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Ausgabe.

Courant.

Reichsbankgeld. BRbthlr. | B

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F. Kosten der Einholung und Ablieferung entwichener Kranken und sonstige
Fleine Ausgaben

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G. Belohnungen für den Fleiß und die Arbeiten der Gemüthskranken
H. Schreibmaterialien, Copialien und Porto:

1) beim Secretariate

2) auf der Anstalt

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3) beim Kassirer

I.

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Zeitungsgelder mit Trinkgeld

54

53 $ 42 B
5 "

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K. Zur Begründung einer wissenschaftlichen Bibliothek für den Frrenarzt
L. An Feuerung.

M. Kosten der eigentlichen Haushaltung an Lebensmitteln, Wäsche, Erleuchtung 2c.
N. Landhauer, mit Inbegriff der Benußungssteuer für Land, das zum Kuh:
gråfen und zum Kartoffelbau gemiethet worden,

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16 42

35 1,905 36

12,625 1

167 47 2,912 16

56

3,049 19 20,200 3

268 73

4,659 72

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R. Kosten des Fuhrwerks

S. An den Geistlichen für Bemühungen auf der Jrrenanstalt im Jahre 1839 T. Für Ankauf eines Kirchenstuhls in der Domkirche, so wie an Miethe für Kirchenstände

U. An Gratification.

V. An refp. belegten und temporair zinsentragend gemachten Capitalien 20

Summa der Ausgaben

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Das pecuniaire Vermögen der Frrenanstalt bestand am Schlusse des 19ten Rechnungsjahres:

1) in resp. belegten und zinsentragend gemachien Capitalien

2) aus Restanten, nach Wegfall von 37 B

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so daß sich das pecuniaire Vermögen der Anstalt im 20sten Rechnungsjahre um vermehrt hat.

1,478

9,218 36
9

14,750

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Se. Majestät der König haben unterm 23sten v. M. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die in dem §. 17 der Instruction und Gerichtsordnung für die dem Schleswig Holstein: Lauenburgischen Obers appellationsgerichte unmittelbar untergeordneten Lan: desdicafterien des Herzogthums Holstein (Schleswig) vom 15ten Mai 1834 sämmtlichen Angestellten bei den Königl. Oberdicafterien eingeräumte Begünstigung des unentgeltlichen Processes in demselben Umfange auch den Auscultanten Derselben zustehen solle.

II.

Zufolge Rescripts der Königl. Schleswig Holstei: nischen Regierung auf Gottorf vom 29ßten v. M. ist hinsichtlich der den Landdienern im Amte Stein: burg bisher bewilligten Vergütung für Bespeisung der Gefangenen festgeseßt worden: daß bis weiter, unter Aufhebung der in dem Rescripte des vormali gen Holsteinischen Obergerichts vom 26sten August 1803*) in der fraglichen Rücksicht getroffenen Be: stimmungen, die den p. t. Landdienern für einen bei gewöhnlicher Gefangenkost detinirten Gefangenen aus: zuzahlenden Agungskosten auf 12 v. C. a Tag, die Kosten für einen bei Wasser und Brod detinirten Ge fangenen aber auf 5 ß v. C. festgesetzt sind und das bei zugleich bestimmt worden, daß jedem der beiden kanddiener von der beikommenden Marschcommůne des Amts Steinburg eine jährliche fefte, in vier vier: teljährigen Terminen zu zahlende Zulage von 50 Cour. beizulegen sei.

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Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Auf den Editionseid wird nicht ex officio erkannt.

In Sachen der Wittwe Anna Maria Wiese, geb. Wahldorf, in Wandsbeck, c. c., Citatin und Implos ratin, modo Supplicantin, wider den Hamburger Bürger Gustav Quirinus Libberß, uxor. noie Marie Caroline Tugendreich Libbers, geb. Wiese, Citanten und Imploranten, modo Supplicaten, in puncto verlangter Edirung eines Rechnungsbuches ctr. decr. des Wandsbecker Justitiariats Königl. Antheils,

ift die Supplicantin, als instituirte Testamentserbin ihres verstorbenen Ehemannes, rechtskräftig verurtheilt worden, den Pflichttheil ihrer Tochter zu ergänzen und zu dem Ende eine eidliche Specification zu ediren; dieser Auflage ist die Supplicantin nachgekommen und das edirte Inventar ift dem Supplicaten zur Formis rung von Monitis mitgetheilt worden.

