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heit der Appunctuation den Contract zu vollzie hen. Je nachdem aber das Eine oder das An: dere geschehen, müsse Beklagter seine Antwort auf die Klage einrichten. Es werde ferner die Klage dadurch unbestimmt und völlig dunkel, daß Kläger behaupte, die Appunctuation sei von dem Beklagten mit angefaßter Feder unterschrieben, indem unter der Appunctuation stehe, daß solches mit geführter Hand geschehen. Es sei endlich die Klage deshalb zu allgemein, weil in dersel ben über wesentlich bei dem Abschluß des Han: dels in Betracht kommende Punkte, namentlich die Uebernahme der Bankhaft, der Halbprocent: steuerzahlung u. f. w., gar nichts behauptet werde.

Ferner opponirte Beklagter, unter negativer Litis; contestation,

2) die Einrede der unbegründeten Klage. Selbige sei auf die eingelieferte Appunctuation gestützt. Er läugne aber, selbige eigenhändig oder mit geführter Hand unterschrieben zu haben, mithin Falle der Klaggrund hinweg;

3) opponirte er die Einrede, des nicht perfect ge: wordenen Handels, indem Contrahenten, wie be: reits angeführt worden, über wesentliche Punkte bei dem Handel sich nicht einig geworden wären. In pessimum eventum endlich seßte er exceptionem ebrietatis entgegen. Beklagter sei nämlich in Folge eines unglücklichen Falles vom Pferde auf den Hinterkopf seines Verstan des nicht mächtig, wenn er berauscht sei. Bei der am 3ten Novbr. 1838 im Wirthshause zu Quars stattgehabten Unterhandlung über den Verkauf seiner fetten Lücken habe er sich aber im berauschten Zustande befunden. Er formirte diesen seinen Einreden conforme petita,

Nach verhandelter Sache erkannte das judicium a
quo unterm 24sten Mai 1839 für Recht:

Würde Kläger in Zeit der Ordnung, salva
reprobatione, salvisque juramentis, recht:
licher Art nach erweisen, daß Beklagter ihm
seinen Antheil, die Hälfte der von ihm und
Peter Thodsen in Quars vermöge Contracts
vom 17ten Oct. 1822 erworbenen beiden Lücken,
nach Inhalt der Appunctuation d. d. Quars
den 3ten Nov. 1838 verkauft habe, und würde
Beklagter gleichfalls in Zeit und Ordnung, sal-
vis salvandis, erweisen, daß er unterm 3ten
Novbr. 1838 beim Handel über seinen Antheil,
die Hälfte der beiden obgedachten beiden Lücken,
dermaaßen betrunken gewesen, daß er nicht ge
wußt habe, was er gethan, so soll nach solchen
geführten oder nicht geführten Beweisen in der
Sache ergehen, was den Rechten gemäß.

Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagter appellirt und seine Beschwerden darin gefeßt, daß

1) wie geschehen und nicht vielmehr dahin erkannt worden, daß er mit der Einrede. der zu allge: meinen, dunkeln und unbestimmten Klage zu hören;

2) event. daß er nicht mit der Einrede des nicht perfect gewordenen Handels gehört;

3) in eventum, daß wie geschehen und nicht viel mehr dahin interloquirt worden, daß Kläger er: weise: daß Beklagter die der Klage zum Grunde gelegte Appunețuation vom 3ten Novbr. 1838 eigenhändig oder mit geführter Hand unterschrie: ben habe; dem Beklagttn aber der Beweis der exceptio ebrietatis dahin frei zu lassen, daß er im berauschten Zustande seines Verstandes nicht vollkommen mächtig und daß er zur Zeit der Errichtung der angeblichen Appunctuation be rauscht gewesen sei, oder wie der Beweis sonst den Acten nach hätte normirt werden sollen. Was zu deren Rechtfertigung von dem Appellanten, so wie zur Widerlegung der Beschwerden vom Appel laten weiter ausgeführt worden, liegt im Wesentlichen Au bereits in dem von den Partheien in inferiori An: geführten, wird daher hier nicht besonders angegeben.

