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Art. 14.

Wegen der im Herzogthum Holstein oder im Für stenthum Lübeck von Eingeseffenen der Enclaven, oder in denselben sich aufhaltenden Individuen, begangenen Uebertretung der Zollgefeße des Vereinsgebiets, wer den die Straferkenntnisse von den Königlichen oder den Großherzoglich Oldenburgischen Behörden abge: geben. Solche werden der Landherrschaft der Geest: lande zur Publication und, falls nicht etwa resp. Se. Majestät der König und Se. Königl. Hoheit der Großherzog von dem allerhöchst und höchst Ihnen zu: stehenden Rechte der Begnadigung und Strafver: wandlung Gebrauch machen, zur Vollstreckung zuge: stellt, und zwar ist die von einem zahlungsunfähigen Eingesessenen der Enclaven, Inhalts solcher Erkennt niffe zu erleidende Freiheitsstrafe gegen denselben in Uebereinstimmung mit den im übrigen Vereinsgebiet bestehenden Vorschriften zur Vollziehung zu bringen. Art. 15.

Sind dagegen in dem Gebiete der Enclaven selbst Zollcontraventionen begangen, sind ferner im Bezirk derselben Niederlagen erweislich eingeschwärzter Waa: ren entdeckt oder endlich, sei es für sich oder in Ver: bindung mit der im sonstigen Vereinsgebiet verübten Uebertretung der Zollgeseße, andere Verbrechen oder Vergehen, z. B. der Fälschung, der Widerseßlichkeit gegen Zoll und andere Beamte oder deren wörtlicher oder thatlicher Beleidigung, verübt worden, so fällt hierüber die Landherrschaft der Geestlande, soweit nicht das Zollgeseß des Vereinsgebiets die Strafe be: stimmt, nach Hamburgischen Anordnungen das Ers kenntniß, und wird in solcher Rücksicht von ihr aus gehenden Requisitionen in der, Art. 10 vorgeschriebe: nen Weise, von den Beamten und Behörden des übrigen Vereinsgebiets stets bereitwilligst nachgelebt werden. In Ansehung der von der Landherrschaft abgegangenen Erkenntnisse findet der nach Hambur: gischen Gefeßen bestehende Instanzenzug, unter Re curs an den Senat statt, und verbleibt dem Senat das Recht der Begnadigung und Strafverwandlung.

Art. 16.

Die Kosten der Vollziehung der Freiheitsstrafen wider einen Inhaftirten fallen bei dessen Zahlungs unfähigkeit jederzeit dem Gebiete zur Last, in welchem die Strafe vollstreckt wird.

Die Zollstrafgelder, sowie die confiscirten Gegen: stånde oder deren Werth sollen, mit Vorbehalt der Antheile des Denuncianten, demjenigen Staate ver: bleiben, von dessen Behörden über die Vergehen er: fannt worden ist. Die eingegangenen defraudirten Abgaben fließen jedoch in die gemeinschaftliche Kaffe, zu welchem Ende die Landherrschaft vorkommenden Falls solche an die zunächst belegene Zollstätte des Vereinsgebiets abliefert. Art. 17.

Borbehältlich der von dem deutschen Bunde, in Ausführung des Art. 19 der Bundesacte und des Art. 65 der Wiener Schlußacte, etwa zu treffenden Bestimmungen wird gegenwärtige Vereinbarung, welche mit dem 1sten Jannar 1841 zur Ansführung gebracht werden soll, vorläufig für die 10jährige Dauer des Vertrags vom 4ten Januar 1839 zwischen Sr. Mas jestät dem Könige von Dänemark und Sr. Königl. Hoh. dem Großherzog von Oldenburg, in Kraft bleis ben. Doch steht auch vor Ablauf dieser Zeit die Kün digung des Vertrags frei, welche Kündigung spåte: stens 3 Monate vor Ablauf jeden Jahres zu notificiren ist. Eine etwanige Verlängernng über den 10jährigen Zeitpunct hinaus, bleibt späteren Verabredungen vor: behalten.

Art. 18.

Die Vereinbarung soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und zur Ertheilung der al: lerhöchsten und hohen Ratificationen vorgelegt werden, deren Auswechselung *) vor dem 1sten Januar 1841 stattfinden wird.

IV.

Das Königliche Sanitätscollegium hat unterm 21ften December v. J. einen Zusaß zu dem Res glement für die beiden Krankenhäuser in Kiel, das academische Krankenhaus in der Vorstadt und das Friedrichs: Hospital, vom 1ften October 1833 bekannt gemacht.

Zufolge dessen ist es zweckmäßig befun: den worden, für diejenigen Kranken, welche auf dem Friedrichshospital verpflegt werden, die im Abschnitt V. enthaltenen Bestimmungen über das zu bezahlende Koftgeld dahin abzuåndern:

Daß das angeordnete Koftgeld für die Kranken für jeden Tag um 2 26ßl. erhöhet werde, wogegen die bisher besonders berechnete Vergütung für Arzeneien, Blutegel, Heftpflaster, Umschläge, Båder und Nacht

*) Die Ratificationen wurden am 16ten December 1840 aus: gewechselt.

wachen für die Zukunft vom 1sten Januar 1841 an gänzlich wegfällt, mit Ausnahme derjenigen Maschis nen oder Bandagen, welche der Kranke beim Vers laffen des Hospitals mitnimmt.

Demnach betragen für die auf dem Friedrichs:Ho: spital zu verpflegenden Kranken in Zukunft die sämmt: lichen Verpflegungskosten mit Inbegriff der oben ges nannten Nebenkosten:

für Kranke, welche auf ihre eigene Kosten, oder auf Rechnung anderer Privatpersonen in den gemeinschaftlichen Krankensålen verpflegt wer: den, täglich 16 266l.;

für solche Kranke, wenn sie ein besonderes Zim mer einnehmen, täglich 24 Lbf.;

für unvermögende Kranke, die auf Rechnung einer Commüne verpflegt werden, durchgehends tågs lich 10 266l.

Doch machen hievon diejenigen Kranken eine Aus: nahme, die der chirurgischen Hülfsleistung wegen von dem academischen Krankenhause in der Vorstadt an das Friedrichs: Hospital verwiesen werden, als für deren Verpflegung mit Jnbegriff der obgenannten Ne benkosten täglich nur 8 Lbßl. vergütet werden.

feinerseits die Ehe versprochen habe. Die Einberu fung des Klägers als Soldaten im Sommer 1835 habe rücksichtlich der geschlossenen Eheberedung, welcher denn auch die Mutter der Beklagten, nach Versiche: rung der leßteren, dahin ihre Zustimmung gegeben, daß diese, wenn Kläger mit dem Garnisonsdienste fertig fei, thun könne, was sie wolle, nicht die ge ringste Aenderung hervorgebracht, Beklagte habe viel mehr dem Klåger, den sie selbst gegen den Willen ihrer Mutter zu heirathen versprochen, bei seiner Ab: reise die heiligsten Versicherungen ihrer Treue ge geben.

Excipiendo bat Beklagte geläugnet, dem Klåger das von ihm behauptete Eheversprechen ertheilt zu haben, indem sie ihm nur unter der ausdrücklichen Bedingung, wenn ihre Mutter darin willigen würde, versprochen habe, ihn heirathen zu wolleu, und gleich: falls die Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, daß sie ihm versichert, ihre Mutter habe zu der Ehe: beredung mit ihm ihre Zustimmung gegeben. Zugleich ist die Mutter der Beklagten interveniendo aufge: treten und hat, nachdem von ihr angeführt worden, daß sie zwar von ihrer Tochter um ihre Einwilligung zu deren Heirath mit dem Kläger ersucht sei, dieselbe aber zu geben verweigert habe, ihren Consens zu einer Eheverbindung ihrer Tochter mit dem Kläger aus dem Grunde verweigert, weil sie beide nichts von ihrem Erwerbe erspart, und nichts besäßen, womit

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: sie ihren Haussland auch nur nochdürftig einrichten

dicasterien.

Ausnahmen von der Regel, daß der Consens der Aeltern in die Eheberedungen ihrer Kinder zum Klaggrunde gehört.

In Appellationssachen des Dienstknechts Hans Jasper N. N. zu N. N., Klägers und Interventen, modo Appellanten, wider Anna Catharina N. N. ju N. N. c. cur., Beklagte, und deren Mutter, die Wittwe Maria N. N. daselbst c. cur., Jnrervenientin, modo Appellatinnen, in puncto promissi, hinc consummandi matrimonii,

hat Kläger, nachdem er gegen die anderweitige Verehelichung der Beklagten ein Inhibitorium ausge: bracht, bei dem N. N. Consistorio gegen die Beklagte eine Eheflage angestellt und zur Begründung derselben ange: führt, es habe sich vor etwa 5 Jahren, während eines ge: meinschaftlichen Dienstes bei dem Hufner Hans Kröger in Barck zwischen ihnen ein vertrauter Umgang entspons nen, der zu einer Eheberedung geführt habe, indem die Be: flagte, welche mündig und außer der Aeltern Hause und Brod gewesen, zu wiederholten Malen und namentlich einige Monate nach Michaelis 1834, dem Kläger das von diesem acceptirte Versprechen, ihn ehelichen zu wollen, gegeben, und er, Kläger, auch

und anfangen könnten; Klåger zudem als Dienstknecht nicht Frau und Kinder zu ernähren im Stande sei, ein ordentliches Gewerbe aber nicht erlernt habe, mit: hin er und ihre Tochter in Armuth versinken und höchst wahrscheinlich der Armencaffe zur Last fallen würden, falls sie einander heirathetën.

Nach der usque ad duplicas mündlich stattges habten Verhandlung hat das N. N. Confiftorium unterm 3ten October v. J. erkannt:

daß Intervenientin mit ihrer vorgebrachten Inters vention zu hören, Kläger daher mit seiner Klage abzuweisen, das von demselben ausgebrachte Ins hibitorium wiederum aufzuheben, Kläger auch schuldig, der Beklagten die Kosten dieses Pros cesses m. s. zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß hat Klåger sofort das Rechts: mittel der Appellation eingewandt, nach geschehener Prästation der Appellationsfolennien dasselbe zeitig ins troducirt und es hat am 26sten Juni d. J. die mund: liche Verhandlung, nach den von beiden Partheien eingelegten Recessen, stattgehabt. Nach den in der Ap: pellationsinstanz von dem Kläger und Appellanten aufgestellten Beschwerden stellen sich die Fragen zwi schen den Partheien als ftreitig dar, ob die von Seis ten der Mutter vorgebrachte Intervention für begrün det zu erachten und ob und welche Beweise noch zu erkennen sind?

In Erwägung nun, daß der §. 1 der Verordnung vom 22sten December 1786 zwar die allgemeine Re: gel aufstellt, daß keine Kinder, sie haben ihre Múns digkeit oder mannbares Alter erreicht oder nicht, sich ohne ihrer Aeltern Vorwissen und Einwilligung in einige Ehegeldbnisse einlassen dürfen, von dieser all gemeinen Regel jedoch durch die folgenden S., in welchen die einzelnen Fälle unterschieden sind, Be: schränkungen und Ausnahmen gemacht werden, und namentlich, was den vorliegenden Fall anlangt, im 6. 4 der angezogenen Verordnung ausdrücklich bestimmt ist, daß die Aeltern, wenn Söhne und Töchter, die schon zu ihren mündigen Jahren gekommen und außer der Aeltern Haufe und Brod leben, sich ohne Vors wissen und Einwilligung derselben verloben, es mag der Sohn oder die Tochter von dem Eheversprechen zurücktreten und mit ihnen gemeinschaftliche Sache machen, oder nicht, nicht befugt sind, sich bloß auf ihre außer Acht gelassene Einwilligung zu berufen, sondern ihren Widerspruch mit triftigen Weigerungs: gründen unterstüßen müssen;

in fernerer Erwägung, daß der von Seiten des Klägers aufgestellten Behauptung, daß die Beklagte zur Zeit des ertheilten Eheversprechens mündig und außer der Aeltern Hause und Brod gewesen, nicht von derselben oder der interveniendo aufgetretenen Mutter widersprochen worden ist, und daher - ab: ab: gesehen von der von Seiten der Mutter aufgestellten Behauptung, daß sie von ihrer Tochter nur um ihre Einwilligung zu deren Heirath mit dem Kläger ers sucht sei, dieselbe aber zu geben verweigert habe die bei dem Eheversprechen außer Acht gelassene Ein: willigung der Mutter der Beklagten nur die recht: liche Folge haben kann, daß die Mutter die interveniendo geltend gemachte Verweigerung ihres Con: senses mit zureichenden Gründen unterstüßen muß;

in Erwägung aber, daß die von der Mutter interveniendo vorgebrachten Gründe rechtlich nicht als genügend anzusehen sind, weil die von derselben behaupteten unvermögenden Umstände des Klägers und der Beklagten an und für sich als ausreichende Weigerungsgründe nicht in Betracht kommen können, mithin die von Seiten der Mutter der Beklagten an: gebrachte Intervention für nicht begründet zu erach ten ist; so wie

in Erwägung, daß bei Eheberedungen von solchen Personen, welche bereits zu nündigen Jahren gekom men und außer der Aeltern Hause und Brod sich befinden, die Einwilligung der Weltern, mit Rücksicht auf die im §. 4 der bereits angezogenen Verordnung vom 22sten December 1786 von der allgemeinen Res gel enthaltene Ausnahme, nicht nothwendig zur Gül tigkeit derfelben gehört, sondern eine solche Ehebere: dung ohne dieselbe für die contrahirenden Theile eine bindende Norm abgiebt und demnach zur Begründung der von dem Klåger angestellten Klage aus dem von der Beklagten ertheilten und von ihm acceptirten

Eheversprechen es der Behauptung des Consenses von Seiten der Mutter zu dieser Eheberedung nicht be: darf, seine angestellte Klage vielmehr auch ohne diese Behauptung als begründer zu betrachten ist,*) und

in Erwägung, daß die Beklagte die Behauptung aufgestellt hat, daß sie dem Kläger nur unter der ausdrücklichen Bedingung, wenn ihre Mutcer einwilligen würde, die Ehe versprochen habe, daß Klåger aber die Richtigkeit dieser Bedingung nicht zugestan den und dagegen die wieder von der Beklagten in Abrede gestellte Behauptung vorgebracht hat, daß die Mutter nach der Beklagten Versicherung ihre Zustim mung zu der Eheberedung gegeben habe, solchemnach von beiden Theilen thatsächliche Momente vorgebracht find, **) welche noch eines Beweises bedürfen, und

in endlicher Erwägung, daß diese von der Be klagten behauptete Bedingung bei dem von ihr dem Kläger ertheilten Eheversprechen, als ein Excep tionalfactum anzusehen ist, weil bei den Eheberedun: gen mündiger und nicht mehr im Hause und Brode der Aeltern befindlichen Kinder die Einwilligung der Aeltern keinen wesentlichen Theil der Klagbegeündung ausmacht, sondern auch ohne dieselbe die Klage für begründet zu erachten ist, und sich daher die von der Beklagten dem eingeräumten Eheversprechen hinzuge: fügte Beschränkung als eine selbstständige zu der Klag: begründung nicht gehörige Behauptung darstellt, weßhalb auch die Beklagte hinsichtlich dieser behaup teten Bedingung die Beweislast treffen muß, und daß dagegen dem Kläger für den Fall, daß Beklagte den desfälligen Beweis beibringen wird, gleichfalis gestat: tet werden muß, seine Behauptung wegen der erfolgs ten Zustimmung der Mutter zu der Eheberedung des Klägers mit der Beklagten zu beweisen,

wird, auf von beiden Partheien eingelegte Recesse und Unterinstanzacten, nach stattgehabter mündlichen

*) Wir_baben_schon mehrere Fälle mitgetheilt, in welden der Grundsaß ausgesprochen in, daß die Behauptung des ålterlichen Confenies nach der Verordnung vom 22sten Dec. 1786 zur Begründung der Klage and einem Ver: lóbnisse erforderlich sei, namentlich enthält das in der vorigen Woche ausgegebene Stück diefer Blåtter einen folden Rechtsfall. Versteht es sich nun von selbst, daß der Consens der Aeltern da nicht bebanytet zu werden braucht, wo er geseßlich nicht erfordert wird, so fragt es sich, ob denn die Behauptung, daß der beklagte Theil außer dem Hause und Brode der Weltern sei, ausdrücklich in der Klage angeführt werden müsse, oder ob dies nicht erforderlich ist? Daß es dann nicht zu geschehen braucht, wenn schon aus der Bezeichnung des Beklagten seine Selbstständigkeit hervorgeht, z. B. wenn gegen einen Beamten, Kaufmann 2c. geklagt wird, möchte von selbst gesehen sein, allein auch da, wo dies nicht der Fall ist, dürfte die Behauptung, daß der Beklagte außer dem Hause und Brode der Weltern lehe, in der Klage nicht erforderlich sein, da in solchem Falle lediglich das Eheversprechen den Klaggrund bildet.

**) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 2ter Jabrg. S. 357.

Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, von Oberconfiftorialgerichtswegen hiemittelst für Recht er: fannt, daß sententia a qua des N. N. Consistorii vom 3ten October v. J. dahin zu reformiren:

Könnte und würde Beklagte innerhalb Ords nungsfrist, unter Vorbehalt der Eide und des Gegenbeweises, und zwar in inferiori recht: licher Art nach darthun und beweisen, daß sie dem Kläger nur unter der Bedingung, daß ihre Mutter darin willigen würde, die Ehe versprochen habe, und der Kläger sodann und auf solchen Fall *) binnen gleicher Frist und unter gleichem Vorbehalt beweisen, daß die Mutter der Beklagten zu der Ehe mit dem Kläger ihre Einwilligung ertheilt habe; so würde auf diese geführten oder nicht geführten Be: weise, unter Aussehung der Kosten der Unters instanz und Compensation der Kosten dieser Instanz, weiter ergehen, was den Rechten Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W.

gemäß.

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Eine geschiedene Ehefrau, welche zur andern Ehe schreitet, hat nicht nöthig, mit ihren Kindern erster Ehe abzutheilen.

Auf das sub præs. den 14ten Juli 1838 hieselbst eingereichte Gesuch abseiten der Bürger Marcus Christopher Schulz und Johann Stahl in Crempe, als obrigkeitlich bestellten Vormünder der Kinder des Niels Jürgen Biörn und feiner vormaligen Ehefrau Abel, geb. Schulz, eine Abtheilung der Lehteren bei ihrer Wiederverheirathung mit ihren Kindern erster Ehe und das desfalsige Verfahren des Cremper Mas gistrats betreffend,

wird, nach eingegangenem Berichte des Magistrats der Stadt Crempe, sub præs. den 23sten Juni d. J., in Erwägung, daß durch eine eintretende Eheschei: dung die Erbrechte der in der Ehe erzeugten Kinder nach ihren Aeltern nicht verändert werden, und

in Erwägung, daß eine Abtheilung nach der Regel: hereditas viventis non datur, nur dann gefordert werden kann, wenn Erbrechte nach einem Verstorbes nen geltend gemacht werden können, so wie

in Erwägung, daß die Bestimmungen des Lübi schen Statuts II. 2 art. 29. 33, auf welche die Sup plicanten zur Unterstüßung ihres Gesuchs um Abthei

cfr. Franke's Deutsch und Schlesw. Holst. Civilpr. 1. .334 n. 23 und Schlesw. Holst. Anzeigen, N. F., 3ter Jahrg. S. 332.

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Criminalsach e.

Felddiebstähle -Widerruf des Geständnisses solidarische Kostenerstattung. Recurs von Kostenerkenntnissen in Criminalsachen.

Der Umstand, daß der Eingesessene Johann Wulff zu Drage im Februar 1839 vier daselbst eingeschüttete Schaafe eingelöst hatte, obwohl es bekannt war, daß er selbst keine Schaafe besiße, veranlaßte die Land: vogtei zu Süderstapel, denselben in dieser Beziehung zu vernehmen. zu vernehmen. Der Inculpat gab anfangs vor, daß er die fraglichen Schaafe von einem Unbekannten ge kauft habe, nahm diese Behauptung aber bald als unwahr zurück und gestand ein, daß ein gewisser Paul Christian Hansen, welcher die Schaafe gestohlen, ihn verleitet habe, selbige als die seinigen aus dem Schütt: stalle auszulösen. Hierdurch ward die Einleitung einer Criminal-Untersuchung gegen Wulff und Hansen veranlaßt, in welche alsbald auch der Dienstknecht des ersten, Peter Schriever, verwickelt wurde. Ge genstände dieser Untersuchung waren:

1) die Entwendung der obengedachten vier, zu 12

taxirten, Schaafe vom Felde; der Diebstahl ist von Hansen allein ausgeführt, nach Vollendung desselben hat Wulff aber, wie vorbemerkt, daran in sofern Theil genommen, daß er die gestohle nen Schaafe, diese Qualität derselben wohl kennend, aus dem Schüttstalle ausgelöst und

*) cfr. Abhandlungen aus den Schlesw. Holst. Anzei: gen, Band III. Seite 492, Abb. XXXIX. Band IV. Seite 471, Abh. LX. Paulsen, Lehrbuch des Schlesw. Holst. Privatrechts. §. 153. Anm. 7.

folchergestalt an den Vortheilen der That mit hat Theil nehmen wollen; 2) Entwendung einer Quantität Kartoffeln vom Norderstapeler Felde; obgleich von diesen Kar toffeln eine Quantität in der Wohnung des Wulff gefunden wurde, läugnete doch sowohl er als seine Ehefrau anfangs hartnäckig die That; nach längerer Zeit wurde zuerst lettere zum Ge ständnisse bewogen, worauf auch Wulff, so wie Hansen einräumten, in Gemeinschaft mit Schrie: ver diesen Diebstahl begangen zu haben; leßte: rer beharrte indeß bis zuleßt beim Läugnen; 8) Entwendung einiger Såcke, welche Wulff zwar anfangs gestand, dieses Geständniß aber später: hin, ohne genügende Motivirung, zurücknahm; 4) Entwendung eines Schaafes vom Felde, welche Hansen eingestand, und den Schriever, der jedoch zu keinem Geständnisse zu bringen war, als Mitschuldigen angab;

5) ein bei Peter Möller in Drage mittelst Ein: bruchs verübter Diebstahl; der Thåter ward nicht ermittelt und nur entfernte Anzeigen ver: anlaßten den Verdacht, daß dieses Verbrechen von Wulff und Schriever verübt sei; 6) ein bei Flagmann in Drage mittelst Einbruchs verübter Diebstahl, dessen Thäter nicht entdeckt ist;

7) Entwendung eines Rasirmessers, dessen Schrie: ver sehr verdächtig war;

8) mehrere kleine Entwendungen, als eines Tuches, eines Schaafes, eines Bienenstocks, weshalb ein Verdacht gegen Schriever statt fand; 9) die dem Hansen Schuld gegebene Entwendung eines Kleihakens.

Endlich behaupteten Schriever und zwei gleichzeitig im Gefängniß detinirte Arrestaten, daß Wulff einges standen haben solle, gemeinschaftlich mit Hansen meh rere Gänse und Speckdiebstähle verübt zu haben, diese Denunciationen haben sich aber nicht bestätigt.

