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Hardesvogtei vorgelegte Entwurf zur Theilungsacte, demzufolge der Werth der Ländereien als Festeland nicht mit zur Theilung gezogen werden sollte, die Erb theilung vielmehr pur das nach verhältnißmäßigem Abzuge der Schulden übrig bleibende Mobiliarvermd gen, mit Inbegriff der Gebäude, betreffen sollte, ward von den Klägern nicht genehmigt, vielmehr traten diese, nachdem mehrere Incidenthandlungen stattgefuns den hatten, wider den ältesten Sohn des Erblassers, Hans Jessen, klagend auf, indem sie folgendes ans führten:

Durch den Tod des weil. Jens Jessen sei dessen gesammter Nachlaß auf seine, Wittwe und Kinder vererbfällt, dazu gehörten auch die streitigen Hufen: ländereien, welche in dem von allen Beikommenden anerkannten Inventar als Gegenstand des gemeins schaftlichen Vermögens aufgeführt wären. Durch die Anerkennung des Inventars habe der Beklagte seine Berbindlichkeit zur Theilung der Hufenländereien oder ihres Werthes ausdrücklich zugegeben; zur unentgelt: lichen Besißnahme dieser Ländereien werde er nur dann berechtigt sein, wenn der Erblasser die zur Frage ste: hende Hufe als ein den Verordnungen vom 14ten April 1766 und 26sten März 1772 unterworfenes Festegut hinterlassen hatte; dies läugneten Klåger aber durchaus, und werde Beklagter, falls er solches be: haupte, den desfälligen Beweis führen müssen."

In Ansehung der früheren Verhältnisse der Hufe, während der Dauer der Herzoglich Glücksburgischen Landesherrschaft, habe sich in dem Nachlasse des Erb: laffers nur ein einziges Document, ein am 11ten Dit. 1772 datirtes Gesuch an den damaligen Herzog gefunden, in welchen, der damalige Besizer, Christian Hansen Jessen, namentlich auch mit Rücksicht auf die von ihm erlegten bedeutenden Festegelder um Befrei ung von extraordinairen Hofdiensten bitte, worauf den 20ften f. M. von dem Herzog refolvirt worden: daß Supplicant feiner ansehnlichen Feste und seines großen Baues wegen, auf feine Lebzeit von allen extraordi nairen Hofdiensten befreit sei.

Demnächst habe der eben genannte Christian Hans sen Jessen, mittelst einer unterm 8ten December 1781 mit seine.. Stiefkindern errichteten Vereinbarung, die: fen für die Abtretung ihres Erbrechts 200 gezahlt. In dieser Acte heißt es:,,Es cediren und überlassen vorbenannte Stieffinder ihr auf das von ihrem Stief vater in Besiß habendes Festebohl nach der Königl. Allerhöchsten Verordnung habende Erbrecht für sich und ihre Erben dergestalt und also, daß sie sich hie: mit aller an besagtem Bohl nach der vorgedachten allerhöchsten Festeverordnung habende Ansprüche und des Erbrechts wohlwissentlich und wohlbedächtig gånz: lich begeben." Endlich habe Christian Hansen Jessen seine Erbfestehufe nebst Zubehör mittelst eines Cons tracts vom 26sten Februar 1807 an seinen Sohn, den jesigen Erblasser Jens Jessen, dergestalt übertragen, daß er gedachtes Immobile cum omn. pertinen

