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beigemessen haben werden, so erscheint es in hohem Grade wahrscheinlich, daß mit Aushändigung dieser Quitung eine bleibende Uebertragung derselben an den Käufer des Grundstücks und ein gänzliches Auf geben der den Klågern daran zustehenden Rechte bezweckt worden sei. Diese Vermuthung wird dadurch unterstüßt, daß es, um den Käufer von der geschehenen Berichti: gung der Bankhaft zu überzeugen, nur einer Produc: tion, feineswegs aber einer Aushändigung der Quitung bedurft haben würde; daß ferner auch die Ueberzeugung des Käufers von der geschehenen Tils gung der Bankhaft, wegen des wesentlichen Einflusses, den dieser Umstand auf die Bestimmung des Kaufs pretii ausüben mußte, bereits zur Zeit der Abschließung des Contracts vorhanden sein mußte, und daher durch die bedungene Aushändigung zur Zeit der Zuschrei: bung des Grundstücks füglich nur eine bleibende Uebertragung der Quitung bezweckt werden konnte, so wie endlich auch anzunehmen steht, daß Verkäufer, wenn sie auf die Erhaltung der ihnen aus der Quis tung zustehenden Forderungsrechte Werth gelegt hats ten, dem §. 4 des Contracts eine ähnliche Reservation hinzugefügt haben würden, wie solches rücksichtlich des indirecten Bankabzuges im §. 5 des Contracts wirk lich geschehen ist.

Wenn nun aus diesem Grunde allerdings eine starke Vermuthung dafür spricht, daß bei Aushändi: dung der fraglichen und jahrelang dem Beklagten ruhig überlassenen Quitung wirklich eine eigenthum: liche Uebertragung derselben beabsichtigt worden sei, fo kann Beklagter doch zur Führung eines desfälligen vollständigen Beweises um so weniger verpflichtet er achtet werden, als nach Inhalt der Klagschrift die Rücklieferung der Quitung nicht sowohl aus dem den Klägern zustehenden Eigenthumsrechte an dersel ben, als vielmehr aus einem ganz speciellen ver: tragsmäßigen Gründe verlangt worden ist, welcher jedoch aus dem producirten Contracte nicht hervor: geht und dessen Beweis daher vorgängig von Klägern zu führen ist.

Der erhobenen Klage gehen nämlich nicht nur alle wesentlichen Momente einer rei vindicatio gänzlich ab, indem nicht einmal des Eigenthumsrechtes der Kläger darin Erwähnung geschieht, sondern die Durch führung einer solchen Klage würde auch die Nachwei: fung vorausseßen, daß Beklagter sich annoch in dem Befiße des vindicirten Gegenstandes befinde, da von dolofer Aufgebung dieses Besizes, bei der zweifel: haften Natur des abgeschlossenen Geschäftes, welches den Eigenthumserwerb des Beklagten sogar in hohem Grade wahrscheinlich macht, überall nicht die Rede sein kann.

Es kommt daher zur Erledigung der wirklich er: hobenen persönlichen Klage auf das Eigenthumsrecht der einen oder andern Parthei überall nicht, sondern vielmehr nur darauf an, ob ein vertragsmåßi: ger Grund vorhanden sei, aus welchem die Zurück:

lieferung der Quitung verlangt werden könne?
Als ein solcher vertragsmäßiger Grund ist nun von
den Klägern der Umstand angeführt worden, daß die
Aushändigung der Quitung lediglich zu dem vorübers
gehenden Zwecke, um den Beklagten von der geschehe:
nen Tilgung der Bankhaft zu überzeugen, vorgenommen
worden sei, und da die Nichtigkeit dieses Klagefunda
ments nicht bloß von dem Beklagten in Abrede ge:
stellt worden ist, sondern auch in dem der Klage an
gelegten Contracte überall keine Unterstüßung findet;
so hat nach Lage der Acten, auch lediglich auf den
von Klägern zu führenden Beweis ihres Klaggrundes
interloquirt werden können.