Nachdem nun die drei Jnculpaten, jeder durch einen besondern Defensor, waren vertheidigt worden, erging unterm 16ten Septbr. 1839 aus dem Schles: wigschen Obercriminalgericht eine Strafresolution das hin:

daß Paul Christian Hansen aus Oldensworth, da derselbe geständiger und erwiesenermaßen so: wohl 4 Schaafe in Eiderstedt, als auch, angeb: lich gemeinschaftlich mit Peter Schriever, ein Schaaf an der Treene vom Felde entwandt, so wie mit zwei anderen Personen eine Quantität Kartoffeln vom Felde gestohlen hat, und auch in Beziehung auf diesen Diebstahl als Coauctor erscheint, indem er bei der Besißergreifung des Gestohlenen mit thatig gewesen ist; da der Werth des Gestohlenen zusammen den Acten zu folge den Werth von 10 Species übersteigt, in: dem die gegen die Glaubwürdigkeit des einen

Tarators vom Defensor des Inculpaten erhobes nen Zweifel nicht begründet sind, und da endlich die Entwendung von Vieh vom Felde, nach einer constanten Praxis, hårter als andere gemeine Diebstähle bestraft wird,

wegen wiederholten Schaafdiebstahls vom Felde, so wie wegen Entwendung von Kar toffeln vom Felde, mit zweijähriger Zucht: hausstrafe zu belegen und zur Erstattung fåmmtlicher Untersuchungskosten mit den bei den Inculpaten in solidum fchuldig zu er: kennen;

der Inculpat Johann Wulff aus Drage, da er geständigermaßen an der von Hansen began: genen Entwendung von 4 Schaafen nach voll: endeter That Theil genommen und daher der Begünstigung dieses Diebstahls sich schuldig ges macht, da er ferner gestanden, an der Entwen: dung von Kartoffeln vom Felde Theil genommen zu haben und diese Theilnahme als eine Mit: urheberschaft zu betrachten ist, indem der Incul pat nicht nur beim Wegfahren der gestohlenen Kartoffeln thätig gewesen ist, sondern auch im Vorwege diese Theilnahme zugesagt hat, und da er endlich die Entwendung einiger Säcke geftan: den hat, der spåter erfolgte Widerruf dieses, un: ter Angabe von Nebenumständen abgelegten aus: führlichen Geständnissses aber als gehörig moti: virt nicht betrachtet werden kann, da dahingegen hinsichtlich des bei Peter Möller in Drage mit: telst Einbruchs begangenen Diebstahls wider den Inculpaten nicht so viel vorliegt, daß deshalb eine Strafe wider ihn erkannt werden kann,

wegen wiederholten kleinen Diebstahls, so wie wegen Begünstigung eines Schaafdiebsahls, mit achtmal fünftägiger Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod zu belegen und zur Er stattung sämmtlicher Untersuchungskosten mit den beiden Mitinculpaten in solidum schul: dig zu erkennen;

und daß endlich Peter Schriever aus Nord, stapel, da derselbe an dem von den beiden Mit: inculpaten Hansen und Wulff geständigermaßen verübten Kartoffeldiebstahle nach den Aussagen der beiden Lestern, so wie der Ehefrau des Wulff, als Miturheber Theil genommen hat und daher nach dem art. 31 der C. C. C. ein nahes Ju dicium in dieser Beziehung wider den Inculpaten Schriever vorliegt, derselbe überdieß auch ein Mensch ist, zu dem man sich der That wohl ver: sehen kann und da derselbe ebenfalls hinsichtlich der Entwendung eines dem Schoof gehörigen Rafirmessers so sehr gravirt ist, daß deshalb eine außerordentliche Strafe wider ihn zu erkennen ist, indem er geständigermaßen im Besiße des Messers gewesen ist, ohne daß er den rechtmäßi gen Erwerb desselben hat nachweisen können, da

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