Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Bergleichs vom 22sten Jan. 1802 und dem Königl. Rescripte vom 7ten August 1806 auf die lübschen Gus ter Anwendung leidet,

,,nicht nur die an den Landstraßen und Wegen angränzenden Dorfschaften, sondern auch diejeni: gen, welche zu beiden Seiten abwärts gelegen find, sobald sie nur derselben Jurisdiction unter: worfen sind, zur Wegebefferung mit Hand: und Spanndiensten unweigerlich concurriren sollen, es wäre denn, daß dieser oder jener Possessor eines Guts zum Soulagement feiner Gutsunterthanen feine Wege für Geld in Stand segen lassen wollte," es within angenommen werden muß, daß eben so: wohl in den den adel. Gütern gleichgeachteten lüb. schen Dörfern,

cfr. Art. V. des Vergleichs vom 22ften Ja nuar 1802, *).

als in den übrigen adel. Gütern des Herzogthums den Dorfgenossen die Pflicht obliegt, auf Verlangen der Gutsherrschaft Hand und Spanndienste zur Re: fection der Gutswege zu leisten, oder mit andern Wor: tnn, die Wege im Gute in Stand zu sehen, da die Wegerefection ordentlicher Weise durch Hand und Spanndienste geschieht und die Lieferung erwaniger Materialien der Gutsherrschaft, als Eigenthümerin dieser im Gute befindlichen Materialien, obliegt;

in Erwägung, daß solchemnach die Klägerin, falls fie eine Befreiung von der Refection der Gutswege in Anspruch nimmt, dieselbe, als eine Ausnahme von der angeführten allgemeinen Regel, besonders begrün: den muß, die Behauptungen der Klägerin aber - 1) daß die Localverhältnisse an und für sich be trachtet eine Befreiung der Klägerin von der Refec: tion begründen müßten, nicht zutrifft, da, wie bemerkt, nach der allgemein in den adel. Gütern geltenden Regel, die Scharbeuzer Dorfsgenossen zu der Wege: refection verpflichtet sind, und der Grundsas: daß die Landlieger die Wegelast treffe, weder in der gemein: schaftlichen Wegeordnung als ein ausschließlicher Grund: sah anerkannt ist, noch in den adel. Districten in der Maaße gilt, daß die Gutsherrschaften als pflichtig angesehen werden, die das Hoffeld begränzenden Wege ausschließlich zu bessern;

2) daß die Beklagte die ihr obliegende Wegepflicht durch facta anerkannt habe, ebensowenig zur Begrün dung der Klage hinreicht, da

chr. Seestern Vauli, Beiträge zur Kunde der Ge faichte 2., Bd. 1, S. 58. Die beklagte Gutsherrschaft hatte in dem Exceptionalrecesse auch die Einrede des in: competenten Gerichts opponirt, weil die lübschen Dörfer gleich den lübschen Gütern unter der Jurisdiction des Holsteinischen Ebergerichts stånden, allein bei der múnd: lichen Verhandlung ließ der Auwald der beklagten Gutsherrschaft diese Einrede fallen, da es teinen Zweifel lei det, das die Rechtsfachen aus den den adel. Gütern binsichtlich der Administration der Justiz gleichgeachteten lübften Dörfern vor dem Landgerichte zu verhandeln sind.

a. das dem Holzwärter von der Beklagten ges stattete Beweiden der Wegestrecke qu. mit seinen Kus hen kein concludentes factum für die der Gutsherr: schaft obliegende Pflicht der Wegerefection ist,

b. die dem Pächter des Hoffeldes von der Guts: herrschaft auferlegte Pflicht zur Wegerefection mit den Scharbeuzer Hauswirthen keine Anerkennung der Frei heit der Klägerin von der Wegebesserung enthält, die Klägerin aus diesem zwischen dritten Personen abge: schlossenen Contracte auch keine Rechte herleiten kann, und

