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Montag den 10ten Mai.

7. Die Wittwe des Freihufners Peter Eskildsen c. c. zu Westergaard, wider Andreas Hinrichsen Bridstrup in Halck, wegen schuldiger Festedingung und Einlösung eines Festebriefs s. w. d. a., nunc appell.

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a., jest die Appellation gegen ein Urtheil des Bon
dengerichts der Süderharde, Amts Husum, vom 15ten
Decbr. 1840 betr.
Montag den 17ten Mai.

11. Die Ehefrau des Holzvogts Kai in Oftenfeld, Christina Maria, geb. Börm, wider Marg. Börm c. c. zu Hollingstedt, in puncto justif. einer sub passu 7 auf das Proclam über die Verlassenschaft den Eheleute H. und W. Jöns zu Hollingstedt, wegen Auslieferung einer Scheune s. w. d. a. beschafften Angabe, nunc appell.

Eodem dato, event. Dienstag den 18ten Mai.

12. Der Vollhufner Jacob Jensen in Klappholz, wider den Käthner und Krüger Hinrich Thomsen da: felbst, hauptsächlich betr. schuldige Grundhåuer f. w. d. a., jest die Appellation wider das Erkenntniß des Struxdorf: Harder Dinggerichts vom 17ten Decbr. 1840.

Montag den 24sten Mai.

13. Der ehemalige Hufner Peter Oßen zu Coltoft, jest Miethsmann zu Struxdorf, wider den Häuerling Friedr. Thomsen, früher zu Coltoft, jest zu Bellig, wegen gegenseitiger Rechnungsforderungen, so wie Streitiger Auszahlung eines Restes von 400 & 12 3 v. Cour. oder 213 Rbt. 70 6. S., jest wegen Appel lation gegen das Erkenntniß des ordentlichen Strux dorf Harder Dinggerichts vom 17ten Decbr. 1840. Eodem dato, event. Dienstag den 25sten Mai.

14. Die Colonisten Hans Chr. Bartelsen, Joh. Schaaf, Claus Schäfer und Chr. Schaaf zu West: scheide, wider den Hufner Marx Fr. Thiessen in Clappholz, als Syndicus dieser Dorfschaft, hauptsäch: lich wegen angeblich widerrechtlicher Benußung der zur Clappholzer Feldmark gehörigen Gemeinheits: Erkenntniß des Strurdorf: Harder Dinggerichts vom gründe f. w. d. a., jeßt die Appellation gegen das

17ten Decbr. 1840 betr.

Donnerstag den 27sten Mai.

15. Der Käthner Hans Jacob Petersen zu Süz derfahrenstedt, wider die Hufner Christian Hartwigsen und Peter Chr. Vollertsen daselbst, für sich und in Vollmacht der übrigen Hufner in Süderfahrenstedt, wegen angeblich schuldiger Entrichtung eines Grund: häuerrückstandes von 204 ß v. C. oder 10 Rbt. 8. Der Lehtere wider die Erstere, in demselben des Struxdorf Harder Dinggerichts vom 18ten Dec. 76 8. S., jezt die Appellation gegen ein Erkenntniß litis puncto.

Eodem dato.

Donnerstag den 13ten Mai.

9. Der Schmidt- und Kåthner Thomas Petersen in Groß Dannewerk, wider Peter Sierts daselbst, wegen Räumung eines Wohnhauses, nunc appell.

Eodem dato, event. Freitag den 14ten Mai. 10. Hans Hansen zu Osterohrstedt, wider den Eingeseffenen Egge in Milstedt, hauptsächlich die ver: weigerte Annahme von 4 gekauften Quieen f. w. d.

1840.

Eodem dato, event. Freitag den 28sten Mai.

16. Die Wittwe des weil. Jens Henningsen in Bistoftholz, Anna Christina, geb. Thomsen, nachmals verheirathete Petersen, c. c., wider den Landmesser Henning Henningsen in Estrup, hauptsächlich wegen einer angeblichen Forderung von 179 32 ß nebst Zinsen, 25, 631 ß und 8 26 ß v. Cour., Alles zur Hälfte, jeht die Appellation gegen das Er,

kenntniß des Struxdorf: Harder Dinggerichts vom 14ten Decbr. 1839.

Donnerstag den 3ten Juni.

17. Boy Boysen in Bredstedt, wider Jens Mars tensen daselbst, hauptsächlich in Betreff schuldiger Zahlung eines Capitalreftes von 100 v. C. oder 551 Rbt. S. aus einer Obligation nebst 16 v. C. oder 8 Rbth. 511⁄2 ß. S. rückständiger Zinsen bis zum 20ften Mai 1839 f. w. d. a., nunc appell. wider die Urtel des Bondengerichts des Amts Bredstedt vom 18ten Januar 1841.