Supplicat hat darauf die Edirung eines bestimm; ten Rechnungsbuches verlangt und zu dem Ende um die Ansehung eines Termins gebeten, welchem petito mittelst eines Mandats c. cl. stattgegeben worden.

Die Supplicantin ist zur Vorlegung des verlangten Buches, welches ihrer Anführung nach das Licht nicht zu scheuen brauche, bereitwillig gewesen und hat in termino vom 30sten April d. J. zwei Rechnungs: bücher und zwei Lottocalender produciren lassen.

Supplicat hat die von der Supplicantin anerkannte Editionsverbindlichkeit acceptirt, jedoch bemerkt, daß unter den edirten Rechnungsbüchern das verlangte, von dem verstorbenen Erblasser bis zum Jahre 1829 und sodann von der Supplicantin, resp. ihrer Tochter, geführte Rechnungsbuch über ausgeliehene Kapitalien und den Abtrag der Zinsen nicht edirt worden und er bitten müsse: daß der Supplicantin, unter Kostenserstattung, aufgegeben werden möge, der Editionsauf: lage beffer, wie geschehen, zu geleben.

20

Die Supplicantin hat darauf in termino erklären lassen, wie sie andere Rechnungsbücher über das Ver: mögen ihres verstorbenen Mannes nicht besige und ist darauf vom Justitiariate erkannt:

daß Supplicantin schuldig, dem jenseitigen Edi: tionsverlangen besser, wie geschehen, binnen 3 Wochen abhelfliche Maaße zu geben, es sei denn, daß dieselbe binnen gleicher Frist in einem von ihr dazu auszubringenden Termin eidlich verificis ren würde, daß sie keine andere, als die edirten Schuldforderungs: und Rechnungsbücher besiße, auch solche nicht böslicher Weise an die Seite gebracht habe, da denn auf diesen geleisteten oder nicht geleisteten Eid weiter in der Sache ergehen werde, was Rechtens, comp. exp. Gegen dieses Erkenntniß hat die Supplicantin das remedium supplicationis anhero interponirt, rite prosequirt und dahin gravaminirt:

1) daß erkannt, daß Supplicantin dem jenseitigen Editionsverlangen besser, wie geschehen, abhelf: liche Maaße zu geben, event, daß

2) auf den Editionseid ultra petitum erkannt sei, 3) daß sie den Termin zur Übleistung des Eides ausbringen solle und

4) daß die Kosten compenfirt worden. Solchemnach, da die Beschwerden ganz bestimmt an: gegeben sind, steht zur Frage, ob dieselben dem abge: sprochenen Erkenntniß mit dem Beistande Rechtens haben entgegengeseßt werden können?

In Erwägung nun

1) daß der Supplicat ein ganz bestimmt bezeich; netes, das Vermögen des gemeinschaftlichen Erblassers betreffendes Rechnungsbuch edirt haben will, Suppli cantin auch zur Edition desselben verpflichtet ist, *) sie sich mithin nicht darüber beschweren kann, daß sie zur Vorlage des bestimmt von dem Supplicaten be zeichneten Rechnungsbuches ist verurtheilt worden;

2) daß der Editionseid nicht ex officio, sondern nur auf Verlangen der Partheien erkannt wird, so viel aus den Acten zu befinden, Supplicat aber auf die Erkennung des Eides nicht angetragen hat, derselbe mithin ultra petita erkannt worden;

3) daß diese Beschwerde bei dem Wegfall des Edictionseides zur Zeit nicht in Betracht kommt, und 4) daß die Compensation der Kosten sich aus dem unter den Partheien stattfindenden verwandtschaftlichen Berhältnissen rechtfertigt;

wird auf die sub præs. den 4ten Juni d. J. hie: selbst eingegangene Vorstellung und Bitte der vorru bricirten Supplicantin c. cur., nach eingegangenem Berichte des Justitiariats des adel. Guts Wandsbeck,

* L. 4. §. 3. L. 5. D. familiae erciscundae. Ueber die Bedeutung des Ausdrucks cautiones hereditariae in der 1. 5 siehe Göschen, Vorlesungen. Bd. 1. S. 377.

