Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

8. Stück. Den 22. Februar 1841.

[blocks in formation]

Art. 2.

Vom 1sten Januar 1841 an, werden, außer den gefeßlich schon befreieten Waaren, folgende Mecklen: burgische Producte, nåmlich Butter, Rapsfaat, Pockel fleisch, Felle, Federkiele, Knochen und Lumpen frei von der Durchgangsabgabe, welche gegenwärtig 5 Cour. pr. 100 Pfund Brutto Zollgewicht, nebst 6 pCt. Gebüh; ren von diesem Zolle beträgt, durch das Herzogthum Lauenburg und das Herzogthum Holstein transitiren, wenn solche mit obrigkeitlich beglaubigten Attesten über den Mecklenburgischen Ursprung begleitet sind. Zur nähern Erklärung des Ausdrucks,,Felle" dient die Bemerkung, daß hierunter nur unbereitete und nicht völlig bereitete (frische und gesalzene, so wie ge: trocknete) Felle von Kälbern, Schaafen und Lämmern, fer: ner von Ziegen, Hasen und Kaninchen, auch Hirschen und Rehen, nicht aber Haute von großem Hornvieh und Pferden zu verstehen sind.

Art. 3.

Die in dem Art. 2 genannten sieben verschiedenen Gegenstände genießen, wenn solche mit obrigkeitlich beglaubigten Certificaten über ihren Ursprung im Her zogthum Lauenburg oder im Herzogthum Holstein ver sehen sind, beim Durchgange durch das Großherzog thum Mecklenburg: Schwerin vom 1ften Januar 1841 an eine gänzliche Befreiung von den dortigen jeßigen Landzöllen oder künftigen Durchgangsabgaben. Art. 4.

So wie Se. Maj. der König die Zusicherung er theilen, deu Transitzoll nicht über das im Art. 2 an gegebene gegenwärtige Maaß desselben ohne Verstän digung mit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin Königlicher Hoheit zu erhöhen, so versprechen dagegen Se. Königl. Hoheit, die Landzölle über deren gegen wärtigen Bestand nicht ohne Vernehmung mit Er. Majestät zu erhöhen.

Art. 5.

Die in den Artikeln 2, 3 und 4 gegenseitig einge: räumten Zollerleichterungen follen vorläufig auf zehn Jahre, vom 1ften Januar 1841 an gerechnet, wirksam bleiben und sollen felbige, wenn nicht spätestens ein halbes Jahr vor dem Ablaufe der zehn Jahre von der einen oder andern Seite eine Aufkündigung ers folgt, als noch auf 5 Jahre und so fort von 5 ju 5 Jahren als verlängert angesehen werden.

Art. 6.

Der im Herzogthum Lauenburg bestehende soge: nannte Kofferzoll wird vom 1ften Januar 1841 an aufgehoben.

II.

Ebenfalls durch ein Patent von demselben Dato ist die mit Mecklenburg: Schwerin und dem Senat der freien und Hansestadt Lübeck hin sichtlich des Transits getroffene Vereinigung, für das Herzogthum Lauenburg, zur öffentlichen Kunde gebracht.

[blocks in formation]

Art. 2.

Vom 1sten Januar 1841 an, werden, außer den gefeßlich schon befreiten Waaren, folgende Mecklen burgische Producte, nämlich Butter, Napsfaat, Pöckel fleisch, Felle, Federkiele, Knochen und Lumpen frei von der Durchgangsabgabe, welche gegenwärtig 5 B Cour. pr. 100 Pfund Brutto Zollgewicht, nebst 6 pCt. Gebůh: ren von diesem Zolle beträgt, durch das Herzogthum Lauenburg und das Herzogthum Holstein transitiren, wenn solche mit obrigkeitlich beglaubigten Attesten über den Mecklenburgischen Ursprung begleitet sind. Zur nähern Erklärung des Ausdrucks,,Felle" dient die Bemerkung, daß hierunter nur unbereitete und nicht völlig bereitete (frische und gesalzene, so wie ge: trocknete) Felle von Kälbern, Schaafen und Låmmern, ferner von Ziegen, Hafen und Kaninchen, auch Hirschen und Rehen, nicht aber Häute von großem Hornvieh und Pferden zu verstehen sind.