c. die einzelnen aus den Jahren 1780, 1834 und 1836 aufgeführten, von Seiten der Gutsherrschaft be: schafften Refectionen an und für sich nicht den Be weis der von der Klägerin behaupteten Befreiung zu liefern vermögen, überdies auch die Refection aus dem Jahre 1790 von der Beklagten in Abrede gezo gen und hinsichtlich der Refectionen aus den Jahren 1834 und 1836, bei denen die nähern Umstände nicht angegeben werden, bemerkt wird, daß dieselben unauf: schiebbare, bei fortgesetter Weigerung der Klägerin unter Vorbehalt der Gerechtsame geschehene Refectio: nen gewesen sein würden; wohingegen

3) sowohl der von der Klägerin behauptete Besig stand der Freiheit von der Refection der fraglichen Wegestrecken in unvordenklicher Zeit, als

4) die behauptete Ablösung der Wegefrohne mit: telst Vergleichs zur Klagebegründung hinreicht, indem die den Scharbeuzer Dorfgenossen obliegende Reallast der Wegerefection unstreitig, sei es ganz oder theil: weise, durch civilrechtliche Befreiungsgründe wegfal

len kann;

in fernerer Erwägung, daß die der Klage oppo: nirte exceptio rei judicate nicht begründet ist, da nach den von der Beklagten eingelegten Actenstücken kein Rechtsstreit zwischen der Dorfschaft Scharbeuz und der beklagten Gutsherrschaft vor den Lübecker Behörden stattgehabt, sondern die Scharbeuzer derzeit die Concurrenz der Dorfschaft Gleschendorf und Ka storf und des Scharbeuzer Hofes zu der fraglichen Wegerefection in jener Vorstellung an die im Acten extract genannten drei Lübecker Behörden in Anspruch genommen haben, auf welche Vorstellungen ohne vor: hergegangenes processualisches Verfahren diejenigen Bescheide abgegeben sind, auf welche sich die Beklagte berufen hat, mithin da gegenwärtig die gänzliche Befreiung von der Wegerefection für die fraglichen Wegestrecken von der Klägerin in Anspruch genommen wird, weder derselbe Gegenstand Vorwurf der derzei tigen Memorialien der Scharbeuzer und des jeßigen Processes ist, noch die damaligen Verhandlungen, welche von den Lübecker Behörden auf administrativem Wege erledigt find, gegen die jeßige Beklagte statt: gehabt, noch endlich eine gehörige processualische Er: örterung des jeßt in lite befangenen Streitobjects

stattgefunden, die Requisite der exceptio rei judi. Entscheidungen der Schleswigschen Obercatæ nicht vorliegen,

L. 3, 12, 13, 14 pr. D. de exc. rei jud.; in Erwägung daher, daß die von der Klägerin anges stellte negatorische Klage nicht durch die vorgeschüßte Einrede elidirt ist, mithin hinsichtlich der in der Klage sub 3 und 4 angeführten und abgeläugneten Klag: fundamente Beweis zu erkennen sein wird, so wie

in Erwägung, daß wenn gleich die Frage über die Beweislast bei der actio negatoria sehr streitig ist, dennoch in diesem Falle, in welchem nicht die Frei: heit von einer speciellen Servitut behauptet wird, un: zweifelhaft die Klägerin den Beweis der von ihr be: haupteten Freiheit von der Wegerefection beizubringen hat, indem sowohl die Gutsherrschaft im Besize des Rechts, die Wegebesserung von der Klägerin zu ver langen, sich befindet, als auch die allgemeine Regel für die Belastung der Klägerin spricht, die Präfumtion mithin größer für die Verpflichtung als für die Frei heit der Klägerin ist,*) es jedoch für die Intention der Leßteren vollkommen hinreicht, wenn sie einen der bei den von ihr angeführten Befreiungsgründe darthut,

wird auf eingelegte Recesse und stattgehabte munds liche Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Landgerichtswegen für Recht erkannt:

