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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirl von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

18. Stück. Den 3. Mai 1841.

Gesetzgebung.

I.

Seine Majestät der König haben zu resolviren Sich allerhöchst bewogen gefunden, daß die den auto: risirten Aerzten und Wundärzten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein bisher zustehende, durch das Kanzeleipatent vom 22ßten August 1809 nåber normirte Befugniß zur Annahme nicht examinirter Ama: nuenses für die Zukunft aufgehoben, den gegenwår: tig bereits angenommenen und beim Sanitätscollegio angemeldeten Amanuensen jedoch gestattet sein solle, annoch drei Jahre, vom Zeitpunct ihrer Annahme angerechnet, in dieser Stellung zu verbleiben, ohne vorschriftsmäßig zu promoviren.

Vorstehendes ist durch Kanzeleipatent vom 6ten April d. J. bekannt gemacht.

Im

Quarantaine zu unterwerfen sind, wenn nach der Abreise kein verdächtiger Krankheitsfall an Bord vorgekommen ist;

3) daß Schiffe mit nicht giftfangenden Waaren, mit oder ohne giftfangende Emballage, wenn im Uebrigen die unter N 2 bemerkten Umstånde vorhanden sind, eine 4tägige Observations:Qua: rantaine abzuhalten haben;

4) daß Schiffe von nicht verdächtigen Orten in Europa mit giftfangenden Waaren, welche an diesen Orten eingenommen sind, von der Qua rantaine befreit sein sollen, wenn auch die Waa: ren ihren Ursprung von Orten haben, wo das gelbe Fieber herrschte.

übrigen behält es bei den allgemeinen Quaran: taine: Anordnungen sein Verbleiben."

Vorstehendes ist durch ein Kanzeleipatent vom 6ten April d. J. bekannt gemacht.

II.

Auf allerunterthänigste Vorstellung der Direction der Quarantaineanstalten haben Seine Majestät unterm 5ten v. M. allerhöchst zu resolviren geruhr:

„Wir genehmigen allergnädigst, daß bis weiter, und so lange das gelbe Fieber sich nicht in Eu ropa zeigt, folgende Erleichterungen in den Quarantaine: Veranstaltungen gegen diese Krankheit eintreten mögen: 1) daß nur solche Schiffe mit oder ohne giftfan: gende Waaren, welche von einem vom gelben Fieber angesteckten oder dessen verdächtigen Orte fommen, und auf der Reise verdächtige Kranks heits: oder Todesfälle gehabt haben, oder bei ihrer Ankunft haben, künftig nach der Löschungs: und Reinigungs: Quarantaine verwiesen werden follen;

2) daß Schiffe mit giftfangenden Waaren von Or: ten außerhalb Europa, wo das gelbe Fieber sich gezeigt hat, einer 14tägigen Observations:

III.

Mit Bezugnahme auf das Patent vom 17ten Febr. d. J., wornach Zucker nicht mehr zollfrei mit den Posten versendet werden darf, ist mittelst Circulairs des Königl. Generals Zollkammer und Commerz: Col: legii vom 13ten April d. J. rücksichtlich der sonstigen mit den Frachtposten eingehenden Waaren, für welche nach Maaßgabe des §. 76 der Zollverordnung vom 1ften Mai 1838 Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, den Zollamtern zur Nachricht eröffnet: daß bei Festseßung des Werths dieser Waaren, der am Be: stimmungsorte für verzollte Waaren gleicher Art gels tende Marktpreis zur Norm zu nehmen ist. Gehen mehrere Pakete mit derselben Post an denselben Em: pfänger ein, so ist für jede Sendung und ohne den Werth derselben zusammenzulegen, zollfreier Eingang zu gestatten, wenn der Werth jeder Sendung unter 2 Rbtblr. beträgt, jedoch nur insofern, als die Sen: 18

dungen von verschiedenen Orten kommen, oder Waa: ren und Sachen verschiedener Art enthalten.

Die diesem entgegenstehende Bestimmung ad §. 76 der Zollverordnung im Circulair vom 31sten August 1839*) wird hiedurch aufgehoben.

kommen würde, wenn Reibisch auch erst einige Wochen nach Michaelis auszöge, wie sich denn auch die Ehe: frau des Supplicaten fpåter auf ähnliche Weise ge: äußert habe.

