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daß sententia a qua zu confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Kláger und Appels lant auch schuldig sei, dem Beklagten und Ap: pellaten die Kosten dieser Instanz, deren Vers zeichnung und eventuelle Moderation vorbehältlich, zu erstatten und 16 Rbth. S. M. an den Justiz fond zu erlegen.

V. R. W.

Antrag ging demnach dahin, daß Beklagter schuldig erkannt werde, die gedachten Grundstücke innerhalb Ordnungsfrist, unter Erstattung der Kosten, auszulie? fern. Jedenfalls würde Beklagter verpflichtet sein, den Erbpächtern für diese Benutzung des fraglichen Grundes eine Vergütung zu reichen, welche nach Maaß gabe dessen, was die Erbpåchter sich unter einander für das am See befindliche Land gegenseitig vergüten,

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht auf 6 Cour. à Tonne zu bestimmen sei. Es ward auf Gottorf, den 23ften März 1840.

Entscheidungsgründe.

In einer bei dem Hohner Harder Dinggericht an: gestellten Klage bemerkte Kläger folgendes: Der Hohs ner See, welcher schon durch einen Contract vom 24/25 Februar 1777 den Hufnern in Hohn von der Landesherrschaft in Erbpacht gegeben, sei in Folge

eines unterm 11ten Sept. 1837 geschlossenen und un: term 20ften Oct. 1. J. allerhöchst confirmirten Con: tracts nebst den in demselben treibenden Fischerdühnten und dem såmmtlichen Anwachs an demselben, dem Kläger und mehreren namhaft gemachten Eingesesse: nen in Hohn in Erbpacht gegeben worden. Bei der darauf von dem Kläger und seinen Genossen veran stalteten Vermessung des Sees habe sich ergeben, daß sich an mehreren, dem Beklagten gehörigen, an den See angränzenden Landstücken ein Zuwachs befinde, nämlich

an der Koppel Bewisch an der, Pferdekoppel

an der Koppel Flegen

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zusammen 2 Tonn. 718 Schipp. Kläger habe sich darauf an die Königl. Rentekammer mit der Bitte gewandt, die Ablieferung des Erbpachts: stückes durch die beikommenden Officialien zu bewir fen, hierauf aber die Resolution erhalten:

,,daß es Supplicanten lediglich überlassen bleibe, die vermeintlichen Ansprüche in dieser Hinsicht wider diejenigen, welche nach ihrer Meinung Theile des Erbpachtstückes in Händen hätten, auf dem Wege Rechtens geltend zu machen.“ Die Mehrzahl der Erbpächter habe darauf den Kläger bevollmächtigt, die Sache wider den Beklag: ten anhängig zu machen, und gründe Klåger seine Klage darauf, daß Beklagter die specificirten 2 Ton: nen 718 Schipp Landes widerrechtlich besige, indem dieselben sich im Bereiche des Erbpachtsstücks befàn: den und dem Kläger und seinen Mandanten ein unbe: Streitbares Recht daran zustehe, ein Erwerb des Ans wachses durch Alluvion von Seiten des Beklagten aber nicht statthaft sein könne, indem es sich um ein landesherrliches Pachtstück handle. Der hauptsächliche

demnach eventualiter gebeten, den Beklagten schuldig zu erkennen, von denjenigen Grundstücken, welche im Bereiche des Hohner Sees belegen, aber in seinem Besiß und Genusse befindlich wären, eine jährliche Vergütung, sei es nun von 6 » Cour. à Tonne, oder nach Taxation zu leisten.

Dieser Klage seßte der Beklagte mehrere dilato: rische Einreden, namentlich außer der später beseitig ten Einrede der fehlenden Documentenedition, die Einrede der mangelhaften Proceßlegitimation, der mangelhaften Sachlegitimation, des unrichtig instruir ten Processes, der unzulässigen Klagenanhäufung, so wie des dunkeln und zu allgemeinen Klaglibelles, ent gegen, contestirte demnach litem negative dahin, daß er leugnete, daß der streitige Anwachs vor Errichtung des Erbpachtscontracts vom 11ten Sept. 1837 Eigen: thum der Rentekammer gewesen und jest Eigenthum der Kläger sei, und opponirte ferner:

1) die exceptio non fundatae intentionis, hinc deficientis juris agendi,

zu deren Begründung bemerklich gemacht ward, daß das eingeklagte Land dem Klåger und seinen Mans danten niemals tradirt worden sei, daß ferner weder der Rentekammer als Autor, noch den Erbpåchtern ein Eigenthum an diesem Lande zustehe oder zugestan: den habe, daß aber der Beklagte durch die stattgefun dene Alluvion Eigenthümer jenes Landes geworden sei.