Könnte und würde Klägerin innerhalb Ord
nungsfrist unter Vorbehalt des Gegenbeweises
und der Eide rechtlicher Art und Ordnung nach
darthun und erweisen, daß sie die streitigen Wege:
strecken seit Menschengedenken nicht reficirt habe,
oder aber, daß der im Jahre 1831 mit der
Beklagten über die Ablösung der Forst: und
Hofdienste abgeschlossene Vergleich auf die frag
liche Wegerefection miterstreckt worden, so würde
nach solchen geführten oder nicht geführten Be:
weisen und Gegenbeweisen sowohl in der Haupt:
sache als der Kosten wegen weiter ergehen, was
Rechtens.

Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird
V. R. W.

Urkundlich c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 7ten Mai 1840.

In Sachen Jargstorf ctr. Rathien in Böcken wegen strei tiger Fußsteigsgerechtigkeit ist dem die Servitut bebanp: tenden Beklagten der Beweis auferlegt worden. cfr. Mú h lenbruch, Pandectenrecht. II. S. 171. Göschen, Vorlesungen. II., S. 67. Thibaut, Vandecten. §. 625. Das Obergericht ist hier also nicht der Weberschen Ansicht, Beitr. 11., S. 121, gefolgt, welche dem Kläger die Beweisführung auflent. Im vorliegenden Falle ist aber den Klägern der Beweis der Freiheit auferlegt, weil in dem Begriffe des Eigenthums derselben an ihren bäuerlichen Grundstücken keineswegs die Freiheit von der Reallast der Wegerefection liegt, fondern vielmehr die Verpflichtung zu derselben.

dicasterien.

Das einer Mühle bei der Landauftheilung zuge: legte Land ist im Zweifel als Pertinenz der Mühle anzusehen.

In Sachen des Justizraths und Obersachwalters Jasper in Schleswig, m. u. des Hofraths und Ober: inspectors Bahrt zu Augustenburg, Namens des Herrn Herzogs zu Schleswig Holstein Sonderburgs Augustenburg Durchlaucht, Klägers, jeßt Deducenten, rider den Obers und Landgerichts Advocaten Johann sen zu Sonderburg, in Vollmacht des vormaligen Mühlenpåchters C. C. Claussen auf der Tandsheeder Mühle, Beklagten, jeßt Deducten, in pcto. fchuldiger Auslieferung eines Landstücks s. w. d. a., incidenter pro- et reprobatinis, nunc deductionis attestato

rum,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei: dungsgründe, hiedurch für Recht erkannt:

daß, unter Nichtbeachtung der vom Beklagten vorgeschüßten Einrede des desert gewordenen Beweises, der dem Kläger und Deducenten durch das Interlocut vom 13ten April 1835 auferlegte Beweis für geführt zu erachten, Bes klagter und Deduct, mithin schuldig sei, das streitige Stück Land, nebst den seit dem 1sten Aug. 1831 gezogenen Früchten, innerhalb Ord: nungsfrist an den Kläger abzuliefern, jedoch unter Vergleichung der Kosten, insoweit nicht besonders darüber erkannt worden. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Landgericht auf Gottorf, den 20sten Januar 1838.

Entscheidung s gründe.

Der Beklagte, welcher seit dem Tode seines Va ters, der die Tandsheeder Windmühle von des Herrn Herzogs zu Schleswig: Holstein: Sonderburg: Augustens burg Durchlaucht auf Lebenszeit gepachtet, diese Pacht bis zum Juli 1831 fortgeseßt hatte, weigerte sich, bei der am 1ften August 1831 beschafften Ablieferung des Pachtstücks, ein bei der Mommarker Feldvertheilung ausgelegtes, seitdem von dem Müller benußtes Land stück mit abzuliefern, weshalb das Fürfil. Augusten: burgische Oberinspectorat gegen ihn klagbar ward und in dem desfalls angeseßten Verhandlungstermin sein petitum dahin richtete, daß Beklagter schuldig er: Ablauf der Pacht gezogenen Früchten innerhalb Ord. kannt werde, das streitige Stück Land mit alien, feit nungsfrist abzuliefern und sämmtliche verursachte Proceßkosten, so weit nicht schon besonders über die

