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dem Briefe stehenden Bemerkung des verstorbe: nen Petersen resp. am 1sten Juli 1828 noch 200, am 11ten Sept. 1828 200 f, am 1sten Oct. 1829 200 und am 11ten Aug. 1830 200, mithin im Ganzen 1000 x v. Cour. baar erhalten, welches Geld erhalten zu haben, der Kaufmann Johann Hansen zugiebt." Eventualiter deferirten die Appellaten den Entscheis dungseid über das thema probandum.

Gleichfalls trat der Appellant den ihm nachgelaffes nen Gegenbeweis durch Eidesdelation, an, indem er den Appellaten den Glaubenseid dahin zuschob:

wie es nicht wahr sei, daß der verstorbene Cor: nelius Petersen dem Appellanten die libellirten 1000 v. Cour. geschenkt und daß er diese Schenkung angenommen habe.

Nachdem über die Zulässigkeit diefes Eides ein Schrift: wechsel stattgefunden hatte, erklärten die Appellaten sich zur Ableistung des deferirten Eides dahin bereit:

,,daß sie glauben und dafür halten, wie es nicht wahr sei, daß der verstorbene Cornelius Petersen dem beklagten Johann Hansen die libellirten 1000 v. Cour. geschenkt, und daß er diese Schenkung angenommen habe,“ bemerkten aber zugleich, notitiae causa, daß nach dem Inhalte des Exceptionalrecesses die von dem Appellan: ten behauptete Schenkung so zu verstehen sei, daß er die 1000 in den bestimmten Raten und zu den bestimmten Zeiten ursprünglich nicht als ein Darlehn, fondern als ein Geschenk empfangen habe.

Nach demnächst stattgefundener Deduction und Jm: pugnation ward unterm 23sten Januar 1839 von dem Magistrat das Endurtheil abgesprochen:

daß Klägerin dasjenige, was ihr per interlocutum vom 4ten Juli 1838 zu beweisen auferlegt worden, zur Nothdurft erwiesen, Beklagter mithin, insofern Klägerin annoch den ihr von dem Be Flagten zur Führung des ihm reservirten indirec: ten Gegenbeweises deferirten und von ihr accep: tirten Éid dahin ableisten werde:

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bei der von ihm als Testamentsexecutor des weil. Cornelius Petersen zu vollziehenden Theilung auf zuführen und zu berechnen, unter Vergleichung der Kosten, wogegen Beklagter, falls Klägerin den vorerwähnten, ihr deferirten und von ihr acceptirten Glaubenseid nicht ableisten würde, von der wider ihn erhobenen Klage zu entbinden sei, unter Genießung der Kosten.

Wider dieses Erkenntniß hat Appellant die Be: schwerden aufgestellt:

1) daß nicht der von der Klägerin uud Appellatin versuchte Hauptbeweis, refusis expensis, für gänzlich verfehlt, eventualiter jedoch nur bis zum purgatorio, in omnem eventum aber nur bis zum suppletorio, in beiden leßten Fällen compensatis expensis, für geführt erklärt worden;

2) daß der Beklagte (Appellant) rücksichtlich der geforderten Verzugszinsen nicht mit der Einrede der zu früh erhobenen Klage gehört, mithin nicht, wenigstens in dieser Beziehung, von der angestellten Klage entbunden worden.

Die Appellatin bemerkte dagegen: die angefochtene Sentenz sei auch für sie gravirlich, indem ihr die Be schwörung des Umstandes, daß keine Schenkung statt: gefunden, auferlegt worden, obgleich sie das Gegen: theil schon erwiesen; der Appellant habe nämlich beim erften Verfahren die angebliche Schenkung nicht als Einrede, sondern zur Bestreitung der als Klagefactum behaupteten Anleihe angeführt, und hätte ihm mithin in dieser Beziehung nicht ein indirecter, sondern nur der directe Gegenbeweis gestattet werden sollen. Das Verfahren des judicii a quo sei demnach ab: folut nichtig, und werde die Sentenz in dieser Bezie hung ex officio zu cassiren sein.

