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Während demnach in den Landdistricten seit 1836 eine erhebliche Verminderung der Concurse eingetreten ift, hat die Zahl derselben sich in den Städten bedeutend vermehrt.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

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Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

23. Stück. Den 7. Juni 1841.

Gesetzgebung.

dem Artikel 1 des mit den freien Städten Ham? burg und Lübeck über die Regulirung der Transitver: hältnisse unterm Sten Juli v. J. abgeschlossenen Ver: trags*) ist die Zusicherung ertheilt, daß wenn sich Private erbieten möchten, auf ihre Kosten eine Ver: bindungsstraße Hamburgs mit der Oldesloer Chaussee in füdlicher Richtung zu chauffiren, eine solche Chaussi rung für die Straße über Wandsbeck und Ahrens: burg gestattet werden solle. Es hat sich zu diesem Zwecke in den gedachten Städten ein Verein gebildet und diesem ist auf sein Ansuchen die Chaussirung der angegebenen Landstraße unter gewissen Bedingungen mittelst allerhöchfter Resolution vom 21sten v. M. ge: stattet worden. In der in Gemäßheit dieser aller: höchsten Resolution vom 21sten v. M. für den Verein ausgefertigten Bewilligung ist unter andern folgende Bestimmung enthalten:

In allen die Chaussee betreffenden Angelegenheis ten ist der Verein den bereits bestehenden oder noch zu erlassenden Landesgefeßen und den inlån: dischen gerichtlichen und Administrativbehörden unterworfen. Derselbe hat einen in Unserm Herzogthum Holstein anfessigen Bevollmächtigten für die Angelegenheiten des Chauffeebaues zu bestellen, welcher die Mittheilungen der Behörden zu empfangen hat und für die Ausführung der: felben verantwortlich ist. Im Fall die Erledi; gung einer den Chauffeebau betreffenden Angele: genheit auf dem Wege Rechtens erforderlich sein sollte, ist der Verein zunächst dem Gerichte der belegenen Sache, in Ermangelung eines solchen dem Gerichte des geschlossenen Vertrages **)

") cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 4ter Jahrg, S. 333. "Die mitgetheilte Resolution ist in proceffualischer Hinficht in so fern von Wichtigkeit, als sich in derselben die gefeßliche Anerkennung des fori contractus findet. Cfr. über diesen Gerichtsstand: Falks Handbuch III.

und, wenn keiner von beiden Gerichtsständen ans wendbar ist, unserem Holsteinischen Obergerichte zu Glückstadt in erster Instanz unterworfen.

Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Im unbedingten Mandatsverfahren wird lediglich über die formelle Liquidität der Ansprüche entschieden.

In Sachen des Gartenbesigers C. Eckardt in Dů: sternbrok, Supplicanten, wider den Gärtner F. A. Meisner in Kummerfeld, Supplicaten, wegen einer liquiden Schuld von 300 Cour., nunc supplica

tionis,

ergeben die Acten, daß der gegenwärtige Suppli cant unterm 12ten August 1835 wider den Suppli caten einen unbedingten Befehl zur Zahlung von 300 Cour. bei der Pinneberger Landdrostei ausgebracht hat, welcher auf dawiden vorgebrachte Einwendungen am 26sten Aug. 1836, unter Verurtheilung des Impetra: ten in die Kosten, lediglich bestätigt worden ist.

Impetrant hat diese Sache hierauf mehrere Jahre ruhen lassen und erst im Jahre 1840 auf Grundlage der bisherigen Verhandlungen die Abgebung eines uns term 18ten Januar d. J. erlassenen mandati arctioris nachgesucht.