2) Die Einrede der unstatthaften Klage, event. der Pluspetition.

Das Vermessungsinstrument ergebe nämlich, daß von dem Lande des Beklagten an andern Stellen durch fchehen sei, welche ihm jedenfalls zu vergüten sein den See ein Abbruch von 2 Tonnen 218 Schipp ges würden, da denn sein durch die Alluvion gemachter Gewinn nur 118 Schipp betragen würde.

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3) Die exceptio præscriptionis, indem Beklags ter sich seit 62 Jahren in Besiß befinde. Es ward gebeten, daß Kläger angebrachtermaaßen abzuweisen, event. Beklagter pure von der angestell ten Klage zu entbinden sei.

Unterm 30ften Sept. 1839 ward von dem Hohner Harder Dinggericht für Recht serkannt:

daß Beklagter von der angestellten Klage pure zu entbinden, Kläger auch schuldig sei, die Kosten

dieses Processes, salva earum designatione et moderatione, zu erstatten. Wider dieses Erkenntniß haben beide Partheien das Rechtsmittel der Appellation interponirt und profequirt.

Klåger hat die gravamina aufgestellt:

1) daß wie geschehen erkannt, und Beklagter nicht vielmehr schuldig erachtet, diejenigen 2 Tonnen 718 Schipp Land, welche im Bereiche des Hoh, ner Sees belegen, aber in seinem Besiße befind lich, an den Klåger in qual. qua innerhalb Ordnungsfrist auszuliefern, und gleichzeitig die Proceßkosten salva earum disignatione et moderatione zu erstatten, event.

2) daß dem Appellanten der Beweis salvis salvandis nicht auferlegt, daß Beklagter sich in dem Besiße von 2 Tonnen 718 Schipp Landes in den Bereiche oder den Gränzen des Hohner Sees befinde; in eventum

3) daß dem Appellanten der Beweis salvis salvandis nicht auferlegt worden, daß Beklagter sich in dem Befiße der 2 Tonnen 718. Schipp Landes in den Gränzen oder dem Bereiche des Hohner Sees befinde und dem Beklagten die Gegenbe: weise nicht reservirt sind:

a) daß und wie viel von dem von dem Appellanten in Anspruch genommenen Lande, von ihm, dem Appellaten, durch Verjährung erworben sei, oder, daß und wie viel davon sich in einem Zeitraum von 40, event. von 30 Jahren in seinem ungestörten Besige befunden habe, b) daß Appellanten einen größeren Landtheil von dem Beklagten in der Klage gefordert habe, als ihnen nach der Charte und dem Vermessungsregister oder Instrumente über den Hohner See rechtlich zukommen könnte; in omnem eventum

4) daß Beklagter nicht schuldig erkannt, von den in seinem Besige befindlichen, an den Gränzen des Hohner Sees belegenen Grundstücken eine jähr; liche Vergütungssumme von 6 Cour. à Tonne, event. eine durch Taxation zu ermittelnde Ver: gütung an die Erbpächter zu bezahlen; in ulti

mum eventum

5) daß Appellanten in die Kosten des Processes vers verurtheilt und selbige nicht mindestens verglichen worden; in pessimum eventum

6) daß dieselben schuldig erkannt, die Kosten ohne Zeitbestimmung, also gleich und nicht erst binnen Ordnungsfrist dem Beklagten zu bezahlen.

Der Beklagte, welcher die Beschwerde hervorhob, daß er

1) nicht mit der Einrede der mangelhaften Proceßles gitimation gehört und daher die Klage angebrach: termaaßen, refusis expensis, abgewiesen wor: den, event.