Art. 3.

halbes Jahr vor dem Ablaufe der 10 Jahre von der
einen oder andern Seite eine Aufkündigung erfolgt,
als noch auf 5 Jahre und so fort von 5 zu 5 Jahren
als verlängert angesehen werden."
Art. 6.

Der im Herzogthum Lauenburg bestehende soge: nannte Kofferzoll wird vom 1sten Januar 1841 an aufgehoben.

Art. 4

des mit den freien und Hansestädten Lübeck und Ham: burg am Sten Juli 1840 abgeschlossenen Vertrages.

Der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck sichert einen zollfreien Durchgang für nachfolgende Producte und Fabrikate des Holsteinischen Zollver: einsgebiets und des Herzogthums Lauenburg zu, so: ferne solche auf einer Achse mit ungebrochener Ladung von dem Holsteinischen Zollvereinsgebiete in das Her zogthum Lauenburg oder umgekehrt, durch die Stadt Lübeck oder deren Gebier auf beliebigem Wege, tran fitiren:

Austern, Bier, Butter, Branntwein, Blut, Essig, Fische und Fleisch, so wie Speck (getrocknet, geräuchert und gesalzen), Federn, Feile, Getraide aller Art, nebst Erbsen und Wicken, Gips, Graupen und Grüße, Dodder, Klee, Rüb, Rapp: und Leinsaat, Hefen, Holz aller Art, Honig, Haute, Hopfen, Käse, Kalk, Kreide, Knochen, Mehl, Mauersteine, Dachziegel, frisches Obst, Delkuchen, Seegras, Schiffsbrod und Wachs.

Entscheidungen
Entscheidungen der Holsteinischen Ober:
dicasterien.

Die im Art. 2 genannten sieben verschiedenen Gegen: stånde genießen, wenn solche mit obrigkeitlich beglau bigten Certificaten über ihren Ursprung im Herzogthum Lauenburg oder im Herzogthum Holstein versehen sind, beim Durchgange durch das Großherzogthum Mecklen burg: Schwerin vom 1sten Januar 1841 an, eine Die Regel: Res propria nemini servit, leidet gänzliche Befreiung von den dortigen jeßigen Land: zöllen oder künftigen Durchgangsabgaben. Art. 4.

So wie Se. Majestät der König die Zusicherung ertheilen, den Transitzoll nicht über das im Art. 2 angegebene gegenwärtige Maaß desselben, ohne Ver: ständigung mit des Großherzogs von Mecklenburg: Schwerin Königlicher Hoheit zu erhöhen, so ver sprechen dagegen Se. Königliche Hoheit, die Landzölle über deren gegenwärtigen Bestand nicht ohne Vers nehmung mit Sr. Majeståt zu erhöhen.

Art. 5.

Die in den Artikeln 2, 3 und 4 gegenseitig einge: räumten Zollerleichterungen sollen vorläufig auf zehn Jahre, vom 1sten Januar 1841 an gerechnet, wirksam bleiben und sollen selbige, wenn nicht spätestens ein

keine Ausnahme.

In Sachen des Barons Stanislaus von Leski auf Pein, als Eigenthümers einer halben Hufe in Pinnebergerdorf, Beklagten, jest Appellanten, wider den Hufner Johann Jürgen Kröger daselbst, Kläger, jest Appellaten, in puncto praet. eigenmächtiger Benutzung eines über das Land des Klägers führen: den Weges, modo appellationis,

ergeben die Acten, daß zwischen dem gegenwärtigen Appellaten, als Besißer einer Vollhufe in Pinnebergers dorf, und dem Vorbesißer einer dortigen, gegenwärtig dem Appellanten gehörigen halben Hufe, im Jahre 1834 ein Landtausch zu Stande gekommen ist, durch welchen mehrere zur appellatischen Hufe gehörig ger wesene Grundstücke an die halbe Hufe des Appellant

ten abgetreten sind. Zu diesen abgetretenen Ländereien gehört auch ein Landstück, welches die noch jest im Eigenthum des Appellaten verbliebene Ellerntop: pel an drei Seiten umschließt, so daß der kürzeste Weg zu diesem an den Appellanten veräußerten Grund: stücke, über die gedachte Ellernkoppel des Appellaten führt, welcher daher auch, so lange er noch Eigen: thümer beider Landstücke war, diesen Weg regelmäßig benußt und in dem Walle, welcher seine Ellernkoppel von dem dahinter liegenden abgetretenen Landstücke trennt, ein Fuhrloch offen gelaffen hat, welches selbst nach Vollziehung des Tauschhandels auch noch von den Besitzern der appellantischen Stelle zu diesem Zwecke benutzt worden sein soll, bis Appellat dasselbe im Frühjahr v. J. durch einen Schlagbaum ver: schlossen hat.