Gegen diesen geschärften Befehl ist nun der Im petrat mit Einwendungen eingekommen, indem er

Abth... 281. Frande, Deutscher und Schleswig Holsteinischer Civilproceß. I. §. 36, und Schlesw. Holst. Anzeigen, N. F., 3ter Jahrg., S. 333.

unter Anlegung der betreffenden Documente ausges. geführt hat, daß ihm bereits unterm 19ten Nov. 1836 eine Forderung seines Bruders gegen den Impetran: ten, welche noch auf 559 $ Cour. validire, von dem ursprünglichen Creditor cedirt worden und die vom Impetranten eingeklagte Forderung also vom Augen: blicke dieser Cession an durch Compensation erlo: schen sei.

Bei dem hiedurch veranlaßten Schriftwechsel hat Impetrant nicht in Abrede stellen können, daß sowohl die wider ihn eingelegte Obligation, als auch die ge: schehene Cession an sich, ihre Richtigkeit habe, und daß ihm die daraus in Anspruch genommene Rests schuld von 559 Cour. bereits im Jahre 1835 von feinem Creditor gekündigt worden sei, bei welcher Ges legenheit er auch die Zahlung derselben versprochen habe; nichts desto weniger hat er aber die Zulässig feit dieser Gegenforderung bestritten, weil er sich schon bei der Kündigung seine Ansprüche aus anderweitigen Geschäften mit seinem damaligen Creditor vorbehalten, auch die ganze Restschuld später berichtigt habe, und weil auch mit Rücksicht auf die damalige Proceß lage eine wirksame Einrede aus dieser Obligation überall nicht hergeleitet werden könne, indem bereits ein mandatum arctius abgegeben sei, nach dem Patente vom 7ten Oct. 1815 aber alle Einreden im Laufe der ersten 4wöchentlichen Paritionsfrist vorgebracht werden müß ten; weil ferner die an den Impetraten cedirte Obli: gation, da dieselbe bereits gerichtlich gekündigt gewes fen, als obligatio litigiosa überall nicht wirksam habe cedirt werden können; endlich aber auch umge: kehrt, eine im Proceß befangene Forderung nicht mit einer später acquirirten compensert werden könne, da nach Vorschrift der L. 18 D. de compens. der Schuldner nicht mit solchen Forderungen compenfiren dürfe, welchen dritten Personen gegen seinen Creditor zustånden.

Nach stattgehabtem Schriftenwechsel ist jedoch un term 20sten Juli 1840 von der Pinneberger Land: drostei erkannt worden:

daß Impetrat mit der wider das Mandat vom
18ten Jan. d. J. vorgebrachten Einrede der durch
Compensation erfolgten Zahlung zu hören, be:
fagtes Mandat wiederum aufzuheben, und Im
petrant schuldig, dem Impetraten die Kosten die
ses Schriftenwechsels m. s. innerhalb 4 Wochen
zu erstatten.

Hiergegen hat nun Impetrant die Supplication er
griffen, indem er sich darüber beschwert, daß Impe:
trat nicht mit der vorgeschüßten Einrede abgewiesen,
und daß demselben nicht wenigstens die Erstattung der
jenigen Kosten auferlegt worden, welche bereits vor
Abgebung des mandati arctioris erwachsen waren.

Es steht daher zur Frage, ob die vorgeschüßte exceptio compensationis geeignet sei, die Aufhebung des fraglichen mandati arctioris zu motiviren?

In Erwägung nun, daß die Vorschrift des Patents vom 7ten October 1815, nach welcher alle Einreden im Laufe der ersten 4wöchentlichen Paritionsfrist vor: zubringen sind, selbstverständlich auf die erst später existent gewordenen Einreden keine Anwendung leiden kann, noviter emergentia vielmehr in jeder Lage des Processes vorgebracht werden können, und, in sofern ihnen die zur Sistirung der Hülfsvollstreckung gemeinrechtlich erforderliche Liquidität beiwohnt, auch noch nach abgegebenem zweiten Mandate vom Richter zu berücksichtigen sind; *)

