Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

den Klågern das Recht, zu jeder beliebigen Zeit stauen, und nach Willkühr die Höhe der Stauung treiben zu dürfen.

Demnächst contestirte der Beklagte litem negative, indem er speciell läugnete, daß er schuldig sei, eine Stauung zu dem von dem Kläger angegebenen Zwecke zu gestatten, daß dem Leßtern das Stänungsrecht zu stehe und daß er die fraglichen Staudämme durch stochen habe. Hiemit verband Beklagter die Einrede der überall unbegründeten und daher frivol angestellten Klage und bemerkte in dieser Beziehung, die fragliche Quelle entspringe gerade mitten auf dem Eigenthums: lande des Beklagten und die von den Klägern ange: führten Staudåmme seien resp. 10 und 15 Schritte von dem Ursprung der Quelle entfernt. Diese Dämme feien eigentlich alte Fahrwege, welche gleichfalls über des Beklagten Land gingen, darin feien Siele anges bracht, um das Wasser durchzuleiten und eigentlich ftreite es sich nur unter den Partheien darum, ob diese Siele so hoch, wie Kläger es wollen, oder so tief, wie Beklagter es wünsche, liegen sollen. Die Stauung an und für sich wolle Beklagter auch, allein er be streite das willkührliche Verfahren der Kläger, nach welchem sie sich an keine Zeit und kein Maaß binden wollten, und gleichfalls bestreite er ihnen das Recht, da zu stauen, wo ihm, dem Beklagten, der Nießbrauch des Wiesenlandes zustehe; Beklagter berufe sich eben falls auf das Commissionalprotocoll vom 10ten Sept. 1791 und wolle muddern, weil nur dadurch die Quelle gereigt werde und zum Muddern eben die erwähnten 5 Ruthen Landes ausgelegt worden seien; an diesen 5 Ruthen Landes habe der Landlieger den Nießbrauch und um den gehörigen Nießbrauch zu haben und ihre Fruchtbarkeit zu befördern, habe er das Recht zu stauen und für dies Stauen seien gleichfalls. die 5 Ruthen Landes ausgelegt; dies sei der Sinn des Commissions: protocolls. Schließlich opponirte Beklagter noch die exceptio praescriptionis, indem er hervorhebt, daß die Kläger das behauptete Stauungsrecht in der Verjährungszeit nicht ausgeübt hätten.

Nachdem die Sache am 7ten Dec. v. J. verhan: delt worden war, erfolgte unterm 22sten Mai d. J. das schriftliche Erkenntniß, daß die Dorfschaft Sta: dum die fragliche Quelle auf dem nach dem Commis: fionalprotocoll vom 10ten September 1791 mit zu diesem Behuf ausgelegten Areal von resp. 5 Ruthen und 2 Ellen Breite zu stauen berechtigt und daß Klås ger in qual. qua unter Vorbehalt des Gegenbeweis ses und der Eide, innerhalb Ordnungsfrist den Rech; ten nach zu beweisen schuldig, daß Beklagter die von der Dorfschaft auf dem gedachten Areal aufgeführten Staudamme durchstochen; welchemnächst in Hinsicht der Herstellung der Staudämme, so wie der Kosten wegen, ferner erkannt werden solle, was den Rechten gemäß.

In einer unterm 30ften Mai d. J. bei der Fre senhagener Gerichtshalterschaft eingereichten Vorstel

lung bemerkte der Beklagte, es sei ihm unmöglich gewesen, gegen das ihm den 28sten ejusd. mensis abschriftlich insinuirte Erkenntniß stante pede das remedium appellationis zu interponiren, weshalb er, indem er nunmehr das remedium appellationis, event, supplicationis einlege, bitte, dem einen oder andern Stätt zu geben und falls dem erstgedachten Rechtsmittel deferirt werde, Termin zur Prästirung der Appellationsfolemnien anzuberaumen, worauf per decretum vom 1sten Juni d. J. dem eingewandten Rechtsmittel der Appellation Statt gegeben und zu: gleich der beantragte Termin auf den 4ten e. m. an; beraumt wurde.