Eodem dato, event. Freitag den 4ten Juni. 18. Die Erben des verstorbenen Probsten Burchardi zu Ketting, wider den Probsten Höck daselbst, in pcto. deb. 67 x 16 ß. v. C. oder 107 Rbt. 70% B S., s. w. d. a.

Montag den 7ten Juni.

19. Die Wittwe Dorothea Leu in Sct. Jürgen c. c., wider die Erben des weil. Schiffers Ohle Niel: fen Hall und dessen Ehefrau daselbst, die Haushalterin Metta, geb. Oßen, jeßige Ehefrau des Bohlsmanns Asm. Johannsen in Großfolt c. c. m., den Leßteren als väterlicher Vormund feiner Tochter erster Ehe, Christina Maria Johannsen daselbst, den Gastwirth Marten Clausen in Großfoltbrück, Anna Maria Oben daselbst c. c., den Sandmann Claus Möller in Großfolt, als Vormund der Maria Christina Oßen in Großsoltbrück, und die Ehefrau des Bohlsmannes Jac. Henningsen, Anna Dorothea Henningsen, geb. Clausen in Bistoft c. c. m., hauptsächlich schuldige Einräumung eines Kellers s. w. d. a., jeht die Appel lation wider das Erkenntniß des Flensburger Hospis talsgericht vom 15ten Januar 1841 betr.

Montag den 28sten, und

event. Dienstag den 29sten Juni. 20. Justificationstermin im Concurse des Justiz raths thor Straten auf der Kupfermühle bei Flens: burg.

Verzeichniß

der im Ostern: Quartal 1841 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Fortseßung. M. f. das 14te Stück.)

II. Obergericht.

Dienstag den 27sten April.

1. Der Advocat Wiggers in Rendsburg, mand. noic der im Namen der Direction des Schleswig-Hol:

steinischen Bankinfiituts in Altona handelnden Königl. Landschreiberei in Heide, wider den Eingesessenen Hans Hinrich Reese in Ohrsee, wegen schuldiger Bank: haftssumme von 185 Rbtblr. 38 Bß., cum usuris, modo appellationis.

2. Terminus zur Ablegung der vormundschaft: lichen Rechnung für die Kinder des weil. Rentmeisters und Gutsbesizers Hausmann auf Augustenhof.

3. Desgleichen zur Ablegung der Administrations: Rechnung über das Wolterssche Fideicommiß in Neustadt.

Donnerstag den 29sten April.

4. Der Gastwirth Johann Detlef Sienknecht zur Schanze, Kläger und Appellant, wider den Eingesesses nen Brockmann in Ahrensböck, Beklagten und Appel: laten, wegen Zahlung von 1000 F Kaufgelder und Erfüllung eines Kaufhandels, jest Appellation.

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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Schirach und Nickels.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

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Unterm 6ten d. M. ist folgender gemeiner Be scheid wegen Verlefung der Protocolle und Verpflich tung der Zeugen in summarischen Prozeßverhand: lungen aus dem Königl. Holsteinischen Öbergerichte erlassen worden:

Es ist mehrfach bemerkt worden, daß die in sum: marischen Prozeßverhandlungen, z. B. in Spolien:, Injurien, Gesindesachen u. s. w., bei den Unter: und Polizeigerichten aufgenommenen Protocolle oder f. g. Registraturen den Partheien nicht wieder vorgelesen werden und daß den bei Verlust der Ehre und des auten Lenmuths abgehörten Zeugen oftmals kein Hand: schlag zur Bekräftigung ihrer Verpflichtung, die Wahr: heit aussagen zu wollen, abgenommen wird, welches denn zur Einwendung von begründeten Rechtsmitteln und Richtigkeitsbeschwerden Veranlassung gegeben hat.

Da nun in Gemäßheit der Vorschrift des §. 27 des Kammergerichts: Visitationsabschiedes vom Jahre 1718 die Vorlesung und Genehmigung als ein we fentliches Erforderniß eines jeden in gerichtlichen Ver: handlungen aufgenommenen Protocolls angesehen wird: so wird sämmtlichen Richtern und Actuarien, vor welchen summarische Prozeßhandlungen stattfinden, hie: durch aufgegeben, genau darauf zu halten, daß alle in solchen Berhandlungen aufgenommenen Protocolle den Partheien vorgelesen und von denselben genehmigt werden, auch daß Solches geschehen sei, ausdrücklich am Schlusse des Protocolls bemerkt werde.