tiis resp. nach Feste und Eigenthums: Rechten be sißen und solchergestalt damit nach bestem Gutbefinden schalten und walten möge." Ein Festebrief sei weder damals noch früher ertheilt, vielmehr habe die Kd nigl. Rentekammer den Klägern auf deren Nachfrage eröffnet, daß in dem Archiv der Kammer über die ge: dachte Bohlsstelle weder Besißdocumente überhaupt, noch impetrirte Confirmationen aufzufinden gewesen. Die Landesherrschaft habe denn auch ein etwaniges Obereigenthum an der Stelle nie ausgeübt, vielmehr wåre dem Vorbesißer Christian Hansen Jessen im Jahre 1798 und dem Jens Jessen im Jahre 1816 gestattet, resp. 20 und 2 Tonnen Landes von der Hufe zu veräußern, ohne daß von einer Ab: lösung der etwanigen Festequalität die Rede gewesen wäre. Die Behauptung, daß die fragliche Hufe eine Festehuse sei, würde demnach eine Absurdität sein, denn 1) sei ohne Obereigenthum keine Festequalität denkbar; 2) ergebe der Umstand, daß mittelst der Acte vom Sten December 1781 fämmtliche Stief kinder des Christian Hansen Jessen und nicht etwa Ein Erbberechtigter allein, ihr Erbrecht cedirt hätten, daß den Kindern ein gemeinschaftliches Erbrecht zu gestanden; auch habe der Erblasser die Hufe als freies Eigenthum acquirirt, und hätte eine Festequalität frů her bestanden, so würde selbige jest durch Präscription erloschen fein; 3) der in dem Contract vom 26sten Februar 1807 gebrauchte Ausdruck „Erbfestehufe" könne nur als gleichbedeutend mit Eigenthums, oder Bondenhufe angesehen sein, da, wie bemerkt, ein Obereigenthum nicht existire.

Der Antrag der Kläger ging dahin:

daß für Recht erkannt werde, daß die streitigen Hufenländereien des weil. Jens Jessen zur theil baren Masse gehörten, und der Tarationswerth derselben zwischen den Klägern und dem Beklag: ten gleich dem übrigen gemeinschaftlichen Vers mögen nach Maaßgabe der gefeßlichen Erbfolge: ordnung zu theilen, dem Beklagten jedoch die Einlösung der gedachten Hufenländereien sammt den Hufengebäuden und der Besaßung, nach Maaßgabe der Inventur: und Tarationsacte vom 28sten Juni 1837, gegen Zahlung dieser Taxa: tionssumme, jedoch unter Kürzung seines gefeß: lichen Antheils daran, so wie gegen eine feiner Mutter, der Mitklågerin, zu leistenden Abnahme, und event. gegen Alimentation seiner unmündigen Geschwister intra modum legalem binnen Ord nungsfrist freizulassen, in Ermangelung der An: nahme dieser Anerbietung aber den klagenden Geschwistern, nach Maaßgabe des den Ausschlag gebenden Alters und des Geschlechts die Einld: sung der Hufe nebst gedachten Zubehörungen auf gleiche Weise frei zu lassen fei, refusis ex

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unbegründeten Klage, indem schon aus der von den Klägern beigebrachten Herzoglichen Resolution von 1772 hervorgehe, daß die fragliche Stelle damals eine Feestelle gewesen sei, aber durchaus kein Grund an: geführt sei, weshalb sie die Festequalität hätte verloren haben sollen, und könne dies namentlich nicht durch Präscription erfolgt sein, da die Acten vom Jahre 1781 und 1807 ergeben, daß die Besizer selbst die Hufe nur als Festegut übernommen und besessen hat: ten. Daß der Werth der Festeländereien im Inven tar mit aufgenommen worden, entscheide selbstverstånd: lich nichts, und sei nur geschehen, weil die Schulden über das Feste und Allodial; Gut zu repartiren wåren. Daß kein Festebrief ertheilt und keine Recognition er legt worden sei, sei für das Bestehen der Festequalitåt von keinem Einfluß. Eine Präfumtion für die Bon: denqualität finde nicht statt, vielmehr begründe die Existenz der Festequalität die Vermuthung für deren Fortdauer; irrelevant sei es aber, daß den früheren Besißern die Veräußerung einzelner Landstücke von der Hufe gestattet sei. Indem Beklagter nun bereit sei, dasjenige, was ihm verordnungsmäßig als Feste: annehmer, seiner Mutter und seinen Geschwistern zu leisten obliege, zu prästiren, bitte er, die Kläger mit der Klage unter Kostenerstattung abzuweisen, event. aber zu erkennen, daß die fraglichen Ländereien in Gemäßheit der Verordnung vom 14ten April 1766 und 26sten Mårz 1772 und gegen Prästirung des Landüblichen von ihm vorauszunehmen seien.

