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auff leben und sterben. Und ist darauff folgendes Urtheil von mir, dem Verwalter, in vieler Leuthe bey seyn öffentlich verleßen und von Hinrich Marck: man, Lencke Paschen und Fiecke Paschen, Schwestern, angehöret worden.

Urtheil.

hat man in der Urtheil nicht gesehet, daß Sie vorhero follten gewürget werden.

Es haben auch Ihro Gråfl. Excell., wan die drey in der Urtheil benante Persohnen gerichtlich in Dero und andern vor: benanten Gegenwardt Examiniret worden, Sie gar hoc in

der Güte, auch mit Ernst vermahnet, in allen und jeden puncten die rechte aufrichtige Warheit und nicht mehr auch nicht minder zu sagen, als wie es Gott und Ihnen bekannt, und daß Sie Ihre Seele in große Gefahr der ewigen Verdambnús würden feßen, wan Sie in folchen wichtigen Sachen die rechte Warheit nicht würden bekennen, maßen den in H. Schrift die Lügner bey denen Zauberern gesezet würden, haben auch Höcb: dürfteten, sondern allein nach Jbrer Seelen Seligkeit und nach der Gerechtigkeit, auch nichts anders suchten, als Gottes H. Willen in allen und jeden Dingen zu vollbringen, Sie auch lieber viele Unterthanen in die Güter bringen, als einen entbehren wolten, Sie haben Ihnen auch zu verschiedenen Mablen den redlichen Verdacht und genugfahme Anzeigungen, die Sie wegen der Zauberey und andern Missethaten verdächtig mach: ten, und weßwegen man in Entstehung der güttlichen Bekändtniß, denen Rechten nach, zu der peinlichen Befragung schreiten fönte, ernstlich vorgebalten, auch solches zu verschiedenen Mahlen durch andere thum laßen; welche dan gegen Fiedtke Paschen gar nicht, auch im Anfang gegen Lence Passen und Hinrich Mara: man nicht, sondern_erstlich hernach gar gelinde gegen Lence Waschen, aber aus bewegenden Ursachen schårffer gegen Hinrich Mardman vorgenommen worden, wie zuvor mit mehren gefagt. Es würde aber dieses Protocol gar zu weitläufftig ge: worden seyn, wan man Alles und Jedes, was zu der vorbefag: ten Persohnen Seelen bestes, und zur Beförderung der Gerech tigkeit von Ihr Gråfl. Excell., dem Herrn Pastorn und ver schiedenen Audern öfftermahlen, dazu in so langer Zeit geschehen, albier folte verzeichnet haben. Und hat man in allen und jeden Dingen mit der möglichsten Bedachtsamkeit, reiffer Erwegung aller und jeder umbstände, Sorgfalt, Behutsamkeit und Moderation verfahren, wie solches einem Christlichen und verständi: gen Richter zu thun gebühret, auch theils aus diesem Protorollo, fo viel davon in demselben verfaßet worden, zu erleben, auch, dafern nötig, mit denen, die alles gegenwärtig geseben