in weiterer Erwägung, daß Impetrat sowohl die seiner Einrede zum Grunde liegenden Thatsachen, als auch die spätere Entstehung derselben sofort mit völlig liquiden Urkunden belegt hat und daß sich die gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Cession vorges brachten Einwendungen als unbegründet darstellen, in dem die bloße Kündigung einer Forderung derselben nicht den Character der Litigiosität verleiht, die Vor nahme des dieserhalb Erforderlichen vielmehr zu den, den Gerichten überwiesenen Extrajudicialgeschäften ge: hört und nicht bereits als Einleitung eines wirklichen Rechtsstreites betrachtet werden kann, und indem fer: ner die in der L. 18 D. de compens. enthaltene Vorschrift, daß man nicht mit den Forderungen drit: ter Personen compenfiren könne, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung leidet, weil die vom Impetra: ten acquirirte Forderung eben durch die gültig vollzo: gene Ceffion aufgehört hat, einer dritten Person zu zustehen und daher als eigene Forderung des in An: spruch genommenen Debitors zur Compensation voll fommen geeignet erscheint;

in Erwägung, daß der Impetrat daher nach dem Grundfaße, daß die Compensation ipso jure eintritt, die bereits vor Jmpetrirung des mandati arctioris geschehene Tilgung der eingeklagten Schuld, mit der für den Mandatsproceß erforderlichen Liquidität nach: gewiesen hat, wogegen die von dem Impetranten ge: gen die materielle Gültigkeit der excipiendo nach gewiesenen Forderung vorgebrachten Einwendungen, wegen völliger Illiquidität, in diesem Verfahren feine Berücksichtigung finden können;

in Erwägung, daß es ihm vielmehr, falls er in Ruhe zu stehen nicht gesonnen, überlassen bleiben muß, feine durch die vorgebrachte Einrede illiquide gewordene Forderung im ordentlichen Wege Rechtens weiter zu verfolgen und in diesem Verfahren seine illiquiden

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Rene Folge, 4ter Jahrg., S. 365.

Repliken gegen die vorgeschüßte Einrede der Compen: sation geltend zu machen, da nach der Natur des Mandatsprocesses, welcher es lediglich mit der for: mellen Liquidität der in demselben geltend gemachten Ansprüche zu thun hat, aus der Aufhebung des Man: dats nicht die materielle Anerkennung der vorgeschüß: ten exceptio compensationis, fondern nur so viel hervorgeht, daß das zwischen den Partheien bestehende Rechtsverhältniß die zur Verfolgung in dieser Pro: cesart erforderliche Liquidität verloren habe, und der Impetrat daher verlangen könne, mit der gegen ihn geltend gemachten Fordernng im ordentlichen Wege Rechtens besprochen zu werden;

in Erwägung, daß die bescheinigte Cession der Ge genforderung bereits vor Abgebung des mandati arctioris nicht nur zu Stande gekommen, sondern, daß solches geschehen, dem Impetranten auch schon früher bekannt geworden war; die nichts desto weni: ger geschehene Impetrirung eines sich hiernach als un: zulässig darstellenden Mandats demselben daher auch zur Erstattung der dadurch veranlaßten Kosten ver: pflichten muß, und

in endlicher Erwägung, daß die früheren, durch eine nicht gerechtfertigte Renitenz des Impetraten vers anlaßten Kosten anlangend, derselbe bereits durch die Mandate vom 12ten August 1835 und 26sten August 1836 zur Erstattung dieser Kosten schuldig erkannt ist, das angefochtene Decret, welches die früheren Man: date feineswegs aufgehoben, vielmehr den Impetran: ten nur zur Erstattung der durch den leßten Schrif tenwechsel veranlaßten Kosten schuldig erkannt hat, daher auch rücksichtlich des Kostenpunctes zu keiner gegründeten Beschwerde Veranlassung giebt,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub præs. den 14ten Aug. d. J. hieselbst einge: brachte vorrubricirte Supplication, nach eingezogener Gegenerklärung und erstattetem obrigkeitlichen Berichte, bei abschriftlicher Mittheilung der Gegenerklärung, dem Supplicanten hiedurch von Gerichtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt und der felbe schuldig erkannt, dem Supplicaten die zu 8 Rbth. bestimmten Kosten der eingezogenen Gegenerklärung innerhalb 4 Wochen ab insin. zu erstatten, so wie binnen gleicher Frist eine Abgabe von 16 Rbth. an den Justizfond zu erlegen.

