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Beklagte haben negirt, daß die def. Wittwe Kröger mehr als dasjenige Vermögen, welches außer demjes nigen, was bereits zu Gelde gemacht und zwischen den Klägern und Beklagten zur Theilung gelegt, den Klågern, mittelst eines edirten Inventars bekannt ge macht worden sei, als ihren und ihres im Jahre 1819 verstorbenen Ehemannes Ernst Kröger gemeinschaftlichen theilbaren Nachlaß bei ihrem Tode hinterlassen habe, und daß ein solcher Nachlaß sich im Besige der Beklagten befinde. Dieselben haben sodann außer der nicht mehr in Be tracht kommenden except. def. leg. folgende Ein reden opponirt:

1) die Einrede des edirten und angenommenen Inventars; die Kläger hätten eine Theilungsklage an: gestellt, dazu seien sie aber nicht befugt, da durch das edirte Inventar die theilbare Masse constituirt set; wollten Kläger eine Vermehrung der theilbaren Masse bewirken, so könne dies nicht durch die angestellte Theilungsklage, sondern nur durch einen Angriff auf diejenigen Geschäfte geschehen, durch welche Beklagte in den Besitz angeblicher Erbschaftsstücke gekommen feien;

2) die Einrede, daß Kläger selbst anerkannt hát: ten, daß die Erbschaft nach Gesa Stehr nicht zur theilbaren Masse gehört habe, da sie mit den Beklagten den Betrag des Nachlasses der Wittwe Kröger Behuf der Stempelabgabe zu 6000 † geschäßt hätten;

3) die Einrede einer von der verstorbenen Marga: retha Kröger hinterlassenen, das mit ihrem Ehemanne Ernst Kröger am 27sten Jan. 1798 errichtete Testa: ment interpretirenden, testamentarischen Disposition vom 24ften Juli 1833, worin es heiße: daß unter vor: stehender leßtwilligen Verfügung das nach dem Tode ihrer Mutter Gefa Stehr in Folge Testaments vom 4ten August 1820 ihr zugefallene Bernidgen nicht mit begriffen sein solle, sondern es rücksichtlich dieses Ver: mögens lediglich nach dem erwähnten Testamente ge halten werden solle;

4) die Einrede des von derselben auf den Grund dieser beiden Testamente ausgeübten freien Disposi: tionsrechts über das ganze von ihr und ihrem vers storbenen Ehemanne hinterlässene, gemeinschaftliche und sonstige Vermögen. Das Testament von 1798 beziehe sich nur auf dasjenige Vermögen, welches die Wittwe Kröger mit ihrem Ehemanne gemeinschaftlich besessen habe, nicht auf das nachher von derselben zugeerbte Vermögen; hierüber habe die Wittwe Kröger frei dis poniren können, und es den Beklagten auch bereits mit warmer Hand geschenkt, weshalb denn auch die Klage ref. exp. abzuweisen sei.

Nach mündlich vorgetragener Res und Duplik hat die Königliche Landdrostei erkannt:

daß Kläger, soweit sie nicht bereits von der Ehe: frau des Bieth Meves flaglos gestellt worden, mit ihrer Klage angebrachtermaaßen abzuweisen, auch schuldig seien, die Kosten dieses Prozesses,. soweit nicht bereits rechtskräftig darüber erkannt worden, s. m. zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß haben Kläger das Rechtsmittel der Appellation interponirt, Solemnien prästirt und dahin gravaminirt:

1) daß wie geschehen und nicht nach dem haupt; sächlichen, und eventualiter

2) daß nicht nach dem eventuellen petito der Klage ift erkannt worden, eventualiter

3) daß nicht den Beklagten der Beweis auferlegt worden, daß die verstorbene Wittwe Gefa Stehr mittelst einer rechtsgültigen leßtwilligen Dispo: sition ihren Nachlaß den Beklagten als den dem nächstigen nächsten Intestaterben ihrer Tochter, Wittwe Margaretha Kröger, zugewandt habe, eventualiter

4) daß nicht den Beklagten der Beweis auferlegt worden, daß die Wittwe Gesa Stehr mittelst gültiger Disposition den Nachlaß ihres Eheman nes Thies Stehr den Beklagten zugewandt habe, und daß und wodurch dieselbe zu solcher Hand: lung berechtigt worden, event.

5) daß nicht den Beklagten der Beweis auferlegt worden, daß die verstorbene Wittwe Kroger c. c. ihren ålterlichen Nachlaß mit warmer Hand ihnen geschenkt habe und event.

