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II.

In Sachen der Margaretha N. N. c. c. c. in E., Klägerin und Appellantin, wider H. B. in M., Beklagten und Appellaten, in puncto prom. cop. carn, confirm. matrim.,

hat Klägerin c. c. c. im St...schen Consistorio flagend vortragen laffen, daß der Beklagte sie bald nach Weihnachten des Jahres 1837 unter dem Vers sprechen, fie heirathen zu wollen, geschwängert habe. Klägerin sei um Martini 1838 von einem Mädchen entbunden und Beklagter habe um Weihnachten 1839 sein ihm gegebenes Cheversprechen erneuert und gegen ihren Vater wiederholt. Da Beklagter sich entlege, feiner Verpflichtung nachzukommen, so bitte Klägerin, unter Bezugnahme auf den §. 7 der Verordnung vom 22ften Decbr. 1786, um ein Erkenntniß:

daß Beklagter schuldig sei, die Ehe mit der Klä gerin binnen 6 Wochen durch priesterliche Ein: segnung zu vollziehen, ref. exp.

Klägerin verbindet mit dieser Klage einen Anspruch auf Dotation, weil sie, bis dahin unbescholten, von dem Beklagten verführt und geschwängert sei und for: dert, unter Vorbehalt des richterlichen Ermessens, die Auskehrung einer dos von 2000 Cour. binnen Ordnungsfrist.

Der Beklagte excipirt, daß er zur Zeit des ertheil ten Eheversprechens noch unmündig gewesen, ein Con sens seines Vaters oder seiner Vormünder in der Klage aber nicht behauptet worden, dieselbe daher hinfällig sei. Berlagter stellt in Abrede, der Klägerin je die Ehe versprochen zu haben. Der Dotationsklage stehe die Einrede des incompetenten Gerichts entgegen, so wie die Einrede der unstatthaften Klagenhäufung und der unzulässigen Klage, weil theils das vaterlán: dische Recht die Verbindlichkeit zur Dotation nicht kenne, theils das Eheversprechen wegen mangelnden Consenses des Vaters ganz ungültig sei und überdies die Klägerin ihn, den Beklagten, verführt.

Der Beklagte bittet um Abweisung der gegen ihn angestellten Klage, unter Genießung der Kosten.

Nach stattgehabter Verhandlung und versuchtem Vergleiche ist in Ansehung der Minderjährigkeit des Beklagten zur Zeit des angeblich ertheilten Ehever: sprechens vom St...schen Consistorio unterm 1ften Juni v. J. erkannt:

daß Beklagter von der wider ihn aus einem Ehe: versprechen angestellten Klage und dem daraus abgeleiteten hauptsächlichen und eventuellen An: trage zu entbinden, Klägerin auch schuldig, dem Beklagten die durch die Klage verursachten sämmt: lichen Kosten s. m. zu erstatten. Stante pede hat Klägerin c. c. c. das Rechtsmittel der Appellation interponirt, demnächst Solemnien prä:

flirt und dahin gravaminirt, daß erkannt, wie ges schehen.

Appellantin die in inferiori ausgesprochenen Bitten In dem Appellationsrecesse hat die Klägerin und ihrer Ehes und Dotationsklage wiederholt und dieselben durch eine weitere Ausführung des in inferiori Bor: gebrachten näher zu begründen gesucht. Der Appellat hat, mit Beziehung auf das angeführte, von der Aps pellantin gestellte generelle Gravamen, die im Recesse fallen lassen und hauptsächlich verhandelt, jedoch ge: vorgeschüßte exceptio minis generalis gravaminis verwahren gesucht, da auf ein solches von der Gegen: gen die Abgebung eines Beweiserkenntnisses sich zu werthei kein Gravamen gestellt worden sei. perthei kein Gravamen gestellt worden sei.

Solchemnach steht zur Frage: ob die Appellantin zum Beweise des factischen Klaggrundes zugelassen werden könne?