Da sich nun solchemach die von den Appellanten erhobenen gravamina als unbegründet darstellen; so wird nach eingelegten Recessen und stattgehabter munds lichen Verhandlung hiedurch von Gerichtswegen für Recht erkannt:

daß sent. a qua des Altonaer Magistrats vom ten Februar d. J. pure zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Appellans ten auch schuldig, die Kosten dieser Instanz. specif. et mod. salva dem Appellaten inners halb 4 Wochen zu erstatten, so wie 16 Rbthir. an den Justizfond zu erlegen. Immaaßen denn soldergestalt erkannt wird V. R. W.

Urkundlich 2. 18ten Novbr. 1889.

Publicatum etc. Glückstadt, den

II.

In Sachen des Bauervogts Mary Hinrich has inann zu Moorsee, Beklagten, jest Appellanten, wi der den Einwohner Nicolaus Hinrich Binge aus Ol: denburg, Kläger, jezt Appellaten, hauptsächlich wegen einer Reichsbankquitung, jest um Abänderung des von dem Kieler Amthause abgesprochenen Erkenntnisses,

ergeben acta: Der Kläger ist zur Zeit der Er: laffung der Verordnung vom 5ten Januar 1813 Bes figer zweier Hufeu in Moorsee gewesen, er hat die Bankhaft von diesen beiden Hufen mit resp. 566 Rbt. 26 Bß. und 487 Rbthlr. 19 Bß. abgetragen und dafür die gewöhnliche Bankquitung erhalten. Jm Jahre 1824 hat der Kläger die beiden Hufen an den Beklagten verkauft und sind dem Leßteren laut Kauf briefes alle zu den Hufen gehörigen Documente ge treulich auszuliefern. Der Kläger hat dem Beklag: ten auch die Bankquitung überliefert und dieser hat, nachdem die Bankquitungen in den leßtverflossenen Jahren einen Werth erhalten haben, dieselbe verkauft.

In der unterm 22sten Januar d. J. bei dem Kieler Amthause eingebrachten Klage hat nun der Kläger ausgeführt, daß er wegen der von ihm geschehenen Ab: bezahlung der Bankhaft von den beiden Moorseer

Hufen zufolge der Octroi für die Nationalbank vom 21sten Juli 1818, das Actienrecht erworben habe, welches nicht auf den Beklagten übergegangen, da derfelbe nicht Eigenthümer der Bankquitung geworden fei, welche er allein aus dem Grunde erhalten, um den Beweis der abgetragenen Bankhaft in Händen zu haben, indem diese Bankquitung fein zu den Hus fen gehöriges Document sei; follte aber der Beklagte die Bankquitung wirklich veräußert haben, so würde er als negotiorum gestor des Klägers zur Heraus: gabe des daraus gelöseten Kaufpreises verpflichtet sein. Der Kläger hat sein petitum auf das Erkenntniß ge: richtet:

daß ihm das Eigenthum an der Quitung über die von ihm als vormaligen Besißer der gegneri: schen Hufen abgetragenen Bankhaft zustehe, Be: flagter daher schuldig sei, diese Quitung inner halb Ordnungsfrist an ihn auszuliefern, eventuell den Erlös für die von ihm veräußerte Quitung nach einer auf Verlangen zu beeidigenden Spe: cification innerhalb gleicher Frist an Klågern aus: ufehren, ref. exp.

Excipiendo hat der Beklagte bemerkt, daß der Klager feine Klage auf das Eigenthum an der Bank: quitung stüße; dies stehe aber dem Beklagten zu, indem die Bankquitung ihm tradirt sei, und wenn dies auch nur zum Zwecke des Beweises der abs getragenen Bankhaft geschehen sei, habe der Beklagte doch das Eigenthum an der Quitung erworben; we; nigstens habe er das Eigenthum an der Bankquitung durch Ersißung acquirirt, und könne, da ihm der Be: sig der Bankquitung mangle, überall von der anges stellten rei vindicatio nicht die Rede sein, der actio in factum auf Restitution des Erlöses für die Banks quitung stehe aber entgegen, daß dieselbe nicht unter: gegangen sei und daß der Kläger sich auf einen Rechts: irrthum berufe, worauf er keine Klage begründen tonne.

