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judicii a quo die Rechtskraft beschritten habe. So Dann wird in omnem eventum gesucht, die Appel: lationsbeschwerden als unbegründet darzustellen.

Was zuvorderst die Formalien anlangt, so befreiet, einer constanten Praxis zufolge, das der appellirenden Parthei ertheilte Armenrecht von der Verbindlichkeit zur Erlegung des Schoßmals; auf die Bemerkung des Appellaten ferner, daß die Appellantin die appels latorische Caution nicht gehörig geleistet habe, kann Deshalb keine Rücksicht genommen werden, weit von dem Appellaten in inferiori eine bessere oder an dere Caution, als die von der Appellantin geleistete, nicht verlangt worden ist, und da endlich nicht das judicium a quo die Frage zu beurtheilen hat, ob die Appellationsfolemnien gehörig präftirt worden find, so kann die Erklärung des judicii a quo, daß dem eingelegten Rechtsmittel nicht zu deferiren sei, der appellirenden Parthei nicht präjudiciren.

colls haben sich die Partheien über ihr Verhältniß wegen Schwängerung der Klägerin verglichen, es ist daher anzunehmen, daß ihr gedachtes Verhältniß durch den Vergleich definitive und unter allen Um: stånden hat festgesetzt werden sollen, und die darauf folgende Bemerkung, über die Zeit des gepflogenen umgangs hätte an diesem Orte, als integrirenden Theil der Vereinbarung, feinen Sinn, wenn dadurch nicht ein bestimmter Maaßstab für die Beantwortung der Frage, ob Klägerin vom Beklagten geschwängert worden, håtte festgestellt werden sollen.

Ad 2. Als unbestritten liegt vor, daß der Flütt: fonntag nach Ostern 1838 auf den 22sten April des: felben Jahrs gefallen und daß Klägerin am 22ften Februar 1839, mithin in der 44sten Woche nachher niedergekommen ist. Die Gesetzgebung für das Her: zogthum Schleswig erwähnt nicht eines bestimmten Zeitraums, welcher als der långsie mögliche zwischen der Conception und Niederkunft liegende anzusehen

In Betreff der materialia causæ fommt es auf sei und es wird daher auf die durch die Wissenschaft die Beantwortung der beiden Fragen an:

1) ob sich die Partheien dahin verglichen haben, daß der Klägerin nur dann die ausgelebte Samme ausgekehrt werden solle, wenn sie zu einer mit dem bis zum Flüttsonntage nach Ostern 1838 fortgefeßten fleischlichen Umgang überein: stimmenden Zeit niederkäme, so wie

2) ob der Tag ihrer Niederkunft mit dem angege: benen Zeitpunkt so übereinstimme, daß darnach die Niederkunft als Folge jenes Umgangs ange: sehen werden könne?

Ad 1 läßt die Fassung und der ganze Inhalt des am 17ten Novbr. 1838 zu Protocoll genommenen Vergleiches nicht wohl eine andere Deutung zu, als daß es die Absicht der Pacifcenten gewesen sei, Kld: gerin solle überall keine Ansprüche aus einer Schwän: gerung wider den Beklagten geltend machen können, wenn sie nicht zu einer, mit dem ausdrücklich und bestimmt als Endtermin des gepflogenen Umgangs angegebenen Tage übereinstimmenden Zeit niederkom: men würde. Nach den Eingangsworten des Proto:

und Erfahrung gewonnenen Resultate über das hier Diefe Resultate gehen aber dahin, daß eine 40wöchige in Betracht kommende Naturgefeß zu recurriren sein. Frist als die Normalzeit zu betrachten und daß, wenn auch eine Verlängerung dieses Zeitraums um mehrere Tage häufig vorkommen mag, dennoch eine Verzöge: rung der Niederkunft bis in die Mitte der 44ften Woche nach der Conception, wenn selbige überall möglich, wenigstens nicht nur den sehr seltenen Fällen beizuzählen ist, sondern auch durch ganz besondere Um: stande bedingt und von besonderen, auf eine Abnor mitåt hindeutenden Erscheinungen begleitet sein muß. Da nun solche besondere Umstände und Erscheinungen im vorliegenden Falle von der Klägerin nicht behaup tet worden sind, ohne deren Anführung und event. Beweis aber die Niederkunft der Appellantin am 22sten Februar 1839 als eine Folge des von ihr nur bis zum 22ften April 1838 mit dem Kläger fortge: seßten fleischlichen Umganges nicht angenommen wer den kann, so stellt sich die vorliegende Klage mit Rück: sicht auf den zwischen den Partheten geschlossenen Vergleich als unbegründet und somit das in inferiori abgegebene Erkenntniß als gerechtfertigt dar.

