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desselben zur Erstattung der Kosten des Verhand; lungsterming;

3) eventuell ferner, daß nicht dem Appellanten der Beweis der der Klage zu Grunde gelegten Thats fachen auferlegt worden, etwa dahin:

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daß die Appellanten mit Vorbehalt des Ge genbeweises zu erweisen schuldig, daß das von dem Obergerichte abgegebene Veräuße: rungsdecret unter falschen Angaben über die Vermögensumstände des Mündels, nament: lich über den Zustand und den Werth der Hufenstelle, bewirkt, eventuell auch noch, daß der zwischen den Vormündern und dem Ap: pellaten errichtete Contract eine dem Mün; del höchst nachtheilige Abweichung von der errichteten Appunctuation, wie von der ober: gerichtlichen Veräußerungsgenehmigung ent: holte; eventuell ferner noch, daß Appellat um die Art und Weise, wie das Veräuße: rungsdecret bewirkt worden, und um die in dieser Angelegenheit gegebene falsche Dar: stellung gewußt, in dieser Beziehung mit den Vormündern einverstanden gewesen und solchergestalt an den dolus derselben Theil genommen;

oder wie der Beweis dem Inhalte der Acten und den Rechten nach am richtigsten gefaßt werden möge.

Der Kläger hat seine Klage auf Wiederaufhebung des Kaufcontracts über die ihm erblich angefallene Eigenthumshufe zu Braeraae auf dreifache Weise zu begründen gesucht, indem er

1) behauptet, daß die Vormünder bei dem Abschluß des Handels betrüglich zu Werke gegangen; 2) anführt, daß der Beklagte als Käufer an deren dolus Theil genommen und

3) die mangelhafte Unterschrift des Contracts her: vorhebt.

Was nun

1) das angebliche betrügliche Verhalten der das maligen Vormünder betrifft, so würde ein solches, falls es auch wirklich stattgefunden, den Antrag auf Vernichtung des Handels nicht rechtfertigen. Die Vorschriften des römischen Rechts wegen Alienation der Immobilien Unmündiger durch die Vormünder kommen im Herzogthum Schleswig nicht in Anwen: dung; zwar dürfen die Vormünder in Gemäßheit des §. 14 der Verordnung vom 19ten März 1742 nur mit Genehmigung der Obervormundschaft zur Ver: Außerung der Immobilien der Pupillen schreiten; wenn aber die gedachte Behörde den Consens zur Veräußerung ertheilt hat, so ist der Handel von Seis ten der Partheien keiner ferneren Anfechtung unterwor fen, insofern derselbe dem ertheilten Consens gemäß abgeschlossen ist: dies ist in dem vorliegenden Falle. geschehen. Das Obergericht hatte als obervormund: schaftliches Collegium die Vormünder des Klägers autorisert, die Veräußerung der fraglichen Hufe der

`gestalt zu beschaffen, daß dadurch dem jeßigen Klåger ein Capital von 500 x v. Cour. oder 800 Rbch. gesichert werde und demgemäß ist der Kauförief am 10ten Juli 1827 ausgefertigt worden. Wenn dem: nach, wie der Kläger behauptet, die Voraussetzungen, unter welchen dieser Consens ertheilt ist, nicht vorhan: den waren, derselbe vielmehr von den Vormündern durch Angabe falscher, oder durch Verschweigung wah; rer Thatsachen erschlichen sein sollte, so würde der Kläger deshalb seine damaligen Vormünder oder des ren Erben, nicht aber den Mitcontrahenten in An: spruch zu nehmen haben.

Was 2) die Anführung betrifft, daß der Beklagte an dem dolus der Vormünder Theil genommen, so würde selbige nur dann rechtlich in Betracht kommen können, wenn Kläger solche Thatsachen behauptet hätte, ans denen hervorgehen würde, daß Beklagter seinerseits betrügliche Handlungen vorgenommen hätte, durch welche die Vormünder zum Abschluß des Han dels vermocht oder die Obervormundschaft zur Erthei lung des Consenses verleitet wäre. Solche That: sachen hat Kläger aber nicht angeführt, sondern nur im Allgemeinen behauptet, daß Beklagter an dem dolus des Vormundes Theil genommen; er hat dem: nach hier um so weniger gehört werden können, da es an einer Grundlage für ein etwa abzugebendes Be: weiserkenntniß gänzlich fehlt.