Nachdem am 28sten Februar d. J. mündlich re und duplicirt worden ist, hat das Königl. Kieler Amt: haus unterm Iten März d. J. erkannt:*)

*) Dem Erkenntnisse des Königl. Amthauses waren Entschei: dungsgründe hinzugefügt, welche wir mitzutheilen nicht unterlassen dürfen. Diese Entscheidungsgründe lauten folgendergestalt:

Ju Erwägung, daß die principaliter angestellte Vin: dicationstlage, da Appellat nicht mehr im Belize der fraglichen Quitung ist, nicht weiter in Betracht kommt, es sich mithin nur um den auf Herausgabe des für die veräußerte Quitung erlösten Geldes eventualiter ge stellten Antrag handelt;

in rechtlicher Erwägung, daß Arvellat durch die Ablósung der Bankhast von seinen beiden, nachher an den Appellanten verkauften Hufen eine versönliche Forderung gegen die Nationalbank erworben hat;

in fernerer Erwägung, daß die bei dem Verkauf die: fer Grundstücke geschehene Mitüberlieferung der desfäll i: gen Quitung an den Appellanten, als Käufer, nicht zu

daß Beklagter schuldig sei, den Erlös für die von ihm veräußerte Reichsbankquitung, nach einer auf Verlangen zu beeidigenden Specification, inner halb 6 Wochen an den Kläger auszukehren, uns ter Vergleichung der Kosten.

Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte des Rechtss mittel der Appellation interponiri, Solemnien prästirt und dahin gravamirt:

1) daß nicht der Kläger mit seiner Klage unter Verurtheilung in die Prozeßkosten abgewiesen worden, event.

2) daß nicht ein nach richterlicher Amtspflicht nås her zu bestimmendes und in dieser Beschwerde vorgeschlagenes Beweiserkenntniß erlassen ist. Nach stattgehabter Verhandlung in appellatorio steht nunmehr zur Frage: ob der Beklagte schuldig ist, die Bankquitung oder den Erlös für dieselbe auszu: liefern?

In Erwägung nun, daß die hauptsächlich ange: stellte Reivindicatio, da der Appellant nicht mehr im Besiße der streitigen Bankquitung ist, auch nicht constirt, daß er seinen Besiß arglistig aufgegeben hat, nicht weiter in Betracht kommt und es sich lediglich um das zweite petitum auf Auslieferung des für die verkaufte Quitung gelöseten Geldes an den Appella: ten handelt;

in Erwägung, daß nach der Octroi für die Nas

der Folgerung berechtigt, daß demselben damit auch die Forderung, zu deren Beweis diese Quitung gedient hat, übertragen worden, vielmehr, da keine Cession oder anderweitige den Uebergang der Forderung auf den Appelianten begründende Thatsachen vorliegen, anzunehmen ist, daß der Appellat die fragliche Quitung nur zum Beweise der abgelösten Bankhaft habe überliefern wollen, daß derselbe also, dieses Umstandes ungeachtet, seine For derung nach wie vor behielt und allein zu deren Reali: firung oder Uebertragung auf Andere berechtigt war, zu welchem Behufe ihm auch das Recht zustand, die Quiz tung als sein rechtmäßiges Eigenthum jeder Zeit von dem Appellanten zu reclamiren;

in Erwägung, daß diesemnach der Appellant durch die Verdugerung und Uebertragung jener Quitung an einen Dritten, ein dem Avpellaten allein zustehendes Necht ausgeübt, mithin dessen negotia gerirt hat;

in rechtlicher Erwägung, daß gegen denjenigen, wel: cher ohne Auftrag fremde Geschäfte führt, auch in dem Fall, wenn er diese Geschäfte für seine eigene hålt, nach ausdrücklicher Vorschrift des Römischen Rechts (1. ult. D. de neg. gest. 3. 5. verb. ut dari deberet, si negotium, quod tuum esse existimaveris, cum esset meum, gessisses) eine Klage auf Herausgabe dessen zulässig ist, warum derselbe dabei bereichert worden, als welche Vorschrift auch der allgemeinen Rechtsregel entspricht, daß Niemand sich mit dem Schaden eines Anderen bereichern dürfe, so wie

in fernerer Erwägung, daß der negotiorum gestor die Herausgabe des durch das Geschäft Gewonnenen nach einem Juventar oder einer eidlichen Specification zu beschaffen hat,

fet Beklagter schuldig, den Erlds 2c.