Die Ansicht der Klage ergiebt, daß Appellat sel: bige nicht auf die fragliche Appunctuation, sondern vielmehr auf die Behauptung des mündlich geschloffe: nen Handels gestüßt hat und kann eine Dunkelheit oder Unbestimmtheit in dieser Beziehung nicht behaup tet werden. Freilich wird von dem Kläger zugleich angeführt, daß über den Handel eine Appunctuation errichtet sei und die Bitte dahin gerichtet, daß Be klagter zur Solemnisirung des Contracts in Gemäß; heit dieser Appunctuation schuldig erkannt werden möge; durch diese Bitte wird aber der in dem be haupteten mündlichen Handel beruhende Klagerund nicht alterirt und ist von der Appunctuation nur inso fern die Rede, als dieselbe zur Darlegung der durch den Handel getroffenen Uebereinkunft dienen kann. Es erscheint deshalb auch als völlig irrelevant, ob Beklagter dieselbe eigenhändig oder mit geführter Hand oder mit angefaßter Feder oder gar nicht un terschrieben hat.

Die Klage ist ferner auch nicht aus dem Grunde unbestimmt, weil die Ländereien, welche Kläger ge kauft haben will, in derselben einmal die große und die kleine Lücke, ein anderes Mal die fetten Lücken genannt werden, und Appellant behauptet, daß man deshalb nicht wisse, welches Land der Kläger eigent. lich in Anspruch nehme, denn abgesehen davon, daß jene Benennungen mit einander gar nicht in Widerz spruch stehen, so würde das petitum der Klage,

worin die Ländereien fette Lücken genannt werden, ohne alle Prämissen dastehen, wenn man nicht anneh; men müßte, daß mit diesen fetten Lücken die in der Klage vorher genannte große und die kleine Lücke ge: meint seien. Kläger hat die Solemnisirung des Con: tracts über die dem Beklagten behauptetermaßen ge: hörige Hälfte der beiden Lücken, welche zufolge Cons tracts vom 17ten Octbr. 1822 von Johann Nielsen auf Beklagten und Peter Thodsen übergegangen feien, mit genügender Bestimmtheit verlangt und einer Nach: weisung, daß dem Beklagten wirklich die Hälfte jener Lücken gehöre, bedurfte es zur Begründung der Klage nicht.

Der Umstand, daß über verschiedene Nebenpuncte bei dem Handel, namentlich rücksichtlich der Ueber nahme der Bankhaft und der Halbprocentsteuer: zahlung weder eine Bestimmung getroffen, noch, daß solches geschehen, in der Klage behauptet worden, fann weder eine zu große Allgemeinheit der leßtern, noch die opponirte Einrede des nicht perfect geworde: nen Handels begründen, denn ein Kaufcontract ist als perfect anzusehen, sobald die contrahirenden Theile sich über den Gegenstand des Handels und über das Kaufpretium einig sind. Können sie sich späterhin über einzelne Nebenpunkte, über welche sie nichts be: stimmt haben, nicht vereinigen, so ist es erforderlichen Falles Sache des Richters in dieser Beziehung nach rechtlichen Grundsäßen zu entscheiden.

Was endlich die lehte Beschwerde des Appellanten, daß er nicht zum Beweise der sogenannten exceptio ebrietatis dahin zugelassen worden, daß er im be: rauschten Zustande seines Verstandes nicht vollkommen mächtig sei, sich aber zur Zeit der Errichtung der vorgeblichen Appunctuation in berauschtem Zustande befunden habe, betrifft, so kann dieselbe, abgesehen davon, daß die von dem judicio a quo gegebene Fassung des dem Beklagten freigelassenen Beweises, wornach er darzuthun hat, daß er bei dem Handel dermaaßen betrunken gewesen, daß er nicht gewußt, was er gethan, nicht nur den hier allein in Betracht kommenden, eine verbindende Einwilligung ausschlies: senden Zustand in der Volksspräche ganz richtig be: jeichnet, sondern es auch gleichgültig ist, ob dieser Zustand lediglich in Folge der Trunkenheit, oder zu gleich in Folge anderer, Gebrechen eingetreten ist, schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil überall aus der Appunctuation nicht geklagt ist.

