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binnen Ordnungsfrist deliren zu lassen und die Pro: mögen überall nicht die Rede sein kann, insofern nicht teßfosten, s. d. et m., zu erstatten.

In omnem eventum wird die exceptio plus petitionis opponirt, welche auf die Behauptung ge: fügt wird, daß mehrere mit dem verstorbenen Junge im vierten Grade verwandte Personen sich auf das erlassene Proclam als Erben derselben gemeldet håt: ten. Auch hinsichtlich dieser Einrede inhäriren die Beklagten dem frühern petito.

Nach verhandelter Sache erkannte der Magistrat der Stadt Schleswig für Recht:

daß die Angabe sub pass. 25 prof, prot. für justificirt zu erachten; der Juftificantin mithin, als Erbin des verstorbenen Johann Rudolph August Junge, der ihr als solcher zukommende Theil des Gesammtnachlasses der Eheleute Junge den Rechten gemäß von den Juftificaten auszufehren sei, die Justificaten auch schuldig seien, der Justificantin die Proceßkosten, s. d. et m., zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß haben die Justificaten an: hero appellirt und bei Prosequirung des Rechtsmittels ihre gravamina darin geseßt:

1) daß nicht nach dem Antrage der Exceptions schrift dahin erkannt worden, daß die Justifi cantin die fragliche Angabe nicht justificirt habe, diesetbe also mit ihren erhobenen Erbansprüchen abzuweisen sei, das professum binnen Ord: nungsfrist deliren zu lassen und die Proceßkosten zu erstatten habe;

2) in casum desperatissimum, daß nicht die Koften compensirt worden.

In Anleitung der ersten Beschwerde steht es nun zu nächst in Frage, ob die Eheleute Junge in dem §. 5 ihres wechselseitigen Testaments für den jeht einge: tretenen Fall die Verfügung getroffen haben, daß das nach dem Tode des Längstlebenden vorhandene, vor hin gemeinschaftliche Vermögen den beiderseitigen In: teftaterben zufallen solle.

Da nun der zuerst verstorbene Ehemann Junge in dem S. 2 des oft erwähnten Testaments seine Ehes frau zur Universal Erbin dergestalt eingeseßt hat, daß fie feinen ganzen Nachlaß als ihr Eigenthum zu sich zu nehmen und darüber unter Lebenden und von Todeswegen aufs freieste zu schalten und zu walten befugt sein soll: so ist zuvorderst so viel außer Zwei fel, daß von Erbansprüchen der Verwandten des ver: storbenen Junge an das fragliche, in das Eigenthum der nachlebenden Ehefrau längst übergegangene, Ber:

etwa die Teftatoren in dem S. 5. des Testaments ausdrücklich und unzweideutig verfügt haben, daß das gedachte Vermögen event. gleichwohl den Inteftaterben des zuerst verstorbenen Ehegatten mit zufallen solle. Eine solche ausdrückliche Verfügung ist aber in dem §. 5 des Testaments nicht zu finden, den Intestaterben des zuerst verstorbenen Ehegatten wird im gedachten §. kein neues Recht gegeben, ja es geschieht ihrer nicht einmal Erwähnung, der Testa: ments Executor wird nicht angewiesen, den dereinstigen Nachlaß den Gefeßen gemäß an die beiderseitigen Jutestoterben auszuliefern; es heißt im Gegentheil, daß er felbigen unter diejenigen Personen, welche als: dann Rechte an den Nachlaß haben, vertheilen solle. Rechte an dem Nachlaß haben aber nach dem nicht abgeänderten §. 2 des Testaments offenbar nur die Erben der Ehefrau. Ob statt des Ausdrucks:,,unser Gesammtvermögen", welcher für die Zeit der Teftas ments: Errichtung durchaus angemessen ist, füglicher ein anderer Ausdruck von den Teftatoren hätte ges wählt werden mögen, ob dieselben ferner, wie dies in Testamenten etwas ganz gewöhnliches und naments lich auch im §. 2 des vorliegenden Testaments mehr: fach der Fall ist, etwas Ueberflüssiges thaten, indem sie dem Testaments: Executor für alle mögliche Fälle eine Instruction ertheilten, das erscheint als durchaus gleichgültig, indem es nur darauf ankommt, ob die Intestaterben des zuerst verstorbenen Ehegatten, unge: achtet des entgegenstehenden §. 2 des Testaments, in dem S. 5 desselben ausdrücklich und unzweideutig zur Erbnahme berufen sind. Dies ist aber, wie bemerkt, augenscheinlich nicht der Fall. Daß auch die Teftato: ren nicht entfernt daran gedacht haben, daß der S. 5 ihres Testaments eben so, wie die Justificantin will, gedeutet werden könne, geht zum Ueberfluß aus dem §. 2 der Testamentsschedul hervor, worin die Ernen: nung des Advocaten Schulz zum Testaments:Executor als wesentlicher Inhalt des §. 5 qu. bezeichnet wird. Da nun diesemnach die Verwandten des zuerst ver: storbenen Ehegatten überhaupt nicht zur Erbnahme nach demselben gerufen sind, so fehlt es auch der Justificantin an jedem Klagerecht und es hat mithin, wie geschehen, reformatorisch erkannt werden müssen.