In Erwägung nun, daß der Appellat die im Ap: pellationsreceß vorgeschüßte Einrede der zu generellen Beschwerde nicht verhandelt, vielmehr auf dieselbe verzichtet hat, in der generellen Beschwerde der Ap pellantin, daß erkannt, wie geschehen, aber eine jede Abänderung des in inferiori abgesprochenen Erkennt: nisses beantragt worden, die Frage ferner, ob am Ende des ersten Verfahrens ein Definitiv: Erkenntniß oder ein Beweisinterlocut erfolgen müsse, allein der richterichen Reflexion unterliegt, mithin bei dem Ver: zicht auf die exceptio nimis generalis gravaminis der Abgebung eines Interlocuts in der Oberinstanz kein formelles Hinderniß im Wege steht;

in Erwägung, die materialia causa anlangend, daß sowohl nach römischem

§. 1. J. pr. de nupt,

als nach canonischem Rechte

cap. 3. 10. X. de despons. imp. Unmündige, welche das 14te Jahr zurückgelegt haben, Verldbnisse und gültige Ehen eingehen können, na mentlich auch der im canonischen Rechte über die sponsalia de præsenti geltende Grundfag in dem §. 7 der

Verordnung vom 22sten Dec. 1786 im Falle der geschehenen Schwängerung in so weit eine Bestätigung gefunden hat, als in diesem Gefeße bestimmt worden, daß unter Bauersleuten und Per: fonen eines gleichen Standes und Herkommens der Stuprator das sonst unbescholtene, unter dem Ver: sprechen der Ehe geschwängerte Mädchen ohne Widerrede heirathen foll;

in fernerer Erwägung, daß auch nach heutigem Rechte Unmündige, sobald sie sich in einem heiraths fähigen Alter befinden, Verlöbnisse schließen und Ehen eingehen können, wenn auch nach den Vorschriften der allegirten Verordnung die Klagbarkeit der von unmündigen Personen eingegangeuen Verlobnisse unter

gewissen näheren Bestimmungen durch den Consens der Aeltern und Vormünder bedingt ist; so wie

der Compensation der Kosten der Appellations:
instanz.

Wie denn folchergestalt hiedurch erkannt wird
V. R. W.

Urkundlich 2c. Publicatum etc. Glückstadt, den 26sten Februar 1841.

in Erwägung, daß nach den Vorschriften des §.7 der Verordnung vom 22ften December 1786, welcher auf den vorliegenden Fall, da die Partheien dem Bauernstande angehören und der Appellat die gesche: hene Schwängerung eingestanden hat, unstreitig zur Anwendung fommt, ein freiwilliger Zurücktritt des in einem heirathsfähigen Alter befindlichen Appellaten von dem auch ohne Einwilligung des Vaters ertheils ten, durch Schwängerung bestätigten Eheversprechen gänzlich verboten ist, der Vater des Appellaten aber Zum Verfahren zur Vereinigung widerspenstiger von der ihm gegebenen Befugniß, sich der Heirath des Sohnes zu widersehen, keinen Gebrauch ge: macht hat;

in weiterer Erwägung, daß solchemnach die Klå gerin und Appellantin lediglich das von dem Beklagten und Appellaten geläugnete Eheversprechen zu beweisen haben wird, eine Berufung auf den väterlichen Con: sens in der Klage aber um deswillen nicht erforderlich war, weil eine Beziehung auf den §. 7 der Verordnung vom 22ften December 1786 und eine Behauptung der Anwendbarkeit dieser Gefeßstelle auf den vorliegen den Fall pro fundanda actione vollkommen aus: reichend ist;

in Erwägung, die Dotationsklage anlangend, daß freilich nach dem S. 13 des Regulativs für das St...sche Consistorium vom 15ten Juni 1818, die Competens desselben in Ehefachen, in welchen auf Ehe oder Ausstattung geklagt wird, begründet ist, den noch aber in dem vorliegenden Falle die Klage der Appellantin nicht aus dem ertheilten Eheversprechen, sondern allein aus der außerehelichen Schwängerung hergeleitet ist, für die solchergestalt begründete Klage aber die geistliche Gerichtsbarkeit nicht als zuständig angesehen werden kann,

wird auf eingelegte Unterinfianzacten und Receffe, so wie nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Öber: consistorialgerichtswegen für Recht erkannt:

daß sent. a qua des St...schen Consistorii vom Iften Juni v. J. dahin zu reformiren, daß Klå: gerin und Appellantin, c. c. c. mit der von ihr angestellten Dotationsklage, wegen mangelnder Competenz des Consistorii, abzuweisen, und könnte und würde Klägerin und Appellantin binnen Ord: nungsfrist, unter Vorbehalt der Eide und des Gegenbeweises, rechtlicher Art und Ordnung nach in inferiori darthun und erweisen, daß der Be: flagte, ehe er den Beischlaf mit ihr vollzogen, ihr die Ehe versprochen habe, so würde auch nach folchen geführten oder nicht geführten Beweisen und Gegenbeweisen weiter ergehen, was Rechtens; unter Ausseßung der Kosten der Unterinstanz und

Eheleute.