In Hexerey Sachen, Dettlöff Pasche, Clauß Schacht, Claus Möller, Clauß Schütt, Clauß Schlich ten, Hinrich Steffen, Hinrich Grage, Marr Stenfelt, Hans Schacht, Carsten Wulff, Hans Brück, Jochimlich gegen Sie Contestiret, baß Sie nicht nach Ihrem Blut Marckman, Hans Eldach, Dir Peterßen, Aßmus Möller, Steffen Peterßen, Peter Eckhorst, Carsten Gieße, Claus Grage, Hank Marckman, Aßmus Brede, Peter Piehl, Claus Schlichten, Hanß Schlichten, Dettlöff Grage, Hanß Pasche, Mary Timb, Dir Steffen, Peter Schüt, Asmus Schlichten, Claus Steffen, Hans Grage, Hanß Marckman, Hans El: dach, der Jüngere, Hans Rung, Jochim Marckman, Claus Steffen, Peter Piehl, Peter Schlichten, Jürgen Schuldt und Dettlöff Marckman, Respective Hüff: ners, Kåttners und Knechte aus Rohe, Ponstorff und Sierckstorff, Klägere, wider Hinrich Marckman, Lencke Paschen und Fiecke Paschen, Schwestern, Beklagte, werden dieselben von dem Hoch- und Wohlgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christoff Graffen von Ranhow, Herrn auf Schmol, Hohenfeldt und Oevell; gönn, als nemblich Hinrich Marckman nicht wegen Hererey, sondern wegen zu verschiedenen Mahlen be: gangener Sodomiterey, die Er freywillig bekant; Lencke Paschen und Fiecke Paschen aber, wegen Ihrer verübter Hexerey, Verläugnung Gottes, andern schwe: ren Uebelthaten, die Sie ebenmäßig öfftermahls, auch noch heute kurs vor Publicirung dieser Urtheil freys willig, ungezwungen und ungedrungen bekant, hiermit von dem Leben zum Tode und mit Feuer zu verbren nen verurtheilt. Von Rechtes wegen.

Publicatum Devellgön, den 30. Juny Ao. 1686.
Christoff Graff von Ranzo w.

Nachdem diese Urtheil Publiciret, seind die drey darin Condemnirte Persohnen, zu dem Orth der Execution ge bracht, vorher gewürget und hernach verbrant worden. Damit es aber desto mehr Schrecken und Abscheu für solche und der: gleichen Laster bey den vielen Anweßenden verursachen möchte,

und gehöret, fan erwießen werden.

Daß Vorstehendes also in der That und Warheit vorgan: gen, thun wir alhier Unterschriebene_mit_Eygner Handt bezeugen.

Christoff Graf von Man go w m. p.
Joachim Wilhelm Stadtmeister.

Aug. Sigismundt Stein,
beeidigter Verwalter zu

Devellgönn.

Dettlöff Jöde,

Cornel. Albert. Höne,

beede beeidigte Zeugen. (Die Fortseßung folgt.)

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

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Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

55. Stück. Den 30. August 1841.

Gesetzgebung.

Zufolge Allerhöchster Resolution vom sten August 1841 ist dem Meldevosten zu Krückau das inländische Clarirungsrecht beigelegt.

Vorstehendes ist unter Bezugnahme auf die Be: kanntmachung vom 6ten April 1839, betreffend die Zollhebungsposten an den Gränzen und im Innern der Herzogthümer, *) unterm 10ten d. M. bekannt gemacht.

Obergerichte und dem Holstein: Lauenburgischen Obers gerichte angewendet worden sind, wie dies mehrere in den Abhandlungen aus den Schleswig: Holsteinischen Anzeigen mitgetheilte Rechtsfälle über die Auslegung reciprocer Testamente nachweisen. Vorzügliche Beachtung verdient der im 6ten Bande, Seite 305, mitgetheilte Rechtsfall aus den Jahren 1825 bis 1828, welchem ein Privatresponsum des Etatsraths Falck hinzugefügt ist (pag. 361), worin eine der derzeitigen Praxis entgegenstehende Ansicht entwickelt worden ist, die indessen von dem damaligen Obergerichte feine Beachtung fand, eben weil die Praxis sich ganz entschieden für die successio ex

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: tunc erklärt hatte. Diese constante und ganz unbes

dicasterien.

Die Auslegung eines wechselseitigen Testamentes unter Ehegatten betreffend.

Borbemerkung.