In diesem Termine, in welchem beide Theile er: schienen, verpfändete Beklagter zum Behuf der Prästirung der Appellationsfolemnien pro expensis, damno et interesse feine sämmtlichen Güter, mit Bewilligung der Protocollation an allen dienlichen Or ten. Kläger bemerkte dagegen, daß der Beklagte we der bei Interposition der Appellation, noch im heutigen Termine das übliche Schoßmal erlegt habe, ohne welches die Appellationsfolemnien nicht für pråstirt erachtet werden könnten und daß ferner die generelle Verpfändung der Güter nicht genüge.

Replicando entgegnete Beklagter, er wiffe nicht, ob in dem heutigen Termine das Schoßmal gefeßlich hätte erlegt werden sollen, wolle auf jeden Fall, wenn folches erforderlich, das Versäumte nachholen und er: lege das Schoßmal jezt mit Einem Schilling v. C. In Betreff der Appellationscaution offerirte derselbe noch mehreres, worauf es indessen jeßt nicht ankommt.

Klåger proteflirten gegen die nachträgliche Erlegung des Schoßmals und wurde darauf für Recht erkannt, daß die von Seiten des Beklagten zu leistenden Ap: pellationsfolemnien für gehörig prästirt zu erachten, wenn er annoch das in Betreff der Protocollirung, der Caution c. Angebotene erfüllt haben werde. Diese Protocollation ist nachher geschehen und bei der dar:auf erfolgten Prosequirung der Appellation hat Be: flagter, jest Appellant, folgende Beschwerden erhoben: 1) daß er nicht mit der exceptio fori incompetentis, event.

2) daß er nicht mit der Einrede der nicht gehöri: gen Bevollmächtigung, event.

3) nicht mit der exceptio obscuri et inepti libelli, event.

4) daß er nicht mit der Einrede der überall unbe gründeten und daher frivol angestellten Klage gehört, event.

5) daß nicht den Klägern der Beweis auferlegt, daß die fragliche Quelle ausschließliches Eigen: thum der Dorfschaft Stadum sei und daß Leß terer in dem Commissionalprotocoll vom 10ten Sept. 1791 die Befugniß ertheilt sei, diese Quelle ohne Berücksichtigung des Orts, der Höhe, des Anfangs und des Endes der Stau: ung willkührlich zu stauen, dem Beklagten der

Beweis aber freigelassen worden, daß durch die von der Dorfschaft vorgenommenen Stauung seis nem Ackerlande Schaden zugefügt werde, event. 6) daß er nicht zu dem Beweise zugelassen, daß das von den Klägern in Anspruch genommene Staurecht, während eines zur Verjährung er: forderlichen Zeitraums, von der Dorfschaft nicht ausgeübt; in omnem eventum

7) daß nicht erkannt worden, daß die Dorfschaft Stadum die fragliche Quelle ordnungsmäßig und landüblich, event, unter specieller Beziehung des Orts, der Höhe, des Anfangs und des En des der Stauung zu stauen berechtigt, unter Vergleichung sämmtlicher Proceßkosten.