6) daß nicht den Beklagten der Beweis auferlegt worden, daß die Kläger das edirte Inventar angenommen und auf die Beeidigung ver: zichtet hätten.

Da durch die solchergestalt aufgestellten Beschwerden eine Erörterung der Klage und der dagegen vorge brachten Vertheidigung in dieser Instanz erforderlich gewesen; so steht zur Frage: ob und welche Klage angestellt, ob dieselbe begründet sei, und ob und in wie weit die dagegen vorgeschüßten Einreden zu hören?

In Erwägung nun, daß die angestellte Klage als die hereditatis petitio anzusehen ist, da die Klåger als Erben der Wittwe Kröger gegen ihre Miterben, die Beklagten, auf Anerkennung des ihnen von denselben bestrittenen Miterbenrechts hinsichtlich einer bestimmten hereditas, nämlich der von den Stehrschen Eheleuten auf die gedachte Wittwe Kröger vererbfällten Verlassen: schaft, geklagt haben, ferner auch die Beklagten_den Besiß dieses von den Stehrschen Eheleuten herftams menden und eingeräumtermaaßen auf die Wittwe Krd:

ger vererbten Vermögens nicht in Abrede ziehen, in: dem die von ihnen beschaffte negative Einlassung ledig: lich einen Rechtsbegriff bestreitet;

in Erwägung, daß solchemnach auf Anerkennung des Erbrechts hinsichtlich einer bestimmten Verlassen: schaft und nicht etwa auf Aufhebung der Gemein: schaft unter den Erben wegen einer gemeinschaftlichen Erbschaft geklagt worden ist, hinsichtlich deren die Erbrechte der verschiedenen Erbprätendenten nicht streis tig sind,

L. 1 pr. D. fam. ercisc.,

die angestellte Klage mithin als hereditatis petitio partiaria

L. 1 §. 1 D. si pars hered. petatur und nicht als judicium familia crciscundæ er: scheint;

in fernerer Erwägung, daß die Kläger aus dem §. 4 des Testaments der Krögerschen Eheleute fundatam intentionem für sich haben, da in diesem §. die Krögerschen Eheleute über ihren gemeinschaftlichen Nachlaß zu Gunsten der streitenden Partheien dis ponirt haben, unter dem Ausdrucke gemeinschaftlicher Nachlaß aber dasjenige zusammengenommen verstan den werden muß, was jeder der testirenden Eheleute bei seinen Lebzeiten besessen hat, und nicht auf das jenige zu beschränken ist, was dieselben bis zum Tode des Ersiverstorbenen in bonis gehabt haben, auch ohne allen Zweifel nach der Regel mo pro parte testatus, nemo pro parte intestatus decedere potest, die ganze Verlassenschaft der Wittwe Kröger incl. des von ihren Weltern ererbten Vermögens, falls dieselbe feine andere Dispositionen getroffen hat, in Folge des mit ihrem Ehemanne errichteten reciproken Testaments auf die darin eingeseßten Erben wird vererbfällt werden;

6.5 1. de hered. instuend.

L. 1 §. 4 1. 9 §. 12 D. eod.

in Erwägung, daß die angestellte hereditatis petilio nicht durch die Einrede des edirten Inventars elidirt werden kann, welche Einrede unstreitig dem judicium familiae ercisc. mit Grund würde haben opponirt werden können, da eben die Erbschaftéflage als das geeignete Rechtsmittel erscheint, das den Klà: gern bestrittene Erbrecht hinsichtlich des Stehrschen Rachiaffes geltend zu machen und nach dem Erfolg dieser Klage die nicht ad inventarium gebrachte Stehrsche Verlassenschaft, soweit dieselbe von der Wittwe Kroger durch Erbgang erworben worden, dem: nächst entweder dem Inventar hinzuzufügen, oder aber von demselben, wie einstweilen geschehen, ausgeschlossen bleiben muß;

in weiterer Erwägung, daß Verzichte nicht prasu: mirt werden, sondern ausdrücklich und mit klaren

Worten geschehen müssen, in der Angabe der Erben
über den Betrag des Krögerschen Nachlasses zur Auss
mittelung des gehörigen Stempelbogens ein Erbvers
zicht überall nicht gefunden werden kann, arg.
L. 35 §. 2 C. de inoff. test.