selben erkannt worden, zu erstatten. Nach verhandels dem Plaße, worauf die Mühle stehet, beträgt in ter Sache ward unterm 13ten April dahin interloquirt: Allem ungefähr 43 Schip Gerstenland;" „daß Kläger in Zeit der Ordnung, unter Vorbehalt. des Gegenbeweises und der Eide, salvis jam deductis, zu beweisen schuldig, daß das streitige Stück Land bei der Mommarker Feldauftheilung für die Landsheeder Mühle ausgelegt sei, nach welchen ge: geführten oder nicht geführten Beweisen in der Hauptsache und der Kosten wegen weiter ergehen fulle, was den Rechten gemäß."

Kläger hat diesen Beweis durch Inducirung einer großen Anzahl von Documenten und durch Produci rung eines Zeugen zu führen gesucht, auch hat Be: flater einen Gegenbeweis durch Documente ange:

freen.

Wider die Aechtheit der von beiden Seiten vors gelegten Documente ist weder von der einen noch von der andern Seite etwas eingewandt worden, der Be flagte hat aber der klågerischen Beweisführung die Einrede des desert gewordenen Beweises opponirt, indem er sich darauf beruft, daß, wenn gleich die Beweisführung innerhalb der dem Kläger dazu be willigten Frist geschehen, ihm, dem Beklagten, doch die vom Kläger inducirten Urkunden erst nach dem Ablauf der Beweisfrist eingehåndigt wåren; da es indeß nach einer unbestrittenen Praxis zur Salvirung der Beweisführung genügt, wenn die Beweisantre: tung vor dem Ablaufe der Frist, dem Gerichte über: reicht wird und dieses in dem vorliegenden Falle ge schehen ist, so hat der Beklagte mit dieser Einrede nicht gehört werden können.

Was demnächst das Materielle der Beweisführung betrifft, so hat Kläger

1) eine Reihe von Pachtcontracten eingeliefert, denenzufolge die Landsheeder Mühle, welche als Per: tinenz des Gutes Gammelgaard an das Fürstl. Ans gustenburger Haus gelangt, seit dem Jahre 1716 successive an verschiedene Müller auf deren Lebenszeit verpachtet worden, insonderheit aber mittelst Contracts vom 17ten Febr. 1765 an den Großvater des Be: flagten, Hans Christensen, verpachtet gewesen ist, bis mittelst Extension vom 2ten Novbr. 1779 die Pacht, unter Erhöhung der jährlichen Pachtsumme von 38 ouf 40 Cronen, auf den Vater des Beklagten, Christian Carl Claussen, übertragen worden ist.

In dem, den ersten Pachtcontract vom 30sten Mai 1716 angehängten Inventario findet sich unter den Pertinentien des Pachtstücks angeführt,,, der Kohlhof und 2 Schipp Haferland mit 12 Fach Stakets werk und halb Steinwall und halb gezäunt. Noch ift hiebei im Felde 6 Schip Haferland oder 3 Schip Gerstenland" und in dem unterm 2ten Januar 1765 vor der Verpachtung der Mühle an Hans Christensen obrigkeitlich aufgenommenen Taxations Instrument heißt es: das zu dem Hause gehörige Land mit samt dem Kohlhofe, worauf das Haus stehet, so auch

[ocr errors]