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Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

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Abzug der auf dieselben verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem anderen den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen.

Vorstehender Bundesbeschluß ist Seiner Majestät Willen und Befehl zufolge, durch ein Kanzelei:Patent vom 12ten v. M. bekannt gemacht.

II.

Der in der Zollverordnung vom 1sten Mai 1838 enthaltene Zollsaß für Shawls und Shawlstücher ist in Uebereinstimmung mit den desfalls eingezogenen Gutachten der Stände der Herzogthümer folgender, maaßen verändert:

Shawls, Shawlstücher, so wie überhaupt Tücher aus Seide, Baumwolle oder Wolle sind nach dem Stoffe zu verzollen, aus dem sie bestehen. Ent: halten die Tücher mehrere dieser Stoffe, so wer: den solche nach dem Stoffe verzollt, der den höch: sten Zoll erlegt.

Die nach der Zollverordnung vom 1sten Mai 1838 zu berechnende Tara für Zucker ist nach eingezogenen Gutachten der Stände dahin modificirt, daß für Kisten unter 500 Brutto 12 pCt., über 500 an Tara zu vergüten ist.

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Die entgegenstehenden Bestimmungen der Zollver: ordnung vom 1sten Mai 1838 sind durch das aller: höchste Patent vom 1sten d. M. außer Kraft gefeßt.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: nach der durch den Beklagten geschehenen Schwänge: rung sich mit einer andern Mannsperson abgege ben hat. *)

dicasterien.

§. 7.

Ehe wir uns von der Alimentation der unehelichen

Beschluß der Zusammenstellung der Entscheidungen Kinder abwenden, muß noch die Frage erörtert wers

über Alimente.

Endlich ist von dem Holsteinischen Obergerichte hin: fichtlich der exceptio congressus cum pluribus an: genommen worden, daß sie nur dann stattfinde, wenn der Beklagte zu behaupten vermöge, daß die Klägerin vor dem Beischlafe mit einer oder mehreren Mannspersonen verbo tenen Umgang gepflogen habe, oder, daß die Klägerin in einer und derselben Zeitperiode, in welcher sie mit dem Beklagten zu thun ge: habt, auch mit einem andern Manne, als dem Beklagten, im verbotenen Geschlechts: umgange gelebt habe. Der Einrede ist dagegen fein Gewicht beigelegt worden, wenn sie auf einem nach der Schwängerung geschehenen außerehelichen Bei schlaf fundirt worden, weil die Entschädigung für die ges raubte jungfräuliche Ehre durch außereheliche Schwän: gerung gegeben werden soll, und die Praxis die Entschå: digung pro defloratione durch die Zahlung einer Geld: fumme als die Hauptverbindlichkeit des Beklagten an: sieht, welcher er sich durch Heirath des geschwänger ten Mädchens entziehen kann. Alle Klagen unehelich geschwängerter Mädchen lauten nåmlich stets auf eine Geldentschädigung pro defloratione und nie auf Voll: ziehung der Ehe, wenn nicht zugleich ein Ehever sprechen behauptet wird. Wenn nun auch allerdings die Pflicht des außerehelichen Schwängerers, die stuprata zu heirathen, als die ursprüngliche Hauptver: bindlichkeit des Stuprators anzusehen ist;*) so ist dies durch die tägliche Praxis doch gänzlich verändert.

Es sind allerdings diese in Sachen Piepjung contra Jürgensen unterm 15ten September 1840 von dem Holsteinischen Obergerichte angewendeten Grundsäge über die Begründung der exceptio congressus cum pluribus nicht unbestritten, und es giebt über diesen Punct entgegenstehende Aussprüche der höheren Ge richtshöfe des deutschen Vaterlandes. So viel uns bekannt geworden, hat das Cellische Oberappellationss gericht in neueren Zeiten die Ansicht befolgt, daß der zur Begründung der exceptio plurium concumbentium behauptete Beischlaf mit anderen Männern früher als der mit dem Beklagten stattgefunden haz ben müsse, wohingegen das Äppellationsgericht zu Leipzig es zur Begründung der mehrgedachten Einrede für genügend erklärt hat, wenn die Klägerin auch

*) Bülow und Hagemann, practische Erörterungen, Bb. IV., S. 350.

den, ob auch die Adulterinen von ihren Aels tern alimentirt werden müssen? Nach gemei: nem Rechte liegt hier eine bekannte Streitfrage vor, **) welche jedoch von dem Holsteinischen Obergerichte mit Beziehung auf

Nov. 89 c. 15. Nov. 12 c. 1.

cap. 13 X. qui filii sint legit. cap. 5 X. de eo qui duxit, für die Ansprüche der Ädulterinen auf Alimente ent; schieden worden ist.