In Sachen der Ehefrau Anna Elfabe N. in N., Impetratin und Supplicantin, c. c. c., wider den Schmidtgesellen Jacob N. in N., Impetranten und Supplicaten, wegen Abgebung eines Befehls zur Füh rung des gemeinschaftlichen ehelichen Lebens,

hat Impetrant am 21sten Juli 1840 einen beding: ten Befehl an seine Ehefrau, binnen 14 Tagen ab ins. sich nach seinem Wohnorte in S. zu begeben, bei dem Präsidialgerichte des Süderdithmarsischen Con fiftoriums extrahirt.

Im Verlaufe des bis zur Duplik geführten Schrift: ihres Ehemannes den äußersten Widerwillen gegen wechsels hat die Impetratin wider dieses Verlangen denselben, welchen sie im Zustande des halben Wahn: finnes geehelicht und mit welchem sie noch nicht als Ehegattin gelebt habe, an den Tag gelegt. Sie be merkt, daß dem Impetranten nicht um ihre Person, Mark zu thun fei und erklärt den festen Vorsaß, sich sondern um ihr kleines Vermögen von einigen hundert durch keine Strafe zur Rückkehr zwingen zu lassen. Am 5ten Nov. v. J. ist das Mandat dahin pw rificirt:

daß Impetratin binnen 8 Tagen, bei Vermeidung gerichtlicher Zwangsmittel, dem abgegebenen Man date zu geleben, und die Kosten s. m. zu bezah; fen habe.

Gegen diesen Befehl hat die Impetratin prævia interpositione remedii eine Supplicationsschrift ein: gebracht und steht nunmehr nach Maaßgabe der auf: gestellten Beschwerden zur Frage:

1) ob nach Lage der Sache jest schon Zwangsmittel haben angedroht werden können?

2) ob die generelle Androhung von Zwangsmitteln statthaft ist? und

3) ob der Impetratin die Kosten des Verfahrens aufzubürden?

In Erwägung nun

1) daß die zur Rückkehr entwichener Ehegatten und zur Führung eines gemeinschaftlichen ehelichen Lebens ausgebrachten Befehle keineswegs an die für das un; bedingte Mandatsverfahren gegebenen Vorschriften und

feigefeßten Fristen gebunden, vielmehr als polizeiliche Maaßregeln anzusehen sind, *) im vorliegenden Falle auch mit Rücksicht auf die durch keine Rechtsgründe motivirte Weigerung der Impetratin, dieselbe lediglich durch Androhung von Zwangsmitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit angehalten werden konntes

2) daß Impetratin keinen triftigen Grund zur Beschwerde über die allgemeine Androhung von Zwangsmitteln angeführt hat, da der wirklichen An: wendung der Zwangsmittel noch eine specielle Andro: hung wird voran gehen müssen;

3) daß dagegen kein Grund vorhanden ist, im con: creten Falle von der Regel abzuweichen, nach welcher die Compensation der Kosten in Sachen der vorliegen: den Art stattfindet,

wird auf die sub præs. den 8ten Dec. v. J. ein: gereichte Supplicationsschrift der vorrubricirten Sup: plicatin, nach eingegangenem amtlichen Bericht, nebst Erklärung des Gegentheils, derselben, jedoch unter Vergleichung fåmmtlicher Kosten,

ertheilt.

„ein abschlägiger Bescheid”

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf die angefügten Entscheidungs; gründe, hiemit für Recht erkannt:

daß sententia a qua zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Appellantin auch schuldig sei, dem Appellaten die Kosten dieser Instanz des. et mod, salva zu erstatten und 16 Rbthlr. S. M. an den Justizfond zu erlegen. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Landgericht auf Gottorf, den 31sten Jan. 1840.

Entscheidung s gründe.

Appellat hatte wider die Appellantin auf Eheschei: dung wegen von ihr begangenen Ehebruchs geklagt und war von dem Schleswiger Landoberconsistorium in dieser Sache ein Beweiserkenntniß abgegeben. Hier auf impetrirte die Appellantin bei der Gerichtshalter: schaft des adel. Guts N. unter dem Anführen, daß ihr daran gelegen sein müsse, während des Eheschei dungsprocesses, die ihrer Behauptung nach von ihrem Manne beabsichtigte Deteriorirung des von ihm ver: walteten Vermögens, unter welchem auch ein ihr

Urkundlich zc. Gegeben 2. Glückstadt, den 29sten eingeerbtes und ihr später event. auszukehrendes März 1841.