in Erwägung, daß aber der zulest lebenden Wittwe Kröger unstreitig das Recht zustand, über ihr Ver mögen legtwillig zu disponiren, Beklagte auch.behaup tet haben, daß solches von ihr geschehen sei, indem sie in ihrer lehtwilligen Disposition vom 24ften Juli 1833 ausgesprochen habe, daß es hinsichtlich des von ihrer Mutter Gesa Stehr ererbten Vermögens nach dem, übrigens nicht zu den Acten gebrachten Testamente derselben vom 3ten August 1820 gehalten werden solle, und daß daher, wenn Beklagte nachweisen, daß die Wittwe Gesa Stehr zu ihren alleinigen Gunsten rechts: gültig disponirt habe, die angestellte hereditatis petitio abzuweisen sein wird, da alsdann das Erbrecht der Kläger aus dem gemeinschaftlichen Testamente wegfällt, welches aber auch dann der Fall sein wird, wenn Beklagte darthun, daß sie das von den Stehr: schen Eheleuten herstammende Vermögen von der Wittwe Kröger mit warmer Hand geschenkt erhalten haben, indem die hereditatis petitio nur gegen denjenigen angestellt werden kann, der pro herede oder pro possessore besigt,

L. 9 D. de hered. pet.

L. 11 C. eod.;*)

in Betracht, daß solchemnach die von den Beklagten vorgeschüßten Einreden der Disposition inter vivos

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*) Man konnte ans den in den Entscheidungsgründen an-
geführten Gesezen (1. 11 cit. Cogi possessorem
ab eo, qui expetit, titulum suae possessionis di-
cere, incivile est, praeter eum scilicet, qui di- -
cere cogitur, utrum pro possessore an pro herede
possideat.") zweifelhaft` darüber sein, ob überall
auf den Beweis der Schenkung hätte erkannt werden
müssen, da gegen denjenigen, der titulo singulari be:
fit, die hereditatis petitio gar nicht angestellt wer
den kann. Allein die interrogatio in jure, welcher
die Geseze erwähnen (cfr. Göschen, Vorlesungen, V.,
413), ist bekanntlich nicht in Obfervanz, und es bleibt
daher in unserer heutigen Verfahrungsweise kein ande-
res Mittel übrig, als den Beweis über den in Form
Wird dieser
der Einrede edirten Titel zu erkennen.
Beweis geführt, so ist die Abweifung der hereditatis
petitio davon die Folge, jedoch ohne daß dadurch einer
etwaigen fucceffiven Klagencumulation Eintrag geschieht.
Daß die Practiker statt der interrogatio in jure die
alternative Cumulation der hereditatis petitio mit
der rei vindicatio zu lassen, ist in Glúcks Commen:
tar, Bd. 7, S. 520 ausdrücklich bemerkt und Leyser
bebauptet (Med. ad Pand. V. II. Sp. XCIV. med. 2),
daß wenn auch die hered. pet. gegen eine possessorem
singul. angestellt worden, der Richter doch die Sache
ansehen müsse, als wenn rei vindicatione geklagt wäre.

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Könnten und würden Beklagte und Appella:
ten, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und
der Eide, rechtlicher Art und Ordnung nach,
binnen Ordnungsfrist darthun und erweisen,
entweder, daß die verstorbene Wittwe Gefa
Stehr mittelst einer leßtwilligen Verfügung
ihren Nachlaß, und zwar zum vierten Theile,
den Beklagten, als den Intestaterben ihrer
Tochter, der Wittwe Kröger, zugewendet habe,
oder aber, daß die vestorbene Wittwe Kröger
den auf sie vererbfällten Nachlaß ihrer Ael:
tern den Beklagten mit warmer Hand ge:
scheuft habe, so erginge nach folchen geführ:
ten Beweisen und Gegenbeweisen weiter was
den Rechten gemäß. Unter Aussetzung der
Kosten der antern Instanz, in soweit nicht
rechtskräftig darüber ist erkannt worden,
und Vergleichung der Kosten der Appella:
tionsinstanz.

Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird
V. R. W.

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Zum Thatbestand des dritten Diebstahls.

