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Entscheidungen der Schleswigschen Ober

dicasterien.

erstatten, auch rücksichtlich des durch die mora der Beklagten dem Kläger bereits erwachsenen und noch ferner erwachsenden Schadens seine Schadensersag: Ansprüche ausdrücklich vorzuber halten.

Nur landesherrlich bestätigte Societåten bil: Die beklagten Welterleute opponirten nach Erledigung den eine moralische Person.

In Sachen des Justizraths und Ober: und Land: gerichts: Advocaten Jasper, Dr. der Rechte, in Schles: wig, mand. noie des Erbpachtsmüllers Töge Loren zen in Hovetoft, Klågers und Appellanten, wider die Strurdorff: Harder Brandgilde und als deren statutens mäßige Vertreter die p. t. Aelterleute derselben, Claus Dhen in Eckeberg und Jes Jochimsen in Schnarup, Beklagte und Appellaten, in puncto schuldiger Lei stung der dem Kläger nach den Artikeln der Strup: dorffer Brandgilde beikommenden Pråstationen, event. wegen deshalb zu leistender Entschädigung, s. w. d. a., ppliter, nunc appellationis contra sententiam des Struxdorff: Harder Dinggerichts vom 19ten Dec. 1839, wird nach verhandelter Sache und eingelegten Ac: ten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungs gründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß sententia a qua zu confirmiren und ad
exequendum zu remittiren, Appellant auch schul:
dig sei, die Kosten dieser Instanz s. d. et m.
den Appellaten zu erstatten und 16 Rbt. S. M.
an den Justizfonds zu erlegen.
V. R. W.

der Einrede der fehlenden Caution für Widerklage und Kosten, die (wie sich aus den weiter unter folgenden Erörterungen ergeben wird) für jeßt allein in Betracht kommende Einrede der fehlenden Passiv Legitimation zur Sache, zu deren Begründung im Wesentlichen Nachstehendes angeführt wurde.

Die Struxdorffer Brandgilde_sei nichts Anderes, als eine Societat einer Menge Eingesessener aus der Struxdorf: Harde und aus den nahe liegenden Distric ten, welche sich dahin vereinbart hätten, daß, falls ein Intetessent das Unglück habe, einen Brandschaden zu erleiden, jeder der übrigen Juteressenten demselben eine Beihülfe zu Korn, Fourage c. zu leisten habe. Das Quantum des dem Abgebrannten zu Prästirens den richte sich theils nach dem Besiße des Verun und fei wiederum wenigstens theilweise qualitativ ver: glückten, theils nach dem der übrigen Interessenten schieden, je nachdem der erstere und die leßtern Hufen befizer oder Käthner wåren. Die administrative Lei; tung der Gilde stehe zweien Aelterleuten, in manchen Fållen unter Zuziehung eines Gevollmächtigten aus jeder Dorfcommüne zu, die Aelterlente hätten die Gil deversammlungen zu berufen und in diesen den Vors fig zu führen, das Gildebuch in Ordnung zu halten,

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht sie hätten die Aufsicht über die Lösch-Anstalten, mit auf Gottorf, den 7ten April 1840.

Entscheidungsgründe.

Der Klåger, dessen Wohnhaus, Scheune und Winds mühle in der Nacht vom 26sten auf den 27sten Fe: bruar 1838 abbrannte, trat vor dem Struxdorff Hars der Dinggerichte wider die Struxdorffer Brandgilde und als deren statutenmäßige Vertreter die p. t. Ael: terleute derselben, Claus Open in Eckeberg und Jes Jochimsen in Schnarup, klagend auf, und trug, sich auf die Behauptung stüßend, daß er für eine halbe Hufe Interessent der Struxdorffer Brandgilde sei, so wie unter Hinweisung auf die dem Klaglibell ange: legten, vom Gottorffer Amthause approbirten Artikel der erwähnten Brandgilde auf das Erkenntniß an:

daß Beklagte schuldig, die in dem Klaglibell spe: cificirten, nach den Artikeln der Struxdorfer Brand: gilde dem Kläger als Interessent für eine halbe Hufe zu prästirenden Natural: und Geldleistun: gen unverzüglich und längstens innerhalb 14 Ta: gen zu entrichten und sämmtliche Proceßkosten zu