Die Appellaten opponiren dem Appllanten zuvörderft die exceptio non devolutae appellationis, indem se hervorheben, es sei ganz offenbar das Schoßmal auf eine unzulässige Weise erlegt worden; rücksichtlich. der Präkation der Solemnien sei nach der L. G. D. nur in soferne das decendium eingeräumt, als es sich um die Caution handele, das Schoßmal also müsse sogleich bei der Interposition des Rechtsmittels erlegt werden, und weil dies hier nicht geschehen, seien die Appellationsfolemnien mangelhaft prästirt; wollte man aber auch die Erlegung des Schoßmals für zeitig ge: schehen annehmen, wenn solche nur innerhalb des decendii in einen anzuberaumenden Termin vorgenom men worden, so würde auch diese Ansicht dem Appel: lanten nicht zum Nußen gereichen, da derselbe im Termine das Schoßmal nicht sogleich entrichtet habe und solche processualische Handlungen, welche als Fa talien an eine bestimmte Zeit gebunden seien, nach der wegen der Unterlassung derselben von dem Gegentheil eingelegten Verwarnung nicht nachgeholt werden könn: ten; daß aber allein die höhere Instanz darüber zu entscheiden habe, ob das Rechtsmittel als devolvirt zu betrachten, sei in den Rechten unbestritten. Eventualiter suchen die Appellaten die vom Gegner aufgestellten Beschwerden als unbegründet darzustellen, und es frägt jich_sonach zunächst, ob jene Einrede, so wie evenTaaliter, ob die Appellationsbeschwerden oder eine der: selben für begründet zu achten sei.

Was nun zunächst die exceptio non devolutae appellationis betrifft, so ist zwar regelmäßig das Schoßmal sofort bei Interponirung des Rechtsmittels der Appellation zu erlegen, da im vorliegenden Falle aber einmal von dem regelmäßigen gerichtlichen Ver: fahren in ordinario in foferne abgewichen ist, als das abgesprochene Urtheil nicht mündlich in Gegenwart. beider Theile publicirt, sondern schriftlich denselben mitgetheilt und dadurch der Appellant genöthigt wor: den ist, das Rechtsmittel schriftlich, mithin in einer von der gewöhnlichen abweichenden Form, zu interpo: niren, so kann auch die nicht zugleich mit dieser In: terposition erfolgte Erlegung des Schoßmals nicht für einen so wesentlichen Mangel gelten, daß deshalb das Rechtsmittel als nicht devolvirt zu betrachten wäre,

vielmehr muß die später geschehene Nachholung der Entrichtung des Schoßmals unter den obwaltenden Umständen als genügend angesehen werden. Sind diefemnach die einzelnen Beschwerden und zwar zu vörderst das

grav. 1 einer Prüfung zu unterziehen, so würde, auch abgesehen davon, daß nach dem Commissionals protocoll vom 10ten Sept. 1791 die fragliche Quelle und das sie zunächst begränzende Land unaufgetheilt geblieben und daher nicht der alleinigen, Tonder Amts: Jurisdiction untergelegt worden sind, das forum rei sitae im vorliegenden Fall schon deshalb nicht begründet sein, weil die Klage lediglich das Durch; stechen der Standämme qu. von Seiten des Beklags ten, mithin einzelne bestimmte, dem Rechte der Klåger angeblich widerstreitende Haudlungen zum Gegenstande hat, für Fälle dieser Art aber das forum domicilii zur Anwendung kommt.

Ad grav. 2. Die vorliegende Klage ist auf das Eigenthum der Dorfschaft Stadum an der fraglichen Quelle, so wie auf den Inhalt des Commissionalpros tocolls vom 10ten Sept. 1791 gestüßt worden und lehteres normirt lediglich die Rechtsverhältnisse der Interessenten an der Dorfsfeldmark. Nach jedem der beiden Klagefundamente stellen sich sonach nur die angesessenen Bewohner des Dorfes Stadum als Klås ger dar, nur sie bilden die Dorfschaft in demjenigen Sinne, worin dieses Wort hier zu nehmen ist und es genügt mithin, wenn der angesessenen Dorfbewohner beider Jurisdictionsbezirke ihre Vertretung durch die erwähnten Syndici genehmigt haben. Daß dies hier geschehen sei, liegt unbestritten vor, denn daß dasje: nige Communemitglied, welches selbst als Syndicus auftritt, als mit in diese Vertretung consentirend an zusehen sei, versteht sich von selbst, so wie endlich die in inferiori von dem Beklagten aufgestellte Behaup tung, daß die Unterschriften unter den Syndicaten theils erzwungen, theils durch Versprechungen bewirkt féien, gar zu unbestimmt ist, um eine Berücksichtigung zu verdienen, auch in dieser Instanz gar nicht einmal wiederholt worden ist.