Nach von Seiten der Appellatin wider dieses Er: fenntniß ergriffene Appellation an das SchleswigHolstein Lauenburgische Oberappellationsgericht erfolgre nachstehende Urtel.

Christian der Achte 2.

In Sachen der Ehefrau des deputirten Bürgers H. C. W. Henningsen in Schleswig, Anna Marga: retha Johanna, geb. Böhrnsen, c. c. m., Justifi: cantin, jest Appellantin, wider den Ober: und Lands

gerichts Advocaten Beseler in Schleswig und den Hofbesiger Friedrich Jacob Kirschstein zu Gr. Sand beck, als Mandatare der såmintlichen Intestaterben der in Schleswig verstorbenen Wittwe Sophia Hede: wig Junge, geb. Jebsen, Justificaten, jeßt Appellaten, betreffend hauptsächlich Justification der auf das Pro: clam über den Jungeschen Nachlaß sub passu 25 prot. prof. angemeldeten Erbgerechtsame nach dem weil. Johann Rudolph August Junge in Schleswig, jest Appellation gegen das reformatorische Erkenntniß des Königl. Schleswigschen Obergerichts vom 9ten Auguft v. J.,

wird, nach verhandelter Sache bei Mittheilung der eingezogenen Gegenerklärung in fidemirter Ab schrift, hiedurch, unter Bezugnahme auf die in dem obergerichtlichen Erkenntaisse ausgesprochenen Entschei: dungsgründe, für Recht erkannt:

daß sententia a qua zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Appellantin auch schuldig, den Appellaten die Kosten der Gegen: erklärung zu erstatten.

V. R. W.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappellas tionsgerichte zu Kiel, den 26sten Febr. 1840.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

12. Stück. Den 22. März 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: Nov. 89 c. 12 wegen Wegfalls des Concubinats im

dicasterien.

Ueber das Erbrecht der unehelichen Kinder nach ihrem unehelichen Vater.

In Sachen der Caroline Dorothea Winckler in Schwarzbock, adel. Guts Schmoel, c. c., Justificantin, jest pellantin, wider den Pastor Rahe in Lütjen: burg, als Mandatar seiner Ehefrau, geb. Winckler, und des Maklers Johann Winckler in Hamburg, als Erben des verstorbenen Philipp Winckler zu Schönhorst, Justificaten, jest Appellaten, in puncto justificationis ihrer Erbgerechtsame an den Nachlaß des verstorbenen Erbpächters Philipp Winckler zu Schönhorst, modo appellationis gegen das Erkenntniß des Königl. Bor: desholmer Amthauses vom 4. Mai d. J.,

ergeben acta:

der den 15ten Juli v. J. zu Schönhorst verstorbene Erbpächter Philipp Winckler hat weder eine Wittwe noch eheliche Descendenz, sondern die Appellaten als seine Intestaterben hinterlassen. Die Vormünder der Appellantin, welche eine uneheliche Tochter des defancti zu sein behauptet, haben mit Beziehung auf die Vorschrift der Nov. 89 c. 12 §. 4, und da das ca: nonische Recht die aus einem stupro erzeugten unehe lichen Kinder den Concubinenkindern, sowohl hinsichtlich der Legitimation und Alimentation, als nach einem auf Analogie des canonischen Rechts beruhenden Ge: wohnheitsrechte auch in Ansehung der väterlichen Sucs ceffion den liberis naturalibus gleichgestellt habe, im Justificationsverfahren ihr petitum dahin gestellt, daß ihrer Pupillin der sechste Theil des Nachlasses des Erbpächters Philipp Winckler zu Schönhorst, nach vorgängiger Rechnungsablage 2c., als ihr Erbtheil auszukehren sei.