Daß nun bei der gegenwärtigen Lage des Processes auf diesen Antrag nicht einzutreten stehe, kann keinen Zweifel leiden. Nachdem das Interlocut vom 4ten Juli 1838 rechtskräftig geworden, kommt es nämlich auf die Begründung der darin enthaltenen Beweis: auflagen nicht mehr an, und hat der Appellant auf die Zulassung zu dem ihm nachgelassenen indirecten Gegenbeweis ein unbestrittenes Recht erworben; der Appellatin aber steht gegenwärtig die Befugniß zur Anfechtung dieses Abschnittes der Definitivsentenz um fo weniger zu, da diese, in Beziehung auf sie, die Rechtskraft beschritten hat, eine Nullitätsbeschwerde auch gar nicht zur Hand genommen ist.

Es frågt sich demnach znvörderst ad grav. 1. inwiefern die Appellatin den ihr auf:

erlegten Hauptbeweis, daß Appellant die fraglichen 1000 f v. Cour. als Darlehn erhalten, geführt hat? Aus dem von ihr beigebrachten Briefe geht nur hervor, daß Appellant die am 9ten Juni 1828 empfan: genen 200 z v. Cour. von dem Erblasser als Dar: lehn erbeten hat, indem er selbige zu jeder Zeit zu: rückzahlen zu wollen versprach, und da der Erblasser in Gemäßheit jener Bitte dem Appellanten das Geld übersandt hat, so kann bei dem Mangel von That: sachen, die auf eine andere Absicht schließen lassen, hieraus nur gefolgert werden, daß der Erblasser auch seinerseits in den ihm offerirten Darlehnsvertrag ein willigte und mithin dem Appellanten das Geld als Darlehn übersandte. In Ausehung der dem Appels lanten später zu vier verschiedenen Zeitpuncten zuges Hoffenen 800 v. C. liegt zwar fein ausdrückliches Anerbieten und keine Einwilligung in einen Darlehns. vertrag vor, da der Erblasser diese Summen indes vertrag vor, da der Erblasser diese Summen indeß auf dasselbe Document notirt hat, welches in Betreff der ersten 200 F v. Cour die Existenz eines Darlehng; vertrages bescheinigt, so wird auch in dieser Beziehung die dringende Vermuthung eines mutui um so mehr begründet, da nach allgemeinen Rechtsgrundsäßen Schenkungen die Präsumtion wider sich haben.

Wenn nun gleich das in dem Protocollertract vom 26sten Juni 1838 enthaltene Zugeständniß des Ap: pellanten, daß er das Geld erhalten, über das dem Empfange vorhergegangene Rechtsgeschäft keine Auf Flårung giebt, so ist doch schon durch den zuerst er: wähnten Brief so viel dargethan, daß die Zulassung der Appellatin zum Erfüllungseide dadurch gerechtfer: tigt wird, und in fo fern das judicium a quo den Beweis für nothdürftig geführt erachtet hat, erscheint die Beschwerde allerdings begründet.

Dagegen muß aber die zweite Beschwerde ver: werflich erscheinen. Durch das rechtskräftige Inter locut vom 4ten Juli 1838 ist nämlich die Zulässigkeit der Klage an und für sich anerkannt und mithin aus: gesprochen worden, daß der Appellant, in so fern das von der Appellatin behauptete Darlehn bewiesen wer den sollte, die libellirte Summe der Masse zu berech nen haben werde.

Durch die Führung des Beweises eines Darlehns tritt der Appellant aber in Beziehung auf die einge flagten Gelder zu der Masse des weil. Cornelius Pe tersen in dasselbe Verhältniß, wie andere Debitoren, welche von ihren Schuldposten, von dem Tage der Fälligkeit angerechnet, Verzugszinsen zu zahlen ver: pflichtet sind. Da in Betreff der Anleihe eine Zahlungsfrist nicht behauptet ist, so tritt die Fälligkeit der Schuld mit der durch die Einklage beschafften ge

richtlichen Mahnung ein, und wenn der Appellant auch durch seine Eigenschaft als Testamentsexecutor von der sonstigen Auszahlung des eventualiter als angeliehen zu betrachtenden Geldes dispensirt ist, so wird diese Eigenschaft ihn doch nicht von der Berech nung der Verzugszinsen befreien können.

Aus den angeführten Gründen hat, wie geschehen, erkannt werden müssen.

