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tigen Störung des Klägers im jüngsten Besige schul dig gemacht, so hat der Kläger sowohl über den Be sisstand, als über die Störung desselben den Beklagten den Eid deferirt, und gebeten, zu erkennen, daß Be: flagte, so lange sie nicht etwa in petitorio ein Anderes ersiritten, sich alles Gehens über die fragliche Koppel des Klägers, mit Ausnahme der Benußung des erstgedachten Fußsteigs, der Anlegung von Brücken über seinen Graben und die Errichtung von Wasser: gruben_in_selbigem bei namhafter Brüche zu enthal; ten, die Grube in 24 Stunden wieder zuzuwerfen, auch sämmtliche Schäden und Kosten zu erstatten hätten.

Beklagte haben

1) die exceptio non rite formati processus op: ponirt, da es sich hier nicht um Besigentseßung, sondern um Besißstörung handele;

2) eingeräumt, sie wären den fraglichen Fußsteig zwar über die Koppel gegangen, um aus dem ausgegrabenen Wasserloch Wasser zu schöpfen, jedoch behauptet, daß sie hiezu berechtigt wären, weshalb sie sich auf einen angelegten Protocoll: Extract vom 5ten April 1816 bezögen. Dieses Wegs, der bis zum vorigen Herbst als ein brei ter Grasweg immer unberührt liegen bleiben müssen, wenn die klågerische Koppel mit Saat bestellt worden, hätten sie sich jederzeit bedient, um ihrem Vieh das benöthigte Wasser zuzutras gen; sie hätten im Herbst v. J., als Kläger den ursprünglichen Grasweg håtte umpflügen laffen, gegen diese Eigenmacht protestirt, und so lange sie ihr Vieh noch zu trånken gehabt, den graden Weg fortgefeßt. Als sie aber in diesem Frühjahre ihre Kühe wieder auf die Weide gebracht, und sich des Weges gerade über die Koppel bedienen wollen, die ganz mit Rocken bestellt gewesen, hätten sie vom Kläger verlangt, daß er einen Weg durch den Rocken machen möge, widrigenfalls sie bei Ausübung ihres Rechts denselben niedertreten müßten; da nun der Kläger sich dessen geweigert, so hätten sie sich ihres noch bis zum Herbst v. J. auss geübten Rechts bedient. Bei ihrer Ankunft am Graben hätten sie indeß kein Wasser gefunden, weil der Kläger es unterlassen, den Graben ges hörig aufzuräumen, und so wären sie genöthigt gewesen, auf ihre angränzenden Moorwiesen eine Vertiefung zu graben, um daraus das nöthige Wasser zu schöpfen und hätten zu dem Ende ein Brett über den Graben gelegt, damit ihnen das Fortbringen des Wassers möglich sei. Da der Klä: ger ihnen erklärt, daß er das Brett nicht dulden wolle, hätten sie dasselbe wieder weggenommen und die Stelle in des Klägers Graben so weit aufgeräumt, daß sich der nöthige Wasserbedarf darin sammeln könne. Sie acceptirten den ih nen vom Kläger über seinen Besißstand deferirten

Eid dahin, daß der Kläger sich kein volles Jahr im ruhigen Beshstand seiner Koppel, ohne daß sie den ihnen zustehenden Weg grade über die Koppel gegangen, befunden habe. Sodann haben die Beklagten

3) exceptio spolii vorgeschüßt, weil der Klåger sie eigenmächtig und widerrechtlich aus dem Besiß des Graswegs gefeßt habe, indem sie ihm den Eid darüber deferirt, daß er im Herbst v. J. den früheren Grasweg von seinem Heckthor grade über die Koppel bis an seinen Graben nicht zur Saat umgepflügt und mit Rocken befået habe. Endlich haben sie