Diesem Justificationsantrage haben die Appellaten die Einrede der unbegründeten Klage opponirt, weil die

heutigen Rechte keine Anwendung leide; Appellaten haben nesciendo in Abrede gestellt, daß die Appel: lantin die uneheliche Tochter ihres Erblassers sei, und event. die Einrede der Zuvielforderung vorgeschüßt, da jedenfalls nach Justinians Vorschrift die Concubi nenkinder den sextaus mit ihrer Mutter theiten müß: ten, die Appellantin mithin für ihre Person nur die

Hälfte des sechsten Theils fordern könne. Die Ap pellaten haben um Abweisung der Klage ref. exp. gebeten und ist von dem Königl. Bordesholmer Amt: hause unterm 1ften Mai v. J. erkannt worden:

daß, in Erwägung, daß ein Erbrecht der unehe: lichen Kinder nach ihrem Vater in den Gefeßen nicht existirt, indem die Vorschriften des römi: schen Rechts hinsichtlich der Concubinenkinter wes gen fehlenden Objects keine Anwendung mehr finden können, das canonische und vaterländische Recht aber über das Erbrecht der unehelichen Kinder nach ihrem Vater überall nichts enthal ten, auch eine allgemeine und feste Praxis, welche die Grundsäße des römischen Rechts über Con: cubinenkinder auf uneheliche Kinder überhaupt anwendet, sich nicht wird nachweisen lassen,

Justificanten in qual. qua mit ihren erho benen Erbansprüchen an den Nachlaß des verstorbenen Erbpächters Philipp Winckler zu Schönhorst abzuweisen; unter Compensa tion der erwachsenen Prozeßkosten.

Gegen dieses Erkenntniß hat die inzwischen mündig gewordene Appellantin c. c. das Rechtsmittel der Ap: pellation interponirt, rite profequirt und dahin gra: vaminirt:

1) daß wie geschehen, und nicht dem Juftifications: antrage gemäß erkannt, und event.

2) daß nicht ein dem Justificationsantrage ent: sprechendes Beweiserkenntniß abgegeben worden. Es steht solchemnach zur Frage:

ob das Erbrecht der Appellantin begründet sei? 12

In Erwägung nun, daß freilich das römische Recht mung der Nov. 98 auf alle unehelichen Kinder aus: dehnt; *) in der

Nov. 89 c. 12 §. 4

den Concubinenkindern unter der Vorausseßung,

1) daß der Vater derselben ohne Hinterlassung einer Ehefrau und ehelicher Descendenz verstorben ist, so wie

2) daß die Concubine in dem Hause des verstorbe: nen Mannes gelebt hat und die im Concubinate erzeugten Kinder von ihm anerkannt worden sind, ein Intestaterbenrecht auf den sechsten Theil des vå: terlichen Nachlasses gegeben hat;

in Erwägung jedoch, daß Justinian in der ange führten Novelle den derzeit gefeßlich gebilligten Concubinat vorausseßt, *) eine solche im römischen Staate erlaubte Verbindung zwischen Personen ver schiedenen Geschlechts aber heutigen Tags dem gelten den Rechte völlig unbekannt, und das Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts außer der Ehe gefeßlich unerlaubt und verboten ist, **)

R. P. O. v. J. 1577 Tit. 26, Verordnung vom 15ten Juli 1778, mithin, da die Vorschriften des römischen Rechts, welche sich auf römische in Deutschland nicht existi: rende Institute beziehen, keine Anwendung leiden, ***) die obgedachte Vorschrift wegen Mangels des Objects gänzlich wegfällt, †) so wie

in Erwägung, daß die mehrgedachte Bestimmung der Nov. 89 auch um deswillen nicht auf uneheliche Kinder überhaupt zur Anwendung gebracht werden kann, weil Justinian nicht diesen, sondern lediglich den aus dem römischen Concubinate, welchen die romi schen Gefeße als inæquale conjugium

L. 3 C. de nat. lib.

und licita consuetudo

L. 5 i. f. C. ad SCt. Orf.

bezeichnen, erzeugten und anerkannten Kindern be: schränkte Intestaterbrechte auf ihren våterlichen Nach: laß beigelegt hat, und daß, wenn auch das canonische Recht in Verbindung mit der Praxis die Verhältnisse der verschiedenen Arten der unehelichen Kinder hin: sichtlich der den Aeltern obliegenden Alimentations: pflicht mehr ausgeglichen hat, tt) es doch wie judicium a quo mit Recht bemerkt, an einer gefeßlichen Bestimmung sowohl des canonischen als deutschen und vaterländischen Rechts fehlt, welche jene Bestim

*) cfr. Göschen, Vorlesungen. III. 2. S. 366 i. f. Múhlenbruch, Pandectenrecht. III. S. 2.