Unter diesen Umstånden hat so, wie geschehen, er: kannt werden müssen.

Auf die ferner an das Schlesw. Holst. Lauenb. Oberappellationsgericht gerichtete Appellation erfolgte nachstehender Bescheid:

Namens Sr. Königl. Majeståt.

Auf die hieselbst den 20sten Decbr. 1839 einge: reichte Appellationsschrift und Bitte von Seiten des Abnahmemannes Christen Asmussen in Quars, per mand. filium, den Bohlsmann Lorenz Asmussen da: selbst, Beklagten, jeßt Appellanten, wider den Bohls: mann Peter Petersen Quarsing ebendaselbst, Klåger, jest Appellaten, in peto. Solemnifirung eines Han: dels über Ländereien f. w. d. a. ppliter, jest Justi fication des Rechtsmittels der Appellation wider das Erkenntniß des Schleswigschen Landgerichts vom 11ten Oct. 1889,

wird dem Appellanten, mit Beziehung auf die Entscheidungsgründe des Schleswigschen Landgerichts, ein abschlägiger Bescheid ertheilt, Appellant auch wegen frevelhaft befundener Beschwerden in eine binnen vier Wochen an den Oberappellationsgerichts: Secretair, Kanzeleirath Mohrhagen portofrei einzusens dende Brüche von 16 Rbthlr. an den Justizfond vers urtheilt.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 9ten Jannar 1841.

Miscellen.

I.

Notizen aus den Verzeichnissen der im Jahre. 1839 im Herzogthum Schleswig bestraften Verbrecher.*)

Die Verzeichnisse der im Jahre 1839 im Herzogs thum Schleswig bestraften Verbrecher ergeben die Gesammtzahl von 439 Bestrafungen, während bisher, und namentlich im Jahre 1838, die höchste Zahl 392 betrug.

Im ersten Semester sind 234 Personen, von denen 3 zwei Male in Untersuchung geriethen, bestraft. Unter diesen befinden sich 180 Männer und 54 Weis ber; 14 waren unter 18 Jahren, 77 19-30, 114 zwischen 31 und 60 und 8 über 60 Jahre alt; von 20 ist das Alter nicht angegeben; aus Dånemark ge: bürtig waren 16, aus Holstein und Lauenburg 15, aus dem Auslande 5; die übrigen aus dem Herzogs thum Schleswig.

Mit Zuchthausstrafe wurden belegt 76 Personen, 64 Männer und 12 Weiber und zwar:

*) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 371.

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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

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Gesetzgebung.

I.

2) alle nicht speciell tarifirte Waaren erlegen 2 pCt. vom Werthe (statt pr. 100% 114 v. Cour.); 3) die Begünstigung eines geringeren Zolles für die nur streckenweise stattfindende Benuhang des Ca:

Nach einem unterm 26ften Febr. d. J. in deutscher nals ist auch auf Fabrikate des Inlandes ausge

und dänischer Sprache erschienenen Patente der Königl. Rentekammer ist zufolge Patents vom 29sten Januar 1800 1 R66. a Demath oder 24 Rbß. a Morgen für die allgemeine Deichkasse ausgeschrieben

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Zufolge des unterm 13ten Mår; d. J. in deut: icher und dänischer Sprache aus dem Königl. Genes ral: Zoukammer und Commerz Collegio emanirten Patents ist mit Rücksicht auf die Petitionen der Stände allerhöchst zu erkennen gegeben: daß die Be: ragung des Schleswig Holsteinischen Canals und die Bestimmung der dafür zu entrichtenden Ab gaben lediglich in Folge der Verordnungen vom 13ten und 15ten Juni 1792 vom allerhöchsten Gutbefinden abhängig sei, die Verordnung vom 19ten Juni 1840 indessen den nächsten Ständeversammlungen zur Be: gutachtung vorgelegt werden solle. Zugleich sind nachstehende Modificationen der gedachten Verordnung allerhöchst beschlossen:

1) Die Zollabgabe für Cichorienkaffee, Taback, Tonnenbänder und Zucker ist ermäßigt worden;

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Nene Folge, 3ter Jahrg., S. 301.

dehnt, dergestalt, daß, wenn Producte und Fabrikate des Julandes den Canal auf einer Strecke bis zu 2 Meilen befahren, wenn sie den Canal in größe: rer Ausdehnung pasfiren, die Hälfte des Zolles für dieselben entrichtet wird.