Sondergut sich befinde, zu verhindern, wider denselben ein inhibitorium der Veräußerung des gesammten ehelichen Vermögens unter gewissen näheren Modifi cationen. Behuf der demnächstigen Justification dieses inhibitorii führte sie Folgendes an: Es stehe ihr während der Ehe an dem gemeinschaftlichen Gute und

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- an ihrem Sondergute, resp. ein Miteigenthum und ein

dicasterien.

Die Anstellung einer Klage auf Ehescheidung ist kein Grund, dem Manne die Administra: tion des Vermögens beider Ehegatten zu entziehen.

In Sachen des Ober: und Landgerichtsadvocaten Betri in Schleswig, in substituirter Vollmacht der N. R., geb. N., cum cur. zu N., Justificantin, jeht Appellantin, wider den Ober: und Landgerichtsadvo caten Bremer in Flensburg, in substituirter Vollmacht des Parceliften N. N. zu N., Ehemannes der Appellantin, Justificaten, jest Appellaten, ppliter, in puncto justificationis inhibitorii vom 17ten April v. J., f. w. d. a., nunc appellationis contra sententiam des Gerichts des adel. Guts N. N. vom 6ten Juli D. J.,

ausschließliches Eigenthum zu und müsse sie die no; thigen Mittel ergreifen, um sich für den Fall der Tren: nung der Ehe dasjenige zu sichern, was ihr mit Recht zukomme. Zur Justification eines inhibitorii der vor: liegenden Art bedürfe es nicht der Nachweisung einer Gefahr; doch sei auch in concreto eine Gefahr vor: handen, indem ihr Ehemann in mehrerer Zeugen Ge genwart erklärt habe, er wolle das Vermögen der Justificantin so verwalten, daß sie keinen Schilling erhalten solle. Sie bat daher, das inhibitorium für justificirt zu erachten und den Justificaten in die Prozeßkosten mod. salva zu verurtheilen.

Justificat opponirte exceptionem deficientis causæ arresti, hinc justificandi haud justificati. Es' stehe der Justificantin gar keine zur Zeit existente, li quide und klagbare Forderung zur Seite; sie habe ferner weder nachgewiesen, daß die Hauptsache, als welche die Ehescheidungsklage nicht angesehen werden könne, anhängig gemacht sei, noch daß irgend eine Gefahr für ihre eventuellen Ansprüche vorhanden sei. Hinc petitum,,, daß das inhibitorium für nicht jus *)_cfr. Falk, Handbuch, Theil 4. S. 394. Anmerkung 16. stificirt zu erachten, mithin wiederum aufzuheben, Ju

ftificantin auch schuldig sei, dem Justificaten die Pro: ceßkosten mod. salva zu erstatten."

Diesem petitum gemäß erkannte unterm 6ten Juli v. J. das judicium a quo.

Justificantin interponirte wider dieses Erkenntniß das remedium appellationis, bewirkte, da demselben nicht stattgegeben wurde, in supplicatorio den Be scheid des Obergerichts vom 31sten Oct. v. J., daß dem Rechtsmittel zu deferiren und profequirte felbiges mittelst Ausbringung der Ladung vom 11ten Nov. v. J. Ihre Beschwerde hat sie darin gefeßt, daß wie geschehen und nicht vielmehr in Uebereinstimmung mit ihrem Justificationsantrage erkannt worden.

Zu deren Rechtfertigung bemerkt sie, es gebe auch Arreste zum Schuße künftiger Rechte und ein solcher sei hier ausgebracht; daß die Hauptsache an hängig sei, habe nicht nachgewiesen werden können, indem der Justificantin Klage auf Auskehrung der ihr zuständigen Vermögenstheile noch nicht nata fei. So bald ein Mann auf Ehescheidung klage, siehe sein Ju teresse dem Interesse der Frau freilich gegenüber und er erscheine nicht mehr als der redliche Verwalter ihres Vermögens. Schon hierin liege eine Gefahr für die Frau und bedürfe es gar nicht der Nachweis sung specieller gefährlicher Handlungen des Mannes, zum Behuf der vorliegenden Justification.