Appellant hat deshalb eine Spolienklage wider den Appellaten erhoben und ist der leßtere unter Vor: behalt des possessorii ordinarii, fo wie des petitorii, unterm 11ten Juli v. J. schuldig erkannt, das bisher in seinem Befriedigungswalle befindlich gewesene Fuhr: loch wiederum herzustellen.

Diesem Vorbehalte gemäß hat nun der gegenwår: tige Appellat eine Negatorienklage gegen den Appels lanten erhoben, in welcher er angeführt hat, wie Beklagter ohne rechtlichen Grund eine Wegeservitut über die klägerische Ellernkoppel für sich in Anspruch nehme. Wenn Kläger selbst, so lange er sich auch noch im Eigenthuta des hinter dieser Koppel belegenen Landsticks befunden, zu seiner Bequemlichkeit gelegent: lich über die Ellernkoppel gefahren sei, so könne doch aus dieser rein factischen Benußung irgend eine Ges rechtsame nicht hergeleitet werden, wie eine solche denn auch weder in dem Tauschcontracte ausbedungen wor den sei, noch sich in Charte und Erdbuch ein Weg über die Ellernkoppel verzeichnet finde und eben so wenig nothwendig sei, indem der Beklagte auf einem andern, wenn gleich weniger bequemen Wege zu dem umgetauschten Landstücke gelangen könne. Kläger hat daher darauf angetragen, daß Beklagter in Anerken: nung des flågerischen freien Eigenthums schuldig er: kannt werde, sich für die Zukunft jede Benußung_des angeblich über die Ellernkoppel führenden Weges zu enthalten.

Excipiendo bat Beklagter auf die frühere Exi: stenz der Ueberfahrt und auf den Inhalt des abge: schlossenen Tauschcontractes Bezug genommen, nach welchem die vom Kläger eingetauschten Ländereien

wie solche vermessen, in ihren Enden und Schei: dungen sich befriedigt, begrüppt und begraben zur Stelle befunden, mit Rechten und Gerech tigkeiten

übergehen sollten, wobei derselbe aus den betreffenden Localitäten nachzuweisen gesucht hat, daß überall fein anderer Weg zu seiner eingetauschten Koppel hinführe. Beklagter hat hieraus die Einrede des Contracts und der unzuständigen Klage hergeleitet und auf Abwei

[blocks in formation]

*) Die dem Erkenntnisse den Pinneberger Landdrostei binzuge: fügten Entscheidungsgründe lauten folgendergestalt:

In Erwägung, daß nach der in solcher Hinsicht durch das gemeine Recht gegebenen singulairen Vorschriften (1. 10 D. de S. P. U. 1. 11 comm. praed. 1. I de serv. leg.) eine Servitut als stillschweigend conßituirt ange= nominen wird, wenn ein Eigenthümer zweier Grundstücke das eine zum Vortheil des andern belästigt, bei event. Veräußerung oder Uebertragung des einen Grundstúcs aber diese den Umständen nach für die Benußung oder Erhaltung des andern Grunöstücks wesentlich erforderliche oder dienliche Belästigung nicht ausdrücklich aufhebt;

in fernerer Erwägung, daß Klåger, so lange er Eigen: thümer der beiden hier fraglichen Grundstücke, Achter: Ellerkoppel und Ellerkoppel, war, geständigermaaßen sei= nen Weg zu der ersteren über die leßtere genommen hat; čine ausdrückliche Aufhebung dieser feither zum Vortheil der Achter: Ellerkoppel stattgehabten Benuzung des Grundstücks Ellerkoppel bei der durch den qu. Tauschhandel stattgehabten Uebertragung und Verbindung der Achter-Ellerkoppel mit der beklagtischen Benigung klagend überall nicht behauptet worden ist; wáhrend der zwischen beiden Grundstücken angebrachte, zur Zeit dieses Tauschhandels ebenfalls eingeräumtermaaßen annoch vorhandene Schlagbaum, so wie der von dem Ve klagten hinsichtlich der Wegeservitut qu. zur Zeit annoch behauptete Besikstand des factischen Fortbestehens des früheren Verhältnisses als solchen hinreichend constatiren;