Königl. Antheils, nebst Erklärung des Gegentheils (sub præs. den 17ten v. M.), hiemittelst von Ober: gerichtswegen zum Bescheide gegeben:

daß unter Aufhebung des Erkenntnisses des Justitiariats des adel. Guts Wandsbeck, Königl. Antheils, vom 6ten Mai d. J., Supplicantin schuldig zu erkennen, besser, wie geschehen, bin: nen 4 Wochen ab insin. hnj. decr. dem jen seitigen Edictionsverlangen in inferiori abzu helfen. Unter Compensation der auf diesen Incidentstreit verwendeten Proceßkosten. Urkundlich . Gegeben 2c. Glückstadt, den 23sten Novbr. 1840.

Der Editionseid betrifft nicht allein den Besitz, sondern auch die Relevanz der Documente.

In Sachen der Margaretha Magdalena N. N. c. c. in K., Klågerin, gegen den Hans Jürgen N. N. in C., Beklagten, wegen Schwängerung, modo supplicationis,

ergeben die Acten, daß Klågerin, welche außerche: lich von Zwillingen entbunden worden, den Beklagten bei dem Königl. Cronshagener Amthause, dieser Schwängerung wegen, gerichtlich in Anspruch genom men hat. Legterer hat außergerichtlich Documenten: edition verlangt und dabei besonders auf die Heraus: gabe zweier Briefe gedrungen, welche Klägerin von ihrem bisherigen Bräutigam empfangen und worin dieser sich über die Schwängerung der Klägerin ge: äußert haben soll.

Klägerin hat den Besit dieser Briefe nicht in Ab: rede gestellt, dagegen aber die Edition derselben ver: weigert, weshalb vom Beklagten auf Ableistung des Editionseides gedrungen worden ist.

In dem desfalls anberaumten Termin ist der ab: zuleistende Editionseid gewöhnlichermaaßen dahin claus fulirt worden:

daß Klägerin außer den bereits edirten keine Do: cumente oder sonstige Briefschaften besiße, welche den obschwebenden Proceß mittelbar oder unmit: telbar betråfen.

Klägerin hat jedoch darauf angetragen, daß diese Eides: clausel dahin verändert werde:

daß sie außer den beiden beregten Bries fen keine Documente besiße u. f. w.; wogegen Beklagter seinerseits protestirt hat. Nachdem nun vom Königl. Amthause unterm 2ten Oct. v. J. erkannt worden:

daß Klägerin schuldig, bei Strafe des verweiger: ten Eides, entweder innerhalb 14 Tagen gehörige Anträge wegen Cognition über die beiden fraglichen

Briefe von Seiten des Richters einzubringen oder binnen gleicher Frist den Editionseid, wie solcher clausulirt worden, zu leisten, unter Erstattung der Kosten des frustrirten Termins,

wissenhaften Ermessen des Editionspflichtigen über: lassen bleiben muß und Supplicantin daher wegen blößer Einräumung des Besizes dieser Briefe von Ableistung des Eides nicht entbünden werden kann, da ihre Weigerung zur Herausgabe derselben vielmehr erst alsdann begründet erscheinen würde, wenn sie durch eidliche Bekräftigung des zweiten in der Eides: formel enthaltenen Moments, auch noch die Frrele: vanz derselben in Beziehung auf den vorliegenden Proceß dargethan haben wird;

hat Klägerin die Supplication zur Hand genommen
und zur Justification der von ihr in Anspruch genom:
menen Eidesclausel im Wesentlichen angeführt, wie
der Editionseid nur dazu bestimmt sei, das Verschwei:
gen von Documenten zu verhindern, nicht aber die
Barthei zu nöthigen, auch die Frage über die Rele:
vanz solcher Urkunden, deren Besiß nicht geläugnet
werde, auf ihr Gewissen zu nehmen. Hierüber sei
vielmehr ein besonderes Verfahren und eine besondere
gerichtliche Entscheidung erforderlich. Im vorliegenden
Falle habe sie nun den Besiß der Briefe zugestanden,
glaube aber nicht, daß sie sich als Documente dritter
Personen und ihrem Inhalte nach zur Edition eigneten,
worüber nicht ein von ihr abzuleistender Eid, sondern
nur ein gehörig zu beantragender richterlicher Bescheid
entscheiden könne. Die verlangte Clausel stelle sich_trachten ist;
daher als nothwendig dar, und sei vielmehr der Ge
gentheil in die Kosten des frustrirten Termins zu ver:
urtheilen gewesen.

Nach eingegangener Gegenerklärung steht daher zur Frage, ob Klägerin, mit Rücksicht auf den zuges standenen Besitz zweier Briefe, für berechtigt zu er: achten, die specielle Ausnahme dieser Documente in der Formel des von) ihr abzuleiftenden Editionseides ju verlangen?