Fm Verhandlungstermin producirte Beklagter an: noch den ihm unterm 20sten März 1840 von dem Sonderburger Amthause ertheilten Festebrief, wogegen die Kläger gegen dessen Zulassung protestirten.

Unterm 25sten März 1840 erfolgte darauf das Erkenntniß:

daß, würden Klåger salvis salvandis, salvisque juramentis annoch binnen Ordnungsfrist rechtlicher Art nach erweisen und darthun, daß das zu der Bohle des gemeinschaftlichen Erb laffers, weil. Jens Jessen, gehörige Land die Eigenschaft des freien Eigenthums habe, sodann nach solchem geführten oder nicht geführten Be weise und Gegenbeweise in der Hauptsache for wohl als der Kosten wegen, soweit nicht bereits besonders über leßtere erkannt, salva earum designatione et moderatione weiter erkannt werden solle, was den Rechten gemäß. Wider dieses Erkenntniß haben die Kläger das remedium appellationis ergriffen und folgende Be: schwerden aufgestellt:

1) daß ihnen ein Beweis auferlegt und nicht viel: mehr pure secundum petitum des Klaglibells erkannt worden;

2) event. daß nicht wenigstens dem Appellaten der Beweis feiner excipiendo aufgestellten Be: hauptung, daß die zur Frage stehende Hufe an

den Erblasser Jens Jessen als eine den Ver: ordnungen vom 17ten April 1766 und vom 26sten März 1772 unterworfene Festehuse hinterlassen sei, und daß den Appellanten nicht der indirecte Gegenbeweis freigelassen worden, daß die aller: höchste Landesherrschaft ein etwaniges Obereigen: thum (dominium directum) an der fraglichen Hufe in einem Zeitraum von 40 Jahren, von dem Tage der Einreichung der Klage, event. dem Tode des weil. Jens Jessen zurückgerech net, nicht ausgeübt habe, oder wie der Beweis und indirecte Gegenbeweis in Gemäßheit der vorliegenden Acten, sonst aber rechtlicher Art nach zu fassen sein möchte;

3) in omnem eventum, daß statt der erkannten Beweise nicht zum allerwenigsten den Appellan: ten alternative zu beweisen auferlegt, daß die Streitigen Hufenländereien ein freies Eigenthum des Erblassers Jens Jessen oder von dem Ober: eigenthum eines dritten frei gewesen seien, oder daß die allerhöchste Landesherrschaft ein Ober: eigenthum über die gedachten Hufenländereien in einem Zeitraum von 40 Jahren, von der Einreichung der Klage, event. dem Todestage des Erblassers zurückgerechnet, in omnem eventum feit der Acquisition der ehemaligen Herzogs lich Glücksburgischen Lehnsdistricte nicht aus: geübt habe.

Die Klage der Appellanten ist auf die Behauptung gestüßt, daß die zur Hufe ihres Erblaffers, des weil. Bohlsmanns Jens Jessen, gehörigen Löndereien nach den für das freie Landeigenthum geltenden Gefeßen zu vererben seien; wohingegen von Seiten des Appel: laten die Festequalität dieser Ländereien behauptet wird.

Da solchemnach eine Uebereinstimmung der Par theien über die der Klage zum Grunde gelegten facta nicht stattfindet, so mußte, insofern die Klage nicht sofort als unbegründet zurückgewiesen ward, ein Be weis erkannt werden und demnach erscheint die erste Beschwerde der Kläger, daß nicht dem Klagantrage gemäß definitive erkannt worden, verwerflich.

Was nun den zu erkennenden Beweis betrifft, so mußte in dem vorliegenden Falle, wo eine actio familia herciscundæ zur Frage steht, die Beweislast diejenige Parthei treffen, welche die Präsumtion wider sich hat.