Von Obercriminalgerichtswegen. Bei Remittirung der mit Bericht des Magistrats der Stadt Oldesloe vom 18ten v. M. anhero einge fandten Untersuchungsacten wider den Inculpaten H. H., wegen dritten Diebstahls, wird ermeldetem Ma: gistrate hieselbst zu erkennen gegeben:

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aus der Stube des Elvers in Mönkenbrook, ebenfalls ein Hemd, welches der Knecht Herbst bei dem Krahn verwalter Lienan in seinemBette verwahrt hatte, drei Bettlaken aus dem Garten des gedachten Lienau, ein Paar alte wollene Strümpfe, drei Säcke und ein Frauenhemd aus dem Hofe des Wichmann, entwens det hat, diese, entwendeten Sachen, mit Ausnahme der Bettlaken, nur einen sehr geringen Werth gehabt ha: ben, der Werth sämmtlicher gestohlenen Sachen aber weit unter der den großen Diebstahl ausmachenden Summe bleibt;

in fernerer Erwägung, daß Inculpat bereits wegen ersten kleinen gemeinen Diebstahls vom Magistrate der Stadt Segeberg mit 2mal 5tågiger Gefängniß: strafe bei Wasser und Brod belegt, auch bereits vom Magistrate der Stadt Oldesloe unterm 19ten Juli 1839 wegen begangenen zweiten geringfügigen Dieb: stahls und wegen Verdachts einer beabsichtigten Be: trügerei, mit 6mal 5tägiger Gefängnißsirafe bei Wasser und Brod bestraft worden ist, jedoch, was diese leste Strafe betrifft, dieselbe um deswillen für den Thats bestand des dritten Diebstahls nicht in Anrechnung gebracht werden kann, weil das in dieser Untersuchungs; sache abgelegte Geständniß dem Inculpaten nach Aus: weise der Ant. N 13 pag. 7 nicht wieder vorgelesen und nicht von ihm genehmigt worden ist, es mithin an dem Beweise der Legalität der gegen den Inculpa: ten wegen zweiten Diebstahls erkannten Strafe man gelt, so wie

in Erwägung, daß die vorbenannten Diebstähle, mit Ausnahme der Entwendung des dem Herbst ge: hörigen Hemdes, bei welcher That der Inculpat frei: lich einen dolus praemeditatus an den Tag gelegt hat, *) sich als Gelegenheits: Diebstähle darstellen, mithin zu den am wenigsten strafbaren gehören, gleich: wohl aber die mehrfache Uebertretung des gegen Ent: wendung bestehenden Strafgesetes und die sonst auch nicht lobenswerthe vita ante acta des Incnlpaten die Erkennung einer temporairen Zuchthausstrafe erforder lich macht,

der Inculpat H. H., wegen mehrfach began: genen Diebstahls zu einer einjährigen Zucht: hausstrafe und Erstattung der Untersuchungs: kosten, insofern er zu Vermögen gelangen sollte, zu verurtheilen.

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") cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 4ter Jahrg., S. 51.

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- mächtigt sein solle, feinen ganzen Nachlaß, er bestehe,

dicasterien.

Erbansprüche der Intestaterben des zuerst verstor: benen Ehegatten aus einem wechselseitigen Testamente.

In Sachen des Hofbesizers J. F. Kirschstein zu Groß: Sandbeck und des Obers und Landgerichts: Ad: vocaten Beseler zu Schleswig, als legitimirte Man datare der sämmtlichen Instaterben der in der Stadt Schleswig verstorbenen Wittwe Sophia Hedewig Junge, geb. Jebsen, Justificaten, jest Appellanten, wider den Ober: und Landgerichts Advocaten Cartheus ser in Schleswig, mand. noie der Ehefrau des de: putirten Bürgers H. C. W. Henningsen, geb. Böhrn sen, cum curat. marito in Schleswig, Justificantin, jest Appellatin, betreffend hauptsächlich angebliche Justification der auf das Proclam über den Nachlaß der weil. Wittwe Junge sub passu 25 prot. prof. angemeldeten Erbgerechtsame nach J. R. A. Junge in Schleswig, f. w. d. a., jezt die Appellation wider das Erkenntniß des Magistrats der Stadt Schleswig vom 22sten Mai 1839,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf die beigefügten Ents scheidungsgründe, hiedurch für Recht erkannt:

daß sententia a qua, dahin zu reformiren, daß die Angabe subpassu 25 prot. prof. für justificirt nicht zu achten, Justificantin und Appellatin daher mit ihren erhobenen Erb: ansprüchen abzuweisen, auch schuldig fei, das professum binnen Ordnungsfrist deliren zu lassen und die in inferiori erwachsenen Pro ceßkosten, spec. et mod. salva, den Justifi caten und Appellanten zr erstatten; unter Ver: gleichung der Kosten dieser Instanz.

V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 9ten August 1839.

Entscheidungsgründe.