In Erwägung nun, daß nach der Ausdehnung, welche die Editionspflicht der Partheien in unserm Processe durch eine constante Praxis gewonnen hat, die gewöhnliche Formel des zu leistenden Editionseides, ,,daß Kläger keine die Sache betreffenden Docu: mente besige u. f. w.," nicht blos die Frage über den Befiß, sondern auch die Frage über die Relevanz der Do: cumente dem Gewissen des Schwörenden überlassen ist; in Erwägung, daß auch hinsichtlich solcher Einwens dungen gegen die Edition, welche, wie die Behaup: tung der Irrelevanz, aus dem Inhalte der Docu: mente selbst entnommen werden, nachdem die Befug

in endlicher Erwägung, daß der einzige von der Supplicantin angeführte außere Weigerungsgrund, weil nämlich die fraglichen Briefe von einer dritten Person herstammen, unbegründet erscheint, indem, ab: gesehen von den Grundfäßen, nach welchen auch die dritte Person zur Documentenedition genöthigt werden kann, Klägerin, welche die fraglichen Briefe empfan gen hat, als unabhängige Disponentin über dieselben, Behuf Erfüllung einer Rechtsverbindlichkeit, zu be

in Erwägung, daß sich daher die Beschwerden der Supplicantin um so mehr als unbegründet darstellen, weil ihr außer der Alternative, entweder die Briefe herauszugeben, oder den clausulirten Eid zu leisten, in dem angefochtenen Erkenntnisse sogar noch ein drittes Auskunftsmittel frei gelassen ist, welches nur durch die Beruhigung des Gegentheils bei demselben und das Verbot der reformatio in pejus aufrecht erhal: ten werden kann,

wird in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub præs. den 4ten Nov. v. J. hieselbst eingebrachte vorrubricirte Supplication, nach eingezogener Gegen: erklärung und erstattetem obrigkeitlichen Berichte, hiedurch von Obergerichtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Urkundlich sc. Gegeben 2c. Glückstadt, den 22sten März 1841.

dicasterien.

nis, Edition zu verlangen, durch unsere Praxis der Entscheidungen der Schleswigschen Obergemeinrechtlichen Bedingungen und Beschränkungen entbunden ist, ein anderes Auskunftsmittel nicht wohl gefunden werden kann, indem ein richterliches Unter: suchungsverfahren über diesen Punct mit dem Wesen unferes Civilprocesses nicht verträglich erscheint, eine desfällige Partheiäusführung aber eine vorläufige Be: fanntschaft mit dem Inhalte der Urkunde vorausseßen würde, welche eben nur durch Edition derselben er: langt werden kann;

daß daher nur solche Einwendungen gegen die Edis tionspflicht, welche nicht auf dem Inhalte der Urs funde, sondern auf äußeren Gründen beruhen, zur richterlichen Entscheidung geeignet sind, die Frage über die Relevanz der Urkunde dagegen dem eigenen ges

Einrede der dunkeln und zu allgemeinen Klage.

In Sachen des Ober: und Landgerichts:Advocaten Petri in Schleswig, in Vollmacht des Advocaten M. F. Blaunfeldt in Flensburg, als väterlichen Vormun des seines unmündigen Sohnes Carl Jonas Blaun: feldt, Klågers, wider den Ober; und Landgerichts:Ad: vocaten Bremer, in Vollmacht des Ober: und Land: gerichts: Advocaten Sinjen zu Tordschell, Beklagten, in puncto schuldiger Ausstellung und Behåndigung

eines Documents über eine Summe von 1000 Kläger vorgetragenen Thatumstånden keine rechtliche v. Cour. oder 1600 Rbth. S. M. aus einer Schens fung, f. w. d. a.,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß Beklagter mit der Einrede der dunkeln und gar zu allgemeinen Klage zu hören, Klås ger daher mit seiner Klage angebrachtermaßen abzun-isen, auch schuldig sei, dem Beklagten fämmtliche Proceßkosten, s. d. et m., zu er statten.