den Brandauffehern beim Brandunglück über die Ur sache desselben Nachforschungen anzustellen und dem Abgebrannten aus dem Gildebuche alle erforderlichen Nachweisungen zukommen zu lassen, um denselben in den Stand zu feßen, die Größe der ihm zukommen: den Beitragsquote jedes Interessenten zu ermitteln; sie wären endlich ermächtigt, gegen jeden der letteren, welcher sich in den Prästationen an den Verunglückten fäumig finden ließe, die Pfändung zuzulegen. Ueber diese Verhältnisse der Struxdorfer Brandgilde ließen die vom Gottorffer Amthause in polizeilicher Rücksicht, aber nicht von der Staatsregierung confirmirten Ar tikel nicht den geringsten Zweifel. In dem prooemio dieser Artikel sei nur von einer Vereinbarung mehre rer Interessenten der Struxdorfer Harde die Rede. Im Art. 3 wåren die Ratenverhältnisse hervorgeho: ben, nach welchen jeder Interessent an den Abgebrann: ten zu contribuiren habe; am Schlusse des Art. 4 heißt es ausdrücklich, daß die Beiträge pro rata žu leisten wären; im Art. 5 stehe ferner:

,,jeder für voll angeschriebene Käthner zahlt an jeden Hufner und vollen Käthner u. f. w."

im Art. 9 werde es als Pflicht der Aelterleute be zeichnet:

,,daß sie in vorkommenden Fällen die Hülfe und die nach den Artikeln 4-9 eintretenden Beiträge zu berechnen und zu bestimmen und hiervon dem Schadenleider die nöthigen Verzeichnisse mitzu: theilen hätten.“

Da nun die Struxdorffer Brandgilde keine Corporation fei, da vielmehr die Gildeinteressenten in einem So cietatsverhältnisse zu einander ständen, so sei es flar, daß der Kläger auch nur die einzelnen Gilde: Inter: effenten auf Leistung der verhältnismäßigen Beiträge in Anspruch nehmen könne, daß die Beklagten in ihrer amtlichen Qualität nicht personam standi in judicio hatten, daß fie die verkehrten Beklagten, paffiv zur Sache nicht legitimirt wären. Sollte die Strup: dorffer Brandgilde eine selbstständige, mit Persönlich; Feit ausgestattete Corporation sein, so wäre nach bekannten Rechten die im vorliegenden Falle nie nach: gesuchte und niemals erfolgte landesherrliche Confir: mation erforderlich.

Nach den Gildeartikeln habe der Abgebrannte ges gen die p. t. Aelterleute keinen weitern Anspruch, als das Recht, in Betreff der Repartition des ihm zu Fommden über die einzelnen Interessenten alle statuten; kommiden über die einzelnen Interessenten alle ftatuten: mäßigen Aufklärungen und erforderlichenfalls die Zu: legung der Pfändung gegen die Säumigen zu verlan; gen; in sofern aber von der wirklichen Leistung die Rede sei, waren die Aelterleute zur Vertretung fämmt: licher Interessenten völlig unbeikommend.

Das petitum ging auf das Erkenntniß, daß Bes flagte refusis expensis von der Klage zu`entbin: den fein.

Vom Struxdorff: Harder Dinggericht wurde darauf nach verhandelter Sache unterm 19ten Dec. v. J. er:

fannt:

daß Beklagte mit der Einrede der fehlenden Pass fiolegitimation zu hören und daher von der an: gestellten Klage refusis expensis zu entbinden. Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger appellirt und drei gravamina aufgestellt, nåmlich:

1) daß so wie geschehen und nicht vielmehr dem pelito der Klage gemäß, event.

2) daß nicht, wie in der Klage gebeten, erkannt und dabei den Beklagten der Beweis freigelassen worden, daß Kläger durch unvorsichtige Ver: wahrlosung des Feuers, oder sonst durch Nach: lässigkeit oder Muthwillen die Feuersbrunst vers anlaßt habe;

3) in omnem eventum, daß nicht wenigstens die Kosten compenfirt worden.

