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von den Contrahenten unterschrieben und ge nehmigt sein sollten, allein der Notar müsse zu seinen Notariatshandlungen requirirt wer den und über selbige ein besonderes Instru ment unter Zuziehung zweier Zeugen auf: nehmen, auch sich dazu des bestimmten Stempelbogens bedienen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, so wären die Veränderungen als unbeglaubigt zu betrachten; c) håtte der Implorant das Contractsverhältniß in seinem ganzen Umfange vortragen müssen. Nun aber enthalte der Contract_im_§. 2 die Bestimmung, nach Vereinbarung zwischen den Contrahenten werde der Pächter sich die ad b. bestimmten Schaafe selbst ankaufen und werde Verpachter hiezu eine Summe von 1000 bis 1200 hergeben. Diese Vereinbarung ents halte ein referens sine relato, indem sich keine weitere Bestimmung wegen der Schaafe, sei es der Zahl oder der Race nach, finde. Hiernach stelle sich der Contract als unvoll: ständig dar;

d) fei der Contract vom 2ten Juli 1839 datirt, nun sei aber unterm 11ten Juli eine anderweitige Verabredung getroffen, welche manche Ab: änderungen und Bestimmungen über viele andere Puncte enthielte. Er müsse anneh; men, daß der Implorant darüber einen schrift: lichen Auffah besiße, dessen er nicht einmal erwähne. Er deferire ihm eventualiter hier: über den Eid.

2) Die Einrede des nicht gehörig erfüllten Contracts. Implorant folle ihm nämlich a) zufolge des Contracts sämmtliches cultivirtes

und nicht urbares Land, mit Ausnahme der Hölzungen, übergeben. Es gehdre aber b) zu der Landstelle laut Anlage N 1 eine Wiese in der Liesbüttler. Großwisch, welche Imploraten nicht geliefert worden; c) gehöre zu der Stelle auch ein Grundstück vor dem Keller, wie dies die Anlage No 2 ausweise. Auch dies sei ihm nicht geliefert worden;

d) fei dem Pächter ein completes Inventarium zugesagt und solle dasselbe, zufolge des Con: tracts, da es nicht vorhanden sei, bis zum Herbst 1839 geliefert werden, wie dies die Anlage NB. des Contracts ergebe. Die Com pletirung des Inventars sei aber nicht erfolgt. 3) Die Einrede der Compensation. Bekannt: lich trete die Compensation gegenseitiger Fordes rungen schon ipso jure ein, allein im §. 8 des Contracts sei überdies bestimmt, alle Ab: gaben habe der Pächter zu berichtigen, insofern folche dem Pächter nicht persönlich träfen; Päch: ter kürze diese Auslagen in dem zuerst darauf folgenden Pachttermin, müsse aber als Beleg

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Quitungen darüber beibringen. Dem gemäß habe er die von ihm specificirten Auslagen, an Betrag 140 293, für den Imploranten beschafft. Die Poste a-k, zum Betrage von 115 123, wären durch die desfälligen Be: lege liquide verificirt. Da ihm über die anderen Poste keine Quitungen ertheilt worden, so defe: rire er dem Imploranten darüber den Glau: benseid.

Ferner bestimme der Contract im §. 24, Pächter habe für die sichere Erfüllung desselben einen Vorschuß von 1500 Cour. zu leisten, diese wurden ihm alljährlich mit 4 pCt., also mit 60, in halbjährigen Raten bezahlt, oder in der Pacht gekürzt. Den Vorschuß habe Jms plorant erhalten, Implorat aber, ungeachtet sei: ner Anforderung, feine Quitung darüber von ihm erlangen können. Wegen dieses Vorschußes wåren die Zinsen zu Johannis wieder mit 30 fällig geworden und nicht bezahlt, kämen mithin jur Compensation. Wegen der verweigerten Quitung deferire er Imploranten den Eid dar: über, daß ihm der Vorschuß nicht geleistet worden.

Sodann heiße es im §. 12 des Contracts, auch wolle der Pächter jährlich die Fuhren für den Verpåchter für 25 übernehmen; diese seit Johannis 1839 von ihm beschafften Leistun: gen beträgen 25 fürs Jahr; der Implorant habe ihm nicht nur wirklich erklärt, daß er dies Fuhrgeld halbjährig in der Pacht kürzen möge, sondern er sei auch dazu vermöge der rechtlich begründeten Compensation befugt. Die eine Hälfte habe er auch im Antoni: Termine mit 12 24 in Abrechnung gebracht und die ans dere bringe er jest in Abrechnung. Auch hier: über hat der Implorat den Eid deferirt.