Supplicat hat in Abde gestellt, die lehtgedachten Aeußerungen gethan zu haben, wie er denn auch be zweifelt, daß seine Ehefrau, die er jedenfalls nicht dazu beauftragt, sich solchergestalt geäußert habe, und bemerklich gemacht, daß Supplicant seine Einrede nicht durch Documente oder Eidesdelation zur Liqui:

Entscheidungen der Holsteinischen Ober- dität erhoben habe. dicasterien.

Dem foro academico kann gültig entsagt

werden.

In Sachen des Candidaten der Theologie Reibisch zu Segeberg, Supplicanten, wider den Bürger August Steinbock daselbst, Supplicaten, wegen Räumung einer Wohnung s. w. d. a.,

ergeben die Acten, daß der Candidat Reibisch am 6ten Mai v. J. mit dem Supplicaten einen Vergleich abgeschlossen, durch welchen er sich verpflichtet hat 1) das von ihm gemiethete Local zu Michaelis v. J. zu verlassen;

2) in Ansehung einer hinsichtlich des Ausziehens aus der gedachten Wohnung etwa erwachsenden Klage auf seinen academischen Gerichtsstand vers zichtet und sich dem Segeberger Magistrat unter: wirft, wogegen

3) Steinbock versprochen, init allen seinen Fordes rungen zu warten, bis Umstände ihm erlauben würden, zu bezahlen und denselben ungehindert ausziehen zu lassen.

Da ungeachtet dieser Vereinbarung Reibisch die Woh: nung nicht räumte, so ist demselben auf mündliches An halten des Supplicaten, mit Beziehung auf den ge dachten Vergleich, unterm 13ten Oct. v. J. von dem Segeberger Magistrat der Befehl beigelegt worden, das gemiethete Local binnen zweimal 24 Stunden ab insin. zu räumen. Dagegen ist Reibisch mit einer Vorstellung eingekommen, in welcher er die exceptio fori incompetentis und die exceptio plus petitionis ratione temporis opponirt. Erstere Einrede stüßt er darauf: das forum academicum fei ein beneficium juris irrenuntiabile, und zur Begründung der legs tern behauptet er, bei Abfassung des Vergleichs habe er dem Supplicaten bemerklich gemacht, daß er nicht grade am Michaelistage ausziehen könne, worauf dies fer entgegnet habe, daß es ihm gar nicht darauf ans

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Zufolge Magistratsdecrets vom 20sten Oct. v. J. ift hierauf Supplicant mit seinen Einreden unter Kostenerstattung und Vorbehalt der Wiederklage in Ansehung der illiquiden Einreden abgewiesen, zugleich der in eventum eingwendeten Supplication stattge: geben, wegen Mangels bestellter annehmlichen Caus tion find aber die illata des Supplicanten zur Sicher: heit des Supplicaten bis zum Austrag der Sache se: queftrirt worden.

Auf Antrag des Supplicaten ist demnächst am 28ften Oct. v. J. eine Verzeichnung der mit Sequester belegten illata und eine Sicherstellung wegen des jur Stellebleibens der mit. Sequester belegten zu verzeich nenden Effecten von Gerichtswegen verfügt, und find zwei Rathsverwandte committirt worden, diese Acte aufzunehmen. In einem in dieser Veranlassung auf: genommenen, von den Partheien unterzeichneten und beglaubigten Protocolt vom 29ften Oct. v. J. heißt

es nun:

"

,, Ehe die Ausführung dieses. Acts geschah, wurden jedoch abseiten des Herrn Reibisch Propositionen zu einem Vergleiche gemacht und nachdem zuvor dem Bürger Steinbock diese Propositionen bekannt gemacht worden, vereinbarten sich Partheien folgendermaaßen: 1) der Candidat der Theologie, Herr Emil Friedrich Reibisch, verpflichtet sich, das von dem Bürger August Steinbock gehäuerte Wohnlocal bestimmt und ohne alle Weiterungen zum Donnerstag den 5ten November d. J. zu räumen;

2) derselbe erklärt hiemittelst, daß er das in seiner unterm 15ten October d. J. bei dem Stadt: magistrat eingereichten Exceptionalinterposition in eventum eingewandte Rechtsmittel der Sup: plication zurücknehme."

