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um über eine von dem Herrn Commerzrath und Hardesvogt Rambusch über ihn geführte Be schwerde: daß er nämlich die von ihm und sei nen Nachkommen an die Ahrens; und Treya: Hardesvogtei jährlich zu liefernde 12 gute Ge: richte Fische und 50 Stück Aale keineswegs so liefere, daß es mit der Ordnung bestehen könne und über die Bitte des gedachten Herrn Hardes: vogts: daß eine Bestimmung sowohl in Hinsicht der Zeit der Lieferung und der Größe der Fische geschehen möge, ad protocollum vernommen zu werden. Derselbe erschien citirtermaßen anhero und führt an, daß er seiner Meinung nach die Fische sowohl in Hinsicht der Zeit als der Größe der Fische so liefere, wie es ihm möglich sei. Er fönne sich so wenig auf eine Bestimmung in Hinsicht der Lieferungs: Termine, als in Betreff der Größe der Fische einlassen. Dagegen müsse er protestiren. Uebrigens wolle er in vorkom: menden Fällen, da in der Hardeśvogtei die ge: lieferten Fische nicht gut befunden werden sollten, es sich gerne gefallen lassen, daß das Amthaus darüber den Ausspruch thue, ob die gelieferten Fische als gut und so angesehen werden könnten, daß der Hardesvogt Ursache habe, damit zufrie den zu sein, zu welchem Ende er denn auch den heute abzuliefernden Fisch vorzeigte. Vorgelesen und genehmigt.

In fidem: v. Ahlefeld. Pro vera copia: v. Ahlefeld. Aus dem Extract sub N 4 endlich geht hervor, daß Beklagter ein Urenkel des ersten Afterpåchters der Erbpachtsmühle zu Bollingstedt, weil. Claus Beeck, ift.

Nach Eröffnung der Rotuln und ausgebrachtem Deductionstermin hat Kläger und Deducent, unter Vorausseßung der Aechtheit des sub No 1 inducirten Reverses, auszuführen gesucht:

1) daß weiland Claus Beeck die in Rede stehende Verbindlichkeit nicht etwa bloß gegen den Har: desvogt Rohde pro persona, sondern vielmehr gegen die Ahrens: und Treya:Hardesvogtei über: nommen, und

2) daß derselbe sich für sich und seine erblichen Besignachfolger verpflichtet habe.

Ersteres gehe hauptsächlich aus dem im Eingange des Reverses erwähnten Reservat von Alters her bestan: dener Gerechtsame hervor, Leßteres aber folge aus dem ganzen Zusammenhange der Urkunde und nament: lich daraus, daß die fragliche Fischlieferung eben bei Errichtung eines neuen Contracts über die Bolling: stedter Mühle und beim Antritt eines neuen Besißers als ein herkömmliches Recht der Hardesvogtei von dem Hardesvogt Rohde reservirt worden sei. Der Ausdruck des Reverses:,, Erben und Nachkommen" bedeute fonach die erblichen Besißnachfolger des Aus: stellers, welches auch durch die Beweis: Documente

sub Nris 2 u. 3 bestätigt werde. Da nun der erste Beweissaß, daß weil. Claus Beeck sich für sich und seine erblichen Besißnachfolger verpflichtet habe, der Ahrens; und Treya: Hardesvogtei jährlich wenigstens 12 gute Gerichte Fische und 50 Stück Aale zu lie: fern, durch den Revers qu. völlig und nicht etwa bloß bis zur Erkennung des suppletorii erschöpft werde: so könne es nur noch darauf ankommen, die Aechtheit dieses Reverses darzuthun, zu welchem Ende Deducent dem Deducten den Entscheidungseid dahin deferite:

wie er glaube und dafür halte, daß der sub No 1 vorliegende Revers nicht von seinem Urgroßvater, weil. Claus Beeck, dem ersten After: Erbpachts: müller zu Bollingstedt, unterschrieben worden sei. Nur für den unerwarteten Fall, daß die Eidesdelation in dieser Form rechtskräftig für unzulässig sollte er: achtet werden, wolle Deducent dem Deducten über den ersten Beweissaß secundum verba interlocuti den Eid deferirt haben.