Daß endlich 3) der Contract nicht von dem Mit: vormunde Mads Jwersen Kragh_selbst, sondern in dessen angeblichen Auftrag von seinem Sohne Zwer Madsen Kragh unterschrieben worden, kann den Con tract nicht ungültig machen, da nicht nur der Mit: vormund Olufsen den Contract felbst unterzeichnet hat, sondern auch der Contract unter gerichtlicher Auctori tät ausgefertigt ist und dadurch die Präsumtion be: gründet wird, daß der Zwer Madsen Kragh sich vor der Unterschrift gehörig legitimirt habe; endlich auch aus der von dem Vormunde geschehenen Vollziehung des Handels dessen Ratihabition der Unterschrift von selbst folgt.

So wie demnach die erste Beschwerde, daß nicht nach dem Antrage des Klägers erkannt worden, sich sofort als unbegründet darstellt, erscheint die zweite Beschwerde, daß nicht der Beklagte zu einer vollstån digen Einlassung auf die Klage angehalten worden, um so unerheblicher, da die Klage an und für sich unbegründet ist und aus demselben Grunde ist auch die dritte Beschwerde, daß nicht ein Beweiserkenntniß abgegeben worden, verwerflich.

Auf die wider dieses Erkenntniß von den Klägern an das Oberappellationsgericht gerichtete Appellations; beschwerde, erfolgte nachstehender Bescheid:

Namens Sr. Königlichen Majeståt.

Auf die am 13ten August v. J. hieselbst einge: gangene Appellationsschrift von Seiten des Dingboten

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Wochen, die zweite viele Monate, über Jahresfrist; das Resultat war in beiden dem Barbarismus jener Zeiten gemäß. Der dritte Fall ist aus unsern Tagen und giebt Zeugniß davon, was im Gebiete des Cri minalprocesses auch noch heutigen Tages in den mit Einzelrichtern beseßten Patrimonialgerichten des adel. Güterdistricts geschehen kann. In doppelter Bezier hung mag der Fall aus unsern Tagen den beiden Fällen aus den vorigen Jahrhunderten zum Seiten: stuck dienen. Dem Ersten hinsichtlich des Werthes und der Bedeutung der Patrimonialjurisdiction, dem zweiten hinsichtlich der Dauer der Untersuchung. Während mehrere Facultåten ihre Gelehrsamkeit er: schöpften, brauchte der Einzelrichter des adel. Guts auch seine Zeit, um das hier mitgetheilte Erkenntniß mit Entscheidungsgründen anzufertigen.

I.

Herenproceß

auf den Gütern Schmoel und Develgönne
aus dem Jahre 1686.

Aus den in unsern Hånden befindlichen Acten: stücken theilen wir eins der Protocolle, wie es uns vorliegt, wortlich mit, weil sich daraus die ganze schreckliche Begebenheit am besten veranschaulicht. Devellgönnisches Gerichtliches Protocol, Welches in den Monath Majo und Junio Ao. 1686 gehalten worden.