2) die fidemirte Abschrift einer Dorfsbeliebung 5/19. Juli 1775, in welcher bemerkt wird, daß der Dorfschaft Mommark im Jahre 1770 die Vertheilung der Dorfsländereien von dem damaligen Herzog Frie derich Christian verstattet worden und daß man sich über die in Betracht kommenden Punkte gütlich ver: einbart habe. Insonderheit heißt es hier: Im aleichen wird hier in Betreff der 7 Fürstl. und Festes kåthner in Mommark der Grund angeführt, welchen sie von uns bei der Repartition bekommen, da ihr eigenes zuvor gehabtes Land und dasjenige, was sie nun von uns bekommen, in Allem für jeden 18 Schip Hartland ausmacht. Dasjenige, was sie von uns bekommen und jährlich um Martini an die Bohls: leute bezahlen sollen, ist folgendes:

1) Andres Christensens Wittwe har bekommen 31
Schip 18 Faden Haferland, wovon sie jährlich
bezahlt..
158 B

2) Christen Jürgensen 25 Schip 52
Faden, bezahlt..

3) Hans Jacobsen 12 Schipp 129
Faden, bezahlt

4) Hans Hansen Bötker 26 Schip
43 Faden, bezahlt..

5) H. Christ. Hansen 14 Schip 38
Faden, bezahlt

6) Jacob Jacobsen Skraeder 16 Schip
76 Faden, bezahlt..

7) Hans Andersen 31 Schip 101 Fa:
den, bezahlt..

12

5 "

[ocr errors]

5 4

9

13

7

[ocr errors]

6

"

[ocr errors]

11 14 "

"

"

Außerdem haben wir uns auf dieselbe Weise mit Hans Christen: sen Möller auf der Heeder Mühle abgefunden und ihm 25 Schip 93 Faden, auch an Haferland,-ge: geben, wovon er jährlich bezahlt 12 8 " Am Schlusse der Acte heißt es:,, Anno 1775 19ten Juli ist das vorstehende Instrument den Kath nern und Insten vorgelesen und von ihnen genehmigt; sie wollen auch von dem, was oben geschrieben steht, diejenigen Punkte halten, welche sie angehen und jähr lich von ihrem Lande ohne irgend eine Einwendung an die gedachten Männer bezahlen -" worauf die Unterschriften der vorhin genannten Käthner und In: sten, und unter diesen, diejenige des Hans Christensen Möller, folgen.

In der gleichfalls in beglaubigter Abschrift beige: brachten Acte vom 19ten Juli 1786, durch welche die ebengedachte Dorfsbeliebung solemnisirt und confirmirt worden, heißt es: Die in der Commute sich befin denden 7 Fürstl. Festekåthner haben in Allem refp. von der Herrschaft und der Commůne, nemlich ein Jeder von ihnen 18 Schip Hartland. Von der Com můne hat jeder derselben das weiter unten specificirte und ist die dabei gefeßte Abgabe jährlich um Martini

fällig." Es werden darin sub litr. ag die oben: genannten 7 Käthner namentlich aufgeführt und folgt darauf sub litr. h der Müller Carl Christian Claus: fen zu Heedemühle mit 25 Schip 93 Faden Haber: land, davon die Abgabe 128.

Am Schlusse der Acte heißt es: ,,Nach dieser allgemeinen Verabredung geloben sämmt liche Eingesessene dieser Dorfschaft, sowohl Bohlsleute als Käthner und Insten, sich in vorkommenden Fällen genau zu richten." Urkundlich haben selbige dieses Instrument für sich und ihre Erben und Erbnehmer und deren Alle in solidum eigenhändig unterschrie: ben und findet sich unter den Unterschriften auch dies jenige des damaligen Mühlenpåchters Christian Carl Claussen. Das Instrument ist von dem jedesmali: gen Herzog von Schlesw. Holst. Sonderb. Auguften: burz und zuleht unterm 12ten Juni 1822 von des gegenwärtigen Herzogs Durchlaucht bestätigt wor den. Ferner sind beigebracht:

3) mehrere Extracte aus den Erdbüchern ver schiedener Dörfer im Fürstl. Augustenburger District auf Alfen, aus denen hervorgeht, daß namentlich in Nuttmark, Agerballig, Tandshett, Lysabbel und Ülke: büll die Prediger und Küsterländereien nicht als solche, sondern auf den Namen der derzeitigen Predis ger und Küster aufgeführt stehen;

