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Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

erstatten, auch rücksichtlich des durch die mora der Beklagten dem Kläger bereits erwachsenen und noch ferner erwachsenden Schadens seine Schadensersaß Ansprüche ausdrücklich vorzube halten.

Nur landesherrlich bestätigte Societaten bil: Die beklagten Aelterleute opponirten nach Erledigung den eine moralische Person.

In Sachen des Justizraths und Ober: und Lands gerichts: Advocaten Jasper, Dr. der Rechte, in Schles: wig, mand, noie des Erbpachtsmüllers Töge Loren en in Hovetoft, Klägers und Appellanten, wider die Struxdorff: Harder Brandgilde und als deren statutens tåßige Vertreter die p. t. Aelterleute derselben, Claus gen in Eckeberg und Jes Jochimsen in Schnarup, eklagte und Appellaten, in puncto schuldiger Lei ng der dem Kläger nach den Artikeln der Strup: fer Brandgilde beikommenden Prästationen, event. en deshalb zu leistender Entschädigung, f. w. d. a., ater, nunc appellationis contra sententiam des curdorffs Harder Dinggerichts vom 19ten Dec. 1839, wird nach verhandelter Sache und eingelegten Ac: mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungs; unde, hiemittelst für Recht erkannt:

daß sententia a qua zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Appellant auch schul: dig sei, die Kösten dieser Instan; s. d. et m. den Appellaten zu erstatten und 16 Rbt. S. M. an den Justizfonds zu erlegen.

V. R. W.

der Einrede der fehlenden Caution für Widerklage und Kosten, die (wie sich aus den weiter unter folgenden Erörterungen ergeben wird) für jeßt allein in Betracht kommende Einrede der fehlenden Passiv Legitimation zur Sache, zu deren Begründung im Wesentlichen Nachstehendes angeführt wurde.

Die Struxdorffer Brandgilde sei nichts Anderes, als eine Societat einer Menge Eingesessener aus der Struxdorf: Harde und aus den nahe liegenden Distric ten, welche sich dahin vereinbart hatten, daß, falls ein Intetessent das Unglück habe, einen Brandschaden zu erleiden, jeder der übrigen Juteressenten demselben eine Beihülfe zu Korn, Fourage c. zu leisten habe. Das Quantum des dem Abgebrannten zu Prästirens den richte sich theils nach dem Besiße des Verun

glückten, theils nach dem der übrigen Interessenten und sei wiederum wenigstens theilweise qualitativ ver: schieden, je nachdem der erstere und die leßtern Hufen: besißer oder Käthner wåren. Die administrative Lei tung der Gilde stehe zweien Aelterleuten, in manchen Fällen unter Zuziehung eines Gevollmächtigten aus jeder Dorfcommune zu, die Aelterlente hätten die Gil deversammlungen zu berufen und in diesen den Vors sig zu führen, das Gildebuch in Ordnung zu halten, sie hätten die Aufsicht über die Lösch-Anstalten, mit

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht den Brandaufsehern beim Brandunglück über die Ur: uf Gottorf, den 7ten April 1840.

Entscheidung å grån de.

Der Kläger, dessen Wohnhaus, Scheune und Winds mühle in der Nacht vom 26sten auf den 27sten Fer bruar 1838 abbrannte, trat vor dem Struxdorff Har der Dinggerichte wider die Struxdorffer Brandgilde und als deren statutenmäßige Vertreter die p. t. Ael: terleute derselben, Claus Open in Eckeberg und Jes Jochimsen in Schnarup, klagend auf, und trug, sich auf die Behauptung füßend, daß er für eine halbe Hufe Interessent der Struxdorffer Brandgilde sei, so wie unter Hinweisung auf die dem Klaglibell ange: legten, vom Gottorffer Amthause approbirten Artikel der erwähnten Brandgilde auf das Erkenntniß an:

daß Beklagte schuldig, die in dem Klaglibell spe: cificirten, nach den Artikeln der Struxdorfer Brands gilde dem Kläger als Interessent für eine halbe Hufe zu prästirenden Natural: und Geldleistun: gen unverzüglich und långstens innerhalb 14 Ta: gen zu entrichten und sämmtliche Proceßkosten zu

sache desselben Nachforschungen anzustellen und dem Abgebrannten aus dem Gildebuche alle erforderlichen Nachweisungen zukommen zu lassen, um denselben in den Stand zu feßen, die Größe der ihm zukommen; den Beitragsquote jedes Interessenten zu ermitteln; sie wären endlich ermächtigt, gegen jeden der leßteren, welcher sich in den Prästationen an den Verunglückten fäumig finden ließe, die Pfändung zuzulegen. Ueber diese Verhältnisse der Struxdorfer Brandgilde ließen die vom Gottorffer Amthause in polizeilicher Rücksicht, aber nicht von der Staatsregierung confirmirten Ar tikel nicht den geringsten Zweifel. In dem prooemio dieser Artikel sei nur von einer Vereinbarung mehre rer Interessenten der Struxdorfer Harde die Rede. Im Art. 3 wären die Ratenverhältnisse hervorgeho ben, nach welchen jeder Interessent an den Abgebrann: ten zu contribuiren habe; am Schlusse des Art. 4 heißt es ausdrücklich, daß die Beiträge pro rata u leisten wären; im Art. 5 stehe ferner:

,,jeder für voll angeschriebene Käthner zahlt an jeden Hufner und vollen Kåthner u. f. w.“

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Nachstehende der Redaction eingesandte Uebersicht über die allgemeine Wittwenkaffe in dem Zeits raum vom 1sten April 1839 bis zum 31sten März 1840, wird zufolge allerhöchsten Resolution vom 13ten Mai d. J. hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht.

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Der Fonds bis zum 31. März 1840, nach Abzug der Schulden, betrug mithin

133 2

369,436 41

5,950,417 90

386,958 58

5,563,459 32

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

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Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

31. Stück. Den 2. August 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: dicasterien.

Ueber die Befugniß des in com. bon. prorogata
lebenden Ehegatten zur Veräußerung von
Immobilien.

In Sachen des Insten Claus Stäcker in Latendorf,
Klägers und Appellanten, wider den Hufenbesißer
Mary Stäcker daselbst, Beklagten und Appellaten,
wegen ungültigen Ueberlassungscontracts, modo ap-

pellationis,

ergeben die Acten: Nach dem Absterben des Va: ters der Partheien ist ihre Mutter in communione bonorum prorogata geblieben und hat mit ihrem ältesten Sohne unterm 18ten October 1821 Appunc tuationen über die Ueberlassung der våterlichen Hufe an denselben für ein festgefeßtes Aequivalent errichtet, welche von der Wittwe Stacker, in natürlicher Vor: mundschaft für den damals 19 Jahr alten Kläger, dem Assistenten derselben, dem Beklagten und der Ehe frau Fülscher c. c. m. unterzeichnet worden. Die Appunctuationen sind dem Amthause zur Bestätigung übergeben, bei demselben jedoch verlegt worden, und erst nach der in termino appellationis producirten Abschrift eines Schreibens des verstorbenen Amtmanns v. Sievers vom 13ten August 1830 zur Contracts: errichtung an die Amtstube ausgeliefert. Unterm 26sten Det. 1831 ift darauf der Ueberlassungscontract auf der Amtstube folemnifirt und von der Wittwe Stäcker c. cur. und dem Beklagten unterschrieben, protocollirt und dem Königl. Amthause unterm 30ften Nov. 1831 producirt.

Der Kläger hat die Gültigkeit dieses Vertrags angegriffen, und nachdem kein Vergleich in der Au dienz vor dem Königlichen Amthause zu Stande ge: kommen, von dem laudum des Amthauses an Ding und Recht provocirt.

Nach verhandelter Sache haben die zum Neumün: sterschen Dinggericht verordneten Holften unterm 14ten November 1838 erkannt:

daß Kläger mit seiner angebrachten Klage abzu: weisen, auch schuldig, sämmtliche dem Beklagten angeursachten Kosten salv. mod. binnen der ge: seßlichen Frist zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger das Rechts: mittel der Appellation interponirt, rite profequirt und dahin gravaminirt: daß der unterm 26sten Oct. 1831 errichtete und vollzogene Ueberlassungscontract über die väterliche Hufe nicht für ungültig erklärt worden, ref. exp.

Es steht mithin zur Frage: ob der gedachte Ueber: lassungscontract als nichtig aufzuheben sei?

In Erwägung nun, daß der Klåger den Contract, vermöge deffen seine Mutter dem Beklagten und Ap: pellaten die väterliche Hufe überlassen hat, aus dem Grunde seiner mangelnden Unterschrift angreift und die Appunctuationen, mit Beziehung auf den §. 14 der Stempelpapierverordnung vom 31sten Oct. 1804, verworfen wissen will, diese Gründe der Contractanfech tung aber, abgesehen davon, daß es keine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Rechtsgeschäftes giebt, nicht zu Recht bestehen können, da einerseits die in communione bonorum prorogata, und daß solche im Amte Neumünster gilt, ist nicht zweifelhaft, mit ihren mån: digen Kindern fißende Wittwe, welche die gesammte Vermögensmasse c. cur. activ und paffiv repräsentirt, die zur Masse gehörigen Immobilien rechtsgültig ohne Consens der mündigen Kinder, denen nur ein Wider: spruchsrecht zusteht, *) rechtsbeständig veräußern kann, andererseits aber auch der fragliche Ueberlassungscon tract nach den im Jahre 1821 abgeschlossenen Ap: punctuationen beurtheilt werden muß, auf welche der

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