Anno 1686 den 31sten May sindt alhier zu Devell: gönn in Abweßenheit Ihr Hochgráfl. Excellentz und dero Frau Gemahlin, vor Mir dem Verwalter Aus gust Siegismundt Stein erschienen, die gesambte Hüfners und Kättners aus Vonstorff, als Jochim Marckman, Hanß Eldach, Dir Peterßen, Üßmus Möller, Steffen Peterßen, Peter Eckhorst, Carsten Gieße, und Claus Grage, wie auch die Sechs Hüf ners aus Sierckstorff, als Hanß Marckman, Asmus Brede, Peter Piehl, Claus Schlichten, Hank Schlich: ten und Dettlöff Grage, Klagen über Hinrich Marc man zu Ponstorff, daß Selbiger schon vor langer Zeit der Hererei beschuldiget, und von Unterschiedtlichen davor gescholten worden, und hätte solches Aßmus Möller am 28sten May Ihm abermaht ins Gesicht gefaget, daß Er heren könte, Ihnen aber viel Scha: den widerführe und sich besorgten, daß es von solchen Leuthen herkähme, Aßmus Möller auch Ihme, Marck: man, solches beweyßen wolte, daß Er heren könte, als wolten Sie Ihn im Dorf nicht leiden, Er solte sich daraus verbitten, wo Er unschuldig, wo aber nicht, so möchte man Ihm sein Recht thun laßen, båtten also daß selbiger gefänglich möchte eingezogen werden und daß Aßmus Möller bei Ihme bleiben möchte, Sie wolten ebenmäßig gehalten sein mit Aßmus Möller die Klage zu führen, und da man Ihme iso

wieder wolte zu Hause gehen laßen, wolten Sie die geringste Arbeit nicht zu Hoffe thun, bis solches ge; schehe, worauff Aßmus Möller vorgefordert, der das bey verblieben, daß Er gewiß heren könte, und sich deßwegen erboten, bey Ihm zu bleiben, auch folgen: des erzehlet, daß nemblich wie Er vor ohngefehr zehn Jahren mit Ihm, auch wegen Hexerey einen Streit gehabt, und Sie dahmahls beede zusammen ins Ge: fängniß auch mit doppelten Hellen und Schlößer an Füßen beleget worden, so währe des Abents Hinrich Marckman aus den Schlößern gekommen, eine Zeits lang von Ihm weg gewesen, es währe aber der Bo: den verschloßen gewest, da währe es umb Ihn_her gekommen, als wen ein Parthey Hunde umb Ihn her geschnaubet, Er håtte aber nichts gesehen, und währe Ihm so zu Muthe geworden, daß Ihm fast an ein jegliche Har ein Schweis Tropffen zu hangen fommen, nachgehents aber währe Hinrich Marckman wieder bey Ihm in die Schlößer gekommen, daß Er nicht gewust wie Er wieder hinein gekommen.

Beklagter Hinrich Marckman antwortet folgendes. Es hätte Ihm lange darnach verlanget, daß es so mahi kommen solte, Er währe unschuldig daran, Er wolte und begehrte nicht zu weichen, und solte es Asmus Miller Ihm beweißen, daß Er aber des Abents aus den Schlößern gekommen, verhielte sich also, Er währe nur mit einem Bügel umb den Fuß geschloßen geweßen, woraus Er seinen Fuß ausziehen und wieder einstecken können, hätte also den Fuß hers ausgezogen, in Meinung davon zu gehen, hernach mahls aber gedacht, weilen Er sich anders besonnen, daß Er sich nichtes zu befürchten hatte, weile Ihm nichts bößes bewust, hätte also seinen Fuß wieder eingesteckt.

Aßmus Möller bleibet daben, daß Er nicht allein mit den Bügel im bolten geschloßen geweßen, sondern noch ein Schloß davor gelegen, beruffet sich auff Mary Schacht, als Bauknecht, der Ihm geschloßen, welcher vorgefordert.

Marr Schacht saget aus, daß Er Ihm zu der Zeit nicht allein mit dem Bügel an den bolten ge: schloßen, sondern Jhm überdem noch ein Schloß mit der Helle an seinen Fuß für den bolten geleget, wel ches Er mit seinem Eyde erhårten könte.

Jens Peterßen Knecht und Mulher alhie, bezeuget solches ebenfals am Endesstadt.

Weilen den nun Kläger hart dabey geblieben, auch nicht davon abweichen wollen, so habe umb wei: tere Unruhe zu verhüten, den Kläger Asmus Möller, sambt den beklagten Hinrich Marckman, bis uff An: funfft Ihr Hochgråfl. Excell. alhie behalten.