Aber schon am folgenden Tage, den 30sten October, hat der Candidat Reibisch wieder eine Vorstellung ein gereicht, in welcher er abermals die exceptio fori incompetentis et nullitatis ex defectu jurisdictionis vorschüßt und zugleich anführt: in seiner größten Geistesalteration habe er sich zu der Erklärung ver standen, daß er die Supplication zurücknehme und um acht Tage ausziehen wolle; er genehmige nun zwar die Zurücknahme der Supplication, widerrufe aber das, was er in der gedachten Vereinbarung wegen des

Ausziehens erklärt habe. Nachdem dem Supplicaten diese Eingabe nachrichtlich mitgetheilt war, hat ders felbe um ein mandatum arctius gebeten, welches am 7ten November dahin abgegeben ist, daß Suppliz cant anzuweisen, binnen 24 Stunden, bei Vermeidung der Ermission, dem Mandate vom 13ten October zu geleben und die Kosten zu erstatten.

In einer hierauf beschafften Eingabe hat sich Sup: plicant abermals auf sein privilegirtes forum berus fen, in eventum wieder die exceptio plus petitionis vorgeschüßt und die Supplication wider das Decret vom 7ten November interponirt, auch die Absendung der Supplicationsschrift durch Postschein vom 9ten November docirt. Auf ferneres Ansuchen des Sup: plicaten ist jedoch unterm 10ten November die nach: gesuchte Exmission gegen den Supplicanten erkannt, und ist, zufolge Rapports des Rathsdieners vom 11ten November, der Candidat Reibisch, nachdem der Rathsdiener demselben seine Ordre, ihn zu ermittiren, angedeutet, freiwillig und ohne daß eine gerichtliche Aussehung erforderlich geworden, ausgezogen.

Der Candidat Reibisch hat sich nun in zwei beim Holsteinischen Obergericht eingegebenen Vorstellungen darüber beschwert:

1) daß er mit der exceptio fori incompetentis nicht gehört worden, und

2) daß gegen ihn spoliatorisch von dem Magistrat verfahren sei,

und ist über die erstgedachte Vorstellung die Gegen: erklärung des Supplicaten eingezogen.

In Erwägung nun, daß durch den Vergleich vom 6ten Mai v. J. ein forum conventionale für den Supplicanten beim Segeberger Magistrat begründet ift, indem die academische Gerichtsbarkeit nicht als eine jurisdictio ecclesiastica, deren Privilegium nicht entsagt werden kann, angesehen wird, der Supplicant mithin, da das academische forum nicht zu denjenigen gehört, auf welche nicht verzichtet werden kann,*) dem foro des Magistrats in der fraglichen Sache unter: worfen ist, die erste Beschwerde sich folglich als unbe: gründet darstellt;

in fernerer Erwägung, daß der Exmissionsprozeß, seiner Natur nach, ein schleuniges Verfahren erfor dert, und daher die illiquide Einrede der plus petitio ratione temporis keine Berücksichtigung finden

* Nach canonischem Rechte kann der clericus nicht auf fein forum verzichten, es sei denn, daß der prorogirre Richter ein Geistlicher sei und der competente Bischof dazu seine Erlaubniß giebt (cap. 12 X. de for. comp. cap. 18 X. eod). Wenn nun auch die academische Gerichtsbarkeit ursprünglich eine jurisdictio ecclesiastica ist, so wird dieselbe doch gegenwärtig nicht mehr als solche angesehen. cfr. Falk, Handb. III. Abth. 1. · S. 43.

konnte, der Supplicant ferner auf die Supplication gegen den ersten Räumungsbefehl nicht allein in der Vereinbarung vor der Senats Commission, sondern auch in seiner spätern Eingabe verzichtet hat, seine Protestation gegen die Vereinbarung vom 29sten Oct. aber keine Berücksichtigung verdient, da er das darú ber aufgenommene Portocoll, nach geschehener Verle sung und Genehmigung, selbst unterzeichnet hat, und das petitum in der zweiten Vorstellung des Suppli canten, dem Magistrat anzubefehlen, ihm innerhalb dreier Tage wieder in den Besit seines Miethslocals zu verfeßen, sowohl mit dem Vergleiche vom 6ten Mai, als mit der Vereinbarung vom 29ßten October, durch welche der Supplicant sich verpflichtet hat, am 5ten November die fragliche Wohnung zu räumen, im Widerspruch steht, dem Segeberger Magistrate aber, wie behauptet worden, kein Attentat zur Last fällt, einmal weil der Supplicant bereits auf seine Supplication verzichtet hatte, und sodann nicht, weil in dem fraglichen schleunigen Verfahren, illiquide Ein: reden kein solches Gewicht beigelegt werden kann, daß durch ein interponirtes Rechtsmittel das ganze Verfah): ren vereitelt werden könnte, solchemnach auch der an: dern Beschwerde des Supplicanten mehrfache Gründe entgegenstehen,