4) eine Vorstellung des Peter Möller, damals lebenslänglicher Pächter der Aßerballiger Windmühle, in welcher mit Rücksicht darauf, daß der Müller bis: her Grafung zu 5 Kühen im Felde gehabt, darauf angetragen wird, daß ihm bei Auftheilung des Grun des der gehörige Grund zu 5 Kühen ausgelegt wer den möge, mit einer in dorso befindlichen Fürstl. Resolution vom 7ten März 1773,,,daß die Agerbali ger Bohlsleute dem Müller bei der damaligen Sepas ration als eine Gerechtsame für die Mühle das Land zu 5 Kühegràfungen beilegen sollten;" fo wie eine Gegenvorstellung der Bohlsleute zu Äßerballig, mit: telst welcher sie das Recht des Müllers auf Kuhgrås fungen bestreiten, und ein Extract aus dem Erdbuche, demzufolge dem Peter Möller 3 Tonnen 2 Schip von den Bohlsleuten beigelegt sind, die sich nach einem Attest des Vorstehers Christen Hansen zu Aßerballig annoch bei der Mühle befinden;

5) ein Extract aus der unterm 20sten Septbr. 1794 wegen der Hörupper Feldvertheilung aufgenom: menen Acte, derzufolge dem Verlangen des dortigen Müllers, daß dem zu seiner Mühle gehörigen Land: quanto noch so viel Land ex communione beigelegt werden möge, daß er eine Kuh zu halten im Stande sei, aus dem Grunde, weil die Mühle c. pert. nicht als ein herrschaftliches Pachtstück und folglich weder als Kathe noch Instenstelle anzusehen, widersprochen, und beschlossen ist, daß er mit seinem prætenso um so weniger zu hören sei, da er auf Befragen gestans den, daß er im Felde bisher keine Gerechtsame ge habt und sich nur darauf berufen könne, daß die

Müller zu Mommark und Agerballig Land aus der Gemeinschaft erhalten;

6) ein Extract aus dem Erdbuch von Lysabbel, demzufolge der Jacob Möller auf der Humbecker Mühle von den dortigen Fürstl. Bohlsleuten 2 Schip 20 Ruthen bekommen, wovon 20 Ruthen vermags schiftet worden, nebst einer Bescheinigung des Syus manns Hans Hansens zu Lysabbel, daß dieses Land, insoweit es nicht vertauscht worden, sich seiner Ueber: zeugung nach annoch bei der Mühle befinde, und ein Attest zweier Eingesessenen zu Sorup, daß dem Mail: ler zu Humbeck bei der Landvertheilung 4 Schip Lend zur Mühlenstelle, gegen eine Abgabe von 3 † jehr: lich, ausgelegt wären, so wie ein Gesuch der dortizen Bohlsleute, daß der Herzog ihnen diese Abgabe cuch in Zukunft lassen mdge;

7) ein Gesuch des Hans Christensen zu Lysalbel, um die Erlaubniß, sich behuf seiner bevorstehenden Verheirathung mit der Wittwe Elisabeth Petersen u Mommart unter Augustenburgische Jurisdiction bege: ben zu dürfen, und der desfällige Consens des Amt: hauses vom 7ten Febr. 1765;

8) eine von dem Landmesser Hinrichsen verfer: tigte Charte über die Tandsheeder Mühle nebst dent dazu gehörigen Lande, welche zeigt, daß zwischen dem alten Mühlenlande und dem bei der Feldvertheilung ausgelegten Lande keine Scheide stattfindet, sondern dasselbe Ein Continuum bildet;