Ad grav. 3. Die Kläger haben ihr Recht zu ftauen aus einem doppelten Grunde abgeleitet, aus welchem, dessen Richtigkeit vorausgeseßt, jenes Recht mit Nothwendigkeit sich ergiebt. So wie von dieser Seite betrachtet, die Klage von dem Vorwurfe der Dunkelheit nicht getroffen wird, so stellt sich auch das Verlangen der Kläger als bestimmt und deutlich dar. Nach vorgängiger Begründung ihres Rechts beantra: gen sie das Erkenntniß, daß Beklagter schuldig, die Stauung qu. unweigerlich zu gestatten und die von ihm durchkochenen Dämme wieder herzustellen und dieses bestimmte Verlangen wird hinreichend begrün det durch jenes Recht und dessen Verleßung. Glaubte der Beklagte, daß die Kläger das Maaß des tand: üblichen Stauens in Beziehung auf Zeit und Raum überschritten hätten und daß er deshalb befugt gewe;

sen sei, in die von den Klägern auf ihrem Eigenthum errichteten Vorkehrungen störend einzugreifen, so hätte es ihm obgelegen, diese Befugnisse durch bestimmte Behauptungen, daß und worin jenes Maaß überschrits ten worden sei, zu begründen, allein an eine Klage fann mit Grund nicht die Forderung gestellt werden, daß sie etwa mögliche Einreden dagegen im Voraus widerlege und somit stellt sich auch diese Beschwerde als unmotivirt dar.

Ad grav. 4. Der Beklagte erkennt zwar selbst das Commissionalprotocoll vom Jahre 1791 als beiden Theilen zur Norm dienend an, allein er sucht aus dem Inhalte desselben abzuleiten, daß der Dorfschaft darnach das Recht zu stauen nur in einem beschränk: ten Umfang zustehe. Dieser Versuch stellt sich indessen als mißlungen dar. Nach den oben angegebenen Wors ten des besagten Commissionalprotocolls ist das långs der fraglichen Quelle in der Breite von resp. 5 Rus then und 2 Ellen ausgelegte Land unaufgetheilt, mit: hin ein Gemeineigenthum sämmtlicher Dorföinteressen: ten geblieben, um diesen zum Muddern, zur Gewin: nung von Spåterde und zur Errichtung von Vorkeh; rungen behufs des Etauens zu dienen. Hiernach besteht der Hauptzweck jenes Landes darin, der Eigens thümerin, der Dorfschaft, in den erwähnten Bezie hungen zum Nußen zu gereichen, und wenn es am Schluße heißt, daß die Landlieger jedoch nach, wie vor, den Nießbrauch behalten, so können diese Worte nach der ganzen Fassung des Protocolls lediglich den Sinn haben, daß, in sofern die Dorfschaft jenes Land zu den beregten Zwecken nicht gebrauchen werde, die Landlieger dasselbe sollen benußen dürfen. Da aber diese lestgedachte Benußung nach dem ganzen tenor der Acte durch den Nichtgebrauch des Landes von Seiten der Dorfschaft bedingt ist, so würde es dem Sinne des Protocolls gerade widersprechen, wenn mit dem Beklagten angenommen würde, daß die Dorf schaft die in ihrem Eigenthum befindliche Quelle und das dabei ausgelegte, ihr ebenfalls gehörige Land zum Stauen lediglich im Privatinteresse des Beklagten zu benußen befugt sei. Dieses Benußungsrecht der Dorfs schaft ist in dem mehrbesagten Protocolle auf keine Weise beschränkt worden; ob dieselbe die ihr zustehende Befugniß zu stauen ohne Nußen oder mit gutem Er

folg ausübe, ist rechtlich gleichgültig und somit hat der Beklagte auch mit der Einrede der unbegründeten Klage kein Gehör finden können.