Auf eingesandte Appellation des Beklagten ist der nachstehende Bescheid aus dem Königl. Schleswig Holstein : Lauenbürgischen Oberappellationsgerichte er: folgt.

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf die den 9ten Juni v. J. hieselbst eingegangene Vorstellung und Bitte für den Bürger und Kaufmann J. Hansen in Schleswig, Beklagten und Deducten, jest wiederholt Appellanten, wider Christina Dorothea Petersen, verheirathete Hansen, c. c. m. in Cappeln, resp. proprio noie und als pro portione hereditaria Erbin und. Litisreassumentin ihrer durante lite verstorbenen Schwester Wilhelmine Christine Petersen, per mandatariuni des Bürger und Glasermeister Christopher Henningsen in Schleswig, Kläger und Deducenten, jeßt wiederholt Appellaten, betreffend ftreitige 1600 Rbth. S. M. c. usur. bei der zu thei lenden Verlassenschaft des weil. Cornelius Petersen in Schleswig, f. w. d. a., darauf die Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswiger Magistrats vom 23ften Januar 1838, jeßt die weitere Appellation ge: gen die Sentenz des Königl. Schleswigschen Ober: gerichts vom 13ten Mai s. J.

wird dem Appellanteu aus den dem Erkenntnisse des Schleswigschen Obergerichts beigefügten Entschei dungsgründen ein abschlägiger Bescheid ertheilt.

Urkundlich 20. Gegeben im Königl. Oberappella? tionsgerichte zu Kiel, den 2ten Sept. 1840.

Miscellen.
III.

Fiscalischer Proceß.

In dem §. 68 der provisorischen Gerichtsordnung für das Königl. Schleswig Holstein: Lauenburgische Oberappellationsgericht vom 15ten Mai 1834 ist be stimmt worden, daß im fiscalischen Processe die Appels lation an das Königl. Oberappellationsgericht statt:

finde, werth von dem Oberfachwalter auf Freiheits: beraubung, Amtsentseßung, Suspension vom Amte, oder auf eine Vermögensstrafe von 200 Rbthlr. und darüber angetragen ist.

Da nun die Appellabilität von den Strafen, auf welche der Oberfachwalter angetragen hat, in die: fem Geseße abhängig gemacht worden ist, so ist zur Frage gekommen: ob im fiscalischen Proceffe ultra petitum erkannt werden dürfe? Weil nun die Grundsäße des Criminalrechts in fiscalischen Sachen zur Norm dienen und das Interesse des Staats bei Erkennung von Strafen nicht von den individuellen Ansichten des Anklagers abhängig ges macht werden könne, hat das Holsteinische Ober: gericht in Sachen des Holsteinischen Oberfachwalter: amits gegen den Hebungsgevollmächtigten Frahm zu Trittau vom 31ften October 1836 die obige Frage bejaht.

Diese Sache ward durch Appellation an das Kd; nigl. Oberappellationsgericht gebracht, welches eben: falls die aufgestellte Frage bejahte. Wenn gleich der fiscalische Proceß seine äußeren Formen von dem Civilproceß entlehne, hat das Königl. Oberappellations: gericht in seinen Entscheidungsgründen ausgesprochen, so gehöre doch die Beurtheilung der Strafbarkeit nicht zu der Form des Verfahrens, sondern zu der unabhängig von den Anträgen des fiscalischen Anklä gers auszuübenden amtlichen Functionen des Richters und zu seiner Pflicht, die zu seiner Kunde gekomme nen, dem Staate zugefügten Rechtsverletzungen zu ahnden. Der Richter sei mithin so wenig rücksichtlich der Frage ob? als wie? eine widerrechtliche Handlung

zu bestrafen sei, an die Anträge des fiscalischen An: klågers gebunden und siehe der §. 68 der provisori: schen Oberappellationsgerichts: Ordnung mit dieser Ansicht nicht im Widerspruch. (Erkenntniß des Kö: nigl. Oberappellationsgerichts d. d. Kiel, den 21sten April 1838.)