in salieslichem Betracht, daß es fonach für die förm liche rechtliche Constituirung der von dem Beklagten gegenwärtig de facto ausgeübten Wegegerechtigkeit nur noch auf den eventuellen wesentlichen Nußen und Vor: theil ankommt, den diese Belästigung des Grundstücks Ellerkoppel zur Zeit des Tauschhandels für den neuen Acquirenten der Achter - Ellerkoppel hatte; - daß aber in dieser Hinsicht und quoad jus in thesi die mit Rückficht auf die replicarische Einlassung vorgängig annoch näher zum Beweise zu verstellende erceptivische Be hauptung, wonach zur Zeit des Tauschhandels außer dem Wege qu. über die klägerische Ellernkoppel kein anderer fahrbarer Weg nach dem Grundstück Achter - Ellerkoppel geführt hat und geführt haben könne, in thatsächlicher Hinsicht als völlig genügend erscheint, wird erkannt i¿.

noch ein Beweis erforderlich, solcher nicht mit Rück sicht auf den anerkannten Besit des Beklagten, dem Kläger auferlegt worden sei.

Da nun das Eigenthumsrecht des Klägers an dem Grundstücke, auf welchem eine Ueberfahrt in Anspruch genommen wird, nicht bestritten ist, hinfolglich nach dem im Eigenthume begründeten absoluten Prohibi tionsrechte, die Bitte des Klägers, an sich, vollkom men fundirt erscheint; so steht, nach Maaßgabe der erhobenen gravamina, zur Frage, ob Beklagter für die von ihm in Anspruch genommene Ueberfahrt einen rechtlichen Erwerbgrund angeführt, so wie event., welcher Parthei der desfalls etwa noch erforderliche Beweis aufzuerlegen sei?

In thatsächlicher Erwägung nun, daß in den eins gebrachten Exceptionalien zur Begründung des be: haupteten Rechts der Ueberfahrt angeführt worden, theils, daß der Weg quæst. sowohl vor als nach Vollziehung des Tauschcontracts alle Zeit vorhanden gewesen und benngt worden sei, theils, daß die ein: getauschten Landstücke in ihren damaligen Scheiden und Gränzen mit allen Rechten und Gerechtsamen abgetreten worden seien; theils endlich, daß Beklagter auf keinem andern Wege zu seinem Landstücke hin: gelangen könne;

in rechtlicher Erwägung aber, daß eine bloß facti sche Existenz erst bei dem Hinzutreten der gefeßlichen Erfordernisse der Verjährung zur Constituirung von Rechten geeignet, ein solcher Erwerbsgrund aber von dem Beklagten überall nicht behauptet worden ist;

in fernerer Erwägung, daß aus den ganz allge meinen und unbestimmten Worten des Contracts, die ursprüngliche contractliche Constituirung einer bisher nicht vorhanden gewesenen Wegeservitut auf einem nicht mit abgetretenen Landstücke, auf keine Weise herzuleiten steht; eine desfällige ausdrückliche Ueber: einkunft aber eben so wenig behauptet ist, und

in Erwägung, daß sich die Annahme der etwani: gen stillschweigenden Uebertragung einer schon früher errichtet gewesenen Servitut, abgesehen davon, daß die angezogenen Worte des Contracts hiezu keine Veranlassung geben, schon deshalb als unzulässig dar: stellt, weil sich beide fragliche Grundstücke bis zu dem Augenblicke der Veräußerung in dem Eigenthums rechte einer und derselben Person befunden haben, welche, in sofern sie sich des einen zur Ueberfahrt nach dem andern bedient, nur von ihrem Eigenthumsrechte Gebrauch gemacht, nicht aber eine für sich bestehende Wegeservitut ausgeübt hat;

in Erwägung, daß vielmehr der im Römischen Rechte ausgesprochene Grundsa res propria nemini servit, *)