9) ein Extract aus dem Fürfil. Decreten und Verfügungs: Protocoll, demzufolge unterm 7ten Sept. 1779 das Gesuch des Müllers Hans Christensen auf der Heidemühle, daß die Mühle seiner Tochter und deren künftigen Bräutigam auf Lebenszeit übertragen werden möge, bewilligt worden; so wie ein Extract aus dem Nebenbuche des Augustenburger Schuld; und Pfandprotocolles, enthaltend eine Uebertragungsacte zwischen Hans Christensen und seinem Schwiegersohn Christian Carl Clauffen vom 21ßten Juni 1784, der: zufolge Hans Christensen das ihm ad dies vitæ eins gethane Mühlenpachtstück mit Gebäuden, dazu gehö rigem Garten und sonstigen Lande und einigen, zu 35 28 taxirten Moventien und Mobilien an Christian Cart Claussen dergestalt abgetreten hat, daß derselbe das Pachtstück c. pert. nach Maaßgabe des ihm ertheilten Pachtcontracts ruhig besigen, die Tara: tionssumme der Mobilien und Moventien aber dem Hans Christensen auszahlen solle;

10) eine Bescheinigung des Müllers Carl Claus: sen auf der Heedemühle vom 20ften Juli 1815, daß er zu den Kirchen: und Schulreparaturen niemals beigetragen habe und sich dazu nach seinem Contract nicht pflichtig halte;

11) ein Gutachten des Landinspectors Tiedemann vom 30sten Nov. 1836; endlich hat.

12) der auf Anhalten des Klägers und Deducen: ten vernommene Zeuge, der 79jährige Syns; und Bohlsmann Jürgen Christensen Jebsen deponirt, wie

er nicht anders wisse, als daß bei der Mommarker Feldauftheilung der damalige Mühlenpächter der Landsheeder Mühle, Hans Müller, in der Mommar: fer Commüne gar nicht eigenthümlich ansässig gewesen und daß das fragliche Landstück bei der Feldaufthei: lung zur Mühle ausgelegt worden sei.

Der Beklagte hat dagegen zur Führung des ihm nachgelassenen Gegenbeweises außer mehreren von dem Kläger behuf des Beweises beigebrachten Docu: menten, namentlich dem Pachtcontract vom 17ten Febr. 1765 und dem dazu gehörigen Inventar, der Dorfschaftsbeliebung vom 5/19. Juli 1775 und der Bestätigung vom 19ten Juli 1786, und einer Taxa: tionsacte vom 26sten Aug. 1765, mehrere andere Do: cumente inducirt, als:

1) einen Attest des Landmessers Christ. August Schmidt vom 30sten Dec. 1771, worin bezeugt wird, daß der Müller Hans Christiansen auf der Heedes mühle ein Stück Gruud, welches ihm von den Bohls: leuten vergönnt und zugelegt (forundt og tillagt) wor: den und im Ganzen 25 Schip 93 Faden halte, habe aufmessen lassen;

2) eine Bescheinigung der Norburger Amtstube vom 30ften Oct. 1832, in welcher bezeugt wird, daß zu verschiedenen Mühlen im Amte Norburg gewisses Land gehöre, welches, soviel der Amtstube bekannt, schon vor der Landauftheilung bei den Mühlen gewe sen sei;

3) eine Bescheinigung des Mühlenpächters und mehrerer Bohlsleute zu Braballig im Amte Norburg, daß bei der dortigen Feldauftheilung der dortigen Königl. Windmühle kein Land zugelegt worden sei;

4) einen Extract aus den Erdbüchern des Amtes Norburg, die mit den Königl. Mühlen im dortigen Amte verbundenen Ländereien betreffend;

5) eine Bescheinigung der Arröer Amtstube vom 25ften Jan. 1833, daß mit der herrschaftlichen Korn: windmühle zu Dunkier überall kein Land verpachtet fei;

6) den Pachtcontract über die Hörupper Mühle vom 21ßten April 1823;

7) das Quitungsbuch über die von den Gebäus den der Tandsheeder Mühle bezahlten Beiträge zur Brandkasse;

