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ergiebt. *) Ein Rechtsfall, in welchem diese Frage zur Sprache gekommen wäre, ist uns nicht bekannt geworden.

Eine zweite Frage ist die: ob und in wiefern Shwiegerkinder zur Alimentation ihrer Schwiegerältern verbunden sind?

Ueber diese Frage schweigt die Verordnung eben: falls, allein man kann bei dieser Frage nicht, wie bei der Beantwortung der vorigen, aus dem Stillschweiz gen der Verordnung schließen, sondern man muß zu der Ansicht gelangen, daß auch die Schwiegerkinder in den Districten, wo Gütergemeinschaft unter den Eheleuten gilt, zur Alimentation ihrer Schwiegeråltern verpflichtet sind. Wenn nämlich die wohlhabenden Kinder ihre dürftigen Aeltern ernähren müssen, so er lischt diese Pflicht nicht durch Heirath, sondern sie dauert fort und wird als Zwangspflicht des zur Ali: mentation schuldigen Ehegatten auf die Gütergemein: schaft übertragen, weil die Schulden beider Eheleute lei stattfindender Gütergemeinschaft gemeinschaftlich werden. Unstreitig fann daher den Schwiegerkindern, wenn auch nicht ausschließlich, doch wegen der güter: rechtlichen Verhältnisse in Gemeinschaft mit dem zur Alimentation verpflichteten Ehegatten die Verbindlich: feit zur Präftirung von Alimenten an die Schwieger: åltern obliegen.

Diese Grundfäße sind in causa Franz Funck wir der seine Schwiegersöhne Conrad Lucht und Thede Thedens in Meldorf mittelst Erkenntnisses des Holz fteinischen Obergerichts vom 14ten September 1835 zur Anwendung gebracht worden. Wiewohl dieses Erkenntniß vor Erlassung der Verordnung vom 14ten Mai 1839 abgesprochen ist, so konnten diese aus den ehelichen Güterverhältnissen hergeleiteten Grundsäge doch durch die mehrgedachte Verordnung nicht afficirt werden ** und haben dieselben daher unterm 27ften Febr. 1840 in Sachen der Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde wider den Controlleur Reimers in Kiel abermals ihre Anwendung gefunden. ***)

In den Districten des Herzogthums Holstein, in welchen das sogenannte Dotalsystem †) zur Anwen: dung kommt, fann der Schwiegersohn gezwungen wer den, aus dem Vermögen der Frau, welches er kraft seiner ehelichen Vogtschaft verwaltet, die Alimente, welche die Frau ihren dürftigen Aeltern schuldig ist, auszuzahlen, wogegen wiederum die reiche Schwieger: tochter nicht verpflichtet ist, den dürftigen Aeltern ih: res Ehemannes Alimente zu prästiren, so wie ebenfalls der Ehemann den Aeltern der Frau dazu nicht ver: pflichtet ist.

* Holst. Stándezeitung, 18 II., . 1691 und 2779. Falks Handb., Tb. 4, S. 309, Anmerk. 55. " Ständezeitung für Holstein 1838 1. c. *** cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 5ter Jahrgang, S. 12.

t) Falk, Handb. IV., S. 413.

Die Schwiegeråltern find aber nicht verpflichtet, ihren dürftigen Schwiegerkindern Alimente zu geben, nur indirect kann dadurch, daß sie ihrem verarmten verheiratheten Kinde Alimente prästiren müssen, dem Schwiegerkinde etwas davon zufließen.

§. 3.

Was die Pflicht des unehelichen Vaters zur Alimentation seiner unehelichen Kinder betrifft, so ist in dem §. 3 der Verordnung vom 14ten Mai 1839 ausgesprochen, daß uneheliche Kinder zuerst vom Vater und nach ihm von der Mutter zu unter: stüßen seien.

Dieser §. håtte nun bei den verschiedenen Rechts: ansichten, welche hierbei in Betracht kommen, wohl bestimmter gefaßt werden können. Auf die Vater: schaft kommt es bekanutlich in dieser Rechtsmaterie nicht an, sondern es kommt lediglich darauf an, ob der Beischlaf in solcher Zeit geschehen ist, daß in Folge des Laufs der Natur oder rechtlicher Präsumtion *) die in Anspruch genommene Mannsperson der Vater des unehelichen Kindes sein kann. Mehrere Unterge: richte erkennen freilich noch immer auf den Beweis: daß der wegen der Alimente in Anspruch genommene Beklagte der Vater des von der Klägerin gebornen unehelichen Kindes sei, allein solche Beweisauflagen können, weil sie sonst etwas Unmögliches zum Beweise verstellen würden, **) nur in dem obigen Sinne verstan: den werden.