Die Verordnung vom 14ten Mai 1839 läßt diese Controverse unentschieden, allein da unter dem Ausdruck uneheliche Kinder unzweifelhaft auch im Ehebruch er: zeugte Kinder zu verstehen sind, kann dieselbe auch für die Ansicht des Holsteinischen Obergerichts angezogen werden. ***)

Daß die verheirathete Mutter nun nicht die jura status des angeblich mit einem Dritten während ste hender Ehe erzeugten Kindes vertreten könne, ist mehr: fach von dem Königlichen Obergerichte ausgesprochen worden.

Eine desfallsige Entscheidung in Sachen des Hauer: lings Lohmann in Neuendorf, wider den Tischlermeis ster Lüder Witt daselbst, wegen Alimentation eines im Ehebruch erzeugten Kindes, ist unterm 17ten April 1837 publicirt worden. †)

Der Ehemann der Ehebrecherin ward in diesem Falle, in welchem auf Anerkennung des in stehender Ehe gebornen Kindes durch den Beklagten angetragen war, mit seiner Klage abgewiesen, weil erst die Vater: schaft zu dem Kinde ermittelt werden müsse.

Dieselben Grundsäße sind in Sachen Anna Steins hoff wider Jürgen Allers in puncto stupri et alim. part. unterm 10ten Oct. 1837 zur Anwendung ge bracht worden. ††)

Juristische Beitung für das Königreich Han: nover von 1837, H. 1, M 3. Hartißsch, Eut: scheidungen, S. 109. Mühlen:

**) Thibaut, System, achte Ausg., §. 241. bruch, Lehrb., Th. 1, §. 211. Wening Jagen heim, Lehrb. II., S. 259.

*** Derselben Ansicht ist Falks Handbuch, Th. 4, S. 309, Anm. 58.

t) Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ifter Jahrg., S. 174.

tt) cfr. Lindenhan, über die Verpflichtung zur Alis mentirung der mit einer verheiratheten Fran außerehe: lich erzeugten Kinder in den Schlesw. Holst. Auzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 24.

Wie schon bemerkt worden, ist das uneheliche Kind unstreitig homo sui juris, und weder die uneheliche Mutter noch der Vater desselben hat die väterliche Gewalt, oder die Tutel über das uneheliche Kind, weshalb denn auch diese Personen nicht über den status des unehelichen Kindes Processe führen können. *)

In folchen Sachen ist denn auch die uneheliche Mutter, welche jederzeit für die Alimentenklage, die f. g. actio de partu agnoscendo utilis, legitimirt erachtet worden, eben so wenig zugelassen, wie der mütterliche Großvater, sondern es ist die Bevormun: dung des unehelichen Kindes veranlaßt worden. Wenn nun der Etatsrath Falk in seinem Handbuche **) bes hauptet, daß das Holsteinische Obergericht in mehreren Fällen einer unehelichen Mutter die gewöhnliche Ali mentenklage nicht gestattet habe, so beruht dies auf einem Irrthum, denn in den Fällen, welche aus den Echleswig Holsteinischen Anzeigen für die Meinung des Etatsraths Falk angeführt worden sind, han: delte es sich theils nicht um die Alimentirung des Kindes, sondern um dessen status, ***) theils nicht von einer durch die uneheliche Mutter angestellten Klage auf Alimente für ihr uneheliches Kind.

§. 8.

Was den Umfang der zu ́reichenden Alimente durch die Verpflichteten betrifft, so bestimmt der §. 5 der Verordnung vom 14ten Mai 1839 hierüber, daß die Größe der Alimente von dem richterlichen Ermessen abhange, welches die Vermögensum: flände und sonstigen Verhältnisse der zur Alimentation verpflichteten Angehörigen zu berücksichtigen habe. Diese Bestimmung des vaterländischen Gesezes steht in Har: monie mit dem gemeinen Rechte ****) und ist in vie: len Fällen von dem Holsteinischen Obergerichte befolgt worden, z. B. in Sachen Johann und Franz Funck in Meldorf, wider Johann Funck sen. daselbst; t) in Sachen des Johann Friedrich Diederichsen in Kiel, wider die Administratoren der Masse des Kirchenjuras ten Diederichsen; tt) in Sachen des Advocaten Gülich in Pinneberg, wider die Weisbrodtschen Erben, ttt) und in vielen anderen Fällen.