L. 5 D. si usnfr. petatur,

überah keiner Ausnahme unterworfen ist, indem die

*) cfr. Schlesw. Holft. Anzeigen, N F., 3ter Jahrg., 6. 265.

als solche angeführten Gesetzstellen theils den Fall vor Augen haben, in welchem aus dem Vermächtnisse verschiedener einander belastender Grundstücke an vers schiedene Personen, auf die Absicht der testamenta: rischen Constituirung der entsprechenden Servi: tuten geschlossen werden kann,

L. 10 D. de S. P. U.
L. 1 de serv. leg.

L. 15. § 1 de usu et usufr.
L. 36, 37 de S. P. U.

theils aber die Grundsäße feststellen, unter welchen
ein Eigenthümer ausnahmsweise gegen seinen Willen
zur Einräumung einer, ebenfalls bisher nicht vorhan:
den gewesenen, Servitut gezwungen werden kann,
L. 12 pr. D. de relig.

L. 14 pr. quem ad modum serv. amitt.;
in Erwägung, daß sich solchemnach die vom Beklagten
vorgeschüßte Einrede, da er nicht auf Constituirung einer
bisher nicht vorhandenen, sondern vielmehr auf Aners
Eennung einer angeblich bereits existirenden Wegeser:
vitut angetragen hat, ohne irgend einen zureichenden
Erwerbsgrund derselben anzuführen, als unbegründet
darstellt, und die durch Beruhigung des Klägers zu
seinem Nachtheile in Rechtskraft übergegangene sent.
a qua, indem sie die Lehre vom,,Nothwege" in die
sem Falle zur Anwendung gebracht, und selbige nicht
bloß von der Unentbehrlichkeit, sondern auch von der
bisherigen ausschließenden Benußung des fraglichen
Weges abhängig gemacht, dem Appellanten größere
Vortheile zugestanden hat, als worauf er nach allge:
meinen Rechtsgrundsäßen Anspruch machen könnte, und
in endlicher Erwägung, daß bei der gänzlichen
Verwerflichkeit der vorgebrachten Exceptionalien die
Entscheidung der Frage, wem bei angestellter Nega
torienklage der Beweis der behaupteten Beschränkung
des Eigenthumsrechtes zur Last falle, um so weniger
in Betracht kommt, als es jedenfalls in Beziehung
auf die fingulairen Vorschriften des Römischen Rechts,
welche im vorliegenden Falle zur Anwendung gebracht
worden sind, einigen Zweifel nicht unterliegen kann,
daß derjenige Theil, welcher gegen den Willen des
Andern die Abtretung einer Begefervitut für sich in
Anspruch nimmt, die gefeßlichen Bedingungen nachzuz
weisen hat, welche ihn zu einem so exorbitanten Vers
langen berechtigen,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, nach ein: gelegten Recessen und stattgehabter mündlichen Vers handlung, hiedurch von Gerichtswegen erkannt:

daß sent. a qua der Pinneberger Landdrostei vom 23ften October v. J. pure zu bestätigen und ad exequendum zu remittiren, Appellant auch schuldig sei, dem Appellaten die Kosten dieser Instanz ear. design. et mod, salva innerhalb 4 Wochen zu erstatten, so wie bins nen gleicher Frist eine Abgabe von 16 Röthlr. an den Justizfond in erlegen.

Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird

V. R. W.

zum Beweise verstellt worden. Zur Führung dieses Beweises hat Kläger hauptsächlich vier Documente, Urkundlich . Gegeben x. Glückstadt, den 12ten welche, mit Ausnahme des leßten, bereits der Klag

November 1840.

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Beweis einer von Alters her bestandenen
Reallast.