Zweifel gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung find in einer kleinen Schrift des Dr. Brackenhoeft Der fiscalische Proceß gegen den ehemaligen He bungsgevollmächtigten Frahm, dargestellt nach den Acten, Kiel 1839," Seite 64, erhoben worden und man kann nicht umhin, es anzuerkennen, daß die ab: gegebenen Entscheidungen nicht ganz dem Wesen des Anklageprocesses entsprechen,*) denn es ist ja Sache des Staats, feinen Anwald zu instruiren und hiezu wird dem Staate auch in allen den Fällen Gelegen: heit gegeben, in welchen die Untersuchungsacten, zu: folge der §. 50 und 51 der Inftruction vom 15ten Mai 1834, an die Verwaltungs: Collegien eingesandt werden müssen.

*) Diese kleine Schrift ist hauptsächlich durch die zum Theil sehr groben Schmähungen gegen das Holsteinisde Obergericht (z. B. Beschuldigung der Partheilichkeit aus Kastengeist!) bemerkenswerth, welche indessen der Beurtheilung des sachkundigen Publicums überlassen bleiben können. Wir aber hatten gewünscht, daß der gelehrte Verfasser diese Schrift, deren Zweck, die Straf: losigkeit des fiscalisch Angeklagten darzuthun, auch ohne Hinzufügung so vieler Schmähungen schwerlich erreicht worden wäre, um seiner selbst willen nicht in solcher Art und Weise und nicht bei seinem Abschiede von Holstein abgefaßt hätte.

Schleswig

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Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

22. Stück. Den 31. Mai 1841.

Gesetzgebung.

I.

Theile mit anderen Mächten geschlossenen Handelsver:
träge eingeräumt sind oder werden.
Art. 2.

Die beiderseitigen Schiffe und Fahrzeuge, von

Nach vorgängiger Verständigung mit des Großherzogs welcher Trächtigkeit oder Bauart sie auch sein mögen,

von Oldenburg Königl. Hoheit, haben Se. Majestät der König im Interesse der Zollcontrolle die Art. 5 und 6 des Zollcartells mit dem Fürstenthum Lübeck vom 4ten Januar 1839 dahin abzuåndern allergnädigst geruht, daß es nicht nur den Zollbeam: ten, sondern auch den Holsteinischen Gränz: Gensd'ar: men und den Großherzogl. Gränz Zollreutern, sofern folche beeidigt und mit Zollzeichen versehen sind, allein, gestattet sein soll, in Fållen der Nacheile die Spuren verübter Zollcontraventionen auch in das Ge: biet des anderen Staats, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke, zu verfolgen und in Gemäßheit des übrigen Inhalts des Art. 5, sowie des Art. 6 des gedachten Cartells zu verfahren.

Vorstehendes ist durch ein Patent des Königl. Ge: neralzollkammer: und Commerz: Collegii vom 14ten d. M. bekannt gemacht.

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die in die Häfen der einen oder der andern der ho hen contrahirenden Theile, entweder in Ballast oder geladen ankommen, werden sowohl bei ihrer Einfahrt als Ausfahrt, rücksichtlich der Hafen, Tonnens, Leucht: feuers, Lootsen: und Bergungsgelder, so wie aller Abs gaben oder Lasten, welcher Art oder Benennung sie auch sein mögen, die dem Staate, den Stådten oder Privateinrichtungen irgend einer Art zukommen, auf demselben Fuß behandelt werden, wie die nationalen Schiffe. Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß die Dani: schen Schiffe, die in die Weser oder die Jahde ein: laufen, alle die den Oldenburgischen Schiffen einge: räumten Begünstigungen genießen werden.

Art. 3.

Alle Waaren und Handelsgegenstände, sie mögen Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbsleißes der beiderseitigen Staaten oder jedes anderen Landes sein, deren Einführ oder Ausfuhr den nationalen Schiffen des einen der hohen contrahirenden Theile verstattet ist, können auch in den Schiffen des anderen Theils, welcher auch der Ort ihrer Abfahrt oder ihrer Bestim mung sei, ein: oder ausgeführt werden, ohne höheren oder anderen Einfuhr, Ausfuhr oder sonstigen Abga: ben, von welcher Benennung sie auch sein mögen, unterworfen zu sein, als wenn diefelben Waaren und Gegenstände in nationalen Schiffen ein oder ausge führt worden wären.

Art. 4.