Die vorliegende Klage ist nicht gegen die einzelnen Bilde: Interessenten, deren in rubro des Klaglibells gar keine Erwähnung geschieht, sondern gegen die Struxdorffer Brandgilde und als deren Vertreter die P. t. Aelterleute gerichtet; es steht daher zunächst zur Frage, ob die Gilde als solche und deren Aelterleute in qual. qua die rechten Beklagten sind.

als Rechtssubjecte in Betracht kommen können, aus: Sollen gegen die Regel, daß nur einzelne Personen nahmsweise mehrere Individuen als eine Person an gesehen, also ein Rechtssubject fingirt werden, so ge hört dazu als nothwendiges Erforderniß vor allem die freilich die Artikel der Struxdorffer Brandgilde von Anerkennung der geseßgebenden Gewalt. Nun sind dem Gottorfer Amthause confirmirt, allein diese Be ftätigung hat von dem Amthause lediglich in seiner Eigenschaft als der beikommenden Polizeibehörde er theilt werden können. Die Anerkennung von Seiten theilt werden können. Die Anerkennung von Seiten der gefeßgebenden Gewalt liegt jedenfalls nicht vor und schon aus diesem Grunde kann die Struxdorffer Brand: gilde als fingirtes Rechtssubject nicht angesehen und daher auch nicht vor Gericht in Anspruch genommen werden.

Eben so wenig sind aber die p. t. Aelterleute der Gilde passiv zur Sache legitimirt, denn abgesehen da von, daß dieselben nach den Gilde: Artikeln nicht ver: Pflichtet sind, die Lieferung der dem Abgebrannten zus kommenden Leistungen, Namens der Interessenten zu beschaffen, indem die Artikel vielmehr die Bestimmung enthalten, daß jeder einzelne Interessent das ihm Obs liegende an den Abgebrannten liefern solle, so sind die Aelterleute jedenfalls in der Eigenschaft, in welcher fie vom Kläger belangt worden, nämlich als Vertre ter der Brandgilde, nicht die rechten Beklagten, da eben die Gilde rechtlich als Person nicht zu betrach ten ist und daher vor Gericht auch nicht vertreten werden kann.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke..
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

32. Stück. Den 9. August 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: December 1838 das Vermögen des Klägers adminis

dicasterien.

Ueber den Eintritt der Beendigung der Vormund: schaft bei erlangter Volljährigkeit des Pu pillen.

In Sachen des Advocaten Schmidt von Leda in

Oldesloe, m. n. des Bürgers und Tischlermeisters Jacob Friedr. Harms daselbst, Beklagten, jest Appels lanten, wider den Bäckergesellen Otto Friedr. Heinrich Bremer ebendaselbst, Kläger, jest Appellaten, in pcto. angeblich unterfaffener Wahrnehmung der Gerechtsame des Klägers . w. d. a., modo appellationis,

ergeben die Acten, daß der gegenwärtige Appellant dem am 24ten September 1813 gebornen Appellaten im Jahre 1827, als der Vater des leßteren zur zweis ten Ehe geschritten, zum Vormunde bestellt ist, das mütterliche Vermögen desselben in Verwaltung genom men und im December 1838 darüber Rechnung ab: gelegt hat, auch von seinem Mündel, der geführten Vormundschaft wegen, quitirt worden ist.

Bald nachdem dies geschehen, will nun der Up: pellat nach Inhalt seiner gegen den Appellanten er: hobenen Klage in Erfahrung gebracht haben, daß sein bisheriger Vormund nicht richtig gegen ihn gehandelt, indem im Sommer des Jahres 1838 über den Nach laß gewisser Eheleute Harms ein Proclam ergangen fei, bei welchem sein gedachter Vormund eine Angabe für ihn zu machen unterlassen habe, ungeachtet Kläger durch das wechselseitige Testament der Eheleute Harms, zugleich mit Beklagten, zur Erbnahme berufen sei und ungeachtet Beklagter feine eigenen desfälligen Gerecht: fame gehörig wahrzunehmen, keineswegs versäumt habe. Da es nun nach den in Betracht kommenden ver: wandtschaftlichen Verhältnissen feinem Zweifel unter: liegen könne, daß Kläger, wenn seine Ansprüche bei dem Proclam gemeldet worden wären, einen Theil der fraglichen Erbschaft erhalten haben würde und da eben so unzweifelhaft Beklagter, welcher bis im

ftrirt, zur Wahrnehmung der Gerechtsame feines Mündels bei diesem Proclame verpflichtet gewesen; so sei derselbe, zumal er durch diese seine Nachlässig: keit sogar bereichert worden, unstreitig verpflichtet, den Klåger für den Berlust seiner Erbansprüche zu ent schädigen. Klåger hat dengemäß, nach Aufmachung einer Berechnung über den Betrag der Erbschaft, darum gebeten, den Beklagten zur Zahlung einer Summe von 316 32 Cour. nebst Zinsen und

Roften schuldig zu erkennen.