In Sachen des Obersachwalters und Ober: und Landgerichts Advocaten Hancke in Schleswig, Naz mens der Ahrens; und Treya: Hardesvogtei, Klägers, jest Deducenten, wider den Erbpachtsmüller Franz Beeck zu Bollingstedt, Beklagten, jest Deducten, in puncto ftreitig gemachter jährlichen Lieferung von wenigstens 12 guten Gerichten Fischen und 50 Stück Aale, f. to. d. a.,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf die beigefügten Ent: scheidungsgründe, hiedurch für Recht erkannt:

deß Kläger und Deducent dasjenige, was ihm mittelst Interlocuts vom 9ten Decbr. 1836 zu erweifen auferlegt worden, zur Nothdurf er: wiesen, Beklagter und Deduct daher schuldig fei, dem p. t. Hardesvogt in den Ahrens; und Treya: Harden mit Einschluß der Vogtei Bol: lingstedt, sowohl pro præterito, vom Dienst: entritt des p. t. Hardesvogts angerechnet, als pro futuro jährlich an Fischen wenigstens 12 gute Gerichte und 50 Stück Aale nach und nach zu liefern; unter Vergleichung sämmt: licher Proceßkosten, so weit nicht besonders darüber erkannt worden.

V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 18ten November 1839.

Entscheidungsgründe.

schrift angelegt, inducirt, nåmlich:

1) einen Revers des ersten Afterpåchters der Erb
pachtsmühle zu Bollingstedt, weil. Claus Beeck,
d. d. Ellingstedt den 15ten Sept. 1752;
2) einen beglaubigten Extract aus dem unterm
21sten Mai 1798 von dem damaligen Hardess
vogt der Ahrens und Treya: Harde und der
Vogtei Bollingstedt eingesandten Sportel: Ver:
zeichniß;

3) einen Protocoll Extract des Gottorfer Amthau:
fes d. d. 28ften Sept. 1807, und

4) einen Extract aus dem Tauf: und Todten Res gister für das Kirchspiel Eggebeck vom 26sten Sept. 1837.

In dem desfälligen Productionstermin_erklärte der Beklagte sich über diese Documente dahin, daß er die Unterschrift des Reverses sub No 1 nicht kenne, daher er dieses Document zu recognosciren nicht im Stande sei, imgleichen, daß er gegen die Aechtheit der Documente sub Nris. 2, 3 und 4 nichts zu er innern finde.

Der Revers sub No 1 lautet wörtlich folgender: maßen:

,,Nachdem die Vogtei Bollingstedt mit mir an jego einen After: Erbpachts: Contract wegen der Mühle zu Bollingstedt geschlossen und der Königl. Hardesvogt Rohde zu Ellingstedt sich dabei die von Alters her genossene gewöhnliche zwei Rthlr. Cronen jährl. Schreibgelder sammt der Deputats Fische und Aale reservirt hat; so verpflichte mich und bezeuge hiemit für mich und meine Erben, daß ich nicht nur solches Schreibgeld, Fische und Aale wohl geständig bin, felbige fer: ner zu liefern und gehörig zu bezahlen, sondern daß auch meine Erben und Nachkommen an ge: dachten Herrn Hardesvogt die 2 Rthlr. Schreib: geld und an Fischen wenigstens jährlich zwölf gute Gerichte und 50 Stück Aal nach und nach zu liefern und nach dem Herrn Hardesvogt zu senden verbunden sein sollen."

Ellingstedt, den 15ten Sept. 1752.

,,Von dem Müller zu Bollingstedt nach alter Gewohnheit und laut Bescheinigung des ersten Afterpåchters jährlich 12 gute Gerichte Fische und 50 Stück Aale."

Clauß Beeck. Das Fundament der jezt zur schließlichen Entscheis Der Extract sub No 2 enthält unter der Rubrik: dung stehenden Klage besteht in der zwiefachen Befixirte Accidenzien“ folgenden passus: hauptung, daß der erste Afterpåchter der Erbpachts: mühle zu Bollingstedt, weiland Claus Beeck, für sich und seine erblichen Besißnachfolger, sich verpflichtet habe, der Ahrens: und Treya: Hardesvogtei jährlich wenigstens 12 gute Gerichte Fische und 50 Stück Aale zu liefern und daß Beklagter, der gegenwärtige Erbpachtsmüller Franz Beeck, ein Descendent des ge: dachten Claus Beeck fei. Diese beiden Thatsachen, deren Richtigkeit der Beklagte nicht einräumte, find mittelst Interlocuts vom 9ren Dec. 1836 dem Klåger

Der

Protocoll: Extract sub No 3 lautet folgender:

maßen:

Actum auf dem Amthause vor Gottorf, den 28sten Sept. 1807. Der Besißer der Bollingstedter Erbpachtsmühle Claus Beeck war auf heute vorgefordert worden,

« ZurückWeiter »