Es wird also unter dem Ausdruck,,Vater" derje nige zu verstehen sein, der sich freiwillig zum Vater bekennt, oder der im Processe überwundene stuprator.

Ferner heißt es in der Verordnung, der uneheliche Vater solle das uneheliche Kind alimentiren. Be kanntlich hat die Praxis der Gerichte darüber sehr ges schwankt, ob dem stuprator die Alimentirung des Kindes ganz zur Pflicht zu machen fei, oder ob derselbe nur pflichtig sei, mit der un ehelichen Mutter zur Alimentation des uns ehelichen Kindes zu concurriren. In den Urs theilen der Untergerichte heißt es bald, der Beklagte habe das uneheliche Kind der Klägerin zu alimentiren, bald, einen Beitrag zur Alimentation des Kindes zu leisten. Das Obergericht hat in dieser Hinsicht angenommen, daß, bei dem gänzlichen Unvermögen der unehelichen Mutter, der Stuprator allein das Kind ernähren müsse, er sonst aber nur zu einem Beitrage zu den Alimentationskosten verpflichtet sei. ***)

Hinführo wird, nach den Worten der Verordnung, der Stuprator jedenfalls die Alimentationspflichtigkeit

*) cfr. Schlesw. Holft. Anzeigen, Neue Folge, ster Jabrg. E. 5.

**) Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Bd. 11., S. 386.

***) cir. Salesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge 3ter Jahrg., S. 31.

ganz zu übernehmen haben, und wird es bei Fests stellung der zu prästirenden Alimente nach vaterländi: schem Rechte nicht mehr darauf ankommen können, ob die uneheliche Mutter Vermögen besißt, sondern der Stuprator haftet zuerst und allein für die ganze Alimentation des unehelichen Kindes. Eine Folge da: von wird es sein, daß die für die Alimentation des unehelichen Kindes zu bestimmenden Geldbeiträge ins Zukünftige höher bestimmt werden müssen, als gemei: niglich gegenwärtig geschieht, weil der Rechtssaß, daß die uneheliche Mutter gleichzeitig für die Ernährung des Kindes zu sorgen habe, für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die dem unehelichen Vater ausschließlich nach dem Ge sebe obliegenden Pflichten der Alimentation sind auch in Sachen der Margaretha Haase in Delixdorf c. c. wider Peter Ahmling die von dem Breitenburger Justitiariate bestimmten Alimente in supplicatorio unterm 12ten Februar 1841 in Etwas erhöht worden. Neu ist die Bestimmung der Verordnung, daß die Alimentationspflicht für den Stuprator nur fo lange dauert, bis das uneheliche Kind das 18te Jahr erreicht hat. Die Verbindlichkeit des unehelichen Vaters ist durch diese Bestimmung um ein paar Jahre verlängert, da gewöhnlich die Confirmas tion als Ziel der Alimentenprästation angenommen worden ist.

Das im gemeinen Rechte begründete Prinzip des Holsteinischen Obergerichts, daß die Alimentations: pflicht des Stuprators so lange fortdauere, als das uneheliche Kind hülfsbedürftig bleibe, *) ist daher aufzugeben. Die hülfsbedürftigen unehelichen Kinder fallen, wenn sie, nach Ergreifung eines eigenen Stan: des oder nach dem 18ten Jahre verarmen und die Mutter nicht im Stande ist, sie zu ernähren, der öfs fentlichen Armenverpflegung anheim.

S. 4.

Es fragt sich nun, ob diese Ansicht noch bei den Bestimmungen der Verordnung vom 14ten Mai 1839 bestehen kann, ob es namentlich richtig ist, die Pflicht des Stuprators zur Alimentation des unehelichen Kin des auch noch für die Zukunft ex delicto herzuleiten, da ja die durch die Praxis eingeführte Verpflichtung *) zur Alimentirung der unehelichen Kinder jest durch ein Gefeß angeordnet ist. Allein wenn man bedenkt, daß die Pflicht des Stuprators zur Ernährung des unehelichen Kindes schon durch das Königl. Rescript vom 3ten Dec. 1768 für das Herzogthum Holstein gefeßlich sanctionirt ist, und sich dennoch die Ansicht der Gerichte, daß diese Pflicht des Stuprators ex delicto herzuleiten sei, festgestellt hat, so dürfte dieser Ansicht durch die Verordnung vom 14ten Mai 1839 kein Abbruch geschehen. Auf keinen Fall aber können die jura status des unehelichen Kindes durch die ge: feßliche Bestimmung, daß uneheliche Kinder von dem Stuprator ernährt werden sollen, getroffen sein.