Excipiendo bat Beklagter, mit Rücksicht auf den Inhalt des Harmsschen Testaments, die Erbansprüche des Klägers an diesen Nachlaß bestritten und außer mehreren sonstigen Einreden, der Klage exceptionem non fundatae hinc incompetentis actionis entge: gen gestellt, weil diese Klage darauf begründet wor den, daß Beklagter im Sommer 1838, wie das frag: liche Proclam erlassen worden, wirklich noch Vormund des Klägers gewesen. Dies sei aber nicht der Fall, weil der am 24sten September 1813 geborne Kläger nach Vorschrift der Verordnung vom 24sten October 1837, bereits am 1ften Jan. 1838 sein mündiges Al ter erreicht, die dem Beklagten übertragene Vormund: schaft hinfolglich, zur Zeit des erlaffenen Proclams, bereits ceffirt habe, mithin Beklagter zu einer weite ren Wahrnehmung der Intereffen seines früheren Pu pillen weder verpflichtet noch berechtigt gewesen sei.

Replicando hat Kläger dagegen bemerklich ge: macht, daß wenn er auch bereits am 1sten Jan. 1838 mindig geworden, beide Partheien doch hierüber an derer Meinung gewesen wären, Beklagter ihm auch erst im December 1838 zur Abnahme der vormunds schaftlichen Rechnung und Uebernahme seines Vermo: gens aufgefordert, bis dahin also die Verwaltung des; felben fortgesezt habe.

Nach fernerweitig stattgehabter Verhandlung ist hierauf unterm 21sten Februar d. J. vom Oldesloer Magistrate erkannt worden:

daß Beklagter, da er vermöge feines geleisteten Vormündereides für schuldig zu erachten, den ihm bekannt gewordenen Sterbefall des J. D. Harms zu Wellingdorf zur Wahrnehmung der

Gerechtsame des Klågers, dessen Vormund er noch bei Bekanntmachung des qu. Proclams war, gehörigen Orts anzuzeigen, und, da er dieses ver: fäumt, demselben dasjenige auszukehren, um welches er durch sein Verfahren bereichert wor: den, und da aus der Fassung des §. 2 des Te: staments der Eheleute Johann Detlev und Anna Harms, vom 23sten März 1798, hervorgeht, daß der Teftator seiner überlebenden Ehefrau nur den uneingeschränkten Nießbrauch seiner Verlassen: schaft ertheilen und nach ihrem Tode seine bei seinem Ableben vorhandenen nächsten Verwandte zur Erbschaft rufen wollen, mithin diese auch die ihnen solchergestalt angefallene Erbschaft auf ihre Erben weiter übertragen haben, schuldig sei, das jenige, um welches er durch die nicht geschehene Anmeldung des Klägers auf das Harmssche Proclam bereichert worden, nach näherer Angabe des ihm zugefallenen Erbtheils und nach Abzug der darauf verwandten Unkosten an Kläger aus: zukehren, daß jedoch die Kosten jenes Rechts: streits, bewandten Umständen nach, gegen einan: der aufzuheben.

Hiergegen hat Beklagter die Appellation ergriffen und neben mehreren eventuellen Beschwerden sein Haupts gravamen darin gefeßt, daß die erhobene Klage nicht mit Rücksicht auf die vorgeschüßte exceptio non fundatæ actionis unter Kostenerstattung abgewiesen worden. Solchemnach steht denn zuvörderst zur Frage, ob diese Einrede begründet sei?

In Erwägung nun, daß Appellat seine angestellte Entschädigungsklage darauf begründet hat, daß Bes flagter vermöge seines Amtes als bestellter Vormund des Klågers, event. aber wenigstens wegen fortges fester Verwaltung des klågerischen Vermögens, zur Vornahme der fraglichen Handlung verpflichtet ge wesen, und

in rechtlicher Erwägung, daß eine jede Vormund: schaft, sowohl nach gemeinem als vaterländischem Rechte dadurch, daß der bisherige Pupill das můn: dige Alter erreicht, ipso jure beendigt wird *),

L. 2. C. in quibus casibus tut. vel cur. Verordnung vom 14ten Septbr. 1743, 6. 25. daß der bisherige Vormund daher nach eingetretener Mündigkeit seines Pupillen bis zur erfolgten Rech: nungsablage, demselben nur für die bisherige Ge: schäftsführung verantwortlich und höchstens zur Bes endigung solcher Geschäfte verpflichtet sein kann, welche während dauernder Vormundschaft bereits von ihm begonnen find, **)

L. 5 S. 1. D. de administr. et periculo tut.

cir, Forchhammer, die Lehre von der Vormund: schaft nach den im Herzogthum Holstein geltenden Rechten, S. 137.