Hinc petitum, daß das inhibitorium für jufti ficirt zu erachten, Appellat auch schuldig sei, der Ap pellantin die in inferiori erwachsenen Kosten m. s. zu erstatten.

Appellat opponirte dieser Appellation die Einrede des deserten Rechtsmittels, indem selbiges nicht in Gemäßheit der ausdrücklichen Vorschrift der Landge: richtsordnung innerhalb 6 Wochen, a die interpositionis, profequirt sei. Wenn gleich dem Rechtsmittel Anfangs nicht stattgegeben worden, so hätte Appellantin doch sofort die Appellation introduciren oder sich die Verlängerung der Ordnungsfrist erbitten müssen.

Ferner opponirte er exceptionem plane deficientis gravaminis, zu deren Begründung er das bereits in inferiori wider den Justificationsantrag Gesagte nur weiter ausführte und seinen Antrag auf eine confirmatoria unter Verurtheilung der Appellantin zur Erstattung der Kosten dieser Instanz mod. salva richtete.

Die Einrede des deserten Rechtsmittels hat für be: gründet nicht erachtet werden können, da die angezogene Vorschrift der Landgerichtsordnung, wornach die Ap: pellation innerhalb 6 Wochen, a die interposite appellationis, introducirt werden soll, zugleich besagt, daß der Appellant binnen gleicher Frist seine testimo

niales beim judicio a quo zu übergeben habe, er hierzu aber, so lange der Appellation nicht deferirt worden, nicht im Stande ist. Hiermit übereinstim mend ist auch im §. 99 der Instruction für das Ober: appellationsgericht verfügt.

Was dagegen die Sache selbst betrifft, so ist das angefochtene Erkenntniß in den Rechten begründet. Denn wie im Allgemeinen durante matrimonio eine Ehefrau, welche sich nicht etwa durch Errichtung von Chepacten vorgesehen, oder ihren Mann aus irgend einem Grunde unter Curatel feßen zu lassen befugt ist, kein rechtliches Mittel hat, den Mann in der ihm gefeßlich allein zustehenden Administration des gesamm: ten ehelichen Vermögens zu beschränken, so kann auch eine solche Beschränkung, in einem besondern Falle, vermöge einer arrestatorischen Verfügung jedenfalls nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn die gewöhn lichen Erfordernisse eines Arrestes vorliegen. Zu die: sen Erfordernissen gehört aber namentlich die Beschei nigung einer Gefahr, daß die durch den Arrest zu sichernden Ansprüche verloren gehen, oder ihre Ver: folgung erschwert werde, und von der Appellantin ist nichts weniger als eine solche Gefahr, vielmehr nichts weiter bescheinigt worden, als daß ihr Ehemann eine Ehescheidungsklage wider sie angestellt.

Unter diesen Umständen hat aber das inhibitorium für justificirt nicht erachtet und nur so, wie geschehen, erkannt werden können.

Den mütterlichen Verwandten, welche die Zulang lichkeit der väterlichen Aussage Aussage bezeugen, liegen in dieser Beziehung keine vormund schaftliche Pflichten ob.

Der Bohlsmann Andreas Peter Andersen in Kloying hatte mittelst einer Acte vom 13ten Mai 1829 feinen 5 damals sämmtlich unmündigen Kin: dern erster Ehe on mütterlichem Vermögen die Summe von 53 Rbthlr. 32 ß. S. M. für jedes ausgeseht; diese Aussage war von den mit vor Gericht erschie nenen Niels Andersen und Samuel Maßen als näch sien Verwandten der verstorbenen Frau genehmigt, auch die Acten von ihnen mit unterschrieben und dem nächst protocollirt worden. In einem am 6ten Mai 1840 in der Birkvogtei zu Lygumkloster abgehaltenen Termin brachte der zuerst gedachte Bohlsmann Andr. P. Andersen gegen Niels Andersen und Samuel Maßen vor: der damals fungirende Birkvogt habe nach Abhaltung des Termins vom 13ten Mai 1829