Jm Verhältniß zu Dritten ist mithin das unehe liche Kind homo sui juris, und der uneheliche Vater hat daher auch durchaus keine Rechte im Verhältniß zu dem unehelichen Kinde, sondern dem Stuprator liegt allein die Pflicht ob, das uneheliche Kind zu alimentiren.

Die Frage, ob umgekehrt der Stuprator die Auslieferung des Kindes zur Alimenti: rung und Erziehung wider den Willen der unehelichen Mutter verlangen könne? ist ebens falls in einem Falle zur Entscheidung der Gerichte ges kommen. Hierüber sind die Ansichten der Rechtsleh: rer verschieden. Da aber nach dem Obigen dem Stu prator gar keine Rechte, mit Beziehung auf das un: eheliche Kind, zustehen, so ist der richtigen Ansicht ge: måß, abgesehen von der oft eintretenden Gefahr für die Gesundheit und Erziehung des unehelichen Kindes, diese Frage verneint worden. Auf eine den 20ften März d. J. eingereichte Vorstellung des A. Kruse, welcher sich später verheirathet hatte, wider Gesche Kölln c. c. wegen Schwängerung, ist nämlich der Bescheid vom Königlichen Obergerichte abgegeben: daß da.... dem Imploranten überall keine Rechte an dem unehelichen Kinde zustehen, demselben vielmehr lediglich die Verpflichtung obliegt, zu deffen Alimen Die Pflicht der Ernährung unehelicher Kinder entstation die rechtskräftig erkannten Beiträge zu leisten, springt nämlich, nach der in vielen Fällen ausge: auf die Vorstellung um Auslieferung des Kindes nicht sprochenen rechtlichen Ansicht des Obergerichts, ex de- einzutreten sei. **) licto, und der Stuprator erwirbt keine väterliche Ge walt über das uneheliche Kind, welches vielmehr als homo sui juris angesehen wird. ***)

Die Frage: ob dem Stuprator das unehe: liche Kind zur Alimentirung von der Mutter wider seinen Willen aufgedrungen werden Fönne? ist, in Sachen des Dienstknechts Hans Mül: ler im Brunsbüttlerkooge wiser Magdalena Splier in Warfen, unterm 7ten Februar 1836 verneinend ent schieden. **)

Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 2ter
Jahrg., S. 214.

"Salesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ister
Jahrg., S. 5.

*** Solesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ster Jahrg., S. 174, 2ter Jahrg., S. 27, 236, 215, 3ter Jahrg., S. 30, 350.

§. 5.

Ob nun die Pflicht zur Alimentirung uns ehelicher Kinder auf die bereicherten Erben übergehe? ist eine Frage, über welche die Verord: nung vom 14ten Mai 1839 schweigt, und das Hol:

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fleinische Obergericht mit dem Oberappellationsgerichte den Wegfall der Satisfactionsansprüche der stuprata verschiedener Meinung ist. aus dem dotabit eam et habebit uxorem des cap. 1. X. de adult., welches et bekanntlich der heutige Gerichtsgebrauch in ein aut verwandelt hat, *) von Wirksamkeit sei, und nicht für die Pflicht des Stuprators zur Alimen tation des unehelichen Kindes, welche zuerst und salvo regressu der in Anspruch genommene Concumbent übernehmen muß. **)