wird dem Supplicanten auf seine unterm 11ten und 18ten v. M. eingereichten Vorstellungen, nach eingezogener Gegenerklärung und Bericht des Magi: strats, von Obergerichtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt, derselbe auch schuldig erkannt, die zu 5 Cour. oder 8 Rbt. bestimmten Kosten der Gegenerklärung inner: halb 4 Wochen zu erstatten.

Urkundlich zc. Gegeben zc, Glückstadt, den 11ten Januar 1841.

Criminalfall.

Berücksichtigung der Milderungsgründe bei Be: strafung eines großen und zweiten Diebstahls.

Bon Obercriminalgerichtswegen werden dem Magistrate der Stadt Kiel die unterm 5ten d. M. anhero eingesandten Untersuchungsacten wider die Inculpatin Margretha Dorothea N. N., geb. E., in puncto furti, hieneben remittirt und wird, nachdem die Inculpatin auf Defension verzichtet hat, dem wohlgedachten Magistrate hiemittelst eröffnet, daß,

in thatsächlicher Erwägung, daß, nachdem die In: culpatin unterm 20ßten Januar 1823 wegen kleiner

Entwendung zu einer 14tågigen Gefängnißstrafe bei gewöhnlicher Koft verurtheilt worden, diefelbe nun: mehr in der Stadt Kiel

1) aus der Küche des von dem Kaufmann L. be: wohnten Hauses einen zu 4 taxirten silbernen Löffel;

2) aus der Wohnung des Obergerichts: Advocaten F. einen Frauensmantel, geschäßt zu 8 ;

3) zu zweien Malen einigen Bergen op Zoom aus dem Hause des Kaufmanns R., taxirt zu 9f Cour., entwendet hat, und

4) bei dem Kaufmann S. zwei zu 3 1 16 taxirte wollene Frauensröcke unter falschem Vorgeben ausgenommen und diese, gleich wie die übrigen Ef fecten, in dem Kieler Lombard verseßt hat;

in rechtlicher Erwägung, daß die Inculpatin, da dieselbe schon einmal wegen Diebstahls bestraft wor den ist und die von ihr entwendeten Sachen an Werth die Summe von 10 Species übersteigen, sich eines zweiten und großen Diebstahls schuldig gemacht hat, derselben indessen verschiedene sehr triftige Milderungs: gründe zur Seite stehen, wohin namentlich

1) die lange Dauer gehört, welche zwischen der Bestrafung der Inculpatin wegen der begangenen ersten kleinen Entwendung und den gegenwärtigen Entwendungen liegt;

2) der Umstand gerechnet werden muß, daß die Inculpatin derzeit ihres schwangern Zustandes wegen nur mit einer leichten Gefängnißstrafe belegt worden, mithin überall nicht mit einer auch nur einigermaaßen nachdrücklichen Strafe angesehen worden, ferner

3) die Noth um die täglichen Bedürfnisse gezählt werden muß, von welcher keinesweges dargethan ist, daß die Inculpatin diese Noth verschuldet hat, dieselbe vielmehr, so viel aus den Acten zu befinden, eher dem dem Branntewein ergebenen Manne, zuzuschreiben ist; 4) die Restitution der entwendeten Sachen gehört, indem zufolge

C. C. C. art. 160

zu ermessen ist, wie schädlich der Diebstahl dem Be ftohlnen sei, im vorliegenden Falle aber der Schaden, den die Bestohlnen durch Einlösung der Sachen aus dem Lombard gehabt haben, nur ein sehr geringer ist, und endlich

5) der unverschuldet ausgestandene Arrest gehört, indem die Inculpatin bereits sofort geständig war, auch vom 27sten Januar bis 1ften März die Unter fuchung geruhet hat,

die Inculpatin Margretha Dorothea N. N.,
geb. X., aus R., wegen begangenen großen
und zweiten Diebstahls zu einer 49tägigen Ge:
fängnißstrafe bei Wasser und Brod zu verur:

theilen und schuldig sei, die Kosten der Unter: suchung, sobald sie des Vermögens, zu erstatten. Urkundlich 2c. Gegeben zc. Glückstadt, den 19ten März 1841.