**) cfr. Gosden, Vorlesungen c., 3ter Bd., 1ste Abth. S. 204.

daß dagegen aber eine, ohne ausdrücklichen Auftrag vorgenommene weitere Vertretung mit der rechtlichen Selbstständigkeit des früheren Mündels nicht zu ver einigen und daher eine desfällige Verpflichtung des Vormundes um so weniger begründet sein kann, als auch selbst in dem Falle, wenn man den Vormund bis zur erfolgten Auslieferung des verwalteten Verz mögens aus dem Gesichtspuncte eines negotiorum gestor zur Vornahme fernerer Verwaltungsmaaß regeln verpflichtet erachten wollte; diese freiwillige Ges schäftsführung doch auf den Umfang des in Verwal: tung genommenen Vermögens zu beschränken und nicht auf Vornahme solcher verantwortlichen Hand: lungen auszudehnen sein würde, durch welche ein neuer Vermögenserwerb beabsichtigt wird, der nicht als eine bloße Fruchtbarmachung des Anvertrauten betrachtet werden kann;

in thatsächlicher Erwägung, daß Kläger nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten am 24sten September 1813 geboren ist, mithin nach §. 6 der Verordnung vom 24ften Octbr. 1837 am 1sten Jan. 1838 fein mündiges Alter erreicht hatte;

daß hinfolglich zur Zeit der Erlassung des frag: lichen Proclams im Sommer selbigen Jahrs, weder in der bisherigen Führung der Vormundschaft, noch in der fortgeseßten Verwaltung des klägerischen Ver: mögens, eine rechtliche Verpflichtung für den Beklags ten begründet war, die angeblichen Erbgerechtsame des als mündig und selbstständig zu betrachtenden Klägers für denselben wahrzunehmen;

in Erwägung, daß außer diesen zur Begründung des flågerischen Antrages unzureichenden Behauptun: gen, ein anderes Fundament in der erhobenen Klage nicht angeführt und insbesondere nicht behauptet wors den, daß Beklagter den Kläger durch absichtliche Tâu: schung aus eigennügigen Absichten, mithin dolose an der eigenen Wahrnehmung seiner Interessen verhin dert habe;

daß sich hinfolglich, da ohne speciellen Verpflich tungsgrund niemand zur Wahrnahme positiver Hand: lungen zum Vortheile eines andern verbunden ist, und da außer dem contractlichen Verhältnisse, welches im vorliegenden Falle aufgehört hatte, nur wegen der Folgen positiv schädlicher Handlungen, welche Klas ger aber nicht behauptet hat, eine Verantwortlichkeit angenommen werden kann, die erhobene Entschädi: gungsklage, wie sie angestellt worden, allerdings fich als unbegründet darstellt, und daher fofort zurückzus weisen gewesen wåre;

in endlicher Erwägung, daß es unter diesen Um: ftånden auf die Beantwortung der ferneren Frage, in wie weit die prätendirten Erbansprüche des Klägers erachten sein möchten, zur Zeit überall nicht weiter an der Harmsschen Masse an sich für begründet zu ankommen kann,

wird in Erwägung vorstehender Gründe, nach ein: gelegten Recessen und stattgehabter mündlichen Ver:

handlung, hiedurch von Obergerichtswegen zum Be:
scheide ertheilt:
daß sent. a qua des Oldesloer Magistrats
som 21sten Febr. d. J. dahin zu reformiren,
daß Kläger mit seiner unbegründeten Klage
abzuweisen, jedoch unter Compensation fåmmt:
licher durch diesen Rechtsstreit veranlaßten
Kosten.

Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird
V. R. W.

taxirte Activmasse dem Kläger als ältesten Sohne mit der Verpflichtung übertragen ward, die zu 1400 29 berechneten Schulden und Lasten abzuhalten und das im Ganzen 930 f 3 betragende Erbtheil seiner Mutter und Geschwister zu berichtigen. Die Hufe ward der Mutter und deren zweiten Ehemann Jes Madsen bis zum 21sten Jahre des Klägers in Sehwirthschaft übertragen, diese Sehwirthschaft aber nach dem Tode der Mutter des Klägers in Gemäß heit einer zwischen dem überlebenden Wittwer Jes

Urkundlich 2c. Publicatum etc. Glückstadt, den Madsen mit den Vormündern des Klägers unterm 2ten October 1840.