Die Behauptung, daß der Verpflichtete mehr Ver: mögen besige, als zu seiner eigenen Subsistenz erfor

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derlich ist, gehört zum Klaggrunde, *) und den Be: weis dieses Umstandes muß der Kläger übernehmen, wie solches in Sachen des Obergerichtsadvocaten Frie derici in Kiel m. n. der Gesellschaft_freiwilliger Ar menfreunde, wider den Controlleur Reimers in Kiel unterm 27sten Februar 1840 entschieden ist. **)

Die Ausdehnung der gerichtlichen Zwangsmittel bis zur Concurserklärung ist in Sachen des Bäckers J. G. L. Sievers in Kiel, wider G. D. Sievers das selbst mittelst Erkenntnisses vom 28sten August 1838 für unzulässig erklärt worden. ***)

§. 9.

Außer den in der Verordnung vom 4ten Mai 1839 namhaft gemachten Personen sind auch Eheleute schuldig, sich Alimente zu präftiren. Der Ehe: mann nämlich ist schuldig, der Ehefrau während des Entscheidungsprocesses sowohl Alimente zu prästiren, als die Proceßkosten vorzuschießen. Diese Verpflich tung des Ehemannes ist sehr häufig vom Holsteinischen Obergerichte ausgesprochen worden, ****) und auch das Dberappellationsgericht in Kiel hat in Ehescheidungs: sachen der Gräfin von Holck wider ihren Ehemann diesen Grundfag anerkannt.

Streitigkeiten über die der Ehefrau während des Ehescheidungsprocesses zu reichenden Alimente kommen sowohl bei den weltlichen Gerichten, wie auch bei den So ist z. B. Consistorien, als Incidentsachen vor. die in den Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahr., S. 10 mitgetheilte Sache vor dem Consistorio verhandelt. Das Schleswigsche Oberconsistorium hat in solchen Sachen das durch materielle Connexität ber gründete Forum nicht gelten lassen, sich vielmehr in einem solchen Falle für incompetent erklärt, †) welcher Meinung der Etatsrath Falk ft) beigetreten ist.

Der geschiedene Ehemannn ferner, welcher als der schuldige Theil befunden worden, ist dem geschiedenen unschuldigen Ehegatten zur Alimentation verpflichtet, wenn nicht, wie sich von selbst versteht, durch Vertrag unter den geschie denen Eheleuten etwas Anderes festgesetzt worden ist. ttt) In Sachen der Ehefrau Plambeck, wider ihren

*) L. 5, §. 7, 19. L. 9. D. de al. lib.
L. 8, §. 5, 6 de bon. quae lib.
L. 26 de alend. lib.

cfr. colesw. Holft. Anzeigen, Neue Folge,
ster Jahrg., S. 12.

***) Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 39. Falk, Handb., 4ter Th., S. 314. ****) Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ister Jabrg. S. 10, 3ter Jahrg. S. 23.

t) Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ster Jahrg., S. 26.

tt Handbuch, Th. 4. S. 308, Anmerkung 52. +) Falk, Handbuch, Lh. 4, S. 308 a. E.

Ehemann, den Hufner Plambeck, ist unterm 11ten Oct. 1836 der Lehtere vom Holsteinischen adel. Lands gerichte zur Prästation von Alimenten an seine geschie: dene Ehefrau schuldig erkannt, *) und die ratio die: ser Entscheidung ist darin geseßt, daß der unschuldige Ehegatte durch die erkannte Scheidung in seinen Vers mögensverhältnissen nicht unmittelbar gekränkt werden dürfe. **)

6. 10.

Es ist ein anerkannter Grundfaß der Holsteinischen Gerichtspraxis, daß nothdürftige Alimenten: gelder nicht zum Concurse zugezogen werden fönnen, sind solche Alimentengelder aber in Form von Familienfideicommiffen, Pensionen u. f. w. in überflüffiger Maaße ertheilt, so kann ein Theil dieser Re: venien des Cridars ad massam gezogen werden. ***) So . B. find die Creditoren des Grafen Carl v. Hahn auf Neuhaus aus den Revenuen des Fideis commiffes befriedigt, während dem Fideicommißerben nur die nöthige Competenz für sich und seine Familie gelassen worden ist.

Prioritätsurtel des Holsteinischen adèl. Landgerichts in Debitsachen des Grafen Carl v. Hahn vom 4ten Mai 1833.