Die nachfolgende Entscheidung behandelt die be kannte Streitfrage: ob bei wechselseitigen Testamenten nach dem Tode des långstlebenden Ehegatten ex nunc oder ex tunc geerbt werde? Nach der ålteren con stanten Praxis ward in allen Fällen ohne Unterschied ex tunc geerbt und man berief sich zur Rechtferti: gung dieser Praxis auf die für das Herzogthum Schleswig erlaffene Verordnung vom 23sten Juni 1786, indem man die Behauptung aufstellte, daß die in dieser Verordnung enthaltenen Grundsäße schon von jeher in Holstein zur Anwendung gebracht seien und die Gesetzgebung es daher im Jahre 1786 nicht für erforderlich erachtet habe, eine gleichlautende Ver: ordnung für das Herzogthum Holstein zu erlassen. Dem sei nun, wie ihm wolle, so ist doch gewiß, daß die in der angeführten Verordnung ausgesprochenen Grundsäße stets von dem ehemaligen Holsteinischen

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge,
3ter Jahrg., S. 125.

zweifelte Praxis, welche ohne Unterschied der Fälle die Erbfolge aus wechselseitigen Testamenten der Eheleute nach dem Längstlebenden ex tunc geschehen ließ, hat nun in sofern eine der richtigen Theorie entsprechende und von dem Königlichen Schleswig: Holstein Lauenburgischen Oberappellationsgerichte ge: billigte Modification erlitten, als in dem nachfol genden Rechtsfalle angenommen worden ist:

daß in den Fällen, in welchen in einem reciprocen Testamente dem långfilebenden zum Erben einge: seßten Ehegatten die Dispositionsbefugniß auf den Todesfall gegeben ist und dieser gleichwohl nicht lettwillig verfügt hat, alsdann ex nunc geerbt wird, d. h. daß der Nachlaß des Erstverstorbenen alsdann an diejenigen Erben fällt, welche zur Zeit des Todes des Långfilebenden die nächsten Erben ihres zuerstverstorbenen Erblassers sind.

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Ad passum V., XIII., III, & XIV. ergeben so: dann die Acten, daß der weil. Obergerichtsadvocat Johann Christian Stein zugleich mit seiner Ehefrau Christina Amalia Sophia Stein, geb. Passehl, am 11ten Mår 1814 eine, von allen Betheiligten als rechtsbeständig erkannte leßtwillige Disposition errich ter hat, in welcher die Ehefrau Stein titulo honorabili zur einzigen Universalerbin ihres Mannes der: gestalt eingesegt worden, daß ihr sein ganzes Vermo: gen erb und eigenthümlich zufallen und sie über den gesammten Nachlaß das volle und unbeschränkte Eigen: thumsrecht erhalten solle. Auf gleiche Weise hat auch die Ehefran Stein ihren Mann zu ihrem alleinigen Universalerben instituirt und ist hierauf von den Testato: ren wörtlich folgendermaaßen weiter verfügt worden:

"

obzwar wir beide Eheleute einen den andern das Erb und Eigenthumsrecht, mithin auch ein freies Dispositionsrecht, nach dem Ableben des Zuerstverstorbenen über unsere sämmtlichen Güter disponirtermaaßen eingeräumt haben; so seßen wir doch fest, daß, wenn der Långfilebende sich des Dispositionsrechtes über seinen Nachlaß nicht bedient und deshalb Etwas vor seinem Ableben bestimmt haben sollte, alsdann des Långfilebenden Gut mit des Mannes Erben, mit der Frauen Intestaterbin C. S. M. Passehlen in Altona zu: fallen, falls aber der Frauen Intestaterbin Pas fehlen alsdann nicht mehr leben sollte, des Man: nes Erben allein zufallen solle." Nachdem hierauf der Obergerichtsadvocat Stein im Jahre 1828 mit Tode abgegangen war, hat dessen überlebende Ehefrau den Nachlaß angetreten und ist am 12ten Juni 1838, ohne anderweitig per testamentum über denselben verfügt zu haben, ebenfalls verstorben. Da nun auch die in dem Testament er: wähnte Passehl bereits am 27sten Mai 1838, mithin vor der Wittwe Stein verstorben war; so ist nun mehr der am Schlusse des Testaments vorausgesehene Fall eingetreten und der Nachlaß zwischen,, den Erben des Mannes" zu vertheilen.