**) cfr. Fald, Handbuch. Th. 4. S. 319. Anm. 5. ***) cfr. Mackeldei, Lehrbuch. §. 86.

cfr. Thibaut, System des Pandectenrechts. §. 682, + cfr. Thibaut, 1. c. §. 348.

in Erwägung ferner, daß wenn man sich auch berech; tigt halten sollte, nach der Meinung verschiedener Rechts; gelehrten die mehrgedachte Novelle auf alle unehelichen Kinder zu extendiren, **) dennoch nicht in dem vorlies genden Falle die sub No 2 oben angeführte Voraus: feßung (lib. mulier in schemate concubinae sociata;) (talibus enim solummodo hic sancimus, ubi omnino indubitatus est, et concubinae in domo affectus et filiorum ibidem proles) außer Acht gelaffen werden darf, indem in casu concreto weder ein Concubinatsverhältnß, wie das römische Recht es factisch vorausseßt, stattgefunden hat, noch auch die Appellantin von dem defuncto als seine nas türliche Tochter, soviel aus den Acten zu befinden, an: erkannt ist, der Beweis der Paternitat jedoch ein ab folut unmöglicher ist, ***) und endlich der bei der actio de partu agnoscendo utilis der flagenden unehe lichen Mutter zuzuerkennende Beweis lediglich den Zweck hat, den unehelichen Vater für die Folgen des von ihm begangenen Delicts verantwortlich zu machen, keineswegs aber verwandtschaftliche Verhältnisse und Erbrechte zu begründen; †)

*) Der Sachfenspiegel. I. 5 (cfr. jedoch Vaulsen, Lehrb. §. 181, Note 1, und Weiske, Grundsäße des deutschen Privatrechts nach dem Sachsenspiegel, S. 6) und das Lübsche Recht, 11. T. 2, art. 9 schließen die unehelichen Kinder ganz aus. Das Dithmar fische Landrecht, Art, 36, stimmt wörtlich mit der Nov. 89 überein. Das Weib soll in der Behausung · des Mannes gewesen sein, der Mann soll sich allein zu demselben gehalten und er soll die Kinder als die seini: gen erzogen haben.

Die Rechtslehrer des vaterländischen Rechts er: Flåren sich über diese Sache dubids. Paulsen ver weiset in seinem Lehrbuche auf das gemeine Recht, §. 181. Schrader spricht den unehelichen Kindern im Handbuche II. S. 203 alles Erbrecht gegen den Vater unbedingt ab und im Lehrbuche II. S. 283 be hauptet derselbe Rechtslehrer, daß den unehelichen Kindern der sextans zukomme; Hennings endlich verweiset im Hülfsbuche II. S. 49 auf das gemeine Recht. **) Die älteren Rechtslehrer für und wider finden sich an: geführt bei Koth, successio ab intestato. §. 33 n. 2 11. 3. Für das Erbrecht der unehelichen Kinder müssen noch angeführt werden? Meister, practische Bemerfungen. I. 14. Glück, Intestaterbfolge. §. 138. 2 Anfl. P. 526. Roßhirt, Erbrecht. §. 29. Dagegen erklären fich Munde, deutsches Privatrecht. §. 686. Thi baut, System, §. 682 und eigentlich auch Gisøen, 1. c., der sich allein auf die Praxis beruft.

***) Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd. 11. S. 386.

t) Sclesw. Holst. Anzeigen, neue Folge, zweiter Jahrgang, S. 215; dritter Jahrg., E. 30.

in Erwägung, daß solchem allen nach das von der Appellantin in Anspruch genommene Intestaterbrecht auf den sextans lediglich in einer nachgewiesenen un: zweifelhaften Praxis begründet werden kann, welche fich aber für das Herzogthum Holstein nicht nachwei fen läßt, die im hiesigen Archiv angestellte Nachfors fchung vielmehr ergeben hat, daß sowohl die An: sprüche der unehelichen Kinder abgewiesen, als auf den unmöglichen Beweis der Paternität ist erkannt

worden, *)

wird auf eingelegte Unterinstanzacten und Recesse, so wie auf stattgehabte mündliche Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Ober: gerichtswegen für Recht erkannt:

daß sententia a qua des Königlichen Bordes: holmer Amthanses vom 4. Mai d. J. pure ju confirmen und ad exequeudum zu remit tiren, die Kosten dieser Instanz aber zu verglei chen und gegen einander aufzuheben. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W.

