Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

herausgenommen werden kann, so verfällt der Schiffer in eine Mulct von 62 24 ß v. C.

Würde indessen von ihm bewiesen werden können, daß diese Verlegung des Siegels oder des Couverts unvorsätzlich ohne sein Wissen und seinen Willen ge: schehen und nicht zu Defraudationen benußt sei, fo mag statt dieser Strafe nach dem Grade der in dem einzelnen Falle bezeigten Unachtsamkeit und Nachlässig: feit eine ermäßigte Mulct von 1 12 ß bis 31 12 v. Cour eintreten,

§. 14. Jede Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht in Vorstehendem beson ders mit Strafe bedroht ist, wird mit einer den Um stånden nach zu bestimmenden Mulet von 30 ß bis 10 v. Cour. geahndet.

§. 15. Diese Verordnung tritt mit dem 1sten Mai 1841 in Kraft. Von diesem Zeitpuncte an find alle ålteren Verfügungen und Anordnungen, welche den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen, na mentlich die §§. 88-94 nnd die §§. 99, 108, 109, 247, 248 der Zollverordnung vom 1sten Mai 1838 als aufgehoben zu betrachten. Rücksichtlich der Fahrt auf der Eider und dem Schleswig-Holsteinischen Ca. nal kommt die gegenwärtige Verordnung, welche zu: folge S. 1 nur die nach _inländischen zollpflichtigen Orten der Herzogthümer Schleswig und Holstein be: stimmten Schiffer angeht, in Gemäßheit des §. 6 der Verordnung vom 19ten Juni 1840, gleichfalls vom genannten Zeitpunct an, zur Anwendung.

S. 16. Damit Niemand sich mit Unfunde ent schuldigen könne, sind die in fremden Seestådten an: gestellten Consuln und Agenten beauftragt, die hiernach den Schiffern obliegenden Verpflichtungen und die -Folgen, denen sie sich durch Nichtbeachtung vorstehen der Vorschriften aussehen, in gehöriger Weise bekannt zu machen. Die Consuln und Agenten sowohl, als die Zollamter haben zu dem Ende jedem Schiffer na mentlich mit einem Exemplar dieser Verordnung zu versehen, welches unentgeltlich zu verabfolgen ist.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: dicasterien.

Die Spielwetten sind dem Spiele gleich geachtet.

In Sachen des Lohnbedienten Heinrich Witt in Kiel, Klägers, Provocanten, jest Supplicanten, wider den Fuhrmann Reese daselbst, Beklagten, Provocaten, jest Supplicaten, hauptsächlich wegen einer aus einer Wette beim Kegelspiel entstandenen Schuld von 50 %, jest um Aufhebung des Erkenntnisses des Kieler Nie dergerichts und Magistrats, modo supplicationis,

hat der Kläger den Beklagten bei dem Niedergericht zu Kiel wegen einer Schuld von 50 % in An: spruch genommen, welche Summe er durch Wetten beim Kegelspiel gewonnen habe.

Nach stattgehabter Verhandlung hat das Nieder: gericht erkannt:

daß Kläger mit seiner unbegründeten Klage, unter Verurtheilung in die Kosten, abzuweisen. Publicata sententia hat Klåger des remedium provocationis interponirt und Schoßmal erlegt, worauf der Provocation stattgegeben ist.

Der Magistrat hat jedoch per decretum vom 1sten Februar d. J. die Abgebung der Ladung, we gen Ungrundes der Beschwerden, nicht bewilligt. Gegen dieses Decret hat der Kläger und Provocant das Rechtsmittel der Supplication interponirt, rite prosequirt und dahin gravaminirt:

daß er mit seiner Klage als einer unbegrün deten abgewiesen sei, und daß nicht vielmehr nach Maaßgabe der Klage und der vorgeschüßten Exceptionen durch die richterliche Amtspflicht näher zu bestimmende Beweise auferlegt sind. In der egenerklärung hat der Supplicat gerügt, daß der Supplicant nur eine Beschwerde in der Hauptfache aufgestellt und nicht darüber gravaminirt hat, daß die Provocation abgeschlagen sei; in eventum hat er den Ungrund der auf einer Wette beim Spiel beruhenden Klage dargestellt.

Da nun auf Ladungsgesuche und Klagen, welche fogleich als gänzlich und unheilbar unstatthaft erschei: darf, *) der Magistrat der Stadt Kiel mithin, falls nen, ein weiteres Verfahren nicht zugelassen werden sich die Klage des Supplicanten sofort als eine solche darstellt, mit Recht die Abgebung der Ladung abge schlagen hat, so steht, abgesehen von der ebenfalls be gründeten Einrede des Supplicaten, daß der Suppli cant nicht in der Hauptsache, sondern nur darüber habe gravaminiren müssen, daß die Ladung zum Pro vocationsverfahren nicht abgegeben worden, vornämlich die Frage zur Erörterung: ob die angestellte Klage sich sofort als eine unbegründete darstellt?

In Erwägung nun, daß nach der

L. 2 §. 1, L. 3 D. de aleatorib.
L. 3 C. eod.

das Spielen um Geld und das Wetten über solche Spiele, welche nicht virtutis causa geschehen und zu denen das Kegelspiel nicht zu zählen ist, **) keine flags

*) Martin, Lehrbuch des bürgerlichen Prozesses. §. 141. **) Daß das Kegelspiel nicht zu den fünf in der 1. 3 Cod. cit. genannten Spielen monobolon, contomonoboIon, quintanum contacem sine fibula, perichyten et hippicem gerechnet werden kann, dürfte nach‍dem argumentum ex nomocanone C. 3, 43 (Ed. Spang.) nicht zweifelbaft fein. cfr. Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht. §. 108 i. f. Brinkmann, - Rechtskunde. I. M 25.

bare Verbindlichkeit begründen, die Forderung des Klägers, welche derselbe aus einer über das Spiel eingegangenen Wette herleitet, vielmehr auf einer re: probirten Verbindlichkeit beruht, aus welcher nicht ge: Elagt werden kann, judicium a quo mithin über die folchergestalt unbegründete Klage init Recht kein weis teres prozessualisches Verfahren zuließ,

wird auf die sub praes. den 24ften Oct. 1839 hieselbst eingegangene Supplicationsschrift des mit dem Creditrecht oder Armenrecht versehenen Supplicanten, nach eingegangenem Berichte des Magistrats der Stadt Kiel, nebst Erklärung des Gegentheils, sub praes. den 28sten v. M., in Erwägung vorstehender Gründe, dem Supplicanten von Obergerichtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt, Supplicant auch schuldig erkannt, dem Supplicaten die Kosten der Gegenerklärung mit 7 Cour. binnen 4 Wochen ab insin. zu erstatten. Urkundlich sc. Gegeben 2. Glückstadt, den 16ten November 1840.

Brandstiftung eines 12jährigen Mädchens.

(Fortsehung.)

Neben der Reife des Verstandes, um sich des Un: erlaubten und Verbotenen der Handlung bewußt zu werden, ist aber ferner zur Annahme der Strafbar: keit auch noch eine, das Maaß des kindischen Alters überschreitende Stärke der Willenskraft erforderlich, welche vorzugsweise nach der an den Tag gelegten Beharrlichkeit des einmal gefaßten Entschlusses zu bes urtheilen sein wird. Auch in dieser Beziehung gewährt die Beurtheilung der vorliegenden Umstände fein für die Inculpatin günstiges Ergebniß; indem sie, ihrem eigenen Geständnisse zufolge, die erst am Donnerstag Nachmittag zur Ausführung gebrachte That bereits am Mittwoch Morgen beschlossen, mithin längere Zeit vorher dieselbe pråmeditirt hat. Der Vorfall, welcher am Mittwoch Morgen den Entschluß zur Brandstift tung zuerst in ihr hervorgerufen haben soll, hat bei dem Laugnen der Mutter, nicht näher constatirt wers den können; die Wahrheit desselben ist indessen um so wahrscheinlicher, als die Mutter sich jedenfalls häufi ger und grober Mißhandlungen ihrer Tochter schuldig gemacht hat. Allerdings schwankt Inculpatin in einem späteren Verhör darüber, ob sich das Schlagen mit dem Eimer am Mittwoch oder Donnerstag zugetragen; fehrt jedoch zulegt mit Bestimmtheit zu ihrer ersten Angabe zurück, nach welcher solches am Mittwoch stattgefunden haben soll. Von diesem Augenblicke an, wird daher die Fassung des verbrecherischen Ents, schlusses zu datiren sein. Ob sie durch angebliche Mishandlung am Donnerstag Morgen, so wie durch das Ausgießen des Feuers von Seiten der Tante in

der Ausführung dieses Entschlusses bestärkt worden sei, steht dahin; jedenfalls wurde derselbe aber, ihrer bestimmten Versicherung zufolge, nicht erst durch den Anblick des in dem nahe belegenen Dorfe ausgebroche nen Feuers hervorgerufen, indem sie vielmehr mit Be ziehung auf ihren damals bereits gefaßten Ent: schluß eine Aeußerung fallen ließ, wie sie ein vor: sichtiger Verbrecher allerdings nicht gethan haben würde. Wenn nun gleich böse Entschlüsse auch dem kindlichen Gemüthe nicht fremd find, so werden sie doch niemals mit Beharrlichkeit festgehalten, sondern verschwinden mit der Ursache, welche sie hervorrief. Inculpatin hat dagegen ihren Plan auch dann noch überdacht und festgehalten, als nach Entfernung der Mutter und Tante kein unmittelbarer Gegenstand ih res leidenschaftlichen Hasses mehr zugegen war. Sie hat diesen Zeitpunct vielmehr absichtlich abgewartet, weil er ihr, wie sie sich ausdrückt, zur Ausführung ihres Vorhabens günstig schten; sie ist demnächst auf eine Weise bei demselben zu Werke gegangen, welche dem Zwecke vollkommen entsprechend war, und selbst das Fallenlassen der Kohle, als sie schon auf der Lei: ter stand, vermochte sie nicht, von der beharrlichen Ausführung ihres Vorhabens zurückzuhalten.

Diesem allen zufolge wird der Inculpatin auch eine mehr wie gewöhnliche Stärke der Willenskraft nicht abgesprochen werden können, und erscheint sie da: her, ihres jugendlichen Alters ungeachtet, sowohl mit Rücksicht auf die Reife ihres Verstandes und Willens, als auch mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Mo tive ihrer That, wie in Beziehung auf die Wahl des Mittels und der Ausführung, als eine Person, welche wohl unzweifelhaft als doli capax wird beurtheilt werden müssen, und deren individuelle Zurechnungs: fähigkeit daher als vollständig erwiesen zu betrachten sein dürfte.

Den obigen Ausführungen zufolge kann jedoch, da fie dem 14ten Jahre noch nicht nahe ist, von aus: nahmsweiser Erkennung der ordentlichen Strafe gegen sie nicht die Rede sein, und wird daher eine ihrer individuellen Verschuldung und der Größe ihres Verbrechens entsprechende willkürliche Strafe zu er mitteln sein. Diese kann nur in einer zeitigen Freiheitsberaubung, nicht aber in einer bloßen Züch tigung bestehen, insofern eben die geschehene Nachwei fung des criminellen dolus und der criminellen Zu rechnungsfähigkeit auch die Anwendung einer wirk: Nach lichen Criminalstrafe erforderlich macht. den Grundsäßen der. C. C. C, würde unter diesen Umständen unbedenklich die der Todesstrafe zunächst stehende, hinfolglich lebenswierige Zuchthausstrafe er: fannt werden können, wenn der Inculpatin nicht er: hebliche Mildernngsgründe zur Seite stånden. Hiezu wird vor allen Dingen ihre Jugend zu rechnen sein, die, wenn sie auch bei der Beschaffenheit des vorlie genden Verbrechens nicht geeignet ist, die Zurechnungs: fähigkeit aufzuheben, doch bei der Strafausmessung

um so mehr in Betracht kommen muß, als ein Ver: brechen in Frage steht, dessen ausgezeichnete Strafbar: feit auf focialen Verhältnissen beruht, deren Umfang und Werth auch selbst ein viel weiter vorgerücktes Lebensalter völlig zu übersehen noch nicht befähigt sein möchte. hiezu kommt als fernerer Milderungsgrund ihre gänzlich verwahrlos'te Erziehung, durch welche sie auf keine Weife befähigt worden ist, ihren bösen Trieben und Leidenschaften einen moralischen Widerstand ent: gegenzusehen; endlich aber die schlechte Behandlung Der Aeltern, durch welche an der Stelle der Liebe Haß und Rachsucht in ihrer Seele entzündet wurde, denn, wenn gleich die einzelnen Acte der Mißhandlung, welche sie anführt, nicht zu beweisen gewesen sind, so steht doch so viel außer Zweifel, daß insbesondere die Mutter in ihrer leidenschaftlichen Rohheit sich einer grausamen Behandlung ihrer Tochter schuldig gemacht hat. Wenn unter diesen Umständen auch ein sehr er: hebliches Herabsinken der Strafe gerechtfertigt ist, fo muß man doch Bedenken tragen, darin zