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Von Obercriminalgerichtswegen. Bei Wiederanschließung der von dem Magistrate der Stadt Altona unterm 30sten März d. F. anhero eingesandten Untersuchungsacten wider den dortigen Einwohner C. C. P., wegen unbefugter Ausübung medicinischer Praxis und wegen verbotenen Verkaufs von Medicamenten, wird wohlgedachtem Magistrate hiemittelst Folgendes zu erkennen gegeben:

Da der Inculpat, welcher verschiedene Male und bereits mit dreimonatlicher Haft im Zuchthause wegen Quackfalberei bestraft worden, nunmehr wiederum in Untersuchung gekommen ist, weil er dem G., nachdem er das venerische Geschwür desselben besehen und ihm gefagt, daß er, Inculpat, ihm nicht helfen könne, da es schlimm mit ihm stehe, unentgeltlich einen Verband von Hafergrüße verordnet und dem H., welcher über Geschwulf am Leibe geklagt, zu dreien Malen den äußerlichen Gebrauch von Leckwein und einen Absud von Leinsaamen zum innerlichen Gebrauche angerathen, dem Patienten auch diese Heilmittel für 36 ß aus seinem Laden geliefert hat; so ist

in Erwägung, daß die Ausübung der medicinischen

in fernerer Erwägung, daß die Quacksalberet als ein Vergehen gegen die Gesundheitspolizeigesete anzu sehen und mit arbitrairer Strafe zu belegen ist, bei Formirung der wegen Quacksalberei zu erkennenden Strafe daher vornämlich auf die schärfenden oder mildernden Umstände des einzelnen Falls gesehen wer; den muß, so wie

in Erwägung, daß weder die erwerbmäßige und gewinnsüchtige Ausübung der unbefugten Praxis, noch das täuschende Vorgeben, im Besiße besonderer medi cinischen Kenntnisse zu sein, noch der Gebrauch ge fährlicher Mittel und die Verurfachung eines Schadens an der Gesundheit des Patienten den Inculpaten gra viren, welchen vielmehr nur die mehrfachen Bestra: fungen wegen 'Quacksalberei zur Last fallen;

in weiterer Erwägung, daß der dem G. ertheilte Rath gar nicht als strafbare Quacksalberei anzusehen ist, da der Inculpat die Cour desselben nicht unternom men, ihn vielmehr an die Hülfe der Aerzte verwiesen hat; die unternommene Heilung des H. aber in der Anordnung von ganz einfachen unschädlichen Mitteln bestanden hat und Inculpat überdies von dem H. zur Uebernahme der Cour, welche der Jnculpat nicht zum Gelderwerbe benugt hat, aufgefordert worden ist:

der Inculpat C. C. P. wegen ausgeübter Quackfalberei zu einer Brüche von 16 Rbth. S. M. und zur Erstattung der ihn betreffen den Untersuchungskosten, insofern er des Ber: mögens, zù vérurtheilen.

Urkundlich . Gegeben 2. Glückstadt, den 18ten Juni 1841.

und chirurgischen Praxis, oder die Anwendung innerer Entscheidungen der Schleswigschen Ober

und äußerer Heilmittel durch die Medicinal; und Apo: thekerordnung vom 4ten Decbr. 1672, die Resolution vom 22sten Jan. 1790 für die Stadt Altona, das Patent wegen Errichtung eines Sanitätscollegii vom 25ften Mai 1804, die Instruction für dasselbe vom 8ten Juni 1804 und durch die Verordnung wegen Einrichtung einer chirurgischen Academie vom 25sten August 1786, untersagt ist, mithin eine jede von einer zur Ausübung der Heilkunst nicht von Staatswegen autorisirten Person unternommene Heilung eines an einem innern oder äußern Uebel leidenden Kranken als unerlaubte Quacksalberei anzusehen ist, wogegen die Ertheilung eines einzelnen guten Raths zur Anwen: dung eines einfachen oder f. g. Hausmittels nicht als firafbare Quacksalberei angesehen werden kann;

dicasterien.

Eine Pflegetochter ist nicht berechtigt, Vergütung der von ihr geleisteten häuslichen Dienste zu fordern.

In Sachen des Ober: und Landgerichts:Advocaten Cartheuser in Schleswig, als conftituirten Anwaldes des Schreibers Carl Friedrich Nagel in Schleswig, Na: mens seiner Ehefrau Wilhelmine Margaretha Friede: ricke' Nagel, geb. Klee, daselbst, Klägers, jest Appels lanten, wider den Ober: und Landgerichts: Advocaten Beseler in Schleswig, in Vollmacht des Bürgers und

Lobgarbers Wilhelm Klee daselbst, Beklagten und Ap: pellaten, hauptsächlich in Betreff schuldiger Vergütung für geleistete Dienste, f. w. d. a., jest der Appellation wider das Erkenntniß des Schleswiger Magistrats vom 27ßten Mai d. J.,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, unter Bezugnahme auf die angefügten Entscheidungs gründe, hiemit für Recht erkannt:

daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und von dem Untergerichte zu vollstrecken, Appel lant auch schuldig sei, dem Appellaten die Kosten dieser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßis gung vorbehältlich, sobald er des Vermögens, zu erstatten und 16 Rbth. S. M. an den Justiz fond zu erlegen.

V. R. W.

mädchen (ein solches habe Beklagter nebenbei gehalten), vielmehr als Kind im Hause behandelt worden, habe nicht mehr gearbeitet, als ihr genehm gewesen, sich nach Gefallen vergnügt, Gesellschaften gegeben und eine Garderobe erhalten, welche für ihre Verhältnisse viel zu luxurids gewesen. Als sie sich Michaelis 1837 verheirathet, habe sie eine Menge namhaft gemachter Gegenstände als Aussteuer erhalten.

Aus dem Umstande, daß Jemand einem Andern etwas präftire, folge im Allgemeinen keineswegs, daß Leßterer zu einer Gegenleistung verpflichtet sei. Um das Recht auf eine solche geltend zu machen, bedürfe es eines besondern Rechtstitels und namentlich in den meisten Fällen einer Vereinbarung. Eine solche sei im vorliegenden Fall von dem Kläger gar nicht behauptet worden. Das Verhältniß, in welchem seine jeßige Ehefrau gestanden, sei ein reines Pietätsvers Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht hältniß gewesen. Er opponire daher die Einrede der auf Gottorf, den 7ten Decbr. 1840. unbegründeten Klage, eventuell die der Compensation, zu deren Fundirung er diejenigen Gegenstände, welche die Fran des Klägers bei ihrer Verheirathung von ihm, ohne daß er sich Zahlung dafür ausbedungen, erhalten habe, und welche mit Inbegriff gelieferter Schuh: macherarbeiten zu 245 9 v. Cour. berechnet sind, specificirt. Endlich seßte er noch die Einrede der Zus vielforderung entgegen, indem der Anspruch von 20 ƒ jährlich, das Maaß überschreite, und formirte ent: sprechende petita.

Entscheidungsgründe.

Appellant erhob Namens seiner Ehefrau wider Ap: pellaten beim Magistrat der Stadt Schleswig Klage, vorstellend, daß seine gedachte Ehefrau schon als Kind von ihrer Großmutter, der Wittwe Klee, daselbst, in ihr Haus aufgenommen worden, auch sobald sie dazu im Stande gewesen, in der Haushaltung geholfen und die Arbeit eines Dienstmädchens verrichtet habe. Als Appellant, ihr Oheim, nun Michaelis 1833 sein ålters liches Haus angetreten, habe sie die Führung der Haushaltung übernommen, wie ein Dienstmädchen zu arbeiten fortgefahren und ihm das bei seinem unver heiratheten Stande soust nothwendig gewesene Halten eines Dienstmädchens erspart. Dieses Verhältniß habe von Michaelis 1833 bis dahin 1837, um welche Zeit fie fich mit dem Kläger verheirathet, fortgedauert. Ein eigentlicher Dienstcontract sei zwar nicht verabres det und ein bestimmter Dienstlohn nicht stipulirt wor: den; seine Frau habe aber nicht daran gezweifelt, daß Beklagter ihr nicht so gut, wie jedem anderen Dienst mädchen einen angemessenen Lohn außer der freien Station würde angedeihen lassen. Daß geleistete Dienste vergütet werden müßten, verstehe sich von selbst und nehme er für seine Frau eine Vergütung von 20 oder 32 Rbth. S. M. jährlich in An spruch, welche Forderung er jedoch der richterlichen Ermäßigung unterwerfe.

In dem Exceptionalreceß räumte Beklagter es ein, daß die Ehefrau des Klägers, welche von seiner Mut: ter, mit der er derzeit einen gemeinschaftlichen Haus: Hand geführt, schon als Kind aufgenommen worden, von Michaelis 1833 bis dahin 1837 auch bei ihm im Hause geblieben sei. Sie sei aber nicht als Dienst

In termino der Verhandlung bemerkte die klåges rische Ehefrau replicando zur Einrede der Compens sation, daß sie gewisse der von dem Beklagten speci: ficirten Gegenstände nicht von ihm, sondern von ihrer Großmutter zum Geschenk erhalten habe, daß Be: klagter ihr die übrigen selbst als Aussteuer geschenkt und daß die Schuhmacher Rechnung aus dem Grunde nicht anerkannt werde, weil das Schustergeschäft ders zeit auf den Namen der Wittwe Klee gegangen und Beklagter gar nicht Schustermeister sei. Uebrigens erkenne sie auch im Allgemeinen den angegebenen Werth der specificirten Gegenstånde nicht an.

Hiernächst erkannte der Magistrat:

daß Kläger in qual. qua mit der von ihm er:
hobenen unbegründet befundenen Klage abzuweis
sen sei, die Kosten des Processes, deren Verzeich:
nung und Ermäßigung vorbehältlich, sobald er
des Vermögens, zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß hat Klåger appellirt und seine
Beschwerden darin geseht:

1) daß wie geschehen und nicht vielmehr nach dem
Klaglibell erkannt worden, event,

2) daß nicht dem Kläger der Beweis, etwa dahin auferlegt worden, daß seine Ehefrau in dem Hause des Beklagten von Michaelis 1833 bis dahin 1837 die Arbeiten eines Dienstmådchens verrichtet habe; in omnem eventum

3) daß nicht wenigstens die Proceßkosten verglichen worden.

Wie nun im Allgemeinen aus dem Umstande allein, daß Jemand für einen Andern Dienstleistungen, seien es auch nothwendige und illiberale, übernimmt, sich eine unbedingte Verpflichtung des Empfängers der Dienste zu einer Vergütung derselben nicht herleiten läßt, vielmehr Altes hierbei auf die Umstände an: kommt, so hat namentlich die Ehefrau des Klägers unter den hier gegebenen Verhältnissen an den Be: klagten keinen Anspruch auf Vergütung. Denn sie räumt es selbst ein, schon als Kind von ihrer Groß: mutter in das Haus aufgenommen zu sein, hat in demselben Erziehung und Unterricht genossen, und wenn fie gleich ihrer Behauptung nach später die Arbeiten eines Dienstmädchens verrichtet haben will, so ergeben doch sonstige, nicht bestrittene Umstände, daß sie auch unter ihrem Oheim als ein Glied der Familie betrach tet, mithin so gut wie andere Töchter des Hauses nach Umständen Geschäfte eines Dienstmädchens, in dessen Verhältniß sie im Uebrigen gewesen zu sein, selbst nicht behauptet hat, zu übernehmen gehalten ge: wesen ist. Wer unter solchen Verhältnissen, in welchen das Familienband für beide Theile Vortheilhaftes und Nachtheiliges, Angenehmes und Unangenehmes mit fich bringt, ruhig verharrt, ohne sich außer dem jenigen, was ihm zu Theil wird, für seine Bemů: hungen etwas auszubedingen, der giebt dadurch zu erkennen, daß er mit seinen Verhältnissen zufrieden, auf eine weitere Vergütung Verzicht leiste. Unter die: fen Umständen involvirt aber die vorliegende Klage, zumal da sie gegen den Oheim, der die Klägerin bei ihrer Verheirathung noch obendrein angemessen aus:

gesteuert hat, gerichtet ist, einen großen Undank und eine seltene Frivolitåt, weshalb so, wie geschehen, er: fannt worden ist.

Miscellen.

VI.

Eine Verfügung des Schleswigschen Obergerichts, die Behandlung der Concurse und die Auctions: protocolle betreffend.