Dies sind nun ohne Zweifel die Kläger. Daß nämlich während der Herzogl. Glücksburgischen Ver: waltung der Nübelharde die zur Frage stehende Hufe nicht freies Eigenthum, sondern Feste gewesen, ergiebt das von den Klägern selbst beigebrachte Gesuch des damaligen Hufenbesizers Christian Hansen Jessen vom 11ten October 1772 nebst der darauf erfolgten Herzogl. Resolution vom 20ften f. M., indem dort einer von dem derzeitigen Supplicanten erlegten Feste Erwähnung geschieht. Daß aber in Ansehung der

ehemals Glücksburgischen Festen dieselbe Successions: ordnung, wie in Betreff der allein Königlichen Festen eintreten müsse, folgt aus der Verfügung vom 15ten Septbr. 1779, derzufolge das Dinggericht der Nübel: harde nach den in dem Amte Sonderburg derzeit be: sehenden Geseßen zu entscheiden angewiesen ist.

Die ferner von den Klägern beigebrachten Docu: mente ergeben denn auch, daß die Anwendbarkeit der wegen der Succession von Festen ergangenen Verfüs gungen auf die fragliche Hufe auch späterhin nicht mehr bezweifelt worden ist. Jusonderheit haben die Stiefkinder des damaligen Besizers Christian Hansen Jessen mittelst der Acte vom 8ten December 1781 ihr auf das von ihrem Stiefvater in Besiß habende Festebohl nach der Königl. allerhöchsten Verordnung habendes Erbrecht für sich und ihre Erben an ihren Stiefvater dergestalt überlassen,,,,,daß sie sich aller an besagtes Bohl nach der vorgedachten allerhöchsten Festeverordnung habenden Ansprüche und des Erb: rechts wohlwissentlich und wohlbedächtlich gänzlich begeben haben """ und in dem spåtern Contract vom 26ften Febr. 1807 hat Christian Hansen Jessen die gedachte, ausdrücklich als Erbfestehufe bezeichnete Stelle nebst mehreren andern Gegenständen an den Erblasser dergestalt überlassen, daß er gedachtes Im mobile cum omnibus pertinentiis resp. nach Feste: und Eigenthumsrecht ungehindert besigen solle."

Davon aber, daß bei der Inventur der Masse auch die Festeländereien taxirt worden sind, läßt sich ein Zugeständniß des Appellaten, daß der Werth der Ländereien zur Theilung kommen solle, um so weniger herleiten, da die Taxation schon zum Behuf der Schuldenrepartition erforderlich war.

Endlich erscheint der Umstand, ob die Landesherr: schaft ein Ober: Eigenthum an der fraglichen Hufe exercirt habe, oder den leßten Besigern derselben Feste: briefe ertheilt worden, schon deshalb irrelevant, weil eine etwanige Versäumniß der beikommenden Behör: den auf die privatrechtlichen Verhältnisse der Erben ohne Einfluß sein würde.

Die zweite und dritte Beschwerde sind demnach gleichfalls unbegründet und hat aus diesen Gründen, wie geschehen, erkannt werden müssen.

Miscellen. VIII.

Beiträge

zur Geschichte des Criminalrechts und Criminal: processes im Herzogthum Holstein.

(Fortsehung.)

Während dies auf Develgönne geschah, ward von dem Verwalter Augustin Thein auf Schmoel der

Hexenproceß gegen 15 Personen auf ähnliche Weise und nur mit dem Unterschiede inftruirt, daß keine Wafferprobe vorgenommen wurde.