tionalbank vom 21sten Juli 1818 zwar diejenigen, welche die Bankhaft ans ihren Mitteln für Grund: flücke an die Bank bezahlt haben, berechtigt sind, eine Bankactie zu fordern, indessen, um Actienbriefe er: halten zu können, im Besiße der ihnen ertheilten Quis tungen sein müssen, widrigenfalls die rechtmäßigen Befißer der Quitungen als Actionaire angesehen wer: den sollen, mithin das Actienrecht nicht ausschließlich für die Ablöser der Bankhaft bestimmt ist, sondern vielmehr als ein veräußerliches, dem Verkehr nicht entzogenes, jedoch von dem Besiße der Quitung ab: hängiges Recht erscheint, und der getreue Inhaber der Bankquitung folglich, ohne daß es dazu einer auf Stempelpapier ausgefertigten Cessionsurkunde bedarf, weil die Vorschriften der Stempelpapier: Verordnung vom 31sten October 1804 nicht auf den Verkehr mit Staatspapieren und Bankquitungen extendirt sind, einen Actienbrief erlangen kann;

in fernerer Erwägung, daß im Jahre 1824, zur Zeit des abgeschlossenen Handels über die Hufen, un geachtet der in der Octroi der Nationalbank enthalte nen Vorschriften, die Bankquitungen allgemein im Lande als werthlose, lediglich zum Beweise der abge: tragenen Bankhaft dienliche Documente angesehen wor den, der Kläger den Beklagten contractmäßig in den Besiß der damals werthlosen Quitung, mit welcher die Geltendmachung des Actienrechts nach der all: gemeinen promulgirten Octroi der Nationalbank un zertrennlich verbunden ist, durch Uzbergabe gefeßt hat und nicht von dem Kläger behauptet worden ist, daß er dem Beklagten die Disposition über diese Quitung untersagt habe, indem, wenn auch, wie anzunehmen ist, der Kläger dem Beklagten die Quitung zunächst des Beweises der abgetragenen Bankhaft halber tra

dürfen, wenn das Eigenthum des Klägers an dersel: ben unbestritten und nachgewiesen wäre, daß sie gắnz lich für ihn verloren gegangen_sei; *)

in endlicher Erwägung, daß wenn auch nach der L. 206 D. de reg jur.

L. 14 D. de cond. ind. Niemand durch den Schaden eines Andern bereichert werden soll, diese Regel doch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung leidet, weil der Kläger im Jahre 1824 durch Uebergabe einer der Zeit werthlosen Sache überall keinen Schaden erlitten hat, der Um stand aber, daß eine zur Zeit der Uebertragung auf einen Dritten werthlose Sache durch spätere Ereignisse einen Werth bekommt, keine Entschädigungsansprüche für den Tradenten begründet,

wird auf eingelegte Unterinstanzacten und Recesse, so wie auf deren mündliche Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, von Obergerichtswegen für Recht erkannt:

daß sent. a qua des Kieler Amthauses vom 7ten Mårz d. J. dahin zu reformiren, daß der Kläger mit der wider den Beklagten an: gebrachten Klage abzuweisen, Beklagter mithin ab impetitione des Klägers zu entbinden, je doch unter Vergleichung sämmtlicher auf diesen Rechtsstreit verwandten Proceßkosten. denu solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W. Urkundlich 20. Publicatum etc. Glückstadt, den Sten Octbr. 1840.

Wie

dirt haben sollte, doch der Uebergang des Eigenthums Entscheidungen der Schleswigschen Ober

der Quitung und des damit unzertrennlich verbunde nen Actienrechts durch diese Zweckbestimmung nicht gehindert werden kann, so wie

in Erwägung, daß ein etwaniger Frrthum über die Bedeutung der übertragenen Bankquitung dem Klåger als error juris nicht zu Gute kommen kann, von einem error facti hier aber um deswillen nicht die Rede sein kann, weil der Kläger im Jahre 1824 über den Werth der damals wirklich werthlosen Bank: quitung nicht im Irrthum gewesen ist;

in Erwägung, daß solchemnach der Beklagte in dem rechtmäßigen Bestße der von ihm durch Uebergabe erworbenen Quitung sich befunden hat und daher allerdings befugt war, über dieselbe zu disponiren, mithin auch, wie der Beklagte die Bankquitung ver Faufte, er nicht die negotia des Klägers, fonderu feine eigenen gerirte, weshalb auch die aus der negotiorum gestio für die Ausliefernng des Erlöses aus der Bankquitung entnommenen Gründe auf diesen Fall keine Anwendung finden können, der Beklagte als bon. fidei possessor doch auch dann nur den Erlös für die verkaufte Bankquitung würde herausgeben

dicasterien.