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Exceptio fori.

Confirmation einer Erbpacht.

In Sachen des Ober: und Landgerichts Advocaten, Obersachwalters Hancke in Schleswig, mand, noie der Wittwe und Erbin des verstorbenen Erbpachts: müllers Hans Schmuck zu Holm, Abel Margaretha Schmuck, geb. Wulff, cum cur. ind. const. dem Pächter Steen auf Drüllt, adel. Guts Nundhof, Klå: gerin, wider den Justizrath und Obers und Land: gerichts Advocaten Jasper, Doctor der Rechte in Schleswig, mand. noie des Heinrich Anton Daniel Riesum zu Holm, Beklagten, in puncto Errichtung eines förmlichen Kaufcontracts über den mit dem ver storbenen Ehemann und Erblasser der Klägerin wegen der Erbpachtsmühle zu Holm und einer Bondenhuse cum pert. daselbst verabredeten und geschlossenen Kaufhandel s. w. d. a.,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß Beklagter schuldig, unter Vorbehalt des Ge genbeweises und der Eide, innerhalb Ordnungs: frist, rechtlicher Art nach zu erweisen,

daß der weil. Erbpachtsmüller Hans Schmuck und der Beklagte sich dahin vereinbart hätten, daß der über die Holmer Erbpachtsmühle mit Zubehör am 25ften März 1837 abgeschlossene Handel erst dann in Kraft treten solle, wenn die allerhöchste Confirmation des unter dem 26ten Juli 1747 wegen der Erbpachtsmühle mit Gerd Waswo errichteten und allerhöchst confirmirten Erbpachts: Contracts, so wie fol cher unter dem 16ten Mai 1804 auf den Ver: käufer Hans Schmuck und dessen eheliche Leibeserben confirmirt worden, auch auf den jeßigen Käufer und seine Leibeserben ertheilt werden würde,

nach welchem geführten oder nicht geführten Be weise in der Hauptsache und der Kosten wegen weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß. V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Obergericht höchste Confirmation ertheilt, allein dessen ungeachtet auf Gottorf, den 10ten Decbr. 1839.

Entscheidung s grå n d e.

Die Klägerin hat in ihrem unter dem 31ften Au gust d. J. eingereichten Klaglibell im Wesentlichen Folgendes angeführt.

Jhr verstorbener Ehemann Hans Schmuck habe über die ihm gehörige, zu Holm belegene Erbpachts; waffermühle nebst der ihm gehörigen Windmühle mit sämmtlichen Inventarienstücken, ferner über eine das selbst belegene Bondenhufe mit sämmtlichen vorhande nen und den Besiß des defuncti bildenden Gebäuden, nebst den Erbpachts; und Bondenländereien, sämmt: lichen zugekauften und zugetauschten Ländereien mit den Möören und Bondenholz, auch allem was auf diesem Besiß erd; wand: bands niet; und nagelfest fei, des: gleichen sämmtlichen vorhandenen Beschlag und In: ventarienstücken, dem Begräbniß und den Kirchenstan: den, mit dem Beklagten einen Kaufhandel verabredet und beschlossen, worüber unter dem 25sten März 1837 eine schriftliche, die Bedingungen, unter welchen der Handel abgeschlossen sei, enthaltende Appunctuation zu Holm errichtet, von beiden contrahirenden Theilen eigenhändig unterzeichnet und von der Hüttener Har: desvogtei, in welcher die Appunctuation ausgefertigt worden, beglaubigt fei.