Ad grav. 5. Die verbindliche Kraft des mehr: gedachten Commissionalprotocolls für beide Theile ist, wie bemerkt, vom Appellanten nicht bestritten worden. Abgesehen nun auch davon, daß aus diesem Proto colle das Eigenthum der Dorfschaft an der fraglichen Quelle klar hervorgeht, indem längs derselben Land für die Dorfschaft ausgelegt worden ist, so steht, wie bereits oben ausgeführt worden ist, das Recht zu ftauen der Dorfschaft unbestreitbar zu, woraus denn, da eine Beschränkung dieses Rechts nicht hinzugefügt ist, dessen Unbeschränktheit folgt, wofern nicht von Andern eine Beschränkung nachgewiesen worden. Ein bestimmt angegebener, dem Appellanten durch das Stauen zugefügter Schaden ist als Exceptionsfactum nicht aufgestellt worden, auch würde im Falle eines solchen Schadens der Appellant, wenn er auch zur Anstellung einer Klage Veranlassung_gehabt hätte, so doch nicht zur eigenmächtigen Durchstechung der frems den Staudåmme befugt gewesen sein, so daß es an einem genügenden Grunde zur Erkennung der vom Appellanten beantragten Beweise gänzlich fehlt.

Ad grav. 6. Da ein aus dem Eigenthum an einem Grundstücke fließendes Recht allein durch Nicht: ausübung desselben in einer bestimmten Zeitfrist nicht erlöscht, solche Thatsachen aber, durch welche ein das Eigenthum der Dorfschaft beschränkendes Recht in der Person des Beklagten, jest Appellanten, begründet wäre, nicht behauptet worden sind, so verdient auch die 6te Beschwerde keine Berücksichtigung.

Ad grav. 7. Die lehte Beschwerde endlich wird schon durch die Bemerkungen ad grav. 4 und 5 wi derlegt; daß die Appellaten der allgemeinen Ordnung, wie dem Herkommen bei Ausübung ihres Staurechts unterworfen sind, versteht sich von selbst, es fehlt je: doch an einer Veranlassung, dies hier besonders aus: zusprechen, so wie es in den vorliegenden Acten an den nothwendigen Vorausseßungen für eine richterliche Bestimmung des Umfanges des fraglichen Staurechts nach Raum und Zeit gänzlich mangelt, so daß diesem Allen nach sämmtliche Beschwerden als unbegründet und die Appellation als frevelhaft sich darstellt.

[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

Mit Bezugnahme auf das Placat vom 18ten Febr. 1834, betreffend die Beförderung von Extraposten and Courieren auf der_Chauffee_zwischen Kiel und Altona, ist durch eine Bekanntmachung der Königl. Generalposidirection vom 8ten v. M. zur öffentlichen Kunde gebracht, daß zufolge einer vorgenommenen genauen Messung die Entfernung vom Bramstedter Posthause bis zum Quickborner Posthause 23 Meilen und vom Quickborner Posthause bis zum Altonaer

Thore 24 Meilen beträgt, und daß hiernach die Ents fernung von Quickborn nach Hamburg zu 3 Meilen festgesezt wird.

Da nach dem obgedachten Placat §. 1 jede Meile auf der Chaussee von Extraposten in und von Cour rieren in Stunde zu machen ist, so ist in Ueberein: timmung hiermit der Weg zwischen Altona und Quickborn in 2 Stunden 4 Minuten mit Extrapost, in 1 Stunde 22 Minuten mit Courierbeförderung, der Weg zwischen Quickborn und Bramstedt in 2 Etunden 4 Minuten mit Extrapost, in 1 Stunde 22 Minuten mit Courierbeförderung, und der Weg zwi: schen Quickborn und Hamburg in 2 Stunden 15 Mi nuten mit Extrapost, in 1 Stunde 30 Minuten mit Courierbeförderung zurückzulegen und das Postgeld nach der in dieser Bekanntmachung gedachten Ent: fernung zu berechnen.

II.