4) exceptionem privatae occupationis in jure permissae opponirt. Selbsthülfe sei nämlich erlaubt, in soferne sie sich darauf beschränke, daß jemand seine Person oder Sachen, in deren Be: fiß er sich befände, gegen unrechtmäßigen und gewaltsamen Angriff zu vertheidigen suche. Zum Beweise ihres Rechts, über die Koppel nach der bezeichneten Stelle zu gehen und dort Wasser zu holen, haben sie zwei Zeugen namhaft ge: macht. Nachdem der Klåger eine Vorstellung eingereicht hatte, in welcher er erklärt, den Beweis seiner Behauptun gen durch 7 von ihm denominirte Zeugen führen zu wollen, sind, nach stattgefundener mündlichen Verhand lung, diese 7 Zeugen abgehört. Der Antrag der Be klagten auf Abhörung der beiden von ihnen pråsens tirten Zeugen aber verworfen worden, da es in ge genwärtiger Sache nur zur Frage stehe, ob Kläger in dem Besiß der fraglichen Koppel von den Beklagten durch Anlegung und Benußung eines vorher nicht da gewesenen Weges gestort worden, nicht aber, ob etwa Beklagte berechtigt sein möchten, über die Koppel des Klägers vom Heckthor grade nach der bezeichneten Stelle zu gehen und von da Wasser für das Vieh zu holen, mithin diese Zeugen für den gegenwärtigen Rechtsstreit irrelevant wären, und hat das Mugges; felder Justitiariat hiernächst erkannt,

daß Beklagte und Spolianten mit der exceptio rite non formati processus nicht zu hören, vielmehr schuldig feien, so lange sie nicht etwa in possessorio ordinario oder petitorio etwas anderes erstritten, sich jeglichen Gehens über die in Frage stehende Koppel des Klägers mit Aus: nahme der Benußung des an den Grabenkanten entlang nach der in der Ecke befindlichen Wasser: grube laufenden Fußsteiges, imgleichen der Anles gung von Brücken über seinen, ihre Moorwiesen begränzenden Graben, so wie der Errichtung von Wassergruben in selbigem, bei Vermeidung einer Brüche von 8 Rbth. zu enthalten, auch die in diesem Graben gemachte Wassergrube, wenn solches nicht etwa schon geschehen, innerhalb 24 Stunden wiederum gehörig zuzuwerfen und dem Klåger sämmtliche durch die Störung seines Besißes er:

weislich angeursachten Schäden und Kosten, nebst den Kosten dieser Rechtssache, zu erstatten. Gegen dieses Erkenntniß haben die Beklagten das Rechtsmittel der Supplication ergriffen und ihre Be schwerden darin gefeßt:

1) daß sie mit ihrer exceptio non rite formati processus nicht gehört,

2) daß sie nicht zur Ableistung des vom Kläger de: ferirten und von ihnen acceptirten Eides über den Besisstand des Klägers zugelassen worden, 3) daß ihre exceptio spolii, welche durch Eides: delation liquidirt worden, ganz unberücksichtigt geblieben, und daß sie

ungeachtet der von ihnen opponirten exceptio privatae occupationis in jure permissae, unter Kostenerstattung sachfällig erkannt worden. Wenn nun gleich im vorliegenden Falle keine Besit: entseßung zur Frage steht, mithin gemeinrechtlich keine Spolienflage begründet ist, so kömmt es doch auf den Ramen der Klage nicht an, und da es im §. 1 der Verordnung vom 13ten Januar 1797 heißt, daß diese Verordnung auch auf alle Fälle anzuwenden sei, wo es fich um Störung in der Possession und über den jüngsten Besih handle, folglich in allen Fällen, wo es auf eine provisionelle Verfügung ankomme, worin beide Theile während der Zeit, bis die Sache in possessorio ordinario oder in petitorio ausgemacht worden, im Besiß zu schüßen seien, ein solcher Fall aber hier vor: liegt, fo ift die exceptio non rite formati proces sus und mithin das erste gravamen unbegründet.

In Erwägung sodann, daß es hier nur darauf an: fommt, ob die Requisite des possessorii summariissimi vorhanden sind, daher

1) ob der Kläger Besißer sei; im vorliegenden Falle aber nicht streitig ist, daß er sich im eigen: thümlichen Besige derjenigen Koppel befindet, in deren Besiß er gestört zu sein behauptet; 2) ob der Kläger sich noch gegenwärtig im Be: Riß befindet; diese Nachweisung aber dadurch geschieht, daß er darthut, er sei der legte gewes sen, welcher vor der Störung, die zur Klage Veranlassung gegeben, eine ruhige Besit: handlung ausgeübt habe, indem es nicht mehr als Einer ruhigen Besißhandlung bedarf und die Meinung, daß nur der Einjährige Besitz ge schüßt werden solle, auf einer unrichtigen Ansicht der praescriptio annalis des interdicti uti possidetis beruht, wie denn auch die Verord: nung vom 13ten Januar 1797 immer nur vom jüngsten und legten Besit redet und im §. 10 zwar vorschreibt, daß alle auf ein spolium und den jüngsten Besit gegründete Klagen in Einem Jahre erlöschen sollen, feineswegs aber bestimmt, daß der ruhige Besih Ein Jahr gedauert haben müsse; daß aber im vorliegenden Falle der Klås ger die leste ruhige Befihhandlung ausgeübt habe, daraus hervorgeht, daß die Beklagten sich

nur darauf berufen, daß der Kläger sich kein volles Jahr im ruhigen Besitz der Koppel befunden habe, und in der Supplicationsschrift erflåren: in der Brache habe die Koppel bis zum vorigen Herbst, wo der Rocken gefået wor: den, gelegen, bis dahin wären also die Sup: plicanten im Besit des Weges gewesen, wie denn auch nicht nur aus den Zeugen: Aussagen, sondern auch aus dem facto, daß die Beklagten. die Abinåhung des Rockens verlangt haben, her vorgeht, daß der Kläger sich so lange im ruhi gen Besitz des fraglichen Weges befunden hat, daß der Rocken so weit emporwachsen konnte, mithin die zweite Beschwerde, daß die Suppli canten nicht zur Ableistung des von dem Klåger deferirten und von ihnen acceptirten Eides, daß der Kläger fein volles Jahr im ruhigen Besit seiner Koppel gewesen, unbegründet erscheint; 3) das Factum, welches die Störung im Besig ausmacht, von den Beklagten eingeräumt ist; die geschichtliche Darstellung ergiebt, daß es ohne eine provisorische Maaßregel leicht zu Gewalt thätigkeiten unter den Partheien kommen kann, eine solche mithin aus polizeilichen Gründen hier erforderlich ist,

mithin alle Requisite eines possessorii summariissimi im vorliegenden Falle vorhanden sind;

in fernerer Erwägung, daß die von den Beklagten opponirte exceptio spolii unbegründet ist, weil die Beklagten durch das Besäen des Grasweges nicht aus dessen Besitz gefeßt sind, vielmehr sich, wie sie selbst anführen, dieses Weges später bedient haben, auch das factum, worüber sie dem Klåger den Eid zuschie: ben, daß er nämlich im vorigen Herbst den Grasweg nicht zur Saat umgepflügt und mit Rocken besået habe, völlig irrelevant ist, da es hier nur darauf ans kömmt, wer sich zuleßt im ruhigen Besißstande befun: den habe, welches, wie oben gezeigt worden, der Klå: ger ist, solchemnach auch das dritte gravamen hinfällig wird, so wie

in endlicher Erwägung, daß die vierte Beschwerde, welche auf die Nichtbeachtung der exceptio privatae occupationis in jure permissae gestügt wird, als völlig unstatthaft erscheint, weil das possessorium summariissimum, grade um solcher Selbsthülfe vor: zubeugen, zum Schuße des jüngsten Besißes eingeführt ift, und hiemit auch der ganze Inhalt der Verordnung vom 13ten Jan. 1797 übereinstimmt,

solchemnach sämmtliche vier Beschwerden der Sup: plicanten sich als unbegründer erweisen,

so wird, in Erwägung vorstehender Gründe, den Supplicanten auf ihre am 13ten Sept. v. J. einges reichte Supplicationsschrift, nach eingezogener Gegens erklärung und Bericht, vou Obergerichtswegen ein abschlägiger Bescheid ertheilt, und werden dieselben schuldig erkannt, die zu 10 Cour. oder 16 Rbth. x S. M. bestimmten Kosten der Gegenerklärung zu ers

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cationis,

ergeben die Acten, daß Supplicanten wegen angeb: licher Störung in dem Besiße eines Landstücks bei der Königl. Landvogtei zu Meldorf eine schriftliche Klage wider den Supplicaten eingereicht haben, welche dem Leßteren in Gemäßheit des in der Verordnung vom 13ten Januar 1797 für Spoliensachen vorgeschriebe: nen Verfahrens zur Einbringung seiner Exceptions: schrift communicirt worden ist.

In dem am 28ßten Juli d. J. abgehaltenen Ver: handlungstermine haben Kläger, nach vorgelesener Klage und Exceptionsschrift, darauf angetragen, daß ihnen verstattet werde, eine gleichfalls schriftlich ab: gefaßte Replik entweder zu den Acten zu bringen, oder, falls dieses nicht erlaubt sein sollte, vorzulesen.

Beklagter hat gegen dieses Anfinnen protestirt, weil das Vorlesen schriftlicher, von Advocaten verfaß ter Repliken mit dem für die Spoliensachen vorgeschries benen Verfahren nicht verträglich sei und event. auch für seine Duplik eine gleiche Begünstigung würde in Anspruch nehmen dürfen.

Kläger haben jedoch erklärt, daß sie außer Stande wåren, auf die complicirte Exceptionsschrift mündlich zu repliciren, und für den Fall, wenn ihr Antrag ab: geschlagen werden sollte, die Supplication an das Obergericht ergreifen müßten.

Nachdem ihnen hierauf gerichtsseitig bedeutet wor: den, daß sie nach §. 4 der Verordnung vom 13ten Jan. 1797 zu einer mündlichen Erklärung verpflichtet wåren, und die Verlesung einer schriftlichen, von einem Advocaten abgefaßten Replik nicht gestattet werden fönne, selbige aber nichts desto weniger jede mündliche Erklärung zu verweigern fortgefahren sind, ist in Uebereinstimmung mit dem desfälligen Antrage des Beklagten von der Königl. Landvogtei fofort in der Sache selbst entschieden, und ist Beklagter mittelst

Bescheids vom 28sten Juli d. J. als Besiter des fraglichen Landstücks anerkannt worden.

Hiergegen haben Kläger die Supplication ergriffen und sich in ihrer am 11ten August d. J., bei dem judicio a quo eingereichten und von diesem zur Ge: generklärung communicirten Supplicationsschrift dar: über beschwert:

1) daß ihnen nicht verstattet worden, ihre Entgeg nung auf die Exceptionsschrift in termino ju verlesen;

2) daß ungeachtet ihrer gegen den desfälligen Be: scheid eingewandten Supplication in der Sache selbst entschieden, und

3) nicht mindestens ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung der Replik anberaumt worden. Beklagter hat diese Supplication mit Rücksicht auf beim Obergerichte, exceptionem non rite prodie unterbliebene rechtszeitige Einführung derselben secutae supplicationis entgegen gestellt. 1797 die Introduction des remedii supplicationis Da indessen in der Verordnung vom 13ten Jan. bei dem Richter der Berufungsinstanz, als eine noth wendige Bedingung der Zulässigkeit dieses Rechtsmits tels nicht ausdrücklich vorgeschrieben, die im Uebrigen rechtszeitige Einführung desselben bei dem Unterrichter, wenn derselbe sich zur Entgegennahme veranlaßt fin reichend zu erachten ist,*) und die vom Supplicaten det, hinfolglich zur Salvirung der Formalien für aus: vorgeschüßte Einrede sich dahin als unbegründet

darstellt,

und da ferner auch die Beschwerde des Suppli caten, daß, ohne die Rechtskraft des in dieser Sache abgegebenen Vorbescheides abzuwarten, fofort defini... tive erkannt, und dadurch ein richterliches Attentat begangen worden sei, keine Beachtung verdient, da Spoliensachen, wenn nicht etwa die Vornahme einer Besichtigung, oder die Ableistung eines Eides erfor derlich, in einem Termine zu erledigen sind, bei etwa ertheilten Zwischenbescheiden hinfolglich das Eintreten der Rechtskraft nicht erst abgewartet werden kann, vielmehr erst das ganze in termino stattgehabte Ver: fahren der höheren Dijudicatur zu unterziehen ist;

so steht in der Sache selbst zwischen den Partheien zur Frage: ob den Klägern mit Grund Rechtens das Berlesen ihrer schriftlichen Replik in termino versagt worden sei?

In Erwägung nun, daß, obgleich das Auftreten von Advocaten in Spoliensachen verboten, dennoch die Einlegung schriftlicher, von Advocaten verfaßter Seh schriften nicht nur untersagt, sondern in Beziehung auf Klage und Einrede sogar ausdrücklich vorgeschrie: ben ist;

in weiterer Erwägung, daß wenn gleich nach §. 4 der Verordnung vom 13ten Jan. 1797 in termino

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 322.

selbst nur ein mündliches Gehör der Partheien statt: finden soll, doch auch das Verlesen schriftlicher Aufs jäße eine Art des mündlichen Vortrages ist, daß den Bartheien auch in Beziehung auf die Res und Dus plik die Benutzung der ihnen von ihrem Anwalde er: theilten Instruction nicht untersagt und denselben eben so wenig verboten ist, ihrem Gedächtnisse durch schrifts liche Abfassung und Verlesung zu Hülfe zu kommen;

in Erwägung, daß daher den Klågern, denen es ohne allen Zweifel verstattet gewesen wäre, den In: halt ihrer Replik aus dem Gedächtnisse zu referiren, auch das Verlesen derselben nicht versagt werden konnte, und die dadurch gänzlich verhinderte Vorbringung die: fer Replik, vor Absprechung des definitiven Erkennts nisses, hinfolglich als eine Beschränkung des den Par: theien frei zu lassenden vollständigen rechtlichen Ges hörs zu betrachten ist, durch welche eine jede mater rielle Prüfung des auf diese unvollständige Verhand: lung abgesprochenen Erkenntnisses ausgeschlossen wird, wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die unterm 15ten v. M. mit Bericht anhero eingesandte vorrubricirte Supplication, hiedurch von Obergerichts wegen zum Bescheide ertheilt:

daß unter Beseitigung der in termino den
28sten Juli d. J. abgegebenen Bescheide, no-
vus terminns zur Vorbringung der Res und
Duplik in inferiori anzuberahmen, und nach
vollständig verhandelter Sache rechtliches Er
fenntniß der Königl. Landvogtei zu gewärtigen
sei, unter Aussehung der in inferiori erwach;
senen und unter Compensation der Kosten die
ser Instanz.

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß die angefochtene Urtel zu bestätigen, Beklag ter auch schuldig sei, dem Klåger die Kosten `die: ser Instanz, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten, auch die Summe von 32 Rbth. an den Justizfond zu entrichten. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 24ßten Juli 1840.

Entscheidungsgründe.

Der Beklagte, Bleckenberg, stellte den 2ten Oct. 1830 eine von ihm unterschriebene Handschrift aus, in welcher er erklärte, die einzeln in derselben verzeich neten Färberei: Geräthschaften, namentlich 28 Stück Druckerformen, von dem Kläger Peter Nicolai Han: fen gegen eine jährliche Miethe von 20 Cour. eme pfangen zu haben, und sich verpflichtete, die aufge führten Sachen auf Verlangen dem Hansen unver züglich auszuliefern.

Auf Anhalten des Klägers wurde dem Beklagten den 27sten Aug. v. J. von dem Gottorfischen Amt: haufe der unbedingte Befehl zur Auslieferung der in der obigen Verschreibung verzeichneten Gegenstände beigelegt und ihm zugleich aufgegeben, von den in jener Acte specificirten Geräthschaften feines sub poena juris et nullitatis zu veräußern oder an die Seite zu schaffen, überdies wurde der Rechensmann Drews beauftragt, bei der Insinuation dieses Decrets sich die bezeichneten Sachen vorzeigen zu lassen und über undlich 2c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 23sten die vorgefundenen ein Inventarium aufzunehmen. 340,

Dieser richterliche Erlaß wurde dem Beklagten den 30sten Aug. v. J. insinuirt und an demselben Tage ein Verzeichniß über die angeliehenen Sachen aufges nommen; nach diesem von Drews aufgemachten Ver: zeichnisse fehlten aber die 28 Druckerformen und Be

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- flagter soll geläugnet haben, selbige empfangen zu

dicasterien.

Arrests ache.

In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advoca: ten P. Hansen in Schleswig, in substituirter Voll: macht des Färbers Christian Detlefsen Bleckenberg in Boel, Beklagten, auch Appellanten, wider den Ober: und Landgerichts Advocaten Petri daselbst, in substituirter Vollmacht für den Kaufmann Peter Nicolai Hansen in Flensburg, Kläger und Appellaten, hauptsächlich wegen Rechtfertigung eines Arrestes vom 27sten August 1839, jeßt die Appellation wider ein Erkenntniß des Mohrkirchharder Dinggerichts. vom 14ten December 1839 betreffend,

haben.

Den 8ten Oct. v. J. reichte der Klåger seine förm liche Klage zur Rechtfertigung des bewirkten Arrestes bei dem Gottorfer Amthause ein, und nachdem von dieser Behörde seinem Antrage gemäß an die beikom: mende Hardesvogtei das gefeßlich erforderliche remissorium zur Abgebung einer Ladung zum nächsten Dinggericht erlassen war, erfolgte diese den 16ten Nov. 1839, und selbige wurde dem Beklagten den 18ten selbigen Monats insinuirt.

Der Kläger bemerkte in seinem Justificationsrecesse, vor Ablauf der gefeßlichen Gwöchigen Frist seiser zur Rechtfertigung des beregten Arrestes geschritten, und die Hauptsache sei auch innerhalb dieser Frist anhån gig gemacht; so wie hier der Form eine Genüge ge leistet sei, stelle sich der Arrest auch in materieller Hinsicht als gerechtfertigt dar. Aus der dem Arreßt

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zu Grunde liegenden, von dem Beklagten eigenhåndig unterschriebenen Acte vom 2ten October 1830 gehe klar hervor, daß jene Sachen dem Kläger eigenthüm lich gehörten, er selbige dem Beklagten lediglich in Miethe überlassen und dieser sich verpflichtet habe, die beregten Sachen unverzüglich auszuliefern, wenn Klas ger solches verlange. Sollte in dieser Hinsicht etwa noch ein Zweifel obwalten können, so zeige die den Acten angelegte quitirte Rechnung, daß Kläger die fraglichen Sachen bereits den 26sten Sept. 1830 von dem Beklagten für eine Summe von 496 Cour. gekauft und bezahlt habe. Durch diese Anführungen • wären die Liquidität und Fälligkeit des erhobenen Anz spruchs als wesentliche Requisite zur Rechtfertigung eines Arrestes nachgewiesen, sei hier aber etwa noch die Nachweisung einer Gefahr erforderlich, so liege auch diese klar vor. Sowohl nach der Acte vom 2ten Oct. 1830 als nach der Verkaufsrechnung vom 26sten September selbigen Jahrs wåren unter andern 28 Stück Druckerformen von dem Kläger gekauft und dem Beklagten zur Benußung in Miethe_gegeben, aber nach dem von dem Rechensmann Drews in Folge Auftrags des Amthauses vom 27sten Aug. 1839 über die vermietheten Färbereigeråthschaften in dem Haufe des Beklagten aufgenommenen Verzeichnisse vom 30ften selbigen Monats hätten sich keine Druckerfor men vorgefunden, mithin habe sich Beklagter bereits an den gemietheten Sachen vergriffen, einige derfelben abhänden kommen lassen.

Der Schlußantrag ging dahin, daß der Arrest vom 27sten August 1839 für gerechtfertigt zu achten, Beklagter auch schuldig sei, die Kosten zu erstatten.

Der Beklagte sette dieser Klage zuvorderst fol: gende vier proceßverhindernde Einreden entgegen: 1) die exceptio nondum praestitae cautionis pro arresto et pro prosequendo arresto, damno et expensis;

2) die exceptio prius edendorum documen

torum;

3) die exceptio prius praestandi juramenti editionis;

4) die exceptio prius praestandae cautionis pro reconventione.