Als solche haben sich nun angegeben und rücksicht: lich ihrer behaupteten Verwandtschaft mit dem Testa: tor gehörig legitimirt:

1) sub pass. III. & XIV. die Kinder mehrerer verstorbenen Vollgeschwister des Testators;

2) sub pass. V. die Enkel eines am 10ten Mai 1829 verstorbenen Bruders des Testators, Johann Conrad Stein, welcher hinfolglich den Testator über lebt hat;

3) sub passu XIII. die Kinder und Erben des am 28sten November 1834 verstorbenen Brudersohnes des Testators, Johann Lucas Friedrich Stein, welcher ebenfalls den Teftator überlebt hat.

Die leßtgedachten Profitenten sub V. & XIII. stüßen ihre vermeintlichen Erbansprüche darauf, daß unter den Intestaterben des Obergerichtsadvocaten Stein, welchen seine Hinterlassenschaft anfallen solle, diejenigen Personen verstanden werden müßten, welche bei dessen im Jahre 1828 erfolgten Ableben nach dem Gefeße zur Erbnahme berechtigt gewesen wären.

Da nun resp. Großvater und Vater der Profiten: ten den Teftator überlebt hätten, so wåren dieselben nach dem Grade ihrer Verwandtschaft gleichzeitig mit allen übrigen Profitenten zur Erbnahme berufen ge wesen und hätten ihre desfälligen Erbrechte auf die gegenwärtigen Profitenten, als ihre Successoren, trans mittirt. Mit Rücksicht darauf, daß der Großvater der Profitenten sub pass. V. ein leiblicher Bruder des Testators gewesen sei, müsse daher die Masse auch noch jest nach Stämmen unter die verschiedenen Erbpråtendenten vertheilt werden.

Diesem Antrage ist jedoch von dem advocatus massæ und den Profitenten sub III. & XIV. widers sprochen worden, weil die Erbschaft den Intestater ben des Obergerichts: Advocaten Stein erst nach dem Tode seiner überlebenden Ehefrau, also unterm 12ten Juni 1838, wirklich deferirt worden. Da nun Vater und Großvater der Profitenten sub pass. V. & XIII. diesen Zeitpunct gar nicht erlebt hätten, so hätten selbige auch weder Erbansprüche erworben, noch solche auf ihre Successoren transmittiren können, welche viels mehr als Verwandte entfernteren Grades, von den Profitenten sub III, & XIV. als Geschwister: Kindern des Erblassers gänzlich ausgeschlossen würden. ward daher auf eine Vertheilung der Erbmasse zwis schen den Profitenten sub III. & XIV. und zwar in capita angetragen.

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Da nun nach Nov. 118 Cap. 3 Geschwister: Kinder des Erblassers alle entferntere Seitenverwandte ausschließen, so leider es keinen Zweifel, daß die Pros fitenten sub pass. V. & XIII. als deffen Geschwister: Kindes Kinder ex proprio jure überall nicht zur Erbnahme gelangen können, welche sie daher auch nur auf dem Wege der Transmission durch Vermittelung ihrer verstorbenen Ascendenten in Anspruch nehmen.

Es fragt sich daher, in_wiefern die gedachten bei: den Ascendenten der Profitenten sub V. & XIII., welche allerdings den Testator, nicht aber dessen Ehe: frau überlebt haben, vor ihrem Ableben transmissible Erbrechte erworben haben, und wird die Beantwor; tung dieser Frage davon abhängen, ob bei einer legts willigen Disposition der vorliegenden Art, zur Ermit: telung der Intestaterben des zuerst verstorbenen Ehe: gatten, auf den Zeitpunct seines Ablebens, oder auf den Zeitpunct des Todes des überlebenden Ehegatten gesehen werden müsse, oder, mit anderen Worten, ob der zuerstverstorbene Ehegatte ex nunc oder ex tunc zu beerben sei? wobei zunächst die jedesmalige Beschaf: fenheit und der Inhalt der errichteten Disposition selbst in Betracht zu ziehen ist.