Was den zweiten Beweissaß betreffe, daß Be: flagter ein Descendent des weil. Claus Beeck fei, fo genüge in dieser Hinsicht die bloße Bezugnahme auf das Beweis: Document sub No 3 a.

Der Antrag ist dahin gerichtet, daß Beklagter schuldig, den p. t. Hardesvogt in den Ahrens; und Treya:Harden mit Einschluß der Vogtei Bollingstedt, sowohl pro præterito von dem Dienstantritt des p. t. Hardesvogt angerechnet, als pro futuro jähr lich, außer den mit 2 Rthlr. v. Cour. in Cronen ge zahlten Schreibgeldern auch an Fischen wenigßens 12 gute Gerichte und 50 Stück Aale nach und nach zu liefern und die Kosten des Processes, s. d. et m., u erstatten.

Der Beklagte räumte in seinem Impugnations Receß ein, daß der zweite Beweissah vollständig dar. gethan sei, was dagegen den ersten Beweissah be treffe, so sei durch die drei ersten Beweis: Documente gar nichts erwiesen. Der Revers sub No 1 ermangele schon darum aller Beweiskraft, weil dessen Aechtheit nicht constire und überdieß sei der Inhalt dieses Re: verses irrelevant, weil der Aussteller sich nur gegen den Hardesvogt Rohde pro persona, nicht aber gegen die Ahrens und Treya: Hardesvogtei verpflich tet habe. Die beiden andern Beweis: Documente ständen aber zu dem Beweissaße in keiner directen Beziehung und könnten eben so wenig durch eine Schlußfolgerung damit in Verbindung gefeßt werden. Unter Acceptation des event, secundum verba interlocuti deferirten Entscheidungseides bittet Deduct daher, præstito hoc juramento von der wider ihn angestellten Klage pure und unter Genießung sämmt licher Proceßkosten, sp. et m. s., entbunden zu wer: den.

Da nun der zweite Beweissaß durch das vierte Beweis: Document vollständig dargethan worden ist, so steht gegenwärtig nur noch zur Frage: oh und in

wie weit auch die erste zum Beweise verstellte That:
sache für erwiesen zu achten sei. Dabei kömmt in
Betracht
1) die Rechtheit des Reverses sub No 1 und
2) der Inhalt dieser Urkunde resp. an und für sich
und in Verbindung mit den Beweis: Documen:
ten sub Nris 2 und 3.
ad 1. Erwågt man nun

a, daß der Revers qu. seiner außeren Beschaffen:
heit nach als völlig unverdächtig erscheint;
b. daß derselbe zu Ellingstedt wahrscheinlich in
der Hardesvogtei ausgestellt und von dem
Hardesvogt Rohde, welcher die Hand des Aus:
stellers gekannt haben wird, als àcht angenom;
men worden ist;

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c. daß im Jahre 1798, als die Rentekammer von den ihr untergeordneten Behörden eine amtliche Angabe ihrer Diensteinkünfte verlangte, der da: malige Hardesvogt in den Ahrens; und Treya: Harden die fragliche Fischlieferung mit Bezug: nahme auf den fraglichen, im Hardesvogtei: Archiv aufbewahrten Revers als ein Dienst: Emolument verzeichnet;

d. daß die in dem Revers verschriebenen Prästa: tionen nach Ausweis des Protocoll:Extracts von 1807 auch später unweigerlich geleistet worden find; so wie endlich

e. daß Deduct die Unächtheit der Urkunde nicht einmal behauptet, geschweige denn zu erweisen gesucht, sondern lediglich erklärt hat, daß er die Unterschrift nicht kenne;

so ist dies alles zusammen genommen wohl geeignet, die richterliche Ueberzeugung von der Aechtheit des in Rede stehenden Reverses zu begründen und zwar um so mehr, als gemeiniglich angenommen wird, daß in einem öffentlichen Archiv vorgefundene Urkunden bis zum Beweise des Gegentheils für ächt zu halten feien. Ein weiterer Beweis der Aechtheit des Revers ses war sonach überflüssig, weshalb der in dieser Beziehung deferirte Eid nicht in Betracht kommen

fonnte.