Mit diesen Modificationen bleibt die Verordnung vom 19ten Juni 1840 bis weiter in Kraft.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: dicasterien.

Ueber die Verpflichtung des Gläubigers, Stück: zahlung anzunehmen.

In Sachen der Collateralerben der verstorbenen Ehefrau Kryck, früher verheirathet gewesenen Stinging, geb. Möller, auf dem Schloßgrunde zu Rendsburg, Justificaten, jest Supplicanten, wider die Ehefrau und Kinder des Agenten Schmidt in Rendsburg, resp. c. c. m. et tut. patr., Justificanten, jest Supplica: ten, hauptsächlich wegen einer Forderung von 2500 » f. w. d. a., modo supplicationis gegen ein Er: fenntniß des Rendsburger Amthauses vom 31sten März d. J.,

ergeben die Acten: Die in rubro genannte Erb: lafferin hat eine solvente Masse hinterlassen, welche deren Erben jedoch cum beneficio legis et inventarii angetreten haben; auf das ergangene Proclam haben die Justificanten eine Forderung von 2500 F Cour. c. u. angemeldet.

In dem unterm 16ten Februar 1838 in der Je: venstedt: Raumorter Kirchspielvogtei abgehaltenen Ter min haben die Justificaten die Erbmaffe pure ange:

treten und dem Mandatar der Justificanten 2000 nebst Zinsen zu. 4 pCt. realiter offerirt, welche dieser nicht angenommen und die daher in Behalt bei der Kirchspielvogtei geblieben sind.

Tags darauf haben die Erben der Ehefrau Kryck die Justificanten zur Justification aufgefordert; die Justification hat stattgefunden, es ist in derselben die exceptio legis Anastasianæ opponirt und mit Rück sicht auf diese Einrede der in supplicatorio formalisirte Beweis erkannt worden:

daß Justificanten darzuthun hätten, daß und wie viel der Kaufmann Glückstadt in Friedericia von seinem Cessionar über den Betrag der zugestande: nen 2000 für die cedirte Forderung nebst rück: ständigen Zinsen erhalten.

Die Justificanten haben den Juftificaten den Glaus benseid auf 2450 Cour. deferirt; der Wittwer Kryck hat denselben acceptirt und abgeleistet, die übri; gen Erben haben aber den Eid referirt; die Justifi canten haben den Eid darauf acceptirt und ist derfelbe resp. abgeleistet und erlassen.

Nach geleisteten und resp. erlaffenen Eiden hat eine Purificationsverhandlung vor dem Königlichen Amt hause zu Rendsburg stattgehabt, in welcher die Jus stificanten Zinsen für die ganze ihnen zuzusprechende Summe, und zwar zu 5 pet. vom 10ten Juni 1836 an bis zur Zahlung, in Anspruch genommen haben. Nach stattgefundener Verhandlung hat das Königl. Amthaus unterm 31sten März d. J. erkannt: 1) daß der den Justificanten durch Interlocut vom 3ten Dec. 1838 nachgelassene Beweis in Bes ziehung auf den Mitjustificaten Kryck für nicht geführt zu erachten sei 2c.,

2) daß dagegen der den Justificanten durch obbe: regtes Interlocut freigelassene Beweis, in Rück sicht der übrigen Justificaten, dahin cls geführt anzusehen sei, daß Justificanten über den Betrag der zugestandenen 2000 Cour. annoch 450 Cour. für die cedirte Obligation nebst rückstäns digen Zinsen an den Cedenten bezahlt haben, gedachte Justificaten daher nunmehr schuldig, an erfere die Summe von 1837 f 24 ß Cour. nebst den verschriebenen Obligationszinsen vom Tage der Cession, also vom 10ten Juni 1836 bis zum 16ten Februar 1838, von diesem Tage bis zum Zahlungstage aber mit 5 pCt., binnen Ordnungsfrist zu entrichten zc., unter Compensa: tion der Kosten, insofern nicht darüber bereits erkannt worden.