Urkundlich 2c. Publicatum etc. Glückstadt, den 30ften Novbr. 1840.

Gegen dieses Erkenntniß hat die Appellantin das Rechtsmittel der Oberappellation an das Königliche Schleswig Holstein Lauenburgische Oberapellationsge:

* Unterm 17ten Dec. 1781 ward der Anspruch des unehelichen Sohnes des im unverheiratheten Stande ver storbenen Kammerraths Gråter in Ahrensböck auf den sextaus abgewiesen. Im Jahre 1809 ward die Appellantin Häsebec, die verlobte und proclamirte Braut eines wenige Tage vor der Hochzeit verstorbenen Mannes, welche sämmtliche Güter desselben für ihr nachher geborenes Kind in Anspruch nahm, von der Landdrostei

richt interponirt und profequirt. Ihr ist nachfolgender Bescheid ertheilt:

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die am 11ten v. M. hieselbst eingereichte Berufungsschrift für das Dienstmädchen Caroline Dos rothea Winckler in Schwarzbock, adel. Guts Schmoel, c. c., Justificantin, jest Appellantin, wider den Pastor Rahe in Lütjenburg, als Mandatar seiner Ehefrau, geb. Winckler, und des Maklers Johann Winckler in Hams burg, Erben des verstorbenen Erbpächters Philipp Winckler zu Schönhorst, Justificaten, jest Appellaten, in puncto justificationis von Erbgerechtsamen an den Nachlaß des Philipp Winckler, ppliter, nunc appellat. contra sent. vom 30sten Nov. v. J.,

wird der Appellantin in Erwägung,

daß das nur den Concubinenkindern, nicht aber anderen unehelichen Kindern im römischen Rechte ertheilte Erbrecht in den väterlichen Nachlaß mit dem römischen Concubinate selbst als hinfällig erachtet werden muß, in dem ca: nonischen Rechte auch so wenig die Begrün dung eines solchen Erbrechts für alle Arten unehelicher Kinder zu finden ist, als für selbi: ges ein allgemeines Gewohnheitsrecht angeführt werden kann,

hiedurch ein abschlägiger Bescheid ertheilt.

Urkundlich . Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 27sten Febr. 1841.

zu Vinneberg auf den sextans verwiesen und diefes Entscheidungen der Schleswigschen Ober

Erkenntniß mit den Worten in der Oberinstanz bestå: tigt, daß Appellantin sich mit dem sextante zu begnú gen habe, gleichsam als wenn damit hätte ausgedrückt werden sollen, daß eine reformatio in pejus nur nicht thunlich sei. Im Jahre 1820 ward in Sachen Antie Hoven wider Peter Scheel der Klägerin der Beweis auferlegt, daß der verstorbene P. Scheel Vater ihres unchelichen Kindes sei, welcher, Beweis denn mittelst Eides wirklich geführt ist. In dieser Sache ging in: dessen das Votum des verstorbenen Geh. Confe renzrathe, Grafen v. Brockdorff, als derzei ren Kanzlers des Holstein - Lauenburgischen Obergerichts, dahin, daß die Klägerin mir ihrer Klage abzuweisen Dieses Votum, welches damals nicht durchdrang, verdient aber die höchste Berücksichtigung, weil es von einem Rechtsgelehrten ausging, welcher eine seltene Kenntnis des in den Herzogthümern geltenden Rechts besaß und die Vraris kannte wie Niemand. Ein Er: kenntnis auf Beweis der Paternitat dürfte fich in der That auch nie rechtfertigen laffen, da die Gefeße grade auf die anerkannte Paternitat allen Werth legen.

dicasterien,

Criminalsache.

Gravirende Umstände der Hehlerei.

Die im adel. Gute Rdest, ungefähr Stunden von Cappeln, Stunde von der Gränze des adel. Guts Rundhof und eben so weit von der Gottorfer Amtsgränze belegene Krugstelle zu Kieckut, hat schon seit längerer Zeit als Diebs: und Bettlerherberge in schlechtem Rufe gestanden und nicht nur die Aufmerk: samkeit der benachbarten Behörden rege gemacht, sondern auch die Polizeibehörde des Gutes Rdest zu einer besondern Vigilanz veranlaßt. Der Inculpat Hans Andreas Kock, dessen Vater die Stelle käuflich

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