8) sechs Quitungen über die von dem Müller Christian Claussen zu Tandsheede an die Fürstl. Au: gustenburger Hebungsbehörde bezahlte Haus und Be: nuzungssteuer, leßtere nach 2 Tonnen Landes;

9) eine beglaubigte Abschrift der wegen Abliefe: rung der Landsheeder Mühle unterm 1sten August 1831 errichteten Acte;

10) eine Abschrift des Donationsbriefes über das Gut Gammelgaard vom 30ften Decbr. 1730, und

11) einen Aufsatz des Landmessers Nissen zu Undeleff, enthaltend einige Bemerkungen über das Gutachten des Landinspectors Tiedemann.

Aus den zuerstgedachten Beweis: Documenten und den Aussagen des Beweiszeugen hat nun der Klåger mit besonderer Beziehung auf das Gutachten_des Landinspectors Tiedemann und mit Berufung auf den §. 14 der Verordnung wegen der Feldauftheilungen, vom 26sten Januar 1770, im Wesentlichen bemerkt: die Tandsheeder Mühle hätte bei der Mommarker Feldauftheilung ebenso wie die 7 daselbst befindlichen Herzogl. Käthner mit Land abgefunden werden müss sen, weil, wie namentlich in Betreff der Mühle aus dem Taxations: Instrument vom 12ten März 1716 hervorgehe, selbige als Feldinteressent hätte auftreten können und derselben ein Mitbeweidungsrecht_zuge: standen habe, und sei einem jeden dieser Jnteressenten ein zur Gråsung von 2 Kühen hinreichendes Lands Areal beizulegen gewefen. In Uebereinstimmung hiemit, sei jedem berechtigten Käthner und der dem selben gleich zu achtenden Mühle bei der Mommarker Feldvertheilung, mit Einschluß des, für jeden schon von Alters her vorhandenen Landes, 18 Schip Hart: land bestimmt worden und hätten demnach der Mühle, da nach den Taxations Instrumenten von 1716 und 1765 an Kohlgarten, Haus; und Mühlenplah 44 Schip Gerstenland, welche auf Hamburger Maaße reducirt 5123 Schip Gerfitenland oder 10133 Schip Haferland ausmachten, vorhanden gewesen, zur Completirung der als Abfindung herzustellenden 18 Schipp Gersten: land oder 36 Schip Haferland annoch 25,27 Schip oder 25 Schip_27 Quadrat: Faden Haferland ausge: legt werden müssen, welches mit dem nach der Dorfs: beliebung und dem Vermessungsschein wirklich ausger legten 25 Schip 93 Quadrat Faden bis auf eine Kleinigkeit übereinstimme.

160

Daß nun das fragliche Land für die Mühle bez stimmt sein__müsse, gehe auch daraus hervor, daß dasselbe zunächst bei der Mühle belegen sei, daß sich kein anderes Land für die Mühle ausgelegt finde und daß, falls die Mühle nicht wegen ihrer Weidegerech tigkeit abgefunden wäre, die Gutsherrschaft schwerlich ihre Genehmigung zu der Feldvertheilung gegeben haben würde, wie denn auch nur auf die angegebene Weise zu erklären sei, daß das fragliche Land grade in den angegebenen Bruchtheilen ausgelegt sei, und kein Grund denkbar sei, weshalb dem erst kurz vor der Feldauftheilung auf die Mühle gezogenen Hans Christensen für seine Person eine Vergünstigung håtte zu Theil werden sollen. Daß die Sache sich wie an: geführt verhalten habe, werde nicht nur durch die Aussage des abgehörten Zeugen, sondern auch durch mehrere aus den Beweis: Urkunden hervorgehende Nebenumstände unterstüßt, als welche namentlich hers vorgehoben werden:

1) daß mehrere andere herrschaftliche Mühlen im Augustenburgischen District, welchen Weide: gerechtigkeit zugestanden, bei der Feldauftheilung mit Land abgefunden worden wären und das

« ZurückWeiter »