gefagt, daß er die Aussageacte den genannten Citaten zustellen lassen werde; seitdem wären mehrere seiner Kinder gestorben, und wolle er deren Erbtheil im Protocolle getilgt haben, weshalb er von den Citaten die Auslieferung der Aussageacte verlange; Citaten erwiederten hierauf, daß die fragliche Aussageacte ihnen nicht zugestellt sei, sie also auch in dieser Hin: icht keine Verantwortlichkeit treffen könne, und ward demnächst erkannt, daß wenn Citant binnen 6 Wochen darthun werde, daß der damals fungirende Birkvogt den Citaten die fragliche Aussageacre zugestellt habe, nach diesem geführten oder nicht geführten Beweise weiter in der Sache ergehen solle, was den Rechten gemäß. In einer darauf eingereichten schriftlichen Vorstellung bemerkte der frühere Citant A. P. An: dersen, wie es nicht seine Absicht gewesen, die Aus: lieferung der Aussageacte zu verlangen, sondern nur, insoweit die darin übernommenen Verpflichtungen hin: fällig geworden, deren Delirung zu bewirken, daß er demnach den ihm auferlegten Beweis fallen lasse, und jetzt von den früheren Citaten Maßen und Ans dersen, als denjenigen, welche die Rechte seiner Kin der in der fraglichen Beziehung zu vertreten håtten, die Bewirkung der Delirung in Ansehung der hin: fälligen Pöfte verlange. Das petitum war dahin gerichtet: daß den Supplicaten aufgegeben werde, entweder die Aussageacte vom 13ten Mai 1829 in Beziehung auf die beiden darin genannten gestorbenen Kinder im beikommenden Schuld: und Pfandprotocolle deliren zu lassen, oder binnen gleicher Frist den Sup: plicanten in den Stand zu seßen, die Delirung dieses Postens gehörig veranlassen zu können.

Die Supplicaten festen dieser Klage die Einreden der fehlenden Passivlegitimation und der unbegründe ten Klage entgegen, indem sie zu zeigen suchten, daß sie dadurch, daß sie zu der von dem Supplicanten geschehenen Aussage ihre Zustimmung gegeben, weder Vormünder der Kinder geworden wären, noch ein Recht auf den Besiß der Acte erlangt hätten, wes: halb sie um Abweisung und Kostenerstattung, event. um Verweisung der Sache ad ordinarium baten. Nach eingezogener Res und Duplik ertheilte die Birk; vogtei unterm 30sten September 1840 zum Bescheide, daß, da die Aufhebung eines nach stattgefundener Verhandlung abgegebenen richterlichen Bescheides nur

durch ein Rechtsmittel zu bewirken stehe und den mütterlichen Angehörigen, welche sich mit dem zur Aussage schreitenden Vater bei der Obrigkeit einfins den, um bei der zu beschaffenden Aussage gegenwärtig zu sein, nirgends die Verpflichtung aufgelegt sei, die Aussageacte entgegen zu nehmen und bei sich aufzu bewahren, diese Verpflichtung vielmehr dem aussas genden Vater als natürlichen Vormund seiner Kinder obliege, die Anträge des Supplicanten als ganz un statthaft erscheinen, und derselbe mit diesen ab; und zur Ruhe zu verweisen stehe, so wie derselbe denn auch schuldig erkannt werde, den Beklagten die Kosten dieses Schriftwechsels binnen 4 Wochen ab ins. ¡u bezahlen.

Wider dieses Erkenntniß beschwerte sich Suppli cant bei dem Obergerichte, indem er die Beschwerden aufstellte, daß nicht 1) in Gemäßheit seines Klage: antrags erkannt, und 2) eventualiter nicht wenig stens die Vergleichung der Kosten ausgesprochen sei.

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Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid: Auf die unter'm 7ten November d. J. hieselbst eingereichte Vorstellung und Bitte abseiten des An dreas Peter Andersen in Kloying wider Samuel Maßen in Lygumkloster und Niels Andersen in Kloying, betreffend die Delirung eines erloschenen Aussagepostens hauptsächlich, jest Reformirung des Bescheides der Lygumklosterschen Birkvogtei vom 30ften September d. J., wird nach eingezogener Gegens erklärung und erstattetem Berichte in Erwägung, daß Supplicaten nur deshalb bei der vom Suppli sich in Ansehung der Zulänglichkeit der ausgesagten canten beschafften Aussage zugezogen worden sind, um Summe zu äußern, ihnen sonst aber keine vormunds schaftliche Pflichten in dieser Beziehung obliegen, dies felben daher weder befugt, noch verpflichtet sind, nach dem Tode der Pupillen die Delirung der protocollir ten Aussagepiste zu bewilligen, hiemittelst ein abschlå: giger Bescheid ertheilt, und derselbe schuldig erkannt, die Kosten der Gegenerklärung salva design. et mod. zu erstatten und 16 Rbthlr. an den Justizfond zu erlegen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 21sten December 1840.

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