Der Umstand, daß die mehrerwähnte Verordnung, über die Pflicht der bereicherten Erben zur Alimenti: rung der unehelichen Kinder des Erblassers, schweigt, dürfte durchaus keinen Grund abgeben, die Verpflich; tung der Erben zu läugnen, denn dieses Gefeß hat feineswegs die aus besonderen Gründen entstehenden Berbindlichkeiten zur Alimentation dritter Personen aufgehoben, und es können unstreitig aus Verträgen, Testamenten, Erbschaftserwerbungen u. f. w. gültige Berpflichtungen zur Alimentenprästation hervorgehen.*) Eben so wenig, wie die Berordnung der güterrecht: lichen Verhältnisse unter den Eheleuten gedenkt, welche die Alimentationsverbindlichkeit auf die Schwieger: finder übertragen, eben so wenig ist der Uebertragung der Verbindlichkeit zur Alimentation auf die Erben des Stuprators gedacht worden, und es bleibt daher bei dem früheren Rechte, nach welchem, der Ansicht des Holsteinischen Obergerichts gemäß, die ex delicto entspringende Pflicht zur Alimentation unehelicher Kins der auf die Erben des Stuprators übergeht, so weit die Masse reicht. Diese in dem gemeinen Rechte begründete Ansicht, der auch Falks Handbuch, Th. 4, S. 310, beipflichtet, hat das Obergericht in zwei, in den Schleswig Holsteinischen Anzeigen mitgetheilten, Fällen **) ausgesprochen, während das Königliche Schleswig Holstein Lauenburgische Oberappellationss gericht in dem einen dieser Rechtsfälle die gegenthei: lige Meinung darauf gestügt hat, daß die Praxis, welche allein den Maaßstab einer gerichtlichen Ent scheidung über die obschwebende Frage abgeben könne, den Uebergang der Pflicht zur Alimentation unehelicher Kinder des Erblassers auf die Erben nicht anerkannt habe. Schwerlich wird sich eine solche Praxis, wie Sie das Königl. Oberappellationsgericht vorausseßt, nachweisen lassen, sowie es denn überhaupt mit der Praris des ehemaligen Holstein - Lauenburgischen Ober: gerichts in Holsteinischen Sachen eine eigene Bewand; niß hat, indem theils administrative Grundsäße zu sehr auf die gerichtlichen Entscheidungen influirten, theils auch den Erkenntnissen keine Entscheidungsgründe hinzugefügt wurden, sich mithin gar nicht entnehmen läßt, aus welchen Gründen so und nicht anders in jedem einzelnen Rechtsfalle ist entschieden worden.

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In dem Handbuche des Etatsraths Falk ***) findet sich nun die Bemerkung, daß die für Holstein uns term 3ten Dec. 1768 erlassene und unterm 22sten Jan. 1777 auf den vormals großfürstlichen und gemeinschafts lichen District extendirke Verfügung, so gut wie aus: drücklich sage, daß die Durchführung der exceptio plurium concumbentium den als Schwängerer in Ans spruch Genommenen von der Verpflichtung befreie, sowohl dem Kinde Alimente zu reichen, als auch der Klägerin Satisfaction zu leisten.

Die angeführte Verfügung ist ein Königliches Re: script an die ehemalige Holsteinische Landesregierung vom 3ten Dec. 1768, welches sich in der chronologi: schen Sammlung der Verordnungen für das Jahr 1777 S. 4 abgedruckt findet.

Dieses Rescript beabsichtigt, den Gebrauch der Eide einzuschränken und gebietet, daß der Beklagte den Eid nur alsdann über die einer Satisfaction und Eheflage opponirte exceptio congressus cum pluribus deferiren dürfe, wenn die Wahrscheinlichkeit der Beschuldigung der Klägerin vorliege; kann der Be: klagte feine solche Wahrscheinlichkeit beibringen, so soll der in Anspruch genommene Beklagte als Vater des Kindes geachtet werden und demselben Alimente reichen, auch der Klägerin den Umständen nach, Satisfac tion leisten, oder die versprochene Ehe zu vollziehen verbunden sein.

In der Praxis ist dieses Gefeß nicht so aufgefaßt worden, wie der Etatsrath Falk dasselbe auslegt, und dürften sich für die Auslegung, welche die Praxis befolgt, allerdings auch einige nicht unbedeutende Gründe anführen lassen.

In der Zeit, in welche die Erlassung des mehr: gedachten Rescripts fällt, war die Theorie des Civilprocesses nicht so ausgebildet, wie gegenwärtig der Fall ist, und es war nicht ungewöhnlich, die Beweis: erkenntnisse nur im Allgemeinen auf den Grund der Klage und der Einrede zu stellen. †)

Auf die allgemeine und nicht durch specielle That: sachen begründete Einrede, daß die Klägerin sich mit

*) J. H. Böhmer, 1. E. P. V. Tit. 16. §. 6. Bů: low und Hagemann, pract. Erört., VI., M 100. **) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue_ Folge, 2ter Jahrg., S. 28 und 215, 3ter Jahrg., S. 32. ***) Th. 4., S. 311, Anmerk. 63.