Es wird weder unmittelbar noch mittelbar bei dem Einkaufe von Waaren irgend ein Vorzug in Bes tracht der Nationalität des Schiffes, welches mit seiner geseßlich erlaubten Ladung in einen Hafen des einen oder des andern der hohen contrahirenden Theile ein: gelaufen ist, gegeben werden, da es ihre Absicht ist, daß kein Unterschied in dieser Beziehung stattfinde. Art. 5.

Obgleich der Handel mit den Colonien Sr. Maje: ståt des Königs von Dänemark (die Fård: Inseln,

Island und Grönland darunter einbegriffen) befonde: ren Anordnungen, worauf die allgemeinen Bestimmun gen dieser Declaration nicht angewendet werden können, unterworfen ist, so ist dennoch vereinbart, daß die Oldenburgischen Handelnden und Schiffe, so lange, wie die jeßige Declaration in Kraft bleibt, dort die felben Handels: und Schifffahrts: Freiheiten und die selben Vortheile genießen werden, die jest jede andere be günstigte Nation genießt oder in Zukunft genießen wird. Art. 6.

Bei der Fahrt durch den Sund und die Belte werden die Oldenburgischen Schiffe und ihre Ladun: gen keine höhere oder andere Abgaben entrichten, als diejenigen, welche die begünstigsten Nationen erlegen oder erlegen werden.

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Im

,,Diese Pachtzahlung ist ein reines liquidum, es findet rücksichtlich dessen weder Retention, Deposition, noch Compensation Statt, und unterwirft sich Pächter bei nicht prompter und richtiger Pachtzahlung einer sofortigen Ermission, ohne auf Entschädigung irgend einen Anspruch machen zu können. Auch die Einrede des überall nicht oder gehörig erfüllten Ver: trages fann gegen die Zahlung des fälligen Pachttermins nicht vorgeschüßt werden, viel mehr erklärt Pächter durch Unterschrift dieses Contracts zugleich, daß alles ihm darin Verpachtete zu seiner Zufriedens heit abgeliefert worden; hinsichtlich al: les ihm künftig zu leistenden renunciirt Pächter allen aus etwanigen Nichtlei: stungen ihm etwa zustehenden Einreden; es foll vielmehr die Pachtsumme als eine auf klarer Hand und Siegel beruhende Forderung, nach Vorschrift der Verordnung vom 25sten Juli 1781 beurtheilt und event. eingeklagt werden. Auch verzichtet Pächter auf den, in dieser Verordnung über die Wahrheit von Thatsachen zur Begründung von Exceptionen sonsten ge: statteten Eidesantrag.“

S. 19 des Contracts ist bestimmt:

daß wenn Streitigkeiten zwischen dem Verpächter und Pächter während der Dauer der Pachtjahre entstehen, beide Contrahenten, nach vorgängiger compromissarischen Erzscheidung von zwei sachver: ständigen dconomischen Männern und einem Ob mann, aller Appellation entsagen und den Streit mit dessen Urtheil beschließen. Doch sei der Fall eines Rückstandes der Pachtsumme hiervon auss zunehmen, welche der Verpächter, sobald derselbe rückständig geworden, durch gerichtliches Verfah ren beitreiben, so wie auch den Pächter ohne Compromis exmittiren lassen könne.

Da nun der Pächter den Johannistermin v. J. ua: bezahlt ließ, so hat der Bevollmächtigte des Verpåch: ters ein unbedingtes Mandat wider ihn zur Bezah lung von 1200 nebst Verzugszinsen und Kosten im petrirt, und ist dasselbe abgegeben worden.

Implorat hat "dagegen folgende Einreden vorge: schüßt:

1) die Einrede des unstatthaften, unbe: dingten Mandatsprocesses. Dieselbe werde liquide

a) durch die sichtbaren Mängel des Contracts.
An mehreren namhaften Stellen fånden sich
augenscheinlich Abänderungen, welche auch
von anderer Hand geschrieben wåren;
b) zwar befände sich unter dem Contracte,
so wie am Schluß von dessen Anlage NB.
von dem Notar eine Annotation, welcher
zufolge die Abänderungen nach Uebereins
kunft der Contrahenten von ihm hinzugefügt,

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