Am 1. Juny ist Aßmus Möller vor Ihr Fürstl. Durchl. der Frau Gräfin von Ranhau x. im Ben fein Hr. Joachim Wilhelm Stadtmeister, Mir August Siegismundt Stein, und Dettlöff Jöden, vorgefor: dert, so feine gestrige Klage und Außage repetiret, auch dießes dabey erzehlet, daß für eglichen Jahren

umb Weinachten Zeit Er gebackt, und zu der Zeit währen des Hinrich Marckmans Schweine durch seiz nen Zaun gekommen, Ihm ein Paar Brodt zu schan: den gefreßen, Er hätte aber nach eins geworffen, es getroffen, daß es uff der ander Seiten an Zaun etwas beliegen geblieben, worauff des Marckmans Frau Jhm Wracke oder Rache geboten, Er hätte sich aber erboten, des Marckmans Schwein zu nehmen, und Ihnen von den seinen eines wiederzugeben, den nechsten Fastnacht aber hierauff währen Ihm neun Pferde nacheinander in kurzer Zeit gesundes Leibes gestorben. Weßwegen Er den Marckman in großen Verdacht gehabt, daß Er mit seiner Hexerey Ursach daran währe.

Dito als den 1. Juny erscheinen für Ihr Durchl. der Frau Gräfin von Rangau, die gesambten Hüf ners Knechte aus dem Oevellgönner Guth, als Hanß Pasche, Marx Timb, Dir Steffen, Peter Schüt, Uß: muß Schlichten, Claus Steffen, Hanß Grage, Hanß Marckman, Hanß Eldach, Hans Runge, Jochim Marckman, Hanß Muß, Claus Steffen, Peter Piehl, Dix Piehl, Peter Schlichten, Jürgen Schuldt und Dettlöff Marckman, Klagen über Lehn Paschen, daß Sie Zaubern könte, beruffen sich darauff, daß Ihr solches lange nachgesaget, auch daß einer Nahmens Hank Buck in Rohe Sie davor gescholten, und daß er gesaget, daß Sie Ihme eine Kuh umbgebracht, begehren, daß Sie gefänglich möcht eingezogen wer den. Worauff die Lehn Paschen geholet worden, auch zugleich Hanß Buck mit hergefordert. Hank Buck hat folgendes außgefaget, daß vor ungefehr 5 Jahren Lehn Paschen in sein Haus gekommen und weilen Er eben gebacket, so hat Sie gebethen, daß Er Ihr ver: gönnen möchte, etwas Korn in seinen Backoffen zu trucknen, weilen es aber seine Frau der Anna Run: gen zugesagt, Ihr Korn darin zu trucknen, hätte Er es Ihr abgeschlagen, jedoch wo Sie es beede darin trucknen könten, wolte Er es Ihnen vergönnen, dar: auff hätte Sie sich beym Feuer niedergefeßet, seine Fran aber håtte mit Ihren Kindern in der Stube das Frühstuck gegeßen, in währender Zeit hätte Sie bey dem Feuer allein bey sich geredet, und wen des Hanß Bucks Fran herauß gekommen, still geschwiegen, worauff Hans Buck seine Kühe nach dem Waßer jagen läßen, wie die Kühe aber wieder: gekommen, habe eine Kuh sich stracks geleget, mit den Füßen geschlagen, den Kopf aufs Leib geleget, des Abents nur einmahl gebdlckt, und also Tod geblieben, wie aber die Kuhe Franck geweßen, und die Lehn Paschen weggehen wollen, hätte des Hans Bucken Frau Ihr nachgescholten, auch nachgeruffen, Sie solte Ihr Kuhe wieder gesundt werden laßen, es hätte auch hernach der Abdecker gesaget, daß der Kuhe nichts geschadet, als daß sie umbgebracht währe, her: nach war Sie abermahl in sein Hauß gekommen, sich daraus zu verbitten, Er hätte Sie aber mit Schla gen gedräuet und abgewießen, auch gefaget, wo Sie

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