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1) daß er lediglich die Kosten, welche durch Unter suchung derjenigen Verbrechen, deren er nach der Absprechung der Urtel für schuldig erkannt, veranlaßt worden, nebst den durch die Haft und Vertheidigung des Supplicanten selbst entstan: denen Kosten, zu erstatten schuldig fei; 2) event. daß nicht dahin erkannt worden, daß er außer den eigenen Detentions: und Defensions: kosten zu den Kosten, welche durch die Unter suchung hinsichtlich der gemeinschaftlich verübten Vergehen entstanden, nur den dritten Theil beis zutragen habe;

3) event. daß nicht erkannt worden, daß er nur die Untersuchungskosten hinsichtlich der erkannter: maßen gemeinschaftlich verübten Verbrechen, mithin mit Ausschluß aller übrigen, vom Sup: plicanten nicht veranlaßten, Untersuchungskosten und der durch die Detention und Defension der beiden anderen Inculpaten verursachten Kosten in solidum mit diesen zu bezahlen schuldig sei; 4) event. daß nicht erkannt worden, daß er såmmt: liche Untersuchungskosten, jedoch mit Ausschluß der durch die Detentionshaft und Vertheidigung des Schriever und Hansen entstandenen Kosten, mit denselben in solidum zu bezahlen schuldig sei.

Hierauf erfolgte nachstehendes Erkenntniß:

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die am 17ten October v. J. bei der Stapel, holmer Landvogtei eingereichte, mit Bericht derselben übersandte Beschwerdeschrift des Johann Wulff in Drage, in puncto furtorum, jest um Abänderung des Kostenerkenntnisses vom 20ften Sept. v. J.,

wird, nach eingezogenem Bericht und Bedenken des Königl. Schleswigschen Obercriminalgerichts,

in Erwägung, daß wenn gleich der S. 68 der provisorischen Oberappellationsgerichts: Ordnung von einer Supplication in Criminalsachen ausdrücklich nur in solchen Fällen redet, da das Erkenntniß auf eine Strafe lautet, daher denn die vorliegende Beschwerde, welche eine Abänderung der erkannten Strafe nicht bezweckt, als eine solche erscheinen könnte, welche zur Competenz des Oberappellationsgerichts nicht erwach: sen wäre, dennoch die Zulässigkeit der Supplication wider den bloßen Kostenpunkt eines geschehenen Straf urtheils schon, um deshalb angenommen werden muß, weil der §. 66 des angeführten Gefeßes das Rechts: mittel der Supplication für anwendbar erklärt, wenn das Haupterkenntniß bloß in Ansehung des Kosten: punkts angefochten wird, diese für Civilsachen zunächst gegebene Vorschrift, aber auf Criminalsachen billig ausgedehnt werden muß, da die Criminalkosten eben fowohl, als die in einem Civilprocesse entstandenen kosten, lediglich das Vermögen des Verurtheilten be rühren, auch nicht einzusehen wäre, warum das Gesetz

die Beschwerde über den Kostenpunkt mehr im Civil: als im Criminalproceffe hätte begünstigen wollen; *)

in fernerer Erwägung, daß nach Maaßgabe der actenmäßigen Umstände nicht zu bezweifeln steht, daß die in Vermögens: Angelegenheiten vorgeschriebene Supplications fumme im vorliegenden Falle, wo ein Erkenntniß eines dem höchsten Tribunale unmittelbar untergeordneten Gerichts angefochten wird, reichlich vorhanden ist, mithin auch in dieser Hinsicht ein Be denken über die Competenz des Oberappellations: gerichts nicht möglich bleibt;