Diese ist nun im vorliegenden Falle nicht nur von den Disponenten selbst ein testamentum reciprocum genannt und nach der im dortigen Districte herkömm lichen Testamentsform errichtet worden, sondern läßt sich auch um so weniger als ein zwischen den Dispo: nenten errichteter Erbvertrag bezeichnen, weil darin durch die Clausel, daß es dem überlebenden Ehegatten unbenommen sein solle, anderweitig über die gesammte Maffe zu verfügen, eine einseitige Abänderung aus: drücklich vorbehalten ist, welches mit der rechtlichen Ratur eines Vertrages nicht zu vereinigen sein würde. Nach dem Inhalte dieses Testaments leidet es ferner keinen Zweifel, daß die beiden Ehegatten sich gegen: feitig nicht blos den Nießbrauch oder eine freie Diss position inter vivos über ihr resp. Vermögen ver: macht, sondern daß sie sich gegenseitig zu wirklichen Erben desselben instituirt haben, indem dem Ueber: lebenden sogar die Disposition auf den Todesfall über den Nachlaß des zuerst verstorbenen Ehegatten einge: räumt ist, auch der gesammte beiderseitige Nachlaß als das Gut des Långstlebenden bezeichnet wird.

Da nun der Erblasser in einem Districte gelebt hat, in welchem das Römische Recht unmittelbare An: wendung leidet; so wird auch die obige Frage zunächst durch eine richtige Anwendung der Grundsäße des Römischen Rechtes auf ein Testament der vorliegenden Art zu erledigen sein.

In Erwägung nun, daß der zuerst verstorbene Obergerichts: Advocat Stein seine überlebende Ehefrau zur alleinigen und ausschließlichen Universalerbin_seines Nachlasses eingefeßt hat, und daß daher nach dem Grundfage quod nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere possit

L. 7. D. de R. J.

von einer Erbnahme ab intestato zur Zeit seines Ablebens durchaus nicht die Rede sein konnte;

in weiterer Erwägung, daß die für den Fall, daß seine Frau ohne anderweitige lehtwillige Verfügung versterben sollte, getroffene leßtwillige Disposition, bei dem Vorhandensein einer Univerfalerbin, nur als ein Legat, oder als ein Fideicommiß beurtheilt werden kann, dessen Wirksamkeit von dem Eintreten jener Be: dingung abhängig gemacht worden;

in weiterer Erwägung, daß eine Transmission be: dingter oder betagter Rechte nach den Vorschriften der Gefeße nur bei vertragsmäßigen Ansprüchen eintritt, wogegen die durch den Tod des Erben be: dingten Legate und Fideicommiffe von dem Ho: norirten erst alsdann erworben und auf seine Succes: foren transmittirt werden, wenn derfelbe nicht bloß den Teftator, sondern auch den instituirten Erben überlebt hat,

L. 1. §. 1. 2. L. 79. §. 1. D. de cond. et demonstr.

L. 1. D. quando dies legati vel fideic.; in Erwägung, daß daher die beiden Ascendenten der Profitenten sub V. & XIII., da sie nur den Tod