Bei Gelegenheit der Revision mehrerer zur Mo deration an das Schleswigsche Obergericht gelangten Gebührenrechnungen in Concurfen, ward der Behörde unterm 11ten Febr. 1841 von dem Obergericht un: ter Anderem eröffnet:

1) daß in denjenigen Fällen, in welchen es mit. Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, daß der Erlds der zu einer Concursmasse gehörigen Mobilien die Auctionskosten nicht erreichen werde, des: halb allein keine eigene Auction abzuhalten, son: dern solche Effecten gelegentlich auf einer ande ren Auction mit zu verkaufen seien;

2) daß die bei Versiegelungen, Inventuren oder Auctionen aufzunehmenden Protocolle, sogleich nach Beendigung des jedesmaligen Geschäfts, am Schlusse des Protocolls von dem Protocoll: halter zu beglaubigen und demnächst eine auf Stempelpapier auszufertlgende fidemirte Ab: schrift nebst dem Original: Protocol zu den Acten zu legen sei;

3) daß die Concursacten, mit Designationen verse: hen, aufzubewahren seien.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

30. Stück. Den 26. Juli 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: derselben angebrachtermaaßen gebeten. Die Einrede

dicafterien.

Ueber die unter Bauersleuten durch Beischlaf vollzogenen Eheversprechen Unmündiger.

Zwei Fälle.

I.

In Sachen der Catharina N. N. c. c. zu B., Klågerin und Appellantin, wider Herrmann Heinrich N. N. ju J. c. tut. M. H. F., Intervenienten und beide. Appellaten, daselbst, wegen durch Beischlaf bestärkten Eheversprechens, modo appellationis,

bat Klägerin c. c. beim R...schen Confiftorio vortragen lassen, daß Klåger ihr Liebesanträge ge macht, ihr eines Abends der zweiten Woche des Juli: monats 1839 die Ehe versprochen, sie darauf seinen Anforderungen nachgegeben und ihm den Beischlaf verstattet habe. Beklagter habe das Eheversprechen mehrfach wiederholt und den vertrauten Umgang fort: gefeßt; fie sei schwanger geworden, und, da der Be: Flagte gegenwärtig das Eheversprechen abläugne, so bitte fie,

denselben schuldig zu erkennen, die Ehe binnen, Ordnungsfrist mit ihr zu vollziehen, event, eine angemessene Abfindungssumme an sie auszukeh

ren und

event., auf den Fall der Geburt eines lebendigen Kindes,

daß Beklagter schuldig erkannt werde, die Klås gerin wegen der Defloration und Alimentation des Kindes præv. specif. zu befriedigen, ref. exp. Nach abgegebener Ladung ist dem älternlosen Beklagten in der Person seines Pflegevaters ein Vormund be: stellt worden, welcher interveniendo mit dem Be flagten aufgetreten ist.

Der Klage ist zuvdrderst die Einrede der unstatt: haften Klagenhäufung opponirt und um Abweisung

der unbegründeten Klage ferner, ergebe sich aus der zur Zeit des angeblich ertheilten Eheversprechens stattfindenden Unmündigkeit des damals erst 17jährigen Beklagten und das Recht des Vormunds zur Inter vention ohne nähere Angabe der Gründe feines Diss senses aus dem S. 6 der Verordnung vom 22sten Dec. 1786. Ebenwenig könne Klägerin sich auf den S. 7 der gedachten Verordnung berufen, da der Bes flagte nicht dem Bauernstande angehöre. Beklagter läugnet, der Klägerin die Ehe versprochen und sie das durch zum Beischlaf verleitet zu haben, und bittet c. tut. interv.

daß die Klägerin_mit_ihrer Klage unter Kosten: erstattung abzuweisen sei.

Nach stattgehabter Verhandlung hat das R... sche Confiftorium unterm 2ten Juli v. J. für Recht erz

Fannt:

daß Klägerin mit ihrer Klage angebrachtermaaßen abzuweisen, mit ihrer etwanigen Schwängerungs: flage aber an die Civilobrigkeit verwiesen werde, unter Verurtheilung in die Proceßkosten.

Stante pede hat Klägerin c. c. das Rechtsmittel der Appellation gegen dieses Erkenntniß interponirt, Solemnien präftirt und dahin gravaminirt:

1) daß erkannt, wie geschehen, und Beklagter mit seinen Einreden der unstatthaften und unbegrün; deten Klage gehört worden, und

2) daß nicht vielmehr Klägerin der Beweis auf: erlegt worden, daß Beklagter ihr die Ehe ver sprochen und den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Appellantin hat im Uebrigen die beiden in inferiori ge; stellten eventuellen Anträge fallen lassen und haupt; sächlich bemerkt, daß Appellat zur Zeit des Ehever: sprechens weder Aeltern noch Vormünder gehabt habe, also kein Consensberechtigter vorhanden gewesen sei.

Appellat hat seine in inferiori angebrachte Ver: theidigung wiederholt und noch bemerkt, daß der Pflege: vater und jeßige Vormund doch wenigstens um seine Einwilligung habe gefragt werden müssen.

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in dem S. 7. der

Verordnung vom 22ften Dec. 1786

im Falle der geschehenen Schwängerung in soweit eine Bestätigung gefunden hat, als unter Bauersleuten und Personen gleichen Standes und Herkommens der Stuprator des sonst unbescholtenen, durch das Ver: sprechen der Ehe zum Beischlaf bewogene und ge schwängerte Mädchen ohne Widerrede heirathen foll; so wie

in Erwägung, daß auch nach heutigem Rechte Unmündige, sobald sie sich in einem heirathsfähigen Alter befinden, Verlöbnisse schließen und gültige Ehen eingehen können, *) wenn auch nach den Vorschriften der allegirten Verordnung die Klagbarkeit der von unmündigen Perfonen eingegangenen Verlöbnisse unter gewissen näheren Bestimmungen durch den Consens der Aeltern und Vormünder bedingt ist;

in Erwägung, daß nun einestheils der Beklagte zur Zeit des eingegangenen Verlöbnisses weder Aeltern noch Vormünder hatte, indem das Verhältniß des Pflegevaters zum Alumnen lediglich ein factisches ist, welches weder väterliche Gewalt, noch die dem ehe lichen Vater zustehenden Erziehungs und Respects: rechte zu begründen vermag, wie denn auch nach dem Rescripte vom 11ten Novbr. 1796

der Stiefvater hinsichtlich der Eheberedungen seiner Stieffinder als eine fremde Person betrachtet wird, an: derntheils aber der Beklagte dem Bauernstande ange: hårt, oder doch von gleichem Stande mit den in der Ver: ordnung vom 22ften Dec. 1786 erwähnten Bauersleuten, unter welchem Ausdrucke nicht etwa blos Tageldhner

cfr. Fall, Handbuch, Th. 4, S. 326.

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in weiterer Erwägung jedoch, daß der nach ange: stellter Klage, zu deren Begründung die Behauptung des Consenses der Aeltern oder Vormünder dem Vor stehenden nach nicht erforderlich erscheint, dem Be klagten obrigkeitlich bestellte Vormund das Beste seines Pupillen wahrzunehmen hat, und ihm daher ohne allen Zweifel das Recht zusteht, unter Angabe von triftigenGründen seinen Dissens zu der Heirath feines Pupillen geltend zu machen, weil, wenn auch nach §. 6 der Verordnung vom 22ften December 1786 der bisherige, zur Zeit des eingegangenen Verlöbnisses nicht um seine Einwilligung befragte Vormund, bei der Weigerung des Pupillen, die Ehe zn vollziehen, der Angabe von Weigerungsgründen überhoben ist, doch in dem vor: liegenden Falle der nachher und während des Pro: cesses bestellte Vormund um so mehr verpflichtet ist, triftige Weigerungsgründe anzugeben, als ein freiz williger Zurücktritt von dem durch Schwängerung be: stätigten Eheversprechen im Bauernstande gefeßlich ver: boten ist;

in endlicher Erwägung, daß aber der interveni: rende Vormund gar keine Weigerungsgründe seines Dissenses angegeben hat, die Unbescholtenheit der Klä gerin aber nicht in den vorliegenden Acten in Zweifel gezogen ist,

wird auf 'eingelegte Unterinstanzacten und Recesse, so wie nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe von Oberconsistorial gerichtswegen hiedurch für Recht erkannt:

daß sent. a qua des R...schen Consistorii vom
2ten Juli 1840 dahin zu reformiren; könnte und
würde Klägerin und Äppellantin c. c. in infe-
riori binnen Ordnungsfrist, unter Vorbehalt der
Eide und des Gegenbeweises, rechtlicher Ärt und
Ordnung nach darthun und erweisen, daß der
Beklagte und Appellat ihr ein Eheversprechen
ertheilt und derselbe nach dem ertheilten Ehever
sprechen den Beischlaf mit ihr vollzogen habe,
so würde nach solchen geführten oder nicht ge:
führten Beweisen und Gegenbeweisen weiter er:
gehen, was den Rechten gemäß; unter Ausseßung
der Kosten der untern Instanz und Compensation
der Kosten der Appellationsinstanz.

Wie denn solchergestalt hiedurch_erkannt wird
V. R. W.

Urkundlich 2c. Publicatum etc. Glückstadt, den 28sten Februar 1841.

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