V. R. W.

Ansprüche wider ihn ableiten lassen und die dritte Ein: rede endlich wird darauf gestüßt, daß Kläger es als zweifelhaft und ungewiß hingestellt habe, ob er aus einer Schenkung unter Lebenden oder von Todeswegen flage, obgleich es bei der wesentlichen rechtlichen Ver: schiedenheit zwischen beiden Arten von Schenkungen gar sehr darauf ankomme, aus welcher eine Klage angestellt werde, so wie überdies die vorliegende Klage auch hinsichtlich des Gegenstandes, hinsichtlich der ver: langten Leistung, zu allgemein und unbestimmt sei, da nichts darüber erhelle, ob das geforderte Document das Versprechen einer künftigen Zusicherung oder ein Schuldbekenntniß enthalten, auf eine Schenkung von

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht Todeswegen oder unter Lebenden lauten, in Gestalt auf Gottorf, den 19ten Juni 1838.

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Zur Begründung der vorliegenden Klage wurde vom Kläger bemerkt: Beklagter habe im August 1833 den Sohn des Klägers bei der Hand gefaßt und da bei dem Lestern erklärt, er sei entschlossen, dem ge: dachten Sohn des Klägers ein Capital von 1000 Cour. nach seinem, des Beklagten, Tode zu sichern; als Kläger darauf erwiederte, daß er, wenn dies des Beklagten völliger, unwiderruflicher Ernst sei, das An: erbieten für seinen Sohn annehme, habe Beklagter hinzugefügt, es sei sein völliger Ernst und damit Klås ger solches erkenne, verpflichte er, Beklagter, sich, zu jeder Zeit, wenn Kläger es verlange, über diese Schen: Eung ein rechtsgültiges Document auszustellen und Leßterem zu behändigen, worauf Kläger im Namen feines Sohnes das geschehene Anerbieten acceptirt habe; gleichwohl ́habe Beklagter auf eine Anforderung des Klägers, ihm das versprochene Document zu be händigen, nichts erwiedert; dem Obigen nach sei aber ein rechtsgültiger Vertrag vorhanden, ob diese Schen: fung eine donatio mortis causa oder inter vivos, sei irrelevant und Kläger bitte daher um das Er kenntniß, daß Beklagter schuldig sei, dem Kläger in qual. dicta ein Document über die feinem Sohne zugesicherten 1000 Cour. oder 1600 Rbth. S. M. innerhalb Ordnungsfrist einzustellen und zu behåndigen, unter Erstattung der Kosten.

Beklagter hat dem Kläger die Einreden der feh lenden eidlichen Documenten: Edition, des gänzlich feh: lenden Klaggrundes, so wie der dunkeln und gar zu - allgemeinen Klage opponirt.

Auf ein Erkenntniß über die erste Einrede ist in termino der Verhandlung Verzicht geleistet.

Zur Begründung der zweiten jener Exceptionen suchte Beklagter darzuthun, daß sich aus den vom

eines Contracts oder einer leßtwilligen Verfügung aus; gestellt werden solle. Der auf diese Einrede basirte Antrag geht auf Abweisung des Klägers angebrachter: maaßen refusis expensis. Schließlich wird eventualiter lis negative contestirt.

Die Einrede der dunkeln und gar zu allgemeinen Klage ist insoferne begründet, als Klåger den Inhalt und das Wesen desjenigen Documentes, auf dessen Ausfertigung und Aushändigung von Seiten des Ber klagten er angetragen, nicht angegeben, namentlich nicht bemerkt hat, ob er die Ausfertigung einer legtwilligen Disposition oder aber eines Contractes, oder endlich einer Verschreibung verlange. Da nun diese Einrede nách processualischen Grundsäßen zuerst zu berücksichtigen, so ist, wie geschehen, erkannt worden.

Nachdem Kläger sich darauf mit dem Rechtsmit: tel der Appellation an das Schleswig-Holstein:Lauen: burgische Oberappellationsgericht gewandt hatte, er: folgte nachstehender Bescheid:

Namens Sr. Königl. Majestät.

Auf den hieselbst unterm 10ten Novbr. 1838 ein

gereichten Appellations: Antrag des Advocaten Blaun feldt in Flensburg, in väterlicher Vormundschaft seines unmündigen Sohnes Carl Jonas, Klägers und Ap pellanten, wider den Obergerichtsadvocaten Sinjen auf Tordschell, Beklagten und Appellaten, in Betreff schul über eine Summe von 1000 oder 1600 Röth. aus diger Ausstellung und Behåndigung eines Documents einer Schenkung, f. w. d. a.,

wird dem-Appellanten mit Beziehung auf die der sententia a qua hinzugefügten Entscheidungsgründe ein abschlägiger Bescheid ertheilt.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 4ten Jannar 1840.

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