Urkundlich. Gegeben c. Gegeben 2. Glückstadt, den Sten Decbr. 1840.

Eine nicht acceptirte Anweisung kann den unbe: dingten Mandatsproceß nicht begründen. Statt des erbetenen unbedingten Mandats kann ein bedingtes abgegeben werden.

In Sachen des Kaufmanns Matthias P. J. Paulsen in Sonderburg, Imploranten und Suppli canten, wider den Kaufmann H. Diederichsen in Kiel, Imploraten und Supplicaten, in puncto debiti liquidi 1000 Hamb. Bco., modo supplicatio

ift ad acta zu befinden: Implorat hat an den Imploranten eine Anweisung auf Brock und Schnars in Hamburg auf Zahlung von 1000 Hamb. Bco., 8 Tage nach Sicht, abgegeben, welche die Clausel enthält: Sie stellen es in Rechnung laut Bericht."

"

Diese Anweisung ist durch die Hände mehrerer Indoffatare gegangen und zuleht Brock & Schnars zur Zahlung präsentirt, welche erklärt haben:

daß sie von dem Aussteller der Anweisung Ordre hätten, dessen Advis abzuwarten und deshalb båten, diese Anweisung ihnen nächsten Posttag vorzulegen.

Der Inhaber der Anweisung hat cor. notario einen Protest aufnehmen lassen und nachdem die in dorso der Anweisung befindlichen Indossamente durchstrichen sind, hat Implorant um ein mandatum sine clausula gegen den Imploraten gebeten, zu welchem Ende er durch seinen Mandatar in dem Mandatsgesuche anführen lassen, daß der Implorat ihm, dem Implo: ranten, zur Zahlung einer Schuld die fragliche An: weisung eingehandigt habe; da nun die Honorirung der Anweisung von den Assignaten verweigert sei und Implorat sich entlege, den Betrag der ausgestellten Unweisung nebst den durch die Nichtzahlung verur: fachten Schäden und Kosten zu zahlen, so bitte er um ein mandatum sine clausnla.

Der Magistrat der Stadt Kiel hat jedoch statt des erbetenen unbedingten ein bedingtes Mandat ab: gegeben, wodurch Implorant sich gravirt erachtet und sich darüber beschwert hat,

1) daß das unbedingte Mandat nicht abgegeben worden, und

2) daß ein bedingtes Maudat abgegeben und nicht vielmehr der Mandatsproceß ganz abgeschlagen worden sei.

Nach eingezogener Erklärung des Gegentheils steht solchemnach zur Frage: ob die nicht acceptirte An weisung den unbedingten Mandatsproceß zu begrün: den vermag und ob es dem Richter nicht zusteht, ein bedingtes Mandat abzugeben, wenn auf ein unbe: dingtes Mandat ist angetragen worden?

In Erwägung nun, daß in der vorliegenden An: weisung die Merkmale einer klaren, mit keinem sicht: baren Mangel behafteten Schuld: oder anderen Vers schreibung, wie die Verordnung vom 25sten Juli 1781 eine solche zur Impetrirung eines unbedingten Mans dats vorausseßt, nicht gefunden werden können, weil ein Bekenntniß, daß der Implorat dem Imploranten 1000 Hamb. Bco. schuldig sei, nicht in der frags lichen Anweisung enthalten ist, welche überall keine Auskunft über das zwischen den Partheien obwals tende Obligationsverhältniß zu geben vermag und aus der sich lediglich ersehen läßt, daß der Implorat mit den Assignaten in Rechnungsverhältnissen steht und dieselben beauftragt hat, an den Imploranten eine gewisse Summe zu zahlen;