Die Eheleute Junge in Schleswig errichteten un: term 18ten April 1830 ein später allerhöchst confir: mirtes Testament. In dem S. 2 dieses Testaments seßte der Ehemann Johann Rudolph August Junge auf den wirklich eingetretenen Fall, daß er zuerst vers. sterben sollte, seine Ehefrau Sophia Hedewig Junge, geb. Jebsen, zu seiner wahren und alleinigen Univer: fal:Erbin dergestalt ein, daß dieselbe befugt und er:

worin er wolle, als ihr Eigenthum zu sich zu neh men, zu behalten und über selbigen unter Lebenden und von Todeswegen auf das freieste zu schalten und zu walten, wobei noch hinzugefügt wird, daß sie die semnach nicht schuldig sei, des Teftators Verwandten sie zur zweiten Ehe schreiten sollte. irgend etwas herauszugeben, auch dann nicht, wenn

Nachdem hierauf die Ehefrau Junge im §. 3 des Testaments eine gleiche Verfügung zu Gunsten ihres Ehemannes, falls er der Längstlebende sein sollte, ges troffen hat, reserviren die Teftatoren sich im §. 4 die Befugniß, die eben erwähnten Dispositionen durch Testamentsscheduln aufzuheben oder abzuåndern und neue Bestimmungen hinzuzufügen.

Der §. 5 des Testaments lautet wörtlich folgen: dermaßen:

Nach unserm beiderseitigen Ableben soll der Herr Advocat und Notarius C. F. Th. Schulg in Schleswig unser Gesammtvermögen nach den Bestimmungen des Testaments und dessen etwa: nigen Beilagen oder nach einem von dem Långst: lebenden von uns neu errichteten Testamente oder den Gesetzen gemäß unter diejenigen Personen, die alsdann Rechte an den Nachlaß haben, ver: theilen, also der Executor unseres leßten Willens sein und die Regulirung unseres Nachlasses be sorgen.

Nach erfolgter Confirmation dieses Testaments_mach; ten die Testatoren von dem vorbehaltenen Rechte, Abänderungen in den Bestimmungen desselben zu trefs fen, Gebrauch, indem sie unterm 28sten Decbr. 1834 eine Testamentsschedul errichteten, deren in Betracht kommender Inhalt in dem §. 2 enthalten ist, welcher wörtlich folgendermaßen lautet:

Ebenfalls cefsirt der §. 5 des Testaments, nach welchem Herr Schulz zum Executor nach dem Tode des Längstlebenden von uns ernannt ist. Es steht vielmehr dem Längstlebenden völlig frei, einen Testaments:Executor zu ernennen oder nicht und im ersten Fall, welche Person er zu diesem Geschäfte berufen will.

Diese Schedul ist auf Ansuchen der Testatoren uns term 28sten Febr. 1836 allerhöchst confirmirt worden.

Weitere lehtwillige Verfügungen haben die Ehe leute Junge nicht getroffen, auch hat die längstlebende Ehefrau später einseitig nicht testirt.

Nach erfolgtem Ableben der Ehefrau Junge tru gen nun deren Intestaterben bei dem Schleswiger Magistrat, welcher mit Rücksicht auf die Abwesenheit

mehrerer Erben die Versiegelung vorgenommen hatte, darauf an, daß die gesammte Masse, nach vorgängiger Entfiegelung und Inventarisirung, an ihre legitimirten Mandatare, den Ober: und Landgerichts: Advocaten Beseler in Schleswig und den Hofbesißer Kirschstein zu Groß: Sandbeck, sofort ausgeliefert, zugleich auch ein Proclam erlassen werde möge, wodurch nament: lich auch diejenigen zur Angabe aufgefordert würden, welche Erbansprüche nach dem zuerst verstorbenen Ehemann Junge zu erheben sich getrauen möchten. Diesem Antrage deferirte der Magistrat insofern, als er die Entsiegelung und Inventur der Masse per decretum vom 4ten Juli 1838 verfügte und das Proclam erbetenermaßen abgab; dahingegen wurde die sofortige Ablieferung der Masse mit Rücksicht auf etwanige Erbprätendenten nach dem verstorbenen Ehes mann, welche sich auf das Proclam angeben könnten, verweigert. Auf eine desfällige Beschwerde von Sei ten der gedachten Mandatare der Inteftaterben der Ehefrau Junge wurde, jedoch nach vorgängiger Vers nehmung des Magistrats, die sofortige Auslieferung der Masse an die Supplicanten in qual. qua mit telst obergerichtlichen Rescripts vom 3ten Aug. 1838 verfügt.