+) cfr. Verfügung für das Herzogthum Schles: wig vom 31sten August 1767. Franke, Schlesw. Holst. Proceß, S. 338.

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der Margaretha Maria E. in A., Klägerin, jest Appellantin, cum cur., wider den Ober: und Land: gerichts: Advocaten Johannsen aus Sonderburg, in legitimirter Vollmacht des P. A. in D., Beklagten, jest Appellaten, in puncto imprægnationis, hinc indemnisationis f. w. d. a. ppliter, incidenter appellationis contra sententiam des Dinggerichts der Grafschaft Reventlow vom 8ten Oct. 1839,

wird, nach mündlich verhandelter Sache und ein: gelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungsgründe, hiedurch für Recht erkannt:

daß zwar der Appellat mit der von ihm oppor nirten exceptio non rite interpositæ, hinc non devolutæ sed desertæ et per decreturn denegatæ appellationis nicht zu hören, sententia a qua jedoch zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Appellantin auch fchuldig fei, sobald sie des Vermögens sein werde, dem Appellaten die Kosten dieser In stanz, salv. des. et mod., zu erstatten nnd 16 Rbth. S. M. an den Justizfond zu erlegen. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Landgericht auf Gottorf, den 1sten Mai 1840.

Entscheidungsgründe.

Die Appellantin machte in einer vor dem Ding: gerichte der Grafschaft Reventlow wider den Appella: ten angestellten Klage vorstellig, sie sei von Legterem außerehelich geschwängert worden und habe in Folge dessen am 22sten Febr. 1839 eine Tochter geboren; vor ihrer Niederkunft sei indessen ein Vergleich in dieser Veranlassung zwischen den Partheien zu Stande gekommen, welcher am 17ten Novbr. 1838 gerichtlich zu Protocoll genommen worden sei. Ein von der Klägerin producirter, diesen Vergleich betreffender Protocoll: Extract lautet dahin:

,,Es erschienen P. A. in D. und Margaretha Maria E. aus A., c. cur., wegen Schwänge: rung der Lestern durch den Erstern und zeigen an, daß sie sich über gedachtes Verhältniß un term 11ten Novbr. 1838 dahin verglichen haben, daß sie, die E., zur Erziehung des Kindes, zu den Wochenbettskosten und an Brüchgeldern 272 Rbthlr. S. M. Ostern 1839 ohne Zinsen vom Schwängerer haben soll, da sie denn nicht be: rechtigt sei, irgend eine Ansprache an ihn zu machen.

Die Zeit des Umganges mit einander soll bis nach Ostern zum Flüttsonntage 1838 gewährt haben, nach welcher Zeit P. A. keinen Umgang mit ihr gepflogen hat. Wenn sie demnach in gefeßlicher Frist niederkommen wird, so könne es keinem Zweifel unterworfen sein, daß P. A. Va: ter zum Kinde sei. Fälle, die eine zu frühe

Niederkunft nach sich ziehen könnten, sollen hier nicht in Betracht kommen, auch könne es nicht auf Tag und Stunde einer spätern Geburt ans fommen."

Unter Bezugnahme auf diesen Protocoll:Extract suchte die Klägerin auszuführen, daß, den bei uns geltenden Rechten nach, ihr Kind als zu einer mit dem Zeit: punkte des eingeräumten Beischlafes übereinstimmen: den Zeit geboren anzusehen sei und fügte sodann für den Fall, daß diese Ansicht nicht als richtig angenom: men werden sollte, noch hinzu, daß event. die Sache so stånde, als wenn kein Vergleich stattgefunden hatte und daß auch 4 Wochen nach dem Flüttsonntage qu., so wie am 2ten Pfingsttage 1838 Beklagter mit der Klägerin concumbirt, woran sie bei der Protocollirung des Vergleichs nicht gedacht habe. Der Antrag ging auf das Erkenntniß:

daß Beklagter schuldig sei, 272 Rbthlr. S. M. nebst 5 pCt. Zinsen für die Zeit von Östern 1839 bis zur Zahlung an sie auszukehren und die Kosten zu erstatten;

eventualiter,

daß derselbe schuldig sei, ihr pro defloratione 100 Rbthlr. S. M. nebst 5 pCt. Zinsen vom Tage der Klage an, 32 Rbthlr. S. M. an Wochenbettskosten mit gleichen Zinsen und 16 Rbthlr. S. M. jährlich zur Erziehung des Kin: des bis zu dessen erreichtem 16ten Jahre zu be: zahlen, die Unzuchtsbrüche für sie abzuhalten und die Kosten zu erstatten;

in omnem eventum,

daß Beklagter schuldig fei, 272 Rbthlr. S. M. nebst 5 pCt. Zinsen für die Zeit von der Ein: flage bis zum Zahlungstage zu bezahlen und die Kosten zu erstatten.