Ferner hätten sich im April und Mai v. J. Implorant und dessen Gesellschafter Kindemann bei Imploraten aufgehalten, er habe sie auf Implorantens Verlangen beköstigt und Implo: rant gegen ihn erklärt, daß er seine des: fällige Forderung im Pachttermin kürzen möge. Er berechne dafür 36 . Auch dieserwegen hat Implorat ihm den Eid deferirt und event. die Bestimmung des Koftgeldes dem richterlichen Ermessen anheim gestellt. Außerdem habe er noch illiquide Gegenforderungen, welche im or dentlichen Verfahren geltend zu machen wären. Nach eingezogener Res und Duplik hat das Hai nerauer Justitiariat am 17ten Oct. v. J. erkannt:

daß das Mandat aufzuheben, Implorant auch schuldig sei, die Kosten zu erstatten, übrigens aber demselben seine Gerechtsame, um solche in ordinario anszuführen, vorzubehalten seien.

Der Implorant hat dagegen das Rechtsmittel der Supplication ergriffen und feine Beschwerde darin ge

fest, daß das Mandat aufgehoben, statt bestätigt und ihm nicht einmal die Ausführung seiner Gerechtsame, in ordinario vorbehalten worden sei.

Es steht solchemnach zur Frage, ob die vom Jm ploraten vorgeschüßten Einreden für begründet zu erachten sind oder nicht?

In Erwägung nun, daß, was die Einrede des unstatthaften, unbedingten Mandatsprocesses betrifft, die Ansicht des Contracts allerdings ergiebt, daß einige Abänderungen in demselben stattgefunden haben, welche auch von einer andern Hand als der des Concipienten herrühren, allein diese Abänderungen

1) für die vorliegende Mandatssache unwesentlich sind, wie denn auch der Supplicat selbst nicht behauptet, daß sie auf dieselbe von Einfluß seien, vielmehr die fraglichen Ausstreichungen, Zusäße und Abänderungen keine Bestimmungen betreffen, auf welche es in diesem Rechtsstreite an: kömmt;

2) der Obergerichtsadvocat Löck als Notar,, auf Erfordern" attestirt hat, daß die Contrahenten, nachdem in Folge Uebereinkunft und Einwilli: gung derselben die namentlich bezeichneten Aus: freichungen, Interlineaturen und Marginalien von seiner Hand hinzugefügt worden, diese Ur: kunde nach vorheriger Durchlesung als ihrem Willen gemäß genehmigt und eigenhändig un: terschrieben haben, aus den Worten,, auf Erfor: dern" hervorgeht, daß der Notar requirirt wor: den, nach hiesiger Praxis bei der Beglaubigung von Namensunterschriften durch den Notar keine Zeugen hinzugezogen zu werden brauchen und es im §. 4 der Notariatsordnung von 1512 heißt: Darum so gebieten und ordnen Wir, dieselbe Form forthin zu halten, nichts desto minder vorzubehalten, was sonst von eines jeden Orts Gewohnheit zu halten wäre, doch also, daß auf wenigste im Begriff des heiligen Römischen Reichs der Name und das Jahr der Regierung eines Römischen Kai sers oder Königs, so zu derselben Zeit ist, zu feßen, in keine Wege unterlassen werden," so daß also, wenn die im §. 3 vorgeschriebenen Formen durch die Praxis außer Gebrauch ge: kommen sind, die Handlung dadurch nicht an Kraft verliert, daß sich ferner aus dem Kanzeleis schreiben vom 9ten August 1828 ergiebt, daß die Notarien bei denjenigen Geschäften, bei welchen die Requirenten völlige Stempelpapierfreiheit genießen, zum Gebrauch des Stempelpapiers nicht gehalten sind, die Contrahenten aber resp. Eigenthümer und Pächter eines stempelfreien Geschäfts sind; sodann auch der Zweifel, ob hier eine bloße Beglaubigung der Namens unterschriften vorhanden sei, da der Notar sich nicht auf bloße Attestationen derselben beschränkt, sondern mit Einwilligung der Contrahenten Ab:

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ånderungen im Contracte vorgenommen hat, da: durch beseitigt wird, daß der Implorat nicht behauptet hat, die Veränderungen seien wider seinen Willen vorgenommen und es überdies in der Notariatsordnung §. 11 heißt:,,Denn ehe die Schrift vollkommentlich gefertigt und von den Partheien vollkommen und erfüllt ge: achtet, so wird der Contract nicht für vollkom: men und fråftig gehalten. So aber die Schrift vollkommen und erfüllt ist, so. mag alsdann nichts mehr hinzugefeßt, davon gethan oder geändert werden, obgleich die Par: theien solches verwilligen;" §. 12: Doch so möchte der Notarius zu dem, so die Partheien darnach ändern, darzu thun, oder davon thun wollten, von neuem gebeten werden und ein anderes Instrument machen, doch daß das, fo zuvor gemacht wäre, in dem Protocoll bleibe," solchemnach es nur alsdann eines andern Jn: struments über die Abänderungen bedurft hätte, wenn der Contract bereits durch die erfolgte Unterschrift vollkommen und erfüllt gewesen wåre, allein im vorliegenden Falle die Abände: rungen stattgefunden haben, ehe die unter: schriften beschafft waren, mithin ehe die Schrift vollkommen und erfüllt war;