Von dem Bedienten Hinrich Harders auf Schmoel nämlich ward die Metta Schlanß angeklagt, daß sie durch Hererei seine Frau frank gemacht und andere Misserhaten verübt habe, namentlich daß sie Schuld daran sei, daß viele Leute in Todendorf gestorben feien. Diese Metta Schlans bekannte nach statt: gehabtem Verhör und ernstlicher Bedrohung sich der Hererei schuldig und gab fünf andere Personen als Heren und Zauberer an, unter denen sich ihr eigner Vater befand. Diese beschuldigten wieder Andere, bis sich die Zahl der Inquisiten auf 15 belief. Såmmt: liche Personen bekannten sich theils freiwillig, theils nach angewandter gelinder Pein (wie es in dem Pro: tocolle heißt, nachher aber anders befunden ward,) der Hexerei schuldig. Vier Hufner zu Mahwiß wur: den jedoch an zweien Tagen gefoltert, erst am drit: ten Tage bekannten sie sich der Hexerei schuldig. Der Teufel ist diesen Personen als Hund, als Kaße, als Krähe, einer alten Frau ist er als ein Junge mit rauhem Anliße und Kaßenfüßen erschienen, einer Andern in Gestalt des Pastors Bendix Georg Schröder zu Giekau und sodann in der ihrer Schwie germutter, einem Hufner in Gestalt eines schönen Mädchens. Sämmtliche Inquisiten haben braune Körner (Sath) vom Teufel erhalten und durch Aus: streuen desselben Menschen und Vieh krank gemacht und getödtet und die Ehefrau Büngen wird beschul: digt, des Verwalters Thein beide Kinder umgebracht zu haben; nur Hans Lütje hat die Hexerei in Gestalt eines Wolfes, welche er durch Anlegung eines vom Teufel erhaltenen Zauberriemens angenommen, ge: trieben und in solcher Gestalt sein eigenes Lamm zer: rissen. Viele dieser Personen sind auf einer Kage, einem Hunde, Fuchsschwanze, Esel 2c. nach dem Blocksberge geritten, wo sie schwarze Fische und Kräus ter gegessen, getanzt und gesungen haben und ein ge wiffer Steffens gesteht in der Tortur, Lieutenant des Teufels und Sänger am Blocksberge zu sein. Dem Peter Möller erschien der Teufel, als er von der Folterbank gehoben war, um ihn zu ermahnen, stand; haft zu bleiben; der Teufel hatte sich während der Marter in die Strümpfe des Inculpaten verkrochen. Die Meisten haben einen Bund mit dem Teufel ge: macht, dennoch aber wollen sie das Heren von An dern gelernt haben und oft ist es ihnen in Butter: brod c. von ihren Eltern und Verwandten eingegeben. Der Bund ist dadurch zu Stande gekommen, daß sie Gott abgeschworen und sich dem Teufel zu eigen, die Weiber oft auch zur Unzucht ergeben haben. Sie fiud dennoch zur Kirche und zum Abendmahl gegan: gen, die meisten haben es gemacht, wie Lena Paschen zu Develgönne.

Die Verhöre sind meistens in Gegenwart des Verwalters Thein, welcher das Protocoll geführt hat,

des Anklägers Hinrich Harder und des Bauknechts einem Notar zu Cölln, wohin er seinen Wohnsiß ver: Grage, auch wohl des Arztes, Namens Stadtmeister, legt hatte. In der Interpositionsschedul wurden der zur Härte gegen die Inquisiten möglichst aufge: reigt haben soll, und zuleßt im Beisein des Cornelius Albertus Höne gehalten. Thein, Harder und Höne nennen sich beeidigte Personen. Bei vielen Verhören find der Graf und die Gräfin zugegen gewesen. An Defension der Inquisiten ward gar nicht gedacht.

Den 27sten März begann die Untersuchung und schon den 23ften April wurden Metta Schlans, Hans Lutje, Silke Nippe und Engel Otte,,wegen Hererei, Verläugnung Gottes und anderer schweren Uebeltha: ten vom Leben zum Tode, mit Feuer zu verbrennen, verurtheilt."

Nachdem diese Personen gebeichtet und commus niciret, sodann verurtheilt und gewürgert," wurden fie sofort auf Schmoel verbrannt.

Den 11ten Mai erfolgte gegen die übrigen 11 Inquisiten ein gleiches Urtheil, jedoch heißt es in demselben,, wegen ihrer verübten Hererei, Verläug: nnng Gottes und anderer schweren Uebelthaten und oftmals gethane, auch noch kurz vor Publicirung die: fer Urthel wiederholte, freiwillige, ungezwungene und ungedrungene Erkenntniß, seien diefelben zu verbren nen verurtheilt."