2) nicht mit der Einrede der mangelhaften Sach; legitimation gehört und daher die Klage ange: brachtermaaßen, refusis expensis, abgewiesen worden; in omnem eventum

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3) daß nicht auf die Einrede des unrichtig inftruirs ten Processes, der unzulässigen Klagenanhäufung, so wie des dunkeln und zu allgemeinen Klaglibells erkannt und daher Kläger angebrachtermaaßen abgewiesen, auch schuldig erkannt worden, dem Beklagten sämmtliche verursachte Proceßkosten, earum des. et mod. salva, binnen Ordnungs: frist zu erstatten;

bemerkte in den precibus pro citatione appellatoria ausdrücklich, wie er nur, wenn der Kläger die von ihm ergriffene Appellation profequiren werde, seine Appellation fortzuseßen ein Interesse habe, in dieser Beziehung aber zur Zeit noch eine Erklärung des Klägers nicht habe erlangen können und deshalb für den Fall, daß ersteres geschehe, die Appellationscitation auszubringen genöthigt sei.

Im Appellationslibelle wiederholte Beklagter diese Aeußerung, hinzufügend, daß zunächst die Appellation des Klägers zu prüfen wäre, indem es, wenn diese nicht begründet befunden werde, auf seine, des Be klagten, Appellation, die überhaupt nur nach der Grunds basis des Adhäsivprocesses zu betrachten, nicht weiter ankomme.

Da solchemnach die von dem Beklagten eingewandte Appellation uur als eine eventuelle anzusehen ist, in: dem Beklagter nur dann, wenn Kläger mit seinen Appellationsbeschwerden gehört worden, bei der Er: ledigung seiner Beschwerden ein rechtliches Interesse hat, so wird zuvorderst zu prüfen sein, in wiefern die Appellationsbeschwerden des Klägers begründet sind.

Was nun die vier ersten Beschwerden des Klägers betrifft, so hängt deren Würdigung zunächst davon ab, ob die Klage überall begründet war, oder ob der Beklagte mit der Einrede der unbegründeten Klage gehört werden mußte, indem sich von selbst versteht, daß im leßten Falle weder die sofortige Verurtheilung des Beklagten, noch die Erkennung eines Beweises statthaft war.

Die Klage ist alternativ auf Auslieferung des fraglichen Landes und auf Erlegung einer jährlichen Recognition gerichtet; als Fundament für beide Klag: anträge aber die Behauptung aufgestellt, daß die in

Anspruch genommenen 2 Tonnen 718 Schipp Landes sich im Bereiche des dem Kläger und den übrigen Erbpåchtern in Erbpacht gegebenen Hohner Sees be: finden. Es sind aber durchaus keine Thatsachen an: geführt, welche diese Behauptung begründen könnten. Kläger und feine Mandanten leiten ihre Gerechtsame an den Hohner See nebst Pertinenzien lediglich aus dem unterm 11ten Sept. 1837 errichteten Erbpachts: contracte her; durch diesen Contract ist ihnen der Hoh; ner See mit den in demselben treibenden Fischerdühn: ten und dem såmmtlichen Anwachs an demselben mit der aus dem See in die Sorge ausfließenden Pinne und der Bargstaller Aue, alles in seinem ganzen Um: fange, wie es der frühere Erbpachtscontract vom 25fteu Februar 1777 besage, und so, wie sie und ihre Borweser solches Erbpachtstück inne gehabt, von Mais tag 1837 an in Erbpacht eingethan worden. Der frühere Erbpachtcontract vom 25sten Februar 1777 enthält aber durchaus keine Bestimmung, aus welcher gefolgert werden kann, daß das jeßt in Anspruch genom: mene Land damals zum Erbpachtsstück gehört habe und daß die Besizvorweser des Klägers und seiner Mandan: ten dieses Land inne gehabt hätten, ist nicht einmal be: hauptet worden. Daß aber das Resultat der von dem Klåger und seinen Mandaten veranlaßten Ver: messung des Sees, welche ihrer Natur nach nur über den gegenwärtigen Bestand desselben Auskunft geben kann, nicht geeignet ist, Rechte auf das in Besitz des Beklagten befindliche Land zu begründen, bedarf keiner weitern Ausführung. Diesemnach fehlt es dem ersten Klagantrage auf Auslieferung des Landes an jeder Begründung, und noch unhaltbarer erscheint der alter: native Antrag, daß der Beklagte schuldig erkannt werden solle, eine gewisse Recognition an die Erbpách, ter zu entrichten, da der Umstand, daß die Erbpächter fich unter einander einig geworden sind, das Einzelnen sich unter einander einig geworden sind, das Einzelnen von ihnen zugefallene Land an den See mit einer ge wiffen Recognition zu besteuern, für den Beklagten eine gleiche Verpflichtung nicht begründen kann.