Auf das erlassene Proclam meldete sich nun als Erbin des Ehemannes Junge unter andern die jeßige Appellatin, eine Mutter Bruder Tochter des verstorbe nen Johann Rudolph August Junge, sub passu 25 und die Wittwe Wunderlich in Rendsburg, eine Mutterschwester desselben, sub passu 9 des Profes: stons:Protocolls. Als hierauf beide von den Proclams: Extrahenten zur Justification ihrer Ungaben aufgefor: dert wurden, verzichtete die Wittwe Wunderlich auf die von ihr profitirten Erbansprüche an die Junge sche Masse in einer Eingabe, welche per decretum des Magistrats vom 13ten April 1838 den Proclams: Extrahenten mitgetheilt wurde und die Delirung des betreffenden professi zur Folge hatte; die Profitentin sub passu 25 schritt dagegen zur Justification ihres professi, indem sie wider die im Beis des Gesammt: nachlasses der Eheleute Junge befindlichen Mandatare der Intestaterben der Eheleute Junge ordentliche Klage erhob. Die Justificantin trug in ihrem Klag libell darauf an, daß sie als alleinige Erbin des defuncti Johann Rudolph August Junge anzuerkennen und ihr die Hälfte des Gesammtnachlasses der Ehe: leute Junge in Gemäßheit eines zu edirenden Inven tars oder einer eidlichen Specification der Gesammt masse, unter Rechnungsablage wegen der erhobenen Nußungen und geführten Administration, als Erbtheil auszukehren, event. daß fie pro parte hereditaria zur Erbnahme zu admittiren, Justificaten auch schul dig zu erkennen feien, die Kosten des Processes, d. et m. s., zu erstatten.

Zur Begründung dieses Antrags wird Bezug ge: nommen auf den oben wörtlich mitgetheilten §. 5 des Testaments der Eheleute Junge, welcher nach der Ansicht der Justificantin nur dann einen vernünftigen Sinn enthalten, so wie im Ausdruck und in der Ge: dankenfolge untadelhaft sein soll, wenn man annimmt, daß derselbe eine den §. 2 des Testaments modis ficirende Disposition der Teftatoren enthalte, nämlich die, daß deren Gesammtnachlaß, in Ermangelung gegentheiliger testamentarischer Verfügungen von Seis ten beider oder des långfilebenden Ehegatten, den beiderseitigen Intestaterben zufallen folle. Im Uebri gen wird bemerkt, daß die Wittwe Wunderlich, welche ihr professum dem Vernehmen nach habe deliren lassen, als Miterbin nicht weiter in Betracht komme, daß Justificantin jedoch jedenfalls durch die gedachte Profitentin von der Erbschaft nicht ausgeschlossen werde, indem nach der für das Herzogthum Schles: wig erlassenen Constitution vom 1ften Dec. 1649 das jus repræsentationis in linea transversali bis zum vierten Grade incl. stattfinde.

Die Beklagten räumen in ihrer Exceptionsschrift ein, daß die Klägerin und der verstorbene Junge Ge schwisterkinder, mithin im vierten Grade Römischer Computation blutsverwandt seien; fie bemerkten zu gleich, daß die Wittwe Wunderlich, als Mutter: schwester, in einem näheren Verwandtschaftsgrade stehe und läugnen event., daß die Klägerin aus: schließlich im vierten Grade mit dem verstorbenen Junge verwandt sei. Demnächst opponiren die Be klagten die Einrede des fehlenden Klagerechts, welche auf ein zwiefaches Fundament gestügt wird.

1) und hauptsächlich wird Bezug genommen auf

die S§. 2 und 5 des Testaments, so wie auf den S. 2 der Testamentsschedul, wobei man nachzuweisen sucht, daß der S. 5 des Testaments überall feine neue, den S. 2 modificirende Dis position über die Erbfolge, sondern lediglich eine Instruction an den ernannten Testaments: Ex cutor enthalte, und sedann ferner bemerkt, daß der §. 5 des Testaments ohnehin nicht in Bes tracht komme, weil derselbe durch den §. 2 der fpåtern allerhöchst confirmirten Testamentschedul aufgehoben worden. Event, wird

2) angeführt, daß wenn von einer Erbnahme ab intestato nach dem verstorbenen Junge überall die Rede sein könnte, die Klägerin dennoch durch die Wittwe Wunderlich ausgeschlossen sein würde.

Hieran wird das petitum geknüpft, daß das professum der Klägerin sub passu 25 prot. prof. für justificirt nicht zu achten, Klägerin daher mit ihren Erbansprüchen ab und anzuweisen, das professum

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