Ueber einen Claus Stötteroge, welcher nach erlit: tener Pein entflohen war und bei seiner Wiederergreis fung zwei Knechte mit einem Beil verwundet hatte, erging ein schwereres Gericht. Ihm wurden vor dem Verbrennen beide Hände abgehauen und die ab: gehauenen Hände an einen Pfahl genagelt.

Der Schluß des Protocolls ist ein ganz ähnlicher, wie in dem mitgetheilten Develgönneschen Protocolle, so daß es fast scheint, als wenn derselbe nach einem Formular abgefaßt wäre.

Bald nach der Hinrichtung denuncirte der Ober: fachwalter Johann Crane den Grafen Christoph Kangau, weil er mehrere Personen als Heren,,tumultuarie hinrichten lassen." Der Graf verantwor: tete sich mit Beziehung auf die Bibel, 1. 3 C. de malif. und Ellinger, Hexencapelle, c. 22 p. 34, daß er in die abscheulichen Missethaten nur ungern Einsehen gethan, indessen mit frommen und unter: richteten Männern in Lübeck sich fleißig berathen, die Missethäter auch nur gelinde wären torquirt worden, da er, die hårteren Grade der Tortur anzuwenden verboten habe. Es ward indeffen der fiscalische Bro: ceß gegen ihn eingeleitet. Gegen die vom Landgerichte abgegebene Citation interponirte der Graf die Appel. lation an das Reichscammergericht zu Speier vor

mehrere Processe angeführt, in denen der Graf beim Landgerichte verloren, beim Reichsgerichte aber obge siegt hatte und er ist geneigt, dies dem Umstande zu: zuschreiben, daß er und seine Gemahlin katholischer Religion seien. Es ist ferner angeführt, daß summa appellabilis vorhanden sei, da er sein Gericht und feine Jurisdiction höher schäße, als 1000 Goldgülden. Auf mündlichen Receß könne er sich nicht einlassen, da dies nach der Landgerichtordnung ein gefährliches Verfahren sei und das beneficium appellationis bei diesem Verfahren gefeßlich verloren gehe. End: lich wird bemerkt, daß die Citation nicht 6 Wochen vor dem Anfange des Landgerichts insinuirt sei. Es ward aber auf diese Appellation nicht geachtet, weil in causa fiscali et criminali die Appellation für nichtig zu halten sei und ein außerordentliches Land: gericht in Shehoe auf den 26sten Juni 1688 ange: feßt.

Es ergab sich in dem nun eingeleiteten Verfahren, daß die unglücklichen, der Hexerei beschuldigten Per: fonen meistens fromme einfältige Leute gewesen, welche vor der Hinrichtung sich auf ihre Unschuld berufen und nur durch die Territion und Tortur zum falschen Bekenntniß gebracht zu sein, laut behauptet, so wie daß die Prediger umsonst die Aufschiebung der Ere cution verlangt hatten. Die Inculpaten waren ver mittelst der Schnur, des spanischen Stiefels und mit Feuer torquirt und der Graf hatte in Person gegen Sie den Stock gebraucht, auch den ihm gemachten Vorstellungen des Predigers gegen die Form des Processes und gegen sein unzulässiges Verfahren kein Gehör geschenkt.

Der auf den 26sten Juni 1688 angefeßte Ver: handlungstermin ward mehrmals prorogirt und die Sache endlich vor das ordentliche Landgericht verwie fen, welches im Jahre 1690 zu Flensburg gehalten wurde und den Grafen zu einer Brüche von 6000, verurtheilte. Der Antheil des Königs von 3000 ward zum Wiederaufbau der klösterlichen Gebäude in Jhehoe verwendet.*) Die Strafgelder und Proceß: kosten, welche lettere sich auf 422 f 44 ß beliefen, sind durch Administration der Güter beigetrieben.

(Die Fortseßung folgt.)

* Im Jahre 1657 ward Ihchoe von dem Könige von Schweden, Carl Gustav, welcher mit Dänemark Krieg führte, in Brand gesteckt und mit den Kloster: gebäuden ganz eingeåschert.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

36. Stück. Den 6. September 1841.

Gesetzgebung.