Was hiernächst

und seine erblichen Besißnachfolger übernommen habe. In der ersten Beziehung ist der Umstand entscheidend, daß das Reservat von Alters her genossener Schreib: gelder und Deputat:Fische, in dessen Folge der Revers eben ausgestellt wurde, nur auf Gerechtsame der Hardesvogtei oder des jedesmaligen Hardesvogts be: zogen werden kann, daher auch die durch den Revers nur ausdrücklich anerkannte Verpflichtung als gegen die Hardesvogtei oder den Hardesvogt Rohde,_als Vertreter derselben, übernommen anzusehen ist. Daß ferner unter den Erben und Nachkommen, für welche Claus Beeck weiland die fragliche Verpflichtung mit übernommen hat, nur diejenigen Erben desselben zu verstehen seien, welche zugleich Nachfolger im Besige der Erbpachtsmühle sind, läßt sich besonders daraus abnehmen, daß die Verpflichtung zur Zahlung der für die Erhebung der Erbpacht zu entrichtenden Schreibgelder nur dem jedesmaligen Erbpachtsmüller obliegen kann, daß aber dieselbe Person, welche die Schreibgelder zu erlegen hat, auch zur Lieferung der Fische und Aale verpflichtet ist; wie dies denn auch dadurch bestätigt wird, daß beiderlei præstanda wirf lich von dem jedesmaligen Erbpachtsmüller abgehal ten worden sind.

Da nun hiernach der dem Kläger auferlegte Be: weis zur Nothdurft geführt worden, so ist in der Hauptsache so, wie geschehen, zu erkennen gewesen, indessen sind die Proceßkosten wegen mangelnder Fris volität auf Seiten des Beklagten compensirt worden.

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die unterm 10ten Febr. d. J. hieselbst einges reichte Appellationsschrift des Erbpachtsmüllers Franz Beeck in Bollingstedt, Appellantten, wider das Schles: wigsche Obersochwalteramt, noie der Ahrenss und Treya-hardesvogtei, Appellaten, in pcto. angeblicher schuldigen Lieferung von wenigstens 12 guten Gerich ten Fischen und 50 Stück Aal, jest Appellation gegen das Erkenntniß des Königl. Schleswigschen Öber: gerichts vom 18ten Nov. 1839,

hiedurch ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Urkundlich c. Gegeben im Königl. Oberappella tionsgerichte zu Kiel, den 30sten Juni 1840.

wird dem Appellanten, mit Bezugnahme auf die in dem angefochtenen Erkenntnisse enthaltenen Ent ad 2 den Inhalt des Reverses betrifft, so ist es scheidungsgründe, die genügend erachtet werden müs zwar nicht zu verkennen, daß derselbe nicht mit dürfen, die richterliche Ueberzeugung von dem im Inter ren Worten dasjenige besagt, was Kläger daraus locute zum Beweise verstellten thatsächlichen Verhält: herzuleiten fucht. Einestheils nämlich wird als Be: niffe zu begründen, rechtigter ausdrücklich nur der Hardesvogt Rohde genannt und als Verpflichtete werden neben dem Aus: steller der Acte nicht gradezu dessen erbliche Besiß: nachfolger, sondern die Erben und Nachkommen des felben bezeichnet. Der Sinn der Urkunde kann in dessen nur aus dem ganzen Zusammenhange derselben entnommen werden und dieser giebt allerdings über: wiegende Gründe dafür an die Hand, daß weiland Claus Beeck die fragliche Verbindlichkeit gegen die Ahrens: und Treya: Hardesvogtei und zwar für sich

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flagten und Citaten, modo Appellaten, ppliter, in puncto debiti 937 8 B, modo appellationis.

18. Terminus zur Ablegung der vormundschafts lichen Rechnung für die Kinder des weil. Obristen und Postmeisters von Leffer in Kiel.

Dienstag den 16ten Mårz.