in Erwägung, so viel die Hauptbeschwerde an langt, daß die Verurtheilung des Inculpaten und Supplicanten Wulff, wornach er für sämmtliche Un: tersuchungskosten mit seinen beiden Mitinculpaten Hansen und Schriever solidarisch haften soll, in den Rechten feine Begründung findet, da in der Regel ein Verpflichteter nur zu seinem Theil für eine in Gemeinschaft mit andern ihm obliegende Verbindlich: keit haftet, die von dieser Regel in dem Falle einer von Mehreren gemeinsam verübten widerrechtlichen Handlung gefeßlich gemachte Ausnahme aber uur zu Gunsten dessen eintritt, welcher durch die widerrecht: liche Handlung selbst an seinem Vermögen beschädigt worden und deshalb zu einer Schadensklage befugt ist, eine Ausdehnung dieser Ausnahme auf den Fall, da von gerichtlichen Amtes wegen eine peinliche Un tersuchung stattgefunden und dieselbe dem Gerichte oder denen, welchen die Tragung der Gerichtskosten obliegt, Kosten verursacht hat, auch um so weniger für zulässig erachtet werden kann, als einerseits das untersuchende Gericht nicht in dem Verhältnisse einer durch das Verbrechen beschädigten Privatperson sich befindet, vielmehr als eine für die öffentliche Ordnung und unabhängig von dem Beschädigten handelnde Staatsbehörde zu betrachten ist, andererseits vom bloßen Zufall abhängt, ob gegen mehrere Mitschuldige eines und desselben Verbrechens von demselben Ge richte eine Untersuchung eingeleitet und ein Straf erkenntniß gesprochen, mithin eine solidarische Ver urtheilung in die Kosten überall möglich wird, **)

*) Da der Recurs in Criminalsachen ein nenes, erst durch die Verordnungen vom 15ten Mai 1834 ins Leben ge= rufenes Institut ist, der hierauf bezügliche §. 68 aber des Kostenpunkts nicht erwähnt, so möchten sich da gegen, ob die Competenz des Oberappellationsgerichts für Beschwerden über Kostenerkenntnisse in Criminalsachen begründet ist, um so eher Zweifel erregen_lassen, da die Analogie des Civilprocesses für das Criminalverfahren nicht entscheidend ist, wie denn gegen bloße Incident - Entscheidungen des Obercriminalgerichts der Recurs an das Oberappellationsgericht anerkanntermaßen nicht gestattet wird, obgleich nach dem angezogenen §. 66 der Gerichtsordnung, gegen Incident: Ent: scheidungen in Civilsachen, die Supplication zulässig ist.. **) Es ist im Herzogthum Schleswig bisher constante und, wie es scheint, auch durch hinreichende Gründe motivirte“ Praris gewesen, daß, wenn ́mehrere Juculpaten,

hiemit zum Bescheide ertheilt:

daß das angefochtene Erkenntniß vom 20ften Septbr. v. J. in Ansehung des Kostenpunktes

die sich in einer societas delinquendi befunden, gleichzeitig in Untersuchung geriethen, die Kosten von allen Mitinculpaten in solidum abzuhalten seien. Man be: trachtete nämlich die Verbindlichkeit eines, wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogenen und desselben schuldig befundenen Individui zur Erstattung der vom Staate oder einer Commúne desselben aufgewandten, durch die Untersuchung veranlaßten Kosten aus dem Ge sichtspunkte des Schadensersaßes, indem jeder, der durch eine rechtswidrige imputable Handlung einem Anderen einen Schaden zugefügt bat, zu dessen Erseßung pflichtig ist; da nun mehrere Wersonen, welche gemeinschaftlich ein Delict begangen, für den dadurch verursachten Scha: den solidarisch haften, der Staat oder die beikommende Commúne aber in Beziehung auf den Kostenpunkt den durch das Verbrechen beschädigten Privatpersonen recht: lich völlig gleichstehen, so hat man nie bezweifelt, daß auch mehrere Inculpaten, welche gemeinschaftlich ein Verbrechen verübt, die Kosten der dadurch herbeigeführ: ten Untersuchung in solidum zu erseßen schuldig seien. Diese rechtliche Ansicht möchte auch durch Rücksichten der Zweckmäßigkeit und Politik unterstüßt werden, da die Communen in den bei weitem meisten Fällen die Kosten tragen müssen und die Billigkeit demnach erfor: dert, daß die ohnehin feltene Gelegenheit zum Megreß Auch hat das Ober: nicht zu sehr beschränkt werde.