19ten März und 28sten Juni 1825 getroffenen Ueber: einkunft dergestalt aufgehoben, daß dem Jes Madsen die angeblich zum Schuldenabtrag verwandten 236 41 vergütet wurden und er dagegen die Hufe in dem damaligen Zustande an die Vormünder zurücklie:

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- ferte. Unterm 27sten Februar 1827 schlossen die Vors

dicasterien.

Anfechtung eines mit' obervormundschaftlicher Ge: nehmigung abgeschlossenen Handels über ein, einem Pupillen gehöriges Grundstück.

In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocaten Bremer in Flensburg, in Vollmacht des Dingboten Schmidt in Hadersleben und des Jes Hansen Herr: gaard in Fuglsang, als Bevollmächtigte des Wolle Petersen in Kielstrup, Kläger und Appellanten, wider den Justizrach, auch Ober: und Landgerichts: Advoca: ten Jasper, Dr. der Rechte, in Schleswig, in Voll: macht des Hufners Wolle Madsen Kragh in Braeraae, Beklagten und Appellaten, in Betreff der Rescission eines Kaufcontracts über eine Eigenthuinshufe in Brae: raae s. w. d. a., jezt die Appellation gegen das Er kenntniß des Haderslebener Harder Dinggerichts vom Sten Jan. 1840,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Ac: ten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungs: gründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und vom Untergerichte zur Vollziehung zu brin: gen sei, unter Vergleichung der Kosten dieser Instanz.

V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 3ten Juli 1840.

Entscheidung å gründe.

Nachdem der Vater des Klägers und Appellanten, der weiland Hufner Hans Olufsen in Braeraae, im Jahre 1820 mit Tode abgegangen war, ward zwischen dessen nachgelassener Wittwe und 3 unmündigen Kin: dern mittelst Schifteacte vom 8ten Nov. 1822 Thei: ung zugelegt, welcher zufolge die zu 2803 24ß

münder des Klägers, Mads Kragh in Mastrup und Peter Olufsen in Hoptrup, mit dem Sohne des Ers. steren, Oluf Kragh in Mastrup, eine Appunctuation ab, mittelst dessen sie die Hufe nebst Gebäude und Inventar an den Lestern für 2100 Rbth. verkauften; in einer unterm 6ten März 1827 bei dem Oberge richte eingereichten Gesuche ward von den Vormun dern um Genehmigung dieses Handels gebeten, auf 6ten April 1827 aber eine fernere Verhandlung mit Veranlassung eines obergerichtlichen Rescripts vom dem Käufer eröffnet, in deren Folge Letterer sich erbot, sämmtliche auf der Hufe lastende Schulden: Rückstände ein Capital von 500 x v. Cour. zu sichern, worauf und Lasten zu übernehmen und obendrein dem Klåger mittelst obergerichtlicher Resolution vom Sten Mai Kragh unter der Bestimmung genehmigt ward, daß 1827 der Verkauf der Hufe an den Wolle Madsen Vormünder angebotenermaaßen die Cantion für den unter Protocollation auf dem Folio des Käufers, die dereinstigen richtigen Abtrag der gedachten 800 Rbth. zu übernehmen hätten. Unterm. 10ten Juli und 6ten August 1827 ward darauf der Kaufbrief über die frag liche Hufe nebst Zubehör dahin abgeschlossen und so: lemnisirt, daß der Käufer Wolle Madsen Kragh fich verpflichtete, neben Uebernahme sämmtlicher Schulden und Lasten 500 F v. Cour. an den Kläger auszuzah: len und diese Acte ward von Seiten des Verkäufers von dem Iwer Madsen Kragh, im Auftrage seines Vaters Mads Jwersen Kragh, und rem Mitvor: munde Peter Olufsen unterzeichnet.

Mit Beziehung auf diese Verhandlungen führten die Bevollmächtigten des inzwischen mündig geworde: nen Klägers in ihrer vor dem Dinggerichte der Haderslebener Harde angestellten Klage folgendes an:

Bei der nach dem Vater des Klägers stattgefun; genen Theilung sei die fragliche Hufe dem Klåger unter sehr günstigen Bedingungen zugefallen, denn die Taxation der ihm übertragenen Activa fei sehr billig gewesen und ihm daher nach Abzug aller Schulden und Lasten ein reiner Ueberschuß von 472 28 B

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