19. Claus Heitmann auf dem Elpersbüttler Donn, Klåger, Deducent und Appellant, wider Marx Mus: feldt daselbst, Beklagten, Deducten und Appellaten, in puncto streitiger Wegegerechtigkeit - f. w. d. a., nunc appellationis.

20. Terminus zur Ablegung der Curatels Rech nung für die Tochter des weil. Consistorialraths Fock in Kiel. Donnerstag den 18ten März.

21. Der Weinhändler Gaenge, in Firma J. C. Juuls Nachfolger, in Kiel, wider die Erben des weil. Kammerraths und früheren Zollcontrolleurs Hiersing in Langenfelde, wegen Schadenersages.

Freitag den 19ten März.

22. Christian Diedrich Dieckmann zu Sola bona in Eidelstedt, wider Ehlert Heinr. Christ. Schmufer zu Wandsbeck, in puncto debiti præt. in con- und schuldiger Lieferung verkauften Landes in reconventione, modo appellationis.

Montag den 22sten März.

23. Trina Vollmer cum cur. in Kiel, Klägerin, wider den Besiger des Ballhauses, J. C. Burchardt daselbst, Beklagten, wegen schuldigen Gehalts, s. w. d. a.

24. Terminus zur Ablegung der Euratel: Rech nung für den abwesenden Johann Friedrich Fürstenau. Dienstag den 28sten März.

25. Der Altentheiler Peter Heinrich Rix in Dát: gen, Amts Bordesholm, Kläger, Provocat, jest Ap: pellant, wider den Hufner Marx Einfeldt daselbst, Beklagten, Provocanten, jest Appellaten, hauptsächlich wegen Vollziehung des über eine Hufe abgeschlossenen Handels darauf Provocation des Beklagten gegen einen Bescheid des Bordesholmer Amthauses vom 24ften August 1840, jest Appellation gegen ein Er kenntniß des Bordesholmer Dinggerichts vom 30sten October 1840.

Donnerstag den 25sten März.

26. Der Halbhufner Christian Lith in Schla mersdorf, Beklagter und Appellant, jest Referent, wider den früheren Parceliften D. Holst in Reinfeld, jegt bei Lübeck, proprio et mand, noie der holst schen Erben, Klägern, Appellaten, jest Relaten, ppliter, in puncto præt. debiti 233 16 Cour. aus einer Bürgschaft, f. w. d. a., incidenter probationis, nunc juramenti relat. *

(Der Beschluß folgt.)

Schleswig-Holsteinische

Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

9. Stück. Den 1. März 1841.

Gesetzgebung.

I.

Zufolge der unterm 2ten Januar d. J. erlassen in

allerhöchsten Patente, mehrere Befreiungen vom Transitzoll für die Herzogthümer Schleswig, Hol: stein und Lauenburg betreffend, sind nachfolgende Arz tifel beim Durchgang durch die Herzogthümer, auf Einer Achse und in ungebrochener Ladung, vom Tran: fitzoll befreit:

1) Die nach den bestehenden oder künftig zu er: lafsenden Anordnungen vom Einfuhrzoll und zugleich vom Ausfuhrzoll befreieten Waaren. In dem Votente für Lauenburg sind als solche ange: geben:

Agarif, Aloe, Ambra, Antimonium, Arsenik, Bambus, spanisches und anderes Rohr (rohes), Baumwolle, Bernstein, Bibergeil, Bimstein, Blei (in Blöcken und Mollen, so wie altes), Blumenzwiebeln, Blutstein, Bolus, Borax, Braunstein, Brennholz, Campher, Cöllnische Erde (weiße), Curcuma, Edelsteine, Eisen (rohes), Elephantenzähne oder Elfenbein, Erde, als: Pfeiffenthon, Mergel, englische Erde, Porzellan: erde, Zuckererde, und alle andere nicht speciell tarifirte Erd: Thon: und Mergel Arten; Erze (ungeschmolzene), Fårbekräuter, Feldspath, Felle (Rennthiers Elendsthierfelle, Hirsch und Reb; felle), Fischbarden (ungespaltenes Fischbein), Flores Cassia (Zimmtblumen), Galläpfel und Knoppern, Galmai, Hörner von Rindvich, auch Hornspißen, Kalksteine, Kreidesteine und Gips: feine, Karden (Weberdisteln, Wolldisteln), Ker: meskörner oder Scharlachkörner, Korbweiden, Kork, Krebsaugen, Kupfer (Garkupfer, Kupfer münzplatten und altes), Manna, Marienglas, Messing (neu und altes, unverarbeitet), Metall (underarbeitetes), Muschelschaalen, Moschus, Opium, Perlemutter (rohes), Puzzolano, Queck; filber, Saamen (zum Acker: Wiesen und Gars tenbau), Safflor, Schildkrötenschaalen, Schmack, Schmergel, Eittgel Spanische Fliegen, Speck:

stein, Steine zum Steindruck, Teufelsdreck, Trippel, Wachholderbeeren und Stöcke, Walker: erde, Wallrath; und Spermaceti-Del, Weinhefen (trockene), Zink (roher, unverarbeiteter und in Tafeln), Zinn (rohes), Zollholz (zu Fischerneßen). 2) Austern, Bleierz, Borke, Braunroth, Cement, Dachschiefer, Dachziegel, Eisen in Stangen, Fliesen, Färbeholz, Holz aller Art, so wie Holz: fohlen, Kalk, Kreide, Mauersteine, Salz, Schie: fertafeln, Steinkohlen, gebrauchte Sachen der Reisenden.

In dem Potente für Schleswig find_ außer diesen Artikeln auch noch Butter, Federkiele, Felle, Knochen, Lumpen, Pökelfleisch und Rapsaat aufgeführt. ́.

Ferner ist für alle drei Herzogthümer verfügt wor den, daß ein bei der Zollrevision vorgefundenes Ueber: gewicht, welches, abgesehen von der verordnungsmäßi gen Reduction des Gewichts, nicht mehr als Vier Procent von dem zum Transit declarirten Gewichts: quantum beträgt, außer der Zollerlegung für das Mehrgewicht, keine weitere Folge haben soll.

In dem Patente für das Herzogthum Holstein wird annoch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß zu den im Artikel 4 des Bertrages mit den freien Hanse: städten Hamburg und Lübeck vom 8ten Juli 1840 aufgeführten Waaren, welche zollfrei durch die Stadt Lübeck oder deren Gebiet transitiren, nunmehr auch Butter hinzuzuzählen`ist.

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dem beikommenden Obercriminalgerichte zur Einsen dung an die Kanzelei mit dessen Berichte zugestellt werden sollen.

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Ueber die Beweislast bei der actio negatoria.

In Sachen der Dorfschaft Scharbeuz, pr. mand. den Advocaten Frahm in Ahrensboeck, Klägerin, wi: der die Gutsherrschaft über Scharbeuz, Beklagte, in puncto Instandsehung gutsherrlicher Wege, f. w. d. a.,

hat die Klägerin vortragen lassen, daß seit langer Zeit die Unterhaltung der Wegestrecke vom Dorfe Scharbeuz bis zur Neustädter Lübecker Landstraße, welche zwischen gutsherrlichen Hoffeldern und Holz; gründen führe, so wie einer kleinen Wegestrecke in der gedachten Landstraße in sofern streitig sei, als die Bes klagte die Instandsehung dieser Wegestrecke verschie: dentlich von der Klägerin verlangt, diese aber die Leistung immer verweigert habe. Als nun die Be: flagte im Jahre 1835 die fragliche Wegerefection ers zwingen wollen, habe Klägerin den Recurs an die Königl. Schleswig Holsteinische Regierung ergriffen und diese verabschiedet:

daß es den Eingesessenen zu Scharbenz überlassen bliebe, die Beklagte gerichtlich in besprechen, die selben indessen für jeßt und bis dahin, daß sie etwa ein obfiegliches Erkenntniß bewirkt haben möchten, sich der Besserung des streitigen Weges zu unterziehen hätten.