des Teftators, nicht aber den Tod der von demselben inftituirten Univerfalerbin erlebt haben, keinen Antheil an dem bedingungsweise errichteten Fideicommisse_er: worben, hinfolglich auch keine desfällige Ansprüche auf ihre Erbsuccessoren transmittirt haben können; in weiterer Erwägung, daß bei der durch die In stituirung einer testamentarischen Universalerbin aus: geschlossenen Möglichkeit einer unmittelbaren Intestat: succession nach dem Testator, sämmtliche in eventum. berufene Personen auch nur aus dem Rechtsgrunde der testamentarischen Berufung, keineswegs aber aus dem Gefeße an der Hinterlassenschaft partici piren können; daß dieses Testament aber von den Eheleuten Stein gemeinschaftlich errichtet worden und die gegenwärtigen Erbpråtendenten, wenn sie nicht als legatarii oder fideicommissarii des erst verstorbenen Ehegatten, sondern als wirkliche Erben in Betracht gezogen sein wollen, sowohl in Beziehung auf das eigene Vermögen der Wittwe Stein, als in Beziehung auf das der Leßteren cum pleno jure an: gefallene Vermögen des Mannes, nur als heredes testamentarii der zuleht verstorbenen testatrix betrachtet werden könnten, womit auch die wörtliche Fassung der leßtwilligen Disposition überein; stimmt, insofern die den Erben des Mannes gesicherte Vermögensmasse ausdrücklich als des Längstleben: den Gut bezeichnet wird;

in Erwägung, daß aber die Ascendenten der Erb: pråtendenten sub pass. V. & XIII. den Tod der långstlebenden testatrix nicht_erlebt_haben, daß sie daher die Erbschaft aus diesem Testament nicht nur nicht angetreten haben, sondern ihnen dieselbe auch gar nicht einmal deferirt worden ist, weshalb auch selbst in den Falle, wenn man selbige als instituirte Testaments: erben des überlebenden Ehegatten betrachten wollte, nach dem Grundfaße hereditas non adita non transmittitur von einer geschehenen Transmission, keine Rede sein könnte,

und in endlicher Erwägung, daß auch keiner der gefeßlich bestimmten Ausnahmsfälle, in welchen eine von dem Berufenen noch nicht angetretene Erbschaft dennoch auf seine Erben transmittirt wird, im vorliegenden Falle zur Anwendung kommen fann, weil hierzu immer die bereits geschehene Delation der Erbschaft erforderlich sein würde, welche ihrem Wesen nach vorausseßt, daß der Berufene den Erb: laffer überlebt habe und nur an der wirklichen Anz tretung der Erbschaft aus besonderen Gründen ver: hindert worden sei;

in Erwägung, daß daher nach Beschaffenheit der vorliegenden Disposition und den Grundsägen des Römischen Rechts die Hinterlassenschaft der Ehe: leute Stein nur denjenigen Personen zugesprochen werden kann, welche bei dem Ableben der Ehefrau Stein als die nächsten Intestaterben des Mannes zu betrachten waren;

in Erwägung, daß für das Herzogthum Holstein

dicasterien.

Beweislast bei dem judicio, familiae herciscundae.

keine gefeßliche Verfügungen bestehen, in welchen eine Entscheidungen der Schleswigschen OberAbänderung der betreffenden Grundsäße des Römischen Rechts vorgeschrieben wåre; daß es mindestens zweis felhaft ist, in wiefern eine solche in der Verordnung vom 23sten Jnni 1786 wirklich beabsichtigt worden, indem diese Verordnung wohl nur eigentliche Erbs verträge und solche testamenta reciproca vor Augen hat, in welchen dem überlebenden Ehegatten der Nieß brauch oder eine dispositio inter vivos eingeräumt wird, und keine eigentliche Erbeinsehung des Ueber: lebenden enthalten ist; in Fällen dieser leßteren Art aber, auch schon nach den Grundsäßen des Römischen Rechts, die fofortige Beerbung des Zuerstverstorbenen durch seine Intestaterben anzunehmen sein würde;

in schließlicher Erwägung aber, daß, wenn auch die Verordnung vom 23sten Juni 1786 wirklich auf den vorliegenden Fall Anwendung leiden sollte, dersel: ben dennoch für das Herzogthum Holstein feine ge: fegliche Kraft beizumessen ist und einer analogischen Anwendung derselben, bei der ganz verschiedenen Rechts: verfassung beider Herzogthümer, den größten Bedenk: lichkeiten unterliegen würde,