Was die Verpflichtung der Zeugen in summarischen Prozeßverhandlungen betrifft, so wird, unter Bezug nahme auf die Vorschriften der Verordnung vom 11ten Dec. 1758 wegen Einschränkung des überflüssigen Gebrauches der Eide, sämmtlichen Untergerichten durch diesen gemeinen Bescheid eingeschärft: daß allen Zeu: gen, welche ihre Aussage unbeeidet bei Verlust der Ehre und des guten Leumuths beschaffen sollen, nicht allein die vorgeschriebene Verwarnung zur wahrhafti: gen Aussege gehalten, sondern auch der in der gedach:

ten Verordnung zur Bekräftigung der Aussage ange: ordnete Handschlag durch den Richter abgenommen und hierüber das Erforderliche im Protocoll bemerkt werde.

Wenn aber Unterrichter den Anordnungen dieses gemeinen Bescheides in der Zukunft nicht nachkommen sollten, so werden sie es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie in vorkommenden Fällen sollten verurtheilt werden, den Partheien die Kosten des durch ihre Versåumniß veranlaßten nichtigen Verfahrens zu er: statten.

II.

Zufolge Bekanntmachung der Königl. Kanzelei vom 30ften März ist der Quartalcours für die Monate April, Mai und Juni unverändert.

III.

In der Sigung der deutschen Bundesversammlung vom 11ten Februar d. J. ist der Beschluß gefaßt worden, daß den Schriften Christoph Martin Wielands in allen von der Handlung Georg Joachim Göschen zu Leipzig bereits veranstalteten, oder noch zu veranstaltenden Ausgaben der Schuß gegen den Nach: druck während 20 Jahre, vom Lage des Beschlusses angerechnet, somit bis zum 11ten Februar 1861, in allen, zum deutschen Bunde gehörigen Staaten gewährt werden solle.

Seiner Majestät Willen und Befehl zufolge, ist Vorstehendes durch ein Hanzeleipatent vom 27ften März d. J. bekannt gemacht.

IV.

Von der deutschen Bundesversammlung ist der Beschluß gefaßt worden, daß der durch den, mittelst 17

Kanzeleipatents vom 7ten Juli v. J. publicirten Bun: desbeschluß vom 4ten April v. J. den Werken G8: thes auf 20 Jahre, vom obgedachten Tage angerech: net, zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck sich auch auf die in der Cottaschen Buchhandlung zu Stuttgard neu erscheinende Ausgabe der Götheschen Werke in 40 Bånden klein Octav, so wie auf alle, von den dazu Berechtigten zu veranstaltenden Ausga: ben bis zum Ablauf des erwähnten Zeitraums er: strecken solle.

Seiner Majestät Willen und Befehl gemäß, ist Vorstehendes durch ein Kanzeleipatent vom 27sten März d. J. bekannt gemacht.

und haben nunmehr sämmtliche Insten gegen dieses Verfahren die Supplication ergriffen, ihre Beschwerde: schrift indessen erst nach Ablauf der gewöhnlichen In: troductionsfrist hieselbst eingeführt und daher bei Aus: führung der Beschwerde, daß nicht ihrem Antrage ge: máß vom Justitiariate erkannt worden sei, um restitutio in integrum gegen den Ablauf der Introduc tionsfrist gebeten, welchen sämmtlichen Anträgen in der eingezogenen Gegenerklärung widersprochen wor den ist.

Solchemnach steht denn zur Frage, ob das vom Justitiariate beobachtete Verfahren für gerechtfertigt zu erachten und ob die eventuelle Bestätigung desselben eine vorgängige Wiedereinseßung in den vorigen Stand erforderlich mache?

In Erwägung nun, daß die bloße Kündigung eines angeblich bestehenden contractlichen Verhältnisses, als ein Act der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Stelle

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: eines gerichtlichen Befehles zu vertreten nicht geeignet

dicasterien.

Die Kündigung ist als ein Act der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen.

In Sachen der Inften Hagemeister, Möller, Fey, Schröder und Consorten zu Trent, Imploraten und Supplicanten, wider die Gutsherrschaft zu Lehmkuhlen, Implorantin und Supplicatin, in puncto Kündigung, jest um Restitution und Supplication s. w. d. a., . ergeben die Acten, daß den gegenwärtigen Sup: plicanten resp. unterm 22sten und 31sten Octbr. v. J. ihre bisherigen Pachtstellen von der Gutsherrschaft aufgekündigt sind, um selbige Maitag 1840 contract: lich zurückzuliefern.