Seine Majestät der König haben unterm 24en April d. J. allergnädigst zu genehmigen ge: ruht, daß die Christiansd'ore künftig folgendes Ges pråge erhalten: auf dem Adverse: das Brustbild Eeiner Majestät mit der Umschrift: CHRISTIANUS VIII. D. G. DANIAE V. G. REX, auf dem Reverse: das vollständige von zwei wilden Männern gehaltene gekrönte Reichswappen mit den beiden Or:

densketten unter der Königlichen Krone und dem Her melinmantel, mit der Ueberschrift: I. CHR.D'OR. (auf den doppelten: 11.), unter dem Wappen die Jahreszahl.

Vorstehendes ist durch eine in deutscher und dåni: scher Sprache erlassene Bekanntmachung der Königl. Finanzdeputation vom 1ften Mai d. J. zur öffent: lichen Kunde gebracht.

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Zusammenstellung der Entscheidungen über Alimente.

In der nachfolgenden Zusammenstellung der Praxis des Holsteinischen Obergerichts und des Königl. Schles: wig-Holstein: Lauenburgischen Oberappellationsgerichts, denn nur auf die Praxis der höheren Gerichte dürfte es vorzüglich ankommen, werden wir alle diejenigen Fragen kurz erörtern, welche in Beziehung auf die Alimentation in der einen oder andern Rücksicht vor den gedachten Gerichtshdfen seit ihrer am 1sten Oct. 1834 erfolgten Installirung zur Sprache gebracht und durch Richterspruch entschieden worden sind. Wir sind vornämlich zu dieser Arbeit bestimmt worden, weil einerseits die Alimentationspflicht sehr häufig den Gegens stand gerichtlicher Streitigkeiten abgiebt, andrerseits in den Werken der vaterländischen Rechtslehrer für Holstein wenig über diese Materie gesagt worden ist. Schrader sowohl im Handbuche als im Lehrbuche schweigt ganz davon; Hennings hat im Hülfsbuche II. S. 190 ein paar Bemerkungen über die Ernäh rung der unehelichen Kinder gegeben und Paulsen (Lehrb. § 111) führt den Inhalt einiger Statute an. Erst das Handbuch des Etatsraths Falk spricht sich in dem während dieser Arbeit erschienenen 4ten Bande weit: läuftiger über die Alimentationspflicht aus; indessen

glauben wir, daß dessenungeachtet diese rein practische Arbeit nicht ohne Nußen sein wird. Da neuerdings die Verpflichtung zur Alimentation naher Angehörigen durch ein Gefeß *) regulirt worden ist; so dürfte es zweckmäßig sein, dasselbe bei dieser Betrachtung zum Grunde zu legen.

Im Allgemeinen mag zuvor bemerkt werden, daß die Verordnung vom 14ten Mai 1839 für Holstein wenig Neues eingeführt hat, indem meistens nur das geltende Recht in diesem Gesetze bestätigt worden ist. Für das Herzogthum Schleswig ist aber diese Ver: fügung unstreitig ein Bedürfniß gewesen, da für dieses Herzogthum das römische Recht bekanntlich nicht zur Anwendung kommt.

§. 1.

Ascendenten und Descendenten sind sich gegenseitig zur Alimentation verpflichtet, und ebenso begründet zufolge des §. 2 der mehrgedachten Verordnung die förmliche Annahme an Kindesstatt die Verpflichtung zur wechselseitigen Unterstüßung zwischen Adoptivåltern und Adoptivkindern.