Der Beklagte bemerkte, es sei unerläßliche Obliegen heit jedes Arrestimpetranten, bei Ausbringung eines Arrestes fofort Caution pro arresto, arresto prosequendo et damno et expensis zu bestellen; die Untersuchung dieser Obliegenheit, besonders dann, wenn wie hier der Fall, eine solche Caution von dem Arrest: träger verlangt worden sei, habe gefeßlich die Folge, daß der Arrest pro deserto et non justificando et non justificato erachtet werde. Durch die Unter: Durch die Unter: Jassung dieser Cautionsbestellung werde die Verfolgung des Anspruchs auf Schadensersaß erschwert, besons ders wenn der Impetrat eine andere Gerichtsbar: feit fortire, wie der Impetrant.

Der Antrag ging dahin, wegen dieser nicht be: stellten Caution den Arrest als nicht gerechtfertigt, un ter Erstattung der Kosten, wieder aufzuheben.

Eventualiter richtete er seine Schlußbitte dahin, daß Beklagter vor Beseitigung obiger vier Einreden nicht schuldig, sich auf den erhobenen Justifications: proceß einzulassen, Kläger auch gehalten, die Proceß: kosten zu erstatten.

Ferner seßte Beklagter dem Kläger die Einrede des desert gewordenen Arrestes entgegen. Der Arrest sei den 27sten August 1839 abgegeben. Die Landge: richtsordnung, Tom III. Tit. III. und die Verordnung vom 13ten Nov. 1782 schrieben vor, daß binnen 6 Wochen a dato inhibitorii ordentliche Justifica: tionsladung ausgebracht, auch dem Impetraten in finuirt sein solle. Ohne daß eine Fristverlängerung nachgesucht, sei erst den 16ten Nov. die Ladung be wirkt und selbige noch später dem Beklagten mitge: theilt. In Beziehung auf diese Sachlage wurde die Deserterklärung und Aufhebung des Arrestes unter Genießung der Kosten beantragt.

Unter negativer Litiscontestation opponirte der Bes klagte schließlich annoch folgende Einreden; exceptio injusti arresti,

exceptio deficientis omnis justae causae prin cipalis et deficientis omuis causae et justae causae arresti; hinc

exceptio haud justificandi inhibitorii. Bei der Ansessigkeit des Beklagten mit liegenden Gründen und da er seine Fårberei fortwährend selbst betreibe, habe es an jeder Veranlassung zur Legung des Arrestes gefehlt; das über die streitigen Fårberei geråthschaften aufgenommene Verzeichniß habe wiesen, daß die Geräthschaften in der besten F fenheit vorhanden seien, Gefahr irgend eines V habe mithin nicht obgewaltet. An eine Wegbr dieser Sachen sei schon um deswillen nicht zu den gewesen, da Beklagter selbiger zur Fortseßung seines Gewerbes bedürfe, auch von dessen Betriebe seine und feiner Familie Sustentation abhänge.

Kläger habe als Scheingrund einiger Gefahr ans geführt, daß einige alte Druckerformen gefehlt, aber diesen Grund habe er nicht bei Ausbringung des Ar restes hervorgehoben, selbiger sei ihm auch erst durch die Aufnahme des Verzeichnisses der streitigen Sachen, den 3ten August 1839, bekannt geworden; diefe Formen wären ohnehin werthlos gewesen und seien ihm über: dieß nicht einmal überliefert. Es habe aber nicht bloß an jeder Gefahr eines Verlustes gefehlt, sondern dem Kläger stehe nicht einmal das Eigenthum an den mit Arrest belegten Sachen zu, solche hätten, wie die von dem Kläger zu den Acten gebrachte Rechnung vom 26flen Sept. 1830 ergebe, früher dem Beklagten gehört, und selbige wären nie dem Kläger eigenthum: lich übertragen, so wie denn überhaupt die Acte vom 2ten October 1830, nur fimulirter Weise errichtet worden sei, daher auch, von der fehlenden Uebertra:

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