Die Königl. Regierung_auf_Gottorf hat unterm 12ten v. M. folgendes Circulair erlassen:

Einem Schreiben der zweiten Section des Königlichen General: Zollkammer: und Com:

Die Regierung ist beauftragt worden, zu veranlassen, daß Vorstehendes zur allgemeinen Kunde gelange.

merz: Collegii vom 31ften v. M. zufolge ist es für Entscheidungen der Holsteinischen Ober

erforderlich erachtet worden, daß auch alle, von We: bern auf dem Lande und an Orten in der Nähe der Zollgränze verfertigten Baumwollenwaaren und sonsti gen Gewebe, soweit folche zur Versendung innerhalb der Herzogthümer Schleswig und Holstein und nach dem Königreich Dänemark bestimmt sind, zum Be: weise ihres inländischen Ursprungs von Seiten des Zollwesens gestempelt werden, und ist dabei nachste: hendes Verfahren, welches in dieser Hinsicht in Dà: nemark beobachtet wird, auch von den Zollstätten der Herzogthümer anzuwenden.

,,Der Landweber kann eine beliebige Anzahl von Schnüren bei der nächsten Zollstätte einliefern, an welchen daselbst mit dem Siegel der Zoll ftåtte Vignetten an beiden Enden befestigt und diese mit einer Laufnummer, dem Datum und der Unterschrift des Zollverwaltes, event. 3oll: inspectors, versehen werden.

Wenn alsdann binnen zweier Monate ein Stück Zeug aus Baumwolle oder aus gemisch: tem Material, worin eine solche Schnur sich ein: gewebt findet, bei der Zollstätte producirt wird, fann folches an dem entgegengesetzten Ende mit dem Königl. Zollsiegel versehen werden.

Ueber die solchergestalt autorisirten Schnüre hat die Zollstätte ein besonderes Conto zu führen, und dabei zu bemerken, wann ein Stück Zeug zur Stempelung eingeliefert worden, so wie auch eine Probe desselben der Nummer beizufügen.

Wenn die Lacksiegel dem Waschen und Appre: tiren der Zeuge hinderlich sind, so ist es erlaubt, ein schmales Stück weißen Cattung oder Schir: tings statt der Schnur einzuweben, welches auf obige Weise mit dem Schwärzestempel versehen wird."

Hat

dicasterien.

die Nationalbank oder die Staatsschuldendirection die Bankvergütungen für auswärtige Capitalien zu leisten?

In Sachen des Kammerjunkers, Ober: und Land: gerichts: Advocaten v. Neergaard, Dr. jur., in Kiel, als Mandatars der v. Neergaardschen Generalmasse, Klägers, wider die Königl. Direction der Staatsschuld und des sinkenden Fonds, als Vertreterin der Natios nalbank, Beklagtin, in puncto Auszahlung einer dem schadenleidenden Gläubiger des Gutes Altbülck für ein fremdes Capital zuständigen Bankvergütung von 512 Rbt. S. M.,

hat der Kläger vortragen lassen: Laut Bescheini: gung des Schleswigschen Landgerichtsnotariats sei den 11ten Juni 1812 von dem damaligen Besiter des Guts Altbülck an Jean Paul Hartog aus Rotterdam eine Verschreibung auf 4000 x v. C. nebst 5 pCt. Zinsen ausgestellt und protocollirt, am 10ten Januar 1821 aber wieder delirt worden. Nach den Vorschrif ten der Verordnung vom 5ten Januar 1813 folle nun die Bank sowohl die 6 pCt. Bankhaft als die indirecten Bankzinsen von diesem auswärtigen Capital erftat: ten. 6 pCt. von 4000 F machten 240 aus und da das Capital zu 5 pCt. gestanden, mithin 200 » an Zinsen bezahlt wåren, so betrügen die indirecten Bankzinsen jährlich 10 „F, mithin für 8 Jahre 80 P und belaufe sich also die zu vergütende Summe auf 320 Cour. oder 512 Rbt. S. Die schadenleidenden Creditoren in der Specialmaffe von Altbülck, die Ere: cutoren des Ranhau:Oppendorfer Fideicommisses, hats

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