Unterm 28sten April d. J. sind die Supplicanten mit Einwendungen gegen diese Kündigung eingekoms men, weil Contracte der Art, wie die Gutsherrschaft sie ihnen aufgekündigt, gar nicht existirten. Sie ha: ben die Gutsherrschaft darüber, daß solche Contracte durch ihre Unterschrift perfect geworden, den Eid des ferirt und darauf angetragen, daß derselben eine Er; klärung über diesen Eid zur Pflicht gemacht werde.

Das Justitiariat des adel. Guts Lehmkuhlen hat aber unterm Sten Mai d. J. zum Bescheide ertheilt: daß in Erwägung, daß die Frage, ob die vollzo: genen Contracte perfect geworden, nicht mehr Streitig, sondern durch regiminelle Verfügung be reits erledigt worden, auf diesen Antrag nicht eingetreten werden könne.

Gegen die Insten Hagemeister und Möller ist gleich: zeitig, auf ferneres Anhalten der Gutsherrschaft, ein Ermissionsbefehl dahin abgegeben:

die zu Maitag gekündigte Stelle innerhalb 2mal 24 Stunden zu räumen,

ist, der desfällige Antrag daher auch nicht als eine gerichtliche Klage betrachtet werden kann;

in weiterer Erwägung, daß die Mittheilung einer solchen einseitigen Willenserklärung daher auch nur zu außergerichtlichen Reservationen und Proteftationen, nicht aber zur Einbringung prozessualischer Vertheidi: gungsmittel gegen noch nicht vorgenommene gericht: liche Angriffe Veranlassung geben kann;

in fernerer Erwägung, daß wenn dennoch Anträge dieser Art gegen einen Act der freiwilligen Gerichts: barkeit eingebracht worden, die Behörde, welcher in dieser Eigenschaft eine gerichtliche Cognition nicht zu: steht, sich auf die nachrichtliche Mittheilung derselben zu beschränken hat, keineswegs aber für befugt zu ers achten ist, in ihrer noch nicht angerufenen richterlichen Qualität über dieselben zu entscheiden;

in endlicher Erwägung, daß sämmtliche vom Ju ftitiariate in dieser Sache abgegebene Bescheide ohne vorgängiges Gehör des Gegentheils, auf einseitiges Anhalten, erlassen, mithin der Rechtskraft nicht fähig sind; daß zur Aufrechthaltung derselben eine einfache, an teine Fristen gebundene Beschwerde für ausreichend zu erachten steht, die nachgesuchte restitutio in integrum hinfolglich nicht erst erforderlich ist,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub praes. den 11ten Juli d. J. hiefelbst eingebrachte vorrubricirte Supplication, nach eingegangener Gegen: erklärung und erstattetem obrigkeitlichen Berichte, hier: durch von Gerichtswegen zum Bescheide ertheilt:

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daß die Decrete des Justitiariats vom Sten Mai d. J. wiederum aufzuheben, die von den Insten gegen die Kündigung der Gutsherrschaft vorgebrachten Einwendungen der leßteren, wie solches denn auch bereits geschehen, nachrichtlich mitzutheilen sind und den Mitsupplicanten Möller und Hagemeister frei zu lassen, ihre vermeintlichen Einwendungen gegen das wider

fie abgegebene Ermissionsmandat innerhalb 2mal 24 Stunden ab ins. bei dem Justitias riate einzubringen. Unter Vergleichung sämmt: licher Kosten. Urkundlich c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 24ften Sept. 1840.

Brandstiftung eines 121⁄2jährigen Mädchens.

(Beschluß.)

Durch das nachfolgende Rescript des Königlichen Holsteinischen Obercriminalgerichts ist die Dauer der wider die Inculpatin erkannten Zuchthausstrafe auf acht Jahre festgestellt worden.

Von Obercriminalgerichtswegen · wird dem Justitiariate des adel. Guts N. N., bei Remittirung der Untersuchungsacten wider Maria Ca: tharina F. aus B., wegen begangener Brandstiftung, hierdurch eröffnet:

in Erwägung, daß die am 25sten Nov. 1827 ge: borene Inculpatin geständigermaaßen eine zu B., Guts N. N., isolirt belegene und außer von den Ael: tern der Inculpatin noch von 5 Familien bewohnte Kathe am 30sten April d. J. auf die Weise in Brand gesteckt hat, daß sie eine flammende Torfkohle auf den Boden getragen und in einige unmittelbar unter dem Dache liegende Klappen' Stroh geworfen hat, worauf bald nachher, ohne zu ermittelnde anderweitige Ver: anlassung, eine Feuersbrunft mit solcher Heftigkeit aus gebrochen ist, daß nicht nur das ganze Gebäude mit allen darin befindlichen Sachen in Asche gelegt wor: den, sondern auch die, einen Theil dieses Hauses be: wohnende Ehefrau B. in den Flammen ihren Tod gefunden hat und andere Hausbewohner nur mit Noth im Stande gewesen sind, ihr Leben zu retten;