Der Beklagte opponirte der Klage außer einer hier nicht weiter in Betracht kommenden Einrede, die exceptio transactionis, indem er zu deren Begrün dung hervorhob, daß der Flüttsonntag nach Ostern 1838 auf den 22ften April gefallen und Klägerin dar: nach in der 44sten Woche nachher, also zu spåt nie: dergekommen sei; daß übrigens die Einrede des Ver: gleichs den Beklagten eben so gut wider die eventuelle, als wider die Hauptklage schüße, indem durch die getroffene Vereinbarung das ganze Verhältniß zwis schen den Partheien abgemacht sei. Sodann wird es vom Beklagten geläugnet, nach Flüttsonntag Ostern 1838 fleischlichen Umgang mit der Klägerin gepflogen zu haben und opponirt derselbe überdies noch perem torisch die Einrede des durchaus gänzlich fehlenden Klagegerechts und der daher nicht begründeten, viel weniger erwiesenen, mithin frivolen Klage, wobei wiederum auf den oberwähnten Vergleich Bezug_ges nommen wird, so wie die Einrede der mehreren Cone

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cumbenten und endlich exceptionis pluris petitionis, wobei hervorgehoben wird, daß nicht nur Beklagter kein Vermögen besiße, sondern auch die eventualiter geforderten Summen zu hoch seien.

Unterm Sten Oct. v. J. wurde erkannt, daß Klå gerin mit ihrer Klage nicht zu hören, vielmehr unter Erstattung der Kosten, wenn sie jemals des Verms: gens werden sollte, abzuweisen sei.

Klägerin interponirte gegen dieses Urtheil_sofort das remedium appellationis, bezog sich in Betreff der Solemnien auf das ihr ertheilte Armenrecht, er: klärte übrigens, im Fall sie bei der Prosequirung unterliegen follte, für den Fall der Vermögens: Ver: befferung bis zu dem Grade, daß sie dem Rechte nach zur Erstattung der Kosten schuldig wäre, pro tota causa damno et interesse appellationis ihre Gü ter verpfändet haben zu wollen, manu stipulata, und bat demnach um Verfügung der Erhaltung des status quo. Beklagter contradicirte dem jenseits eins gelegten Rechtsmittel um so mehr, als das Armen recht von der Prästirung der Solemnität des Schoß: mals keineswegs befreie, worauf vom judicio a quo der Appellation nicht deferirt wurde. Gegen diesen Bescheid interponirte Klägerin das remedium supplicationis. Uebrigens war der constituirte Anwald der Klägerin schon vor Abgebung des Bescheides er: bötig gewesen, ex propriis, Namens der Klägerin, das Schoßmal mit 13 Cour. zu erlegen und erlegte es auch, Namens derselben.

Beklagter bemerkte dagegen, wie durch die nicht tempestive geschehene Erlegung des Schoßmals die Appellation verfehlt und nicht devolvirt fei. Der Supplication wurde deferirt, die Nachlegung des Schillings aber nicht angenommen.

Unterm 15ten Novbr. v. J. brachte darauf Klå: gerin Appellationsladung wider den Beklagten aus und hat sich darüber beschwert, daß so, wie geschehen, erkannt worden und nicht vielmehr

1) Beklagter nach dem Hauptantrage in der Klage verurtheilt, oder

2) event. mit Rücksicht auf den event. zweiten oder event. auf den dritten Klageantrag meh rere nåher clausulirte Beweise erkannt worden feien.

Der Beklagte, jeßt Appellat, seßt der jenseitigen Ap: pellation zuvdrderst die exceptio non rite interpositæ, hinc non devolutæ, sed desertæ et per decretum denegatæ appellationis entgegen, indem er sich darauf beruft, daß das Armenrecht von der Prästirung der Appellationsfolemnien nicht befreie, die Appellantin die appellatorische Caution auch nicht in Gemäßheit der Landgerichtsordnung geleistet und endlich der die Appellation versagende Bescheid des

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