in fernerer Erwägung, daß die im Mandatsge: suche aufgestellte Behauptung, wenn dieselbe auch alle Wahrscheinlichkeit für sich haben mag, daß der Jm: plorat die fragliche Anweisung zur Zahlung einer Schuld an ihn, den Imploranten, ausgehåndigt habe, nicht durch die angelegte Anweisung liquide gemacht wird, wie denn dieselbe als ein ganz illiquides, überall feine causa debendi enthaltendes Document erscheint,

welches nicht geeignet ist, den unbedingten Mandats proceß nach der Verordnung vom 25sten Juli 1781 zu begründen; so wie

in Erwägung, daß, wenn man auch die Grundsåße des Wechselrechts auf die vorliegende Urkunde anwenden und die angestellte Klage als eine Wechsels regreßflage ansehen wollte, dennoch, da im hiesigen Herzogthum, mit Ausnahme der Stadt Altona, Wech: felrecht und Wechselproceß unbekannt sind, die Grund fäße der Verordnung vom 25ften Juli 1781 zur An: wendung kommen müssen, nach welchen jedoch, dem obigen zufolge, die vorliegende Anweisung keineswegs als ein flares, mit keinem Mangel behaftetes Docu: ment angesehen werden kann;

in weiterer Erwägung, die zweite von dem Sup: plicanten aufgestellte Beschwerde betreffend, daß es nach einer bei den Gerichten des Herzogthums herge; brachten Praxis dem Richter ohne allen Zweifel zu steht, wenn nach seiner Reflexion die Erfordernisse zur Abgebung des erbetenen unbedingten Befehls nicht vorhanden sind, ein bedingtes Mandat abzugeben, indem es dem Impetranten, falls er sich bei dem abgegebenen bedingten Mandate, welches sich bei dem in ordinario oft auch vor ganz andern Gerichten stattfindenden, öffentlichen und mündlichen Verfahren, in Holstein nicht, wie dies gemeinrechtlich der Fall ist, in den ordentlichen Proceß hinüber leiten läßt, nicht beruhigen will, unstreitig freisteht, das abgege; bene mandatum cum clausula zu widerrufen, oder aber innerhalb der im bedingten Mandat gefeßten, meistentheils sechswöchigen Paritions: und Verant:

wortungsfrist, Ladung zum ordentlichen Verfahren auszubringen;

wird auf die sub præs. den 19ten August d. J. hieselbst eingereichte Supplicationsschrift des vorrubris cirten Supplicanten, nach eingegangenem Berichte des Magistrats der Stadt Kiel, nebst Erklärung des Ges gentheils (sub præs. den 22sten Novbr. d. J.), in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Ge richtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt, Supplicant auch schuldig erkannt, die zu 8 Courant bestimmten Kosten der abschriftlich hiebei ange: schlossenen Gegenerklärung dem Supplicanten binnen 4 Wochen ab ins. zu erstatten und binnen gleicher Frist 16 Rbth. an den Justiz fond zu erlegen.

Urkundlich sc. Gegeben 2c. Glückstadt, den 24sten December 1840.

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In Sachen des Obers und Landgerichts: Advocaten Schulz zu Schleswig, in Vollmacht des Halbhufners Johann Sievers in Hohn, Amts Hütten, für sich und in Vollmacht der übrigen Erbpächter des Hohner Sees, Klåger, jeßt Appellanten und Appellaten, wider den Justizrath, Ober: und Landgerichtsadvocaten Jas per, in Schleswig, in Vollmacht des Hofbesizers Det: lef Friedrich Ohm zu Hohn, Beklagten, jest Appella: ten und Appellanten, ppliter. in puncto Herausgabe der zum Hohner See gehörigen, im Besiß des Bes licher Vergütung für den Nießbrauch und die Be: klagten befindlichen Grundstücke, event. fchuldiger jähr nußung dieser Grundstücke f. w. d. a., jest gegensei: tige Appellation gegen das Erkenntniß des Hohner Harder Dinggerichts vom 30sten Sept. 1839,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheis dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

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