in weiterer Erwägung, daß Inculpatin eingestan: den hat, die Kohle in der Absicht in das Stroh ge: legt zu haben, damit das Haus abbrennen solle; daß hinfolglich, da das von der Inculpatin mehrfach über einstimmend abgelegte Geständniß auch durch die sonst ermittelten Umstände vollkommen unterstüßt wird, der Thatbestand einer absichtlichen Brandstiftung als er wiesen anzunehmen ist, welche, wenn gleich nach der Lage des Hauses eine weitere Verbreitung des Feuers nicht zu besorgen stand, doch wegen des dadurch be: wirkten Verlustes von Menschenleben, objectiv in ho: hem Grade gravirt erscheint; /

in weiterer Erwägung, daß die, zur Zeit der be: gangenen That, 12 Jahre und reichlich 5 Monate alte Inculpatin fernerweitig eingestanden hat, den Entschluß zu dieser Brandstiftung bereits ani Morgen des vorhergehenden Tages deshalb gefaßt zu haben,

weil sie von ihrer Mutter ohne zureichende Ursache, mit einem Eimer in den Rücken geschlagen worden, welche Mißhandlung am Morgen der That auf ge: ringfügige Veranlassung wiederholt_sei; daß es ihre Absicht gewesen, den Aeltern, welche sie schlecht be: handelt, und den übrigen Hausgenossen, welche sie df: terer verklagt hätten, einen Schabernack zu spielen, wie auch ihrer Tante, die, wenn die erwachsenen Mitglieder der Familie zur Arbeit ausgegangen wa ren, auf dem Heerde der Inculpatin das Feuer_aus: zugießen pflegte, zu zeigen, daß sie dieser Vorsichts: maaßregel ungeachtet, dennoch zum Feuer kommen könne, und daß sie endlich gehofft, wenn ihre Aeltern durch den Verlust aller ihrer Sachen unglücklich ges worden sein würden, milder von denselben behandelt zu werden;

in Erwägung, daß, wenn gleich die von der Jn: culpatin behaupteten Mißhandlungen, bei dem Leugnen der Mutter, nicht näher zu erweisen gewesen sind, aus den Acten doch hervorgeht, daß Inculpatin im Allgemeinen mit übergroßer Strenge von ihren Ael: tern behandelt worden ist, mit den übrigen Bewohnern des Hauses, die sie als eine lügenhafte und boshafte Person schildern, in Unfrieden gelebt und insbesondere mit ihrer Tante, wegen des noch am Morgen der That wiederholten Ausgießens des Feuers, mehrfache Streitigkeiten gehabt hat;

in weiterer Erwägung, daß solchemnach, wie auch auf ferueres Befragen von der Inculpatin eingesian: den ist, Rache gegen ihre Aeltern und Hausgenossen als nächstes Motiv dieser Brandstiftung angenommen werden muß, zumal Inculpatin auch noch im Laufe der ganzen Untersuchung einen unauslöschlichen Haß gegen ihre Aeltern an den Tag gelegt und unter feis ner Bedingung zu denselben zurückkehren, zu wollen erklärt hat,

und in rechtlicher Erwägung, daß nach Vorschrift des art. 164 der C. C. C. junge Verbrecher unter 14 Jahren nur in fofern mit peinlicher Strafe zu belegen find, als die Bosheit das Alter erfüllen möchte, daß aber auch selbst in diesem Falle die volle ges feßliche Strafe nur alsdann erkannt werden kann, wenn der jugendliche Verbrecher zugleich bereits dem 14ten Lebensjahre nahe ist;

in Erwägung nun, daß Inculpatin, wenn gleich die Pubertätsentwickelung noch nicht bei ihr begonnen hat, doch weder in ihrer körperlichen noch geistigen Ausbildung hinter ihrem Alter zurück geblieben ist, indem sie vielmehr mit guten natürlichen Fähigkeiten begabt, eine mehr wie gewöhnlche Fähigkeit des Ver: standes und der Willenskraft an den Tag gelegt, fo daß sich das vorliegende Verbrechen sowohl in Be: rücksichtigung des demselben zum Grunde liegenden Motivs, als in Betracht der Zweckmäßigkeit des zur Erreichung ihrer Absicht gewählten Mittels, als end: lich auch in Beziehung auf die Art und Weise der

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