find in Erwägung vorstehender Gründe

die sub pass. V. & XIII. des Steinschen Proclams beschafften Angaben für justificirt nicht zu erachten und ist vielmehr die Delirung derselben im Professionsprotocolle zu veranlassen, unter Vergleichung der Kosten des stattgehabs ten Justificationsverfahrens; wogegen die Ans gaben der Profitenten sub pass. III. & XIV. dahin für justificirt, zu erachten End, daß der Nachlaß der Eheleute Stein ded. ded. unter fie als zur Erbnahme berechtigte Geschwister: Kinder des weil. Obergerichtsadvocaten Stein in capita zu vertheilen ist. Wie denn solchergestalt erkannt und gesprochen wird V. R. W.

Urkundlich 2c. 23ften Sept. 1839.

Publicatum etc. Glückstadt, den

Die Profitenten, deren Angaben durch das vor: stehende Erkenntniß für nicht justificirt erachtet wor den, haben dagegen das Rechtsmittel der Appellation ́an das Königl. Schleswig Holstein : Lauenburgische Oberappellationsgericht zu Kiel interponirt.

Unter Beziehung auf die dem angefochtenen Er: kenntnisse einverleibten Entscheidungsgrunde ist indessen unterm 3ten März 1841 vom Königl. Oberappella: tionsgerichte erkannt worden:

,,daß sententia a qua zu confirmiren und ad
exequendum zu remittiren; unter Vergleichung
der Kosten dieser Instanz.".

In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocaten Johannsen zu Sonderburg, in Vollmacht der Wittwe Metta Margaretha Jessen in Schmoel, nebst ihrem Curator, Maria Jessen mit ihrem Curator, Christian Jessen, Jens Jessen, des Bohlsmanns Hans Frie: drich Hansen in Mittschau, als Vormundes des An dreas und Friedrich Jessen, des Bohlsmanns Chri stian Jessen zu Jller, als Vormundes des Jürgen Jes sen und der Anna Jessen, Margaretha Jessen nebst ihrem ehelichen Curator Lorenz Hansen in Schoßbüll und des Bohlsmanns Peter Jessen in Schmoel, als Vormundes der Ingeborg Jessen, sämmtlich theils in persönlicher, theils in vormundschaftlicher Eigenschaft, als Erben des weil. Hufners Jens Jessen in Schmoel, Kläger, jest Appellanten, wider ihren resp. Sohn und Bruder Hans Jessen in Schmoel, Beklagten, jezt Appellaten, hauptsächlich in Betreff streitiger Unsprüche an die von dem gemeinschaftlichen Erblasser, dem weil. Bohlsmann Jens Jessen in Schmoel, hinterlassenen Hufenländereien, f. w. d. a., jest Appellation wider das desfällige Erkenntniß des Rübel: Harder Ding: geerichts vom 25sten März 1840 f. w. d. a.,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei: dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und von dem Untergerichte zur Vollziehung zu bringen sei, jedoch unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 7ten Sept. 1840,

Entscheidungsgründe.

Nachdem der weil. Bohlsmann Jens Jessen zu Schmoel mit Hinterlassung der Mitklägerin, Wittwe Metta Margaretha Jessen, und deren Kinder, dem Beklagten, seinem ältesten Sohn, und den mitklagen: den Kindern, Ende des Jahres 1831 verstorben war, ward unterm 28sten Juni 1837 über die gesammte Verlassenschaft des Defuncti ein gerichtliches Inven: tar aufgenommen, in welchem auch die zu der Hufe gehörigen Ländereien mit einem Werthe von 1650 v. C. aufgeführt wurden; die Richtigkeit dieses In: ventars ward durch die Unterschrift sämmtlicher Mits erben anerkannt.

Zur Vollziehung der Theilung ward am 18ten September 1838 ein Termin abgehalten; der von der

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