Da nun der Beklagte mit der Einrede der unbes gründeten Klage gehört werden mußte und Kläger demnach mit seiner Klage abzuweisen war, so erschei nen die gedachten ersten Beschwerden völlig verwerflich.

Die fünfte Beschwerde, daß Kläger in die Kosten verurtheilt worden, ist eben so unstatthaft, da die Grundlosigkeit der Klage in diesem Falle ganz klar war, und wenn Kläger endlich darüber gravaminirt, daß der Auflage zur Kostenerstattung nicht die nähere Zeitbestimmung der Ordnungsfrist hinzugefügt ist, so verdient auch diese Beschwerde keine Beachtung, da weder das Gefeß noch die Praxis die Präfigirung einer sechswöchigen Frist für die Kostenerstattung vors schreibt.

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Montag den 12ten Juli.

junkers und Oberförsters von Rosen für mehrere

6. Der Amtsverwalter Meyer zu Chriftinenthal, Jahre. Beklagter, jest Appellant, wider Anton Schröder zu 3. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: Quackenbrück bei Osnabrück, Kläger, jeßt Appellaten, lichen Rechnung für die Kinder des weil. Zollverwal în pcto. præt. deb. resid. 1016 Courant, hinc ters Major von Gleiß in Neustadt. appellationis.

Eodem.

7. Der Ober: und Landgerichts: Advocat Rathlev in Kiel, als gerichtlich bestellter Fürsprecher der Con: cursmasse des ehemaligen Pächters Renard zu Metjens hof, wider die Administration des Desmercierschen Fideicommisses, betr. Erstattung einer Auslage von 49 11 Cour.

III. Oberconsistorialgericht.

Montag den 16ten August.

1. Das Dienstmädchen Christine Catharina Schulz aus Hammendorf, jest in Rendsburg, cum curat., Klägerin und Appellantin, wider den Dienstknecht Hinrich Friedrich Heitmann in Rendsburg, Beklagten, und den Arbeitsmann Johann Friedrich Heitmann aus Ruhwinkel, Guts Schönböcken, Intervenienten, beide jest Appellaten, in pcto. promissi, hinc consumandi matrimonii, hinc appellationis.

Dienstag den 16ten August.

2. Die Ehefrau Saefcke, geb. Spethmann, aus Oldesloe, wider ihren Ehemann, den Schneidermeister Saefche in Oldesloe, wegen Ehescheidung, nunc appellationis.

Donnerstag den 19ten August.

3. Das Dienstmädchen Margaretha Wiese c. cur. zu Dåtgen, Klägerin und Interventin, jezt Appel: lantin, wider Marx Sachau daselbst, Beklagten, und den Bauervogt Sachau daselbst, Intervenienten, jest beiderseits Appellaten, hauptsächlich wegen ertheilten Eheversprechens, jest Appellation.

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4. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: lichen Rechnung für die Kinder des weil. Landfassen Matthias Wilhelm Schwerdtfeger auf Kniphagen.

Montag den 28sten August.

5. Trina Vollmer c. cur. in Kiel, Klägerin, wi: der den Besißer des Ballhauses, J. E. Burchardt dafelbst, Beklagten, wegen schuldigen Gehalts.

6. Terminus zur Ablegung der vormandschaft: lichen Rechnung für die Kinder erster Ehe des Justiz raths und Regiments Chirurgen Beecken in Rends: burg.

7. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: lichen Rechnung für die Kinder des weil. Kammer: raths und Bau: Inspectors Heylmann.

Dienstag den 24sten August.

8. Der Halbhufner Christian Lüth in Schlam mersdorf, Beklagter und Appellant, jeßt Referent, wider den frühern, Parceliften D. Holst in Reinfeld, jest bei Lübeck, proprio et mand. noie der Holst schen Erben, Kläger und Appellaten, jezt Relaten, ppliter in pcto. deb. 233 16 Cour. aus einer Bürgschaft, f. w. d. a., incidenter probationis, nunc juramenti relationis.