Da nun dieselben Verbindlichkeiten auf den Hoflände: reien als auf den Hufenländern lasteten, die Land lieger zur Wegerefection verpflichtet frien, die Beklagte auch die auf Herkommen und Localverhältnissen berus hende Verpflichtung zur Wegerefection anerkannt habe, indem sie

a. dem Holzwärter concedirt habe, die qu. Wege: firecke mit seinen Kühen zu beweiden,

b. dem Pächter der Hofländereien contractlich zur Pflicht gemacht habe, die Wege nach den gepachteten Koppeln gemeinschaftlich mit den übrigen Hauswirthen in Scharbeuz auszubessern und

c. die streitigen Wegestrecken zu verschiedenen Zei: ten habe reficiren laffen;

ferner die Klägerin seit Menschengedenken die frag; lichen Wegestrecken nicht reficirt und endlich der zwi schen der Klägerin und der Beklagten über die Be: freiung von den Hof: und Jagddiensten im Jahre 1831 geschlossene Ablösungsvergleich ausdrücklich auf die ftreitigen Wegearbeiten erstreckt worden, so sei Beklagte schuldig:

die Unterhaltung der streitigen Wegestrecken auf ihre Kosten zu beschaffen und der Klägerin alle seit dem 1sten September 1837 (nach dem Be scheide der Königlichen Regierung) auf die In standsegnng und Unterhaltung der qu. Wegestrecken verwandten Kosten, so wie sämmtliche Proceßfo: ften m. s. binnen 6 Wochen zu erstatten. Die beklagte Gutsherrschaft hat durch die großherzogliche Rentekammer der Klage die exceptio rei judicata opponirt, weil in den Jahren 1776-1780, durch Er fenntniß des Vogteigerichts zu Lübeck, durch Bescheid der Ober: und Vorsteher des Heiligengeist: Gottes: haufel und Sentenz des Senats zu Lübeck, erkannt worden, daß die Scharbeuzer sauldig seien, die frag lichen Wegestrecken zu unterhalten.

Die Beklagte läugnet, daß die Instandsehung des fraglichen Weges verschiedentlich von der Dorfschaft verlangt und von dieser beharrlich als unbeikom mend für sie verweigert und die Beklagte sich dabei rechtsverwährte Zeit hindurch_beruhigt habe, auch könne die Klägerin nach dem in der Klage gedachten Regierungsrescript nicht als im Besiße der Freiheit von der Wegerefection sich befindend gedacht werden. Die Regel, daß die Wegelast stets dem anliegenden Grundstücke auflebe, gelte nicht für Scharbeuz, und folge auch weder aus dem Beweiden des fraglichen Weges durch den Holzwärter, noch aus der dem Päch; ter der Hoffelder auferlegten Concurrenz zu den We gen; die Befreiung der Scharbeuzer und die behaup tete verschiedentliche Refection von Seiten der Beklagten werde in sofern gelåugnet, als daraus nicht die An erkennung der Wegepflicht hervorgehen könne, wie dies nåher ausgeführt ist. Die Begründung der Klage in der Immemorialverjährung und dem Vergleiche vom Jahre 1831 fei pessima fide geschehen; sowohl alle Erfordernisse der Immemorialverjährung, als die Er streckung des Vergleichs auf die Wegelast würden in Abrede gestellt und sei die Bitte begründet:

daß Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen und schuldig sei, die Proceßkosten m. s. zu erstatten. Es ist mündlich res und duplicirt und die Beklagte hat die Actenstücke aus den Jahren 1776-1780 zur Begründung der exceptio rei judicatæ ad protocollum legen lassen.

Da nun die großherzogliche Rentekammer in Eutin die der beklagten Gutsherrschaft in dem Dorfe Schar beuz_zustehenden gutsherrlichen Rechte anerkannter maaßen wahrnimmt und dieselbe daher passiv legis timirt ist; so steht zur Frage: ob die Klägerin von der Refection der fraglichen Wegestrecken befreiet fei oder nicht?

In Erwägung nun, daß nach der im §. 16 der ge meinschaftlichen Wegeverordnung vom 28sten Septbr. 1767, deren Publication in den lübschen Dörfern we gen der damaligen publicistischen Verhältnisse dersel ben bezweifelt werden kann, ausgesprochenen allgemei nen Regel, welche nach en Art. V. und VII. des

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