Gegen dieses Erkenntniß haben die Justificaten nach Uebereinkunft mit den Justificanten anhero supplicirt und darüber gravaminirt:

1) daß sie verurtheilt seien, das den Supplicaten am 16ten Febr. 1838 reell offerirte Kapital noch nach diesem Zeitpunct zu verzinsen und

2) daß sie verurtheilt seien, für den Zeitraum vom

16ten Februar 1838 bis zur Zahlung 5 pЄt. Zinsen zu entrichten.

Die Supplicanten bemerken zur Rechtfertigung ihrer Beschwerden: die reelle Oblation und Deponirung der 2000 Cour. cum usuris habe den Zinslauf für diese Summe hindern müssen, da nach der L. 21 D. de reb. cred. der Gläubiger gehalten sei, Stückzah: lung anzunehmen, wenn ein Theil der ganzen Forde rung streitig sei und überdies statuire die Praxis ab schlägige Zahlungen bei Behandlung der Beneficial: massen, so wie ja auch, wenn 2450 angeboten wa ren, der Mandatar der Justificanten diese Summe nicht acceptirt haben würde, mithin obftire ihnen exc. doli. Fünf pCt. håtten aber nie gefordert werden kön nen, da aus dem Verluste eines Processes nach der L. 21 D. de usur. nicht auf mora geschlossen wer den könne und Frivolität könne den Supplicanten ge wiß nicht vorgeworfen werden, da die Zahlung der valuta an den Cedenten ein factum alienum für sie gewesen sei; endlich hätten die Justificanten im Justi ficationstermine nur 4 pCt. Zinsen verlangt, und wenn sie auch im Purificationsverfahren 5 pet. verlangt hatten, so könne auf dieses unzulässige novum doch keine Rücksicht genommen werden.

Nach eingezogener Gegenerklärung, in welcher die Widerlegung dieser Deductionen versucht worden ist, steht zur Fragé: ob das offerirte Kapital nach dem 16ten Februar 1838 zu verzinsen und ob von diesem Tage angerechnet 5 pct. zu entrichten feien?

In Erwägung nun, daß nach der im römischen Recht enthaltenen Regeln Niemand verpflichtet ist, Stückzahlungen anzunehmen,

L. 41 §. 1 D. de usur. L. 9 C. de solut. welcher Regel in der

von L. 21 D. de reb. cred. *) keine Ausnahme gefunden werden kann, indem durch dieses Gefeß nicht dem Gläubiger zur Pflicht ge: macht ist, die ihm von dem Beklagten angebotene theilweise Zahlung zu acceptiren und den andern Theil einzuflagen, sondern vielmehr dem Prátor, und in

*),,Quidam existimaverunt, neque eum qui decem

peteret, cogendum quinque accipere et reliqua persequi, neque eum qui fundum suum diceret, partem duntaxat ad judicio persequi, sed in utraque causa humanius facturus videtur praetor, si actorem compulerit ad accipiendum id, quod offerator, cum ad officium ejus pertineat, lites deminuere." Diese Gefeßstelle unterliegt verschiedenen Auslegningen. Thi baut (System S. 94) unter Andern bemerkt, der Glaubiger müsse sich Stückzahlung gefallen laffen, wenn ein Theil der Schuld streitig sei, Mac eldei (Lehrb. §. 699) und Göschen (Vorlesungen II. 2. §. 411) verstehen dieses Gefeß von theils liquider, theils iniquíder Schuld. Die Entscheidungsgründe gehen einen andern selbstständigen Weg, in dem sie die Stelle ganz wörtlich nehmen.

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