Da der Kaufhandel wegen der Erbyachtsstücke von der allerhöchsten Genehmigung des Ueberganges der Erbpacht auf den Beklagten abhängig, so sei diese, wie es auch im §. 2 der Appunctuation bemerkt wor den, ausdrücklich und zwar dergestalt vorbehalten, daß von ihrem Erfolge das Bestehen des Handels abhän gen sollte; die Appunctuation selbst aber sei, dem au gelegten Atteste der Hüttener Hardesvogtei zufolge, sofort bei dieser Behörde niedergelegt, damit von sel: biger seiner Zeit die Ausfertigung des Contracts oder zweier getrennten Contracte resp. über die Mühle und die Hufe c. p., worüber Contrahenten sich die nähere Bestimmung vorbehalten, geschehen solle.

Die verabredetermaßen von dem Verkäufer zu ers wirkende facultas alienandi sei erst unterm 8ten Nov. 1837 erfolgt, nachdenr bereits am 17ten Mai . J. dem Beklagten das ihm verkaufte Gewese in feinem ganzen Umfange tradirt worden, wie solches durch eine an demselben Tage ausgestellte Quitung bescheinigt werde; er habe jedoch die Solemnisirung weil nach des Kaufbriefes noch immer verschoben, weil nach seiner Ansicht über die Bedingungen des Handels der Vorbehalt der allerhöchsten Genehmigung nicht ther als purificirt anzusehen sei, als bis die aller: höchste Confirmation des ursprünglichen Erbpachts: Contracts vom 26ßten Juli-1747 für ihn ertheilt sein werde. Unterm 6ten Juni 1838 fei nun die aller:

sei Beklagter bei seiner Weigerung, den in Rede stehenden Kaufhandel zu vollziehen, geblieben, indem er als Grund angegeben, daß nach den §§. 2 und 3 der mehrberegten Kaufappunctuation vom 25ften März 1837 das Bestehen des Handels ausdrücklich an die Bedingung geknüpft worden, daß der Erb pachts Contract auf ihn und seine ehelichen Leibeserben ganz so confirmirt würde, wie derselbe auf den Bers fäufer und dessen eheliche Leibeserben confirmirt wor den, welches nicht geschehen sei.

Da nun der angegebenermaßen geschlossene und durch Tradition vollzogene Kaufhandel noch zur Zeit der geseßlich vorgeschriebenen und unerläßlichen Er: richtung eines Kaufcontracts entbehre und Klägerin die Weigerung des Beklagten, den Handel zu vollzie: hen, nicht für begründet halten könne, indem die Be dingungen des Handels durch Ertheilung der facultas alienandi und durch die Confirmation des ur sprünglichen Erbpachts Contracts vom 26ßten Juli 1747 vollständig erfüllt seien, so habe sie sich zur Ans tellung der gegenwärtigen Klage genöthigt gesehen, welcher der §. 14 der Stempelpapier Verordnung vom 31sten Oct. 1804 nicht entgegenstehen werde, da die Appunctuation bei der beikommenden Behörde, behuf der Ausfertigung des Kaufcontracts, sofort

niedergelegt worden.

Sollte dieses jedoch wider Erwarten der Fall sein, so dringe Klägerin nicht auf Solemnifirung der Ap punctuation, die als solche dann fein Klagerecht geben werde, sondern auf Errichtung des gemeinschaftlichen oder der beiden getrennten förmlichen Contracte für den von ihrem verforbenen Ehemann unter den in den Anlagen der Klage enthaltenen Bedingungen ver abredeten und geschlossenen Kaufhandel über die obs erwähnten Gegenstände, und müsse um das Erkennt: niß bitten: daß Beklagter schuldig fei, wegen des mit dem verstorbenen Ehemanne und Erblasser der Klås gerin, weiland Hans Schmuck in Holm, über die dem Lesteren gehörig gewesene, daselbst belegene Erbpachts waffermühle nebst der eben daselbst belegenen Winds mühle, ferner über die daselbst belegene Bondenhufe und sämmtliche Gebäude, nebst den Erbpachts: und Bonden, so wie sämmtlichen zugekauften und zuge: tauschten Ländereien, mit Möören und Bondenholz, Begräbniß und Kirchenständen, auch den bereits übers lieferten Inventarien; und Beschlagsstücken der Mühle und der Hufe c. p., verabredeten und geschlossenen Kaufhandels, nach Maaßgabe der in der Anl. 1 der Klage enthaltenen Bedingungen desselben, mit der cur. einen förmlichen gesetzmäßigen Klägerin cum gemeinschaftlichen Contract, oder nach seiner Wahl, zwei getrennte förmliche Contracte binnen Ordnunges

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