Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

als während seines Militärdiensies untadelhaft betra: gen hatte, von Neujahr 1837 bis dahin 1838 bei dem Gastwirth Effelsbach in Schleswig als Haus, knecht gedient, sich inzwischen aber verheirather und fich demnächst zu den Aeltern seiner Ehefrau im Gute Dorphof begeben, zu Anfang März 1838 aber zwei bei den fogenannten Hühnerhäusern bei Schleswig gehörige Hauser für 1800 gekauft, auf welche er zum 1ften Mai f. J. den ersten Termin mit 600 abtragen sollte. Am 31sten März 1838 verließ er, an: geblich um die Steinwälle und den Garten in seinem Besißthum in Ordnung zu bringen, seine Wohnung und ging nach Schleswig, wo er bei dem Gastwirth Schmidt sein Quartier nahm.

Ani 5ten April äußerte der Inculpat schon am Vormittage gegen einen Bekannten, daß er sich wegen Ausrückens seines Hauses nach der Straße hin an den Ober: Landwege: Inspector wenden wolle, worauf jener ihm bemerklich machte, daß nicht der Ober: Landwege: Inspector, sondern der Polizeimeister die in dieser Beziehung competente Behörde sei; einem An dern erzählte er, wie er zu den 600 F, welche er am 1sten Mai bezahlen solle, Anstalt machen könne. Abends war er bis gegen 8 Uhr bei einem Bekann ten, dem Tischlermeister Delling, und ging von dort mit der Aeußerung weg, daß er sich in sein Quartier begeben wolle, um dort zu lesen; wirklich ging er aber zu dem, neben dem Esselsbachschen Gasthofe wohnenden, Obristlieutenant und Ober Landwege: In spector la Sonné, wo er das Attentat verübte, wel ches die Veranlassung zur Untersuchung gegeben hat. Der Obristlieutenant la Sonné befand sich, seiner Aussage nach, in seiner eine Treppe hoch belegenen Wohnung allein zu Hause und war in einer, hinter feinem Wohnzimmer belegenen, Kammer beschäftigt, als er hörte, daß Jemand durch das Vorzimmer in die Wohnstube trat und, ins Wohnzimmer zurückkeh: rend, wenige Schritte vor der Thür den Inculpaten antraf; dieser habe sich ihm gleich auf den Leib ge drångt und gesagt, daß er komme, um über eine Landstraße zu klagen; nachdem ihm erwiederf worden, daß er sich deshalb an den Hausvogt wenden möge, habe Inculpat ihn, ohne etwas zu entgegnen, an der Gurgel gepackt und ihn rückwärts auf den Sopha geworfen, wo er versucht habe, ihn zu erwürgen; er habe wohl einige Minuten mit dem ihm an Kräften überlegenen Inculpaten gerungen und sei nahe daran gewesen, überwältigt zu werden; glücklicherweise wären aber von dem vor dem Sopha stehenden Tische, der gerade mit den zum Abendessen gehörigen Gerichten befeßt gewesen, einige Schüffeln herabgestürzt; das

dadurch entstandene Geräusch habe den Inculpaten flußig gemacht und la Sonné diese Pause benutt, um aufzuspringen und Luft zu schöpfen; Inculpat habe darauf die von der Wohnstube nach dem Vorz zimmer führende Thür verschließen wollen, la Sonné aber ihu hieran verhindert und den Inculpaten, der nun entfliehen wollen, festzuhalten versucht. Inculpat habe sich seiner zwar durch Schläge und Stöße zu erwehren versucht, la Sonné aber ihn mit allen Kräften gefaßt; so wären sie durch das Vorzimmer auf den Vorboden gelangt und mit einander die Treppe heruntergestürzt, worauf Inculpat sich aufge: rafft und sich losreißend durch die Hinterthur ents kommen sei, jedoch mit Zurücklassung seines Rock: fragens, den la Sonné in der Hand behalten.

Das durch diesen Vorfall veranlaßte Geräusch und der Hülferuf der Hausbewohner zog mehrere Personen aus dem benachbarten Effelsbachschen Gast: hofe herbei: der Marqueur Möller langte gerade in dem Augenblick an, als der Obristlieutenant la Sonné sich auf der untern Vordiele aufrichtete und ein Kerl, den er damals nicht erkannte, sich durch die Hinters thur entfernte; alle damals anwesende Personen stim men darin überein, daß der Obristlieutenant einen abgerissenen Rockkragen in der Hand gehalten und sogleich das Attentat im Wesentlichen, so wie eben angegeben, erzählt, auch den Inculpaten als den frü heren Knecht bei Effelsbach erkannt habe, so wie daß verschiedene zum Abendessen gehörige Gegenslånde, als Teller x., auf dem Fußboden umhergelegen, und dieß wird auch durch die Wahrnehmungen des sofort herbeigerufenen Polizeimeisters bestätigt. Jmgleichen wird die Aussage, daß der Inculpat sich durch die Hinterthur entfernt, dadurch unterstüßt, daß der Klempner Fenger, welcher sich, als er von der Straße aus, den Lärm hörte, fofort nach dem Hause begab, bezeugt, daß Niemand aus der Hausthür heraus: gekommen sei, während ein anderer Nachbar um die nämliche Zeit einen Menschen von der Hinterseite des Hauses hat kommen sehen. Endlich ward die Bemerkung des Obristlieutenants la Sonné, daß der Schlüssel zum Vorzimmer, der sonst immer von außen im Schloß zu sißen pflege, an jenem Abend von in: nen eingesteckt sei, durch das Dienstmädchen bestätigt, und die am folgenden Tage vorgenommene årztliche Besichtigung ergab, daß das Gesicht des Angegriffe: nen bedeutend geschwollen, das rechte Auge stark von Blat unterlaufen und sich am oberen und vorderen Theile des Halfes mehrere mit Blut unterlaufene Stellen und Abscheurungen der Oberhaut befanden.

(Die Fortsetzung folgt.)

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

2. Stück. Den 11. Januar 1841.

[blocks in formation]

In In Sachen des Carl Kath zu Steinwehr, Beklag: ten, modo Supplicanten, wider Jürgen Heinrich Fischer zu Groß Königsföhrde, Klägers, modo Suppli: caten, ppliter in Betreff der Alimentation eines Kin: des, modo supplicationis,

bat Kläger in einem vor dem Juftitiariate des adelichen Guts Steinwehr ausgebrachten Termin vor tragen lassen, wie seine bald nachher verstorbene Toch ter am 25 sten Nov. 1838 von einem unehelichen Kinde entbunden worden sei, als dessen Vater sie den gegenwärtigen Beklagten namhaft gemacht habe, wel chen er daher zur Bezahlung der gewöhnlichen Su ftentationskosten für das gedachte Kind schuldig zu erkennen bitte.

Beklagter hat eingeräumt, sich am 15ten April 1838 mit der Tochter des Klägers fleischlich vermischt zu haben, dagegen aber die Vaterschaft zu dem von ihr geborenen Kinde in Abrede gestellt, weil nach pro ducirten Attesten der Hebamme und des Districts: arztes an diesem Kinde, welches, wenn es durch den eingeräumten concubitus feine Entstehung erhalten hätte, in der 32ften Woche zur Welt gekommen sein müßte, keine Zeichen einer zu frühen Geburt zu be: merken gewesen sein sollen.

Consensu partium ist auf Grundlage dieser Ver: handling am 9ten Juli v. J. vom Justitiariate ers fannt worden:

daß Beklagter Einwendens ungeachtet schuldig, dem Kläger jährlich die Summe von 8 Rthlr. bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre oder zum Tode des Kindes, von dessen Geburtstage anges rechnet, zu bezahlen und die Prozeßkosten zu er: statten.

Hiergegen hat Beklagter, mit Zustimmung des Ge: gentheils, die Supplication ergriffen, und feine Be: schwerden darin gefeßt, 1) daß er nicht auf Grund: lage der vorgebrachten Einwendungen und Bescheinis gung pure von der Klage entbunden worden sei; 2) daß dem Kläger nicht der Beweis auferlegt worden, ihrer Niederkunft und der Reife des Kindes über: daß Beklagter sich mit seiner Tochter zu einer mit einstimmenden Zeit fleischlich vermischt; in omnem stattgehabten Verfahrens compensert worden seien. eventum aber 3) daß nicht mindestens die Kosten des

dem Grunde als nichtig angefochten, weil Kläger Zugleich hat Supplicant das ganze Verfahren aus nach der Rubricirung dieser Sache in dem aufgenom seine uneheliche Enkelin aufgetreten sei, wodurch er meuen Protocolle in großväterlicher Vormundschaft für aber um so weniger zur Sache legitimirt worden, weil dem Vater der Geschwängerten überall feine vor mundschaftliche Rechte über das als homo sui juris zu betrachtende uneheliche Kind eingeräumt werden fönnten.

berufen, daß ihm, nach dem für diesen Fall zur An Supplicat hat sich in leßterer Beziehung daraufdie Vormundschaft über Teine uneheliche Enkelin zu wendung kommenden Schleswigschen Rechte, allerdings stehe, im Uebrigen aber den Rechtsausführungen des sprechende anerkannte Praxis entgegengestellt. Supplicanten die Berufung auf eine denselben wider

Da nun aber die von dem Supplicanten erhobene Klage sich nach dem von demselben gestellten petito feineswegs als eine die Rechte des Kindes berührende characterisirt, sondern vielmehr lediglich auf Abhaltung actio de partu agnoscendo oder de filiatione der nach dem Tode der Mutter gefeßlich zunächst dem Supplicaten als Großvater des Kindes zur Last fals lenden Alimentationskosten gerichtet ist, welche der Kläger von dem Schwängerer seiner Tochter aus eigenem Rechte in Anspruch zu nehmen vollkommen berechtigt ist, die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde we: gen mangelnder Activ: Legitimation sich hinfolglich als unbegründet darstellt, so steht in der Hauptsache zur Frage, ob die von dem Beklagten gemachten Einräu mungen für ausreichend zu erachten sind, um ihn

darauf ohne weitere Beweisführung nach dem An: trage des Klägers zu verurtheilen?

In thatsächlicher Erwägung nun, daß der Bes klagte eingestanden hat, sich mit der am 25ßten No: vember 1838 entbundenen Tochter des Klägers, am 15ten April selbigen Jahrs fleischlich vermischt zu haben, daß hinfolglich die Entbindung der Klägerin am 224sten Tage nach dem eingeräumten concubitus stattgefunden hat, und

in fernerer Erwägung, daß nach der, von einer ganz constanten gemeinrechtlichen Praxis auf die Er: mittelung der Paternität bei unehelichen Geburten übertragenen Bråsumtion des Römischen Rechts schon das am 182sten Tage nach stattgehabtem concubitus geborne Kind als aus diesem Beischlafe hervorgegan: gen angesehen werden soll, *)

daß Supplicant daher, da die zwischen dem eins geräumten concubitus und der erfolgten Entbindung verflossene Zeit annoch einen unweit größeren, dennoch aber die natürliche Gränze nicht erschreitenden Zeits raum umfaßt, nach der obigen Pråsumtion allerdings als Vater des gebornen Kindes anzusehen ist, und

in weiterer Erwägung, daß, wenn gleich die in der L. 12 D. de statu hominum gebrauchten Worte des Hippocrates,, septimo mense nasci perfectum partum" nicht nothwendig von der Reife des gebor: nen Kindes zu verstehen sind, die gemeinrechtliche Praxis doch in Berücksichtigung der mit jedesmaliger ärztlichen Constatirung des naturgemäßen Verhältnisses zwischen der individuellen Reife des Kindes und der Länge des nach dem concubitus abgelaufenen Zeit: raums verbundenen unauflöslichen Schwierigkeiten, so wie in Berücksichtigung, daß derjenige, welcher sich eines unerlaubten Beischlafs schuldig macht, die ihn

auch aus der Fassung der gewöhnlichen Schwänge: rungsinterlocute hervorgeht, in welchen nur die Uebers einstimmung der Zeit, feineswegs aber die den ab: gelaufenen Zeiträumen entsprechende Reife des partus zum Beweise verstellt wird, wiewohl dieser lettere Umstand unzweifelhaft einen Theil des der Klägerin obliegenden Beweissages bilden müßte, wenn sie dessel: ben nicht durch eine geseßliche Vorschrift überhoben würde; *)

in Erwägung, daß sich daher die von dem Sup: plicanten gegen die Vaterschaft zu dem fraglichen Kinde erhobenen Einwendungen, abgesehen von der beweisenden Kraft der von ihm producirten Urkunden, als unzuläßig darstellen, hinfolglich auch ein weiteres Beweisverfahren über dieselben unstatthaft ist, nichts desto weniger aber die theoretische Zweifelhaftigkeit der in Betracht kommenden Rechtsfragen eine Com pensation der Kosten zu motiviren wohl geeignet ist,

wird auf die sub praes. den 10ten September v. J. hieselbst eingegangene vorrubricirte Supplication, nach eingezogener Gegenerklärung und unterm 7ten Februar d. J. erstattetem obrigkeitlichen Berichte, hier durch von Gerichtswegen zum Bescheide ertheilt:

daß das Erkenntniß des Steinrader Justitiariats vom 9ten Juli v. J., unter Aufrechthaltung seines sonstigen Inhalts, dahin zu modificiren, daß die Kosten des stattgehabten Verfahrens so: wohl in inferiori als in dieser Justanz zu compenfiren.

Urkundlich c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 14ten April 1840.

dicasterien.

möglicherweise ohne strenger Causalzusammenhang tref Entscheidungen der Schleswigschen Oberfenden Folgen selbst zu vertreten hat, der obigen Ver: muthung die Kraft einer praesumptio juris et de jure beigelegt und den aus der naturwidrigen Reife oder Unreife des Kindes dawider herzuleitenden Ge: genbeweis ausgeschlossen hat, wie in Beziehung auf die hiesige Praxis sowohl aus der der f. 9. exceptio plurium concumbentium beigelegten Wirkung, als

In der Theorie in dieser Eaß sehr bestritten. cfr. Glúæ's Commentar im 28ßen Theil, S. 186. Die Gegner der in den Entscheidungsgründen ausgesproche: wen Ansicht beziehen sich vornämlich darauf, daß die Pråsumtion in der L. 12 D. de statu hominum in fayorem matrimonii eingeführt worden sei und deren Anwendung auf uneheliche Kinder um so unzulás: figer erscheine, als die Meinung des Hippocrates ganz mit den Naturgefeßen in Widerspruch kehe (Mende, Handbuch der gerichtlichen Medicin, Thl. 2, §. 141). Meltere und neuere Vractiker haben sich jedoch für die Ausdehnung jener Prásumtion auf die uneheli: chen Kinder entschieden. cfr. Levier, med. ad pand. sp. 15. m. 2. Hommel, obs. 640. Ber: ger, Oec. Jur. Lib. 1. T 11. §. 2 u. 3. Bülow uud Hagemann, Pract. Erört. IV. Erört. 68.

Criminalsache.

Versuch eines Raubmordes.
(Fortseßung.)

Der Inculpat ward noch an demselben Abend verhaftet: derselbe hatte sich unmittelbar von la Sonné nach seinem Quartier begeben, dort seinen Regen: schirm abgeholt und war wieder zum Tischler Delling gegangen, dem er erzählt, daß er bei dem Oberlands

*) Ob die in den Entscheidungsgründen erwähnte Prå: fumtion eine praesumtio juris et de jure oder nur eine gewöhnliche praesumtio juris sei, ist unter den Rechtslehrern streitig. Für die erstere erklärt sich Weber in seinem Werke über die Beweisführung, V. §. 11, für leßtere Mühlenbruch, Vandecten, Ï. §. 201, n. 5 u. 6. cfr. auch Thibaut, System des Pandectenrechts, I. §. 366.

wegeinspector gewesen sei und mit diesem einen Streit gehabt habe, in Folge dessen ihm der Kragen vom Rock abgerissen wäre, weshalb er Delling gebeten, ihm Zeug zu einem neuen Kragen zu kaufen, was dieser jedoch abgelehnt. Der Polizeidiener traf ihn noch bei Delling und zwar in Hemdsårmeln, auch wollte Inculpat anfangs einen andern Rock anziehen, und legte nun, als der Polizeidiener darauf bestand, den anfangs verheimlichten Rock, von welchem der Kragen abgerissen war, an. In der Rocktasche fand sich eine Scheere und eine Peitschenschnur, welche lestere er vom Hause mitgenommen haben wollte, um fein damit eingebundenes Zeug auf einem Stocke zu tragen.

In dem schon an demselben Abende gehaltenen Berhör sagte Inculpat aus: er sei zum Obristlieutes nant la Sonné gegangen, um diesen über den Weg bei dem von ihm erkauften Hause in den Hühner: häusern zu befragen; er habe angeklopft, wisse aber nicht, ob,,herein" gerufen worden, worauf er in das weite Zimmer, das Wohnzimmer, getreten und an die andere Thür angeklopft, auch dem Obristlientes nant, als dieser ins Zimmer gekommen, fein Anliegen vorgebracht habe. Dieser habe ihn damit abgewiesen und ihm sofort einen Schupps" gegeben, daß er sich entfernen solle; als Inculpat, ihn von sich gestoßen, habe jener ihm bei'm Rockkragen gefaßt und als In culpat sich umgedreht, den Kragen abgeriffen, darauf aber ihn die Treppe hinunterarbeiten" wollen, bei welcher Gelegenheit sie beide einige Stufen hinunter: gestürzt wären; worauf Inculpat durch die Hausthür weggegangen sei. Bei dieser Erzählung verblieb der Inculpat im Wesentlichen auch in den folgenden Ver: hören, versicherte auch, er habe den Obristlieutenant nirgends angepackt, namentlich sei es ihm ganz un: wissentlich, daß er ihn bei der Gurgel gefaßt, und habe er nicht bemerkt, daß ein Tisch im Zimmer um: geworfen worden oder Teller herabgeworfen wären; er habe nur gehört, daß einige Gläser geklungen, als eb sie umgefallen wären, wisse aber nicht, wie dies gefominen sei. Die Confrontation mit dem Obrist: lieutenant la Sonné blieb ohne Erfolg.

Annoch machte Inculpat, welcher eingestehen mußte, daß er nicht die Mittel besiße, um die am 1ften Mai fälligen Kaufgelder abzutragen, mehrere Personen namhaft, welche versprochen haben sollten, ihm das nöthige Geld vorzustrecken: die Vernehmung dieser Personen ergab aber die gänzliche Grundlosigkeit dies ser Behauptungen.

Dagegen ergab die Untersuchung, daß Inculpat, vährend seines Dienstes bei Effelsbach, eher auf la Conné's Zimmer gewesen sei, auch sich bei den Diensts boten nach dessen Vermögensverhältnissen_erkundigt habe; auch sagten seine Frau und sein Schwieger: ater aus, daß er, als er vom Hause weggegangen, fein Zeug, in einem Tuche eingefnotet, auf seinem Spaten getragen habe.

Eine am 6ten April in der Wohnung des Incul paten vorgenommene Haussuchung ergab, daß sich bei ihm eine Menge von Sachen vorfand, die während seiner Dienstzeit bei dem Gastwirth Esselsbach ́ ́aus dessen Hause abhanden gekommen waren: namentlich Kleidungsstücke verschiedener Art. Haus: und Tisch: geräthe, Reitgeschirr, namentlich ein Sattel, den In culpat zur Versendung nach Kopenhagen hatte auf ein Schiff bringen sollen, u. f. w. Die Mehrzahl dieser Gegenstände, deren sich über 70 vorfanden, wurden von dem Gastwirth Esselsbach und seinen Hausgenossen eidlich als ihr Eigenthum anerkannt, wogegen der Inculpat die ihm zur Last fallenden Ent: wendungen und Unterschlagungen durchgehends läng nete, seine rechtliche Ankunft aber auch nicht in Anfehung eines einzigen Stückes nachzuweisen vermochte, vielmehr sich in dieser Beziehung in manche Widers sprüche verwickelte. Der gesammte Werth dieser Sachen ward auf 34 47 3 taxirt; der Werth der von Esselsbach und den Seinigen als entwandt angegebenen Gegenstände betrug reichlich 27 .

Nachdem der Obrifilieutenant la Sonné, der Mar: queur Möller und der Klempner Fenger ihre Aussa: gen beeidigt hatten und der Defensor des Inculpaten nach mehrfachen Erinnerungen seine Vertheidigungs: schrift eingereicht hatte, erfolgte die nachstehende Strafresolution.

Mit Beziehung auf den unterm 3ten d. M. hie: felbst eingegangenen Bericht des Magistrats der Stadt Schleswig, betreffend die wider Claus Friedrich Riecken aus Wankendorf, adelichen Guts Depenau, wegen versuchten Raubmordes und mehrfach begangener Diebstähle commiss. noie*) geführte Untersuchung, wird dem gedachten Magistrat hierdurch zu erfen nen gegeben,

daß der Inculpat Claus Friedrich Riecken aus Wankendorf, adelichen Guts Depenau, in Er: wägung,

1) daß derselbe nach der Aussage des Obrist: lieutenants la Conné in Schleswig am Abend des 5ten April v. J. in dessen Stube getreten ist und nachdem er denselben wegen eines Weges befragt hat, hierauf auch an den beikommenden Beamten verwiesen ist, den Obrifilieutenant la Sonné sogleich, ehne weiter ein Wort zu sagen, bei der Gurgel angepackt, rückwärts auf einen Sopha geworfen und ihn zu erwürgen gesucht hat, welches ihm jedoch nicht gelungen, indem es dem Leßten alsbald geglückt ist, sich von dem Angreifenden zu befreien, daß diese, dem wesents lichen Inhalte nach mehrmals wiederholte und demnächst beeidigte Aussage la Sonné's aber als vollkommen glaubwürdig sich darstellt, indem es an jedem Grunde für die Annahme fehlt, daß

*) Die Wohnung des Obristlieutenants la Sonné sortirt das forum superius.

dieser Zeuge die Wahrheit sollte haben verstellen wollen, und eben so wenig ein Irrthum desselben über den Anfang der wider ihn ausgeübten Thät lichkeiten angenommen werden kann, wenn auch der Zeuge sich nach geschehenem Angriffe in einem aufgeregten Zustande befunden haben mag; daß

2) ein solcher Angriff des Inculpaten auf den Obristlieutenant la Sonné, wie er nach des Leßten Aussage stattgefunden haben soll, und zwar ohne von dessen Seite dazu gegebene Veranlassung und ohne daß jener vorher gegen diesen einen Groll gehabt, oder in Feindschaft mit ihm gelebt hätte, darauf schließen läßt, daß der Angreifende sich einen Theil des bei dem Angegriffenen vor: zufindenden Geldes, oder seine Sachen anzueig nen beabsichtigt habe, so wie nicht minder der Umstand, daß der Inculpat, wie dieser wohl wußte, dem Obrifilieutenant la Sonné persönlich bekannt war und er daher eine Denunciation des Vorfalls von Seiten des Angegriffenen, wenn dieser am Leben bliebe, zu befürchten hatte, zu dem ferneren Schlusse berechtigt, daß der Incul pat seinen Gegner umzubringen beabsichtigt habe und nur durch den ihm gewordenen Widerstand an der Ausführung seines Planes verhindert worden sei; daß

3) das fonach durch die beeidigte Aussage eines glaubwürdigen Zeugen begründete Indicium für einen vom Inculpaten versuchten Raubmord nicht nur durch die Bescheinigung des Dr. Mauch, welcher am 6ten April v. J. am Halse des mehr. gedachten Zeugen mit Blut unterlaufene Stellen und Hautabschürfungen gefunden haben will, son: dern überdies durch verschiedene andere, wenn gleich entferntere Anzeigen unterstüßt wird, in dem es

4) von mehreren Zeugen bestätigt wird, daß gleich nach dem fraglichen Vorfalle neben dem am Sopha stehenden Tische in der Stube des Obristlieutenants la Sonné verschiedene Schüß; feln c. auf der Diele gelegen hätten, welcher Umstand mit der Erzählung des Incnlpaten über den Hergang der Sache nicht wohl zu vereinigen ist, indem ferner

5) der Inculpat, wenn er freilich bisher nicht bestraft worden, wegen eines schon vor der Be: gehung der hier in Frage stehenden That ver: übten großen Diebstahls im höchsten Grade gra: virt und daher keinesweges ein unbescholtener Mensch ist, derselbe überdies

6) für ein von ihm angekauftes Haus am 1sten Mai v. J. den ersten Termin des Kauf:

geldes mit 600 x v. Ct. zu zahlen schuldig war, ohne daß er sich im Besiß dieser Summe befand, oder auch nur die geringste Aussicht hatte, sich dieselbe auf rechtmäßige Weise zu verschaffen, indem ferner

7) der Inculpat, welcher mit den Localitäten des Hauses, in welchem der Obristlieutenant la Sonné wohnt, wohl bekannt war, für feiuen Besuch eine allerdings ungewöhnliche Tageszeit und zwar einen Augenblick wählte, in welcher sich in dem oberen Stocke des gedachten Hauses außer la Sonné Niemand sonst befand, indem

8) der Umstand, daß in der Tasche des Rockes, den der Inculpat an dem fraglichen Abend ge: tragen hat, außer einer Scheere auch eine Peit: schenschnur gefunden wurde, um so mehr auffal: lend erscheint, als die Angabe desselben, er habe mittelst dieser Schnur bei'm Weggehen von seiner Wohnung ein Bündel mit Kleidungsstücken an einem Spaten befestigt gehabt, von seiner Ehes frau nicht bestätigt ward, und indem endlich

9) der Inculpat, der Angabe des Obrißilieu: tenants la Sonné, so wie des gleichfalls beeidig: ten Marqueurs Möller zufolge, nach dem in Frage stehenden Vorfall zur Hinterthür aus dem Hause gegangen ist, womit ebenfalls die Aus: fage des Klempners Fenger übereinstimmt, wäh rend der Inculpat selbst hartnäckig_behauptet, durch die Borderthür gegangen zu sein, dieses Streben, die Wahrheit zu entstellen, aber, so wie das anfängliche Bemühen des Inculpaten, feinen während des Ringens mit la Sonné zerrissenen Rock vor dem ihn arretirenden Polizeidiener zu verheimlichen, im Allgemeinen auf das Bewußt: sein einer Schuld hindenten:

so daß diesem Allen nach, bei dem Zusammen; treffen mehrerer, theils naher, theils entfernter Indicien der Schuld und bei'm jeglichen Mangel an auch nur einigermaßen erheblichen Indicien der Unschuld die Aussage des Jnculpaten, daß er zwar an dem fraglichen Abend mit la Sonné in dessen Wohnung in ein Handgemenge gerathen, diefes aber durch das Betragen des Leßteren ver anlaßt worden sei, und er, der Inculpat, keine verbrecherische Absicht gehabt habe, feinen Glau ben verdient, sondern derselbe vielmehr wegen eines versuchten Raubmordes so weit gravirt, daß deshalb eine außerordentliche Strafe zu er kennen ist, diese aber, mit Rücksicht auf die Schwere des intendirten Verbrechens in einer mehrjährigen Zuchthausstraße bestehen muß.

(Der Beschluß folgt.)

« ZurückWeiter »