appellationsgericht früher in diesem Sinne erkannt; fo ward in Supplicationssachen des ehemaligen Gevollmächtigten Juhls, welcher vom Obercriminalgerichte ver: urtheilt war, 1/4 der Untersuchungskosten mit mehre: ren anderen Inculpaten in solidum abzuhalten, dem damaligen Supplicanten ein abschlägiger Bescheid er: theilt und als Entscheidungsgrund in Ansehung des Kostenpunkts angeführt: „daß die theilweise geschehene Verurtheilung in solidum um so mehr begründet er: scheine, da der Supplicant nicht in Abrede stellen könne, mit den in dem Erkenntnisse nambaft gemachten Per sonen in einem verbrecherischen Verkehr gestanden zu haben und daher auch mit ihnen solidarisch für den fie gemeinschaftlich treffenden Antheil an den Kosten haften müffe." (cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, N. F., ister Jahrg., p. 112.) Imaleichen wurden durch ein von dem Oberappellationsgericht normirtes Erkenntniß vom 28ften Decbr. 1836 die Inculpaten Hans Nielsen und V. Iwersen, welche gemeinschaftlich einen Raub began: gen, zum Tode verurtheilt und in Ansehung der Kosten gegen jeden von ihnen erkannt,,,daß aus seinem Vermögen fåmmtliche durch diese Untersuchung erwach: fene Kosten zu erstatten seien," (cfr. Schlesw. Holst. Auzeigen, N. F., ister Jahrg., p. 67), und durch ein vom Oberappellationsgericht unterm 8ten Decbr. 1838 normirtes Erkenntniß wurden die Inculpaten Claus Jensen Nielsen, Hans Christian Lausen und Christian Joachim Neupert, welche mehrfache Diebstähle mit ein: ander begangen hatten, jeder zur Erstattung der Untersuchungskosten so weit selbige die ihm zur Last gelegten Diebstähle betrafen, in Betreff der in Gesellschaft verübten Diebstähle mithin in solidum mit seinen Complicen, verurtheilt. Jedenfalls wäre

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dahin abzuändern, daß der Supplicant und Inculpat Johann Wulff die in Untersuchungs: sachen wider ihn und seine Mitinculpaten Hansen und Schriever verursachten Kosten nur in soweit, als er selbst selbige veranlaßt hat, zu erstatten schuldig sei. ·

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 25ften April 1840.

Verzeichniß

der im Neujahrs : Quartal 1840 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Fortsegung. M. f. das 3te Stück.)

Freitag den 26sten Februar.

5. Der Eingesessene Claus Klapmeier in Som merland, Kläger und Citant, wider das Königl. Hol steinische Obersachwalteramt, Nameus der Königl. Rentekammer, Beklagten und Citaten, in puncto Contractserfüllung.

6. Terminus zur Ablegung der Curatel: Rech: nung für den abwesenden Peter Appelberg.

Montag den 1ften März.

7. Der Schiffsbaumeister Hinrich Schwarz zu Teufelsbrücke, Beklagter und Appellant, wider den Schiffer Hans Piper (Lega) in Blankenese, Kläger und Appellaten, ppliter in puncto angeblich zum 1sten März 1850 zu vollendenden Baues eines neuen, Christian VIII. genannten Schooners und schuldigen Ersages des durch die angebliche Verzögerung deffel: ben angeursachten Schadens, incidenter appella

tionis.

8. Terminus zur Ablegung der Curatel: Rech; nung für Christopher Friedrich Kinast.

Dienstag, den 2ten März.

9. Der Magistrat und Deputirte der Stadt Ol desloe, Kläger und Citanten wider den Zollverwalter und früheren Stadtcassirer Claussen in Oldesloe, Be klagten und Citaten, in puncto streitiger Verzugs zinsen für den Beklagten als Oldesloer Stadtcaffirer successive erhobenen und bis ultimo 1835 incl. bei der Stadtcaffe nicht in Einnahme gestellten Canons: gelder.

(Die Fortsetzung folgt.)

es im Interesse der Commúnen, welde Criminalkosten abzuhalten haben, fehr zu wünschen, daß entweder das Oberappellationsgericht zur bisherigen Vraris zurückfehrte, oder daß Lehtere durch eine gesegliche Vorkrift fanctionirt würde.

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