Diese Vorschriften der Verordnung stimmen mit dem gemeinen Rechte überein und nach dem Sinne des Gefeßes leidet es auch keinen Zweifel, daß die Verpflichtung der Armenkaffe zur Darreichung von Alimenten nur fubfidiair eintritt, in dem Fall năm lich, wenn die dem Verwandtschaftsgrade nach zur Alimentation verpflichteten nahen Angehörigen nicht des Vermögens sind, ihren dürftigen Verwandten Ali mente zu geben, wie dies denn auch schon vor Er: laffung der Verordnung vom 14ten Mai 1839 von dem Holsteinischen Obergerichte Anerkennung gefunden hat, **) indem dasselbe annahm, daß durch die Geseß: gebung über öffentliche Armenverpflegung nur die Pflich ten der Armencommůnen gegen die Armen nåher be stimmt und festgesegt seien, das gegenseitige privatrecht liche Verhältniß der Aeltern und Kinder aber nicht habe verändert werden sollen. ***) Wenn freilich in der desfallsigen obergerichtlichen Entscheidung nur die Rede von Aeltern und Kindern gewesen, so litt doch wegen Gleichheit des Grundes das jeßt zum Gefeße erhobene Prinzip des Königl. Holsteinischen Oberge richts auf alle zur Alimentation Verpflichtete Anwen; dung, zu welchen in der Verordnung vom 14ten Mai 1839 auch der uneheliche Vater, nach ihm die unehe: liche Mutter und die Stiefältern, sowie im Verhältniß zur Mutter das uneheliche Kind, und im Verhältniß zu den Stiefåltern die Stiefkinder gerechnet werden.

* Verordnung, die Verbindlichkeit zur Alimentation naher Angehörigen betr., vom 14ten Mai 1839. **) Eine andere Ansicht hatte das Königl. Schleswigsche Obergericht ausgesprochen. cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 2ter Jahrg., S. 24. Falks Handb., Th. 4. S. 307, Anmerk. 48.

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ister Jahrg., S. 2.

Die Verpflichtung des Stiefvaters war schon in dem Kanzeleischreiben vom 23sten März 1824 aner: kannt; die Pflicht der Stiefmutter und der Stiefs kinder zur Alimentation ihrer bedürftigen Stiefältern aber dagegen seither in Holstein nicht eingeführt, und ist diese Pflicht erst in der Verordnung vom 14ten Mai 1839 begründet. Hiebei ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, daß den Stiefkindern nicht unbedingt zur Pflicht gemacht worden ist, ihre verarmten Stief ältern zu alimentiren, sondern daß diese Pflicht der Stiefkinder nur in dem Fall eintreten soll, wenn sie bis zu ihrem 18ten Jahre, oder bis zur Ergreifung eines eigenen Standes von den Stiefältern ernährt worden sind. Die Stiefåltern erwerben also das Recht auf Alimente erst durch vorherige Pråftirung derselben an die Stieffinder. *) Was dagegen das durch die Einkindschaft hervorgebrachte Verhältnisse der Aels tern und Kinder betrifft, so mag hier bemerkt werden, daß die Einkindschaft keineswegs der Adoption gleich steht. **) Die Einkindschaft ist vielmehr ein Erbvertrag und muß nach den Grundfäßen über Verträge beurs theilt werden. Gewöhnlich werden die Aeltern auch durch die Einkindschaft verpflichtet, die zugebrachten Kinder zu alimentiren, weil dies meistens in den Eins kindschaftsacten stipulirt zu werden pflegt; allein um: gekehrt werden die Kinder durch Einkindschaft nicht verpflichtet, die Aeltern zu alimentiren. Hierbei kann nun die Frage entstehen: ob, wenn Stiefåltern vermöge der Einkindschaft zur Alimentation verpflich tet sind, sie denn auch im Verarmungsfall von den unirten Stieffindern Alimente verlangen können? Da das Gefeß in dieser Hinsicht keinen Unterschied macht, so wird man diese Frage bejahen müssen, obgleich die Stiefáltern durch die contractmäßige Erfüllung der Einkindschaft keine andere Rechte erwerben können, als der eingegangene Vertrag ihnen giebt, und die Verordnung vom 14ten Mai 1839 die Verpflichtung der Stieffinder zur Alimentation der Weltern als eine Vergütung der den Stiefåltern auferlegten ge: feßlichen Pflicht ansieht.

[blocks in formation]
« ZurückWeiter »