Donnerstag den 26sten August.

9. Benjamin Wrage in Buchholz, wider Peter Schröder und Hans Schröder in Rumfleth und Andreas Behrens in Wacken, wegen zu erfüllenden Kauf contracts.

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Gesetzgebung.

I.

für Kupferplatten, Bolzen und Nägel zu Schiffsverhautungen, so wie für Verhäutungs: platten, Bolzen und Någel von Patent: Messing_oder andern Metallcompositionen, auf 18 37 B Cour.

Mittelst allerhöchster Rescripte vom 18ten Febr. d. J. pr. 100 %, vom 1sten Januar 1842 an, herabgefeßt.

und Sten v. M. ist auf Antrag des Generalzollkammer: und Commerz Collegii eine anderweitige Organisirung des Gensdarmerie Corps an der südlichen Grenze des Herzogthums Holsteins im Interesse des Zollvesens, dahin allergnädigst genehmigt worden,

daß das Corps künftig außer den drei Officieren aus 33 Mann berittenen Gensdarmen, worin der Wacht: meister und drei Reserven einbegriffen, so wie 43 un: berittenen Gensdarmen, worin drei Reserven einbe rechnet, oder zusammen aus 76 Mann und 3 Off: cieren bestehen wird, so daß 15 berittene Gensdarmen werden zurückbeordert werden.

Die Ober: Zollinspectorate des Herzogthums Hol: steins und der Chef der Gensdarmerie find beauf tragt, für die zweckmäßige Stationirung der Gens: darmen auf der Grenzlinie zwischen Wedel und Haf: frug Sorge zu tragen und Leßterer ist angewiesen, den betreffenden Localbehörden die erforderliche Mits theilung über die erfolgte Stationirung der Gensdar: men zu machen.

Die in dem Circulair vom 28sten Juni 1839 zur öffentlichen Kunde gebrachten Bestimmungen hinsicht: lich der den Grenzzollstätten beigelegten Befugniß, die in ihren Districten angestellten Gensdarmen zum felbstständigen Vigiliren zu auctorisiren, bleibt auch ferner in Krafe und sollen diese Bestimmungen eben: falls hinsichtlich der unberittenen Gensdarmen zur Unwendung kommen.

Vorstehendes ist durch ein Circulair der Regierung bom 21sten v. M. bekannt gemacht.

II.

Zufolge Patents des Königl. General Zollkammer: und Commerz Collegii vom 21sten v. M. ist nach ein: gegangenen Gutachten der Stände der Einfuhrzoll

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Die Erfordernisse des possessorii summariissimi.

In Supplicationssachen der Erbzinsinsten Detlef Fischer und Hinrich Meier zu Crems, Beklagte und Supplicanten, wider den Erbzinsinsten und Schuster Matthiessen daselbst, Kläger und Supplicaten, in puncto spolii,

ergeben die Acten Nachstehendes:

Zu der Erbzinsstelle des Klägers gehört eine Koppel, welche auf der einen Seite von den Moorwiesen der Beklagten und auf der entgegengeseßten Seite von der Koppel des Mitbeklagten Detlef Fischer begränzt wird. Der Kläger hat nun angeführt, die Beklagten befanden sich im Genuß des Vortheils eines von ihm bezeichneten Weges auf der Koppel des Klägers, um aus einer in der Ecke dieser Koppel befindlichen Quelle Wasser zn schöpfen, dieselben hätten sich jedoch im Frühling d. J. unterfangen, statt den ihnen ers laubten Weg einzuschlagen, sich gerade durch die mit bahnen, über den dem Kläger gehörigen Graben eine Rocken bestellte Koppel des Klägers einen Weg zu Brücke nach ihren Moorwiesen hinzulegen und auf diesen lehteren eine Vertiefung zum Wasserschöpfen zu graben, in Folge seiner Protestation zwar die Brücke wieder weggeräumt, indessen aber an dem Puncte, wo dieselbe sich befunden, eine Grube, zu dem fie Stufen hinabgeführt, gegraben und diese neue Grube, statt der früheren, zum Wasserschöpfen gebraucht. Da nun die Beklagten sich solchergestalt einer eigenmächs 24

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