3) endlich der Implorat die Richtigkeit seiner Un: terschrift gar nicht bestritten hat, und es überall fein wesentliches Requisit eines für den unbes dingten Mandatsproceß geeigneten Documents ist, daß die Unterschriften notarialiter beglan: bigt sein müssen; vielmehr die von dem Notar vorgenommenen Abänderungen, so wie sein dess fälliges Attestat, auf den vorliegenden Rechts: streit ohne allen Einfluß sind;

in Erwägung sodann, daß der Supplicat im §. 18 des Contracts ausdrücklich auf den Eidesantrag ver: zichtet hat, und wenn gleich die für die Behandlung gewisser Sachen vorgeschriebenen Proceßregeln als Theile des öffentlichen Rechts der Transactionen der Partheien nicht unterliegen können, *) dennoch dem Rechte der freien Wahl unter den Beweismitteln das unbeschränkte Recht der beweisführenden Parthei zur Seite steht, auf die Benußung der ihr zu Gebot ste: henden Beweismittel zu ihrem eigenen Nachtheil Ver: zicht zu leisten, es einer Parthei daher auch freistehen muß, auf das ihm im §. 6 und 7 der Verordnung vom 25sten Juli 1781 eingeräumte Recht, ihre Eins wendungen zur Liquidität zu bringen, zu verzichten, da durch die Verzichtleistung auf diese Befugniß das Verfahren selbst keine Abänderung erleidet, und das durch der in der Einleitung ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers, daß in solchen Sachen kein förm licher Rechtsproceß bei den mit solcher Behandlungs:

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 312.

art verknüpften, unvermeidlichen Zögerungen und be: trächtlichen Kosten weiter gestattet, sondern ein kurzes, der Beschaffenheit der Sache angemessenes Verfahren eintreten solle, keineswegs entgegen gehandelt wird; in Erwägung, was die Einrede des nicht gehörig erfüllten Contracts betrifft, die im §. 18 des Con: tracts enthaltene Verzichtleistung auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags allerdings Wirksam: feit äußern muß, wogegen die in eben diesem §. ent: haltene, für den unbedingten Mandatsproceß gültige Berzichtleistung auf die Einrede des überall nicht ers füllten Vertrags gar nicht in Betracht kömmt, weil der Implorat im §. 18 des Contracts erklärt hat, daß alles ihm in demselben Verpachtete ihm zu' seiner Zufriedenheit abgeliefert worden, mithin der Contract erfüllt sei;

in endlicher Erwägung, daß die Renunciation auf die Einrede der Compensation freilich in so fern nicht von Gewicht sein kann, als nicht allein die Com pensation liquider Forderungen ipso jure eintritt, fon: dern auch die Compensation im §. 8 und 24 des Pachtcontracts, rücksichtlich der dort gedachten Poste, ausdrücklich zugelassen ist, da jedoch der Implorat auf das Recht verzichtet hat, seine Einrede durch Eides: delation zur Liquidität zu erheben, die Compensation nur rücksichtlich derjenigen Pößte eintreten kann, deren Liquidität bereits constirt, mithin in Gemäßheit §. 8

des Pachtcontracts, rücksichtlich derjenigen Pöste, zum Belauf von 115 123, für welche der Implorat Belege beigebracht hat, und in Gemäßheit §. 24 des Pachtcontracts, rücksichtlich der Zinsen der zur Sicher: heit bezahlten 1500 $, solchemnach diese Einrede be gründet ist,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die am 24sten Nov. v. J. eingereichte Supplicationsschrift, nach eingezogener Gegenerklärung und Bericht, von Obergerichtswegen zum Bescheide ertheilt :

daß unter Aufhebung des Erkenntnisses des Hanerauer Juftitiariats vom 17ten October v. J. Implorat und Supplicat mit der Ein: rede der Compensation, in so weit dieselbe aus den SS. 8 und 24 des Pachtcontracts resp. mit 115 12 und 30 Cour. gerecht: fertigt wird, zu hören, im übrigen aber schul dig sei, die libellirten Pachtgelder mit 254 x 351 Cour. oder den Betrag in Reichsbank. geld binnen 4 Wochen ab insin. an den Jm: ploranten und Supplicanten zu bezahlen, unter Compensation fämmtlicher auf diesen Rechts: streit verwandten Kosten und Verweisung der enthörten Einreden des Supplicaten ad sepa

ratum.

Urkundlich c. Gegeben ze. Glückstadt, den 11ten Febr. 1841.

Miscellen
IV.

Tabellarische Uebersicht

der im Jahre 1839 bei den Untergerichten des Herzogthums Schleswig behandelten Concurse.

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