So ist im Concurse des Kammerherrn Fabritius de Teng: Hagel ein Theil seiner auswärtigen Pensionen zum Con: curse gezogen, und ist ebenfalls in Sachen des Louis Buch wider die Gräfin von Schimmelmann anf Ahrensburg unterm 16ten December 1834 vom Holsteinischen Obergerichte in supplicatorio erkannt worden, daß die von dem weil. Grafen v. Schimmelmann nicht ausbezahlten Pensionsrückstände als ein creditum anzusehen seien, welches zur Concursmasse des ehema: ligen Kammerdieners des Grafen v. Schimmelmann zugezogen werden könne.

§. 11.

Der S. 6 der Verordnung vom 14ten Mai 1889 endlich giebt den Armencommůnen das Recht, auch ohne Zustimmung der von ihnen unterstüßten Verarm ten, deren Ansprüche wider die, nach den Vorschriften des Gefeßes zur Alimentation verpflichteten, nahen An: gehörigen in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung mit denselben bei der beikommenden gerichtlichen Be hörde zu verfolgen. †) Ohne Zweifel wird dies auch

*) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ister Jahrg., G. 6.

** Paulsen, Lehrbuch des privatrechts in den Herzog thümern Schleswig und Holstein, §. 159. ***) cir. Scholz, über Concursrecht und Concursverfahren im Herzogthum Schleswig, S. 33 sq.

†) Die gemeinrechtliche Controverse, ob und in wie weit gegebene Alimente zurück gefordert werden können, welche von Busch in Elvers Themis, II., Abth. XXI., S. 505 erörtert worden ist, hat mithin für das Her: zogthum Holstein ihre Bedeutung verloren.

Rechtens sein, wo in anderen Fällen, als wegen naher Verwandtschaft, die zur Alimentation Verpflichteten sich der Unterstüßung der Bedürftigen entziehen und dieselben der Armencasse anheim fallen lassen, z. B. gegen getrennt lebende Eheleute, Schwiegerföhne 2c., *) indem es außer dem Plane der oft erwähnten Verz ordnung gelegen, hierüber etwas zu bestimmen.

Wie und auf welche Weise nun die Armen: ration verpflichteten Personen geltend zu communen ihre Ansprüche an die zur Alimen machen haben, ist nicht ganz klar ausgedrückt, und dene Ansichten. Einige waren der Meinung, daß die alsbald entwickelten sich hierüber auch zwei verschie: Armencommûnen ihre Ansprüche bei den zuständigen Gerichten in dem geeigneten processualischen Verfahren geltend zu machen hätten, Andere aber hegten die Ans menden gerichtlichen Behörde anzustellen, und nach ficht, daß eine Officialuntersuchung von der beikom geschlossenen Acten sodann das Erforderliche von Amts; wegen zu erkennen sei.

Zufolge Rescripts des Königl. Holsteinischen Obers gerichts ist indessen unterm 28ften September 1840 dem Bahrenfelder Juftitiariate in Gemäßheit eines Kanzeleischreibens eröffnet worden: daß die Armens communen die Ansprüche ihrer Alumnen gegen ihre zur Alimentation verpflichteten nahen Angehörigen auf dem Wege Rechtens geltend zu machen haben, und daß in Betreff des von den Commúnen etwa in Ans spruch genommenen Creditrechts die allgemeinen Grund sage in Anwendung zu bringen feien.

S. 12.

Am Schlusse dieser Zusammenstellung mag denn noch der Alimente gedacht werden, welche der Cridar aus der Concursmaffe erhält. **) Ueber die Alimentation des Gemeinschuldners durante concursu im Herzogthum Schleswig giebt das Werk von Scholz ***) Auskunft. In Holstein wird ein Recht des Cridars auf Alimente aus der Concursmasse nur dann anerkannt, wenn von ihm verlangt wird, zur Stelle zu bleiben, um von ihm geforderte Aufklärun: gen und Nachrichten zu geben; namentlich im Con curse des Sophienkoogsbefizers J. F. Hanssen ist es so verhalten worden. Henningst) bemerkt, daß die Alimente dem Cridar nach der (ålteren) ober: gerichtlichen Praxis verweigert, bei den Untergerichten aber bald auf 6 Wochen, bald während des Laufes des

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ster Jahrg., S. 12.

**) cfr. Schweppe, das System des Concurses der Glåubiger, dritte Ausg., S. 75.

***) Ueber_Concursrecht und Concursverfahren, S. 22. †) Das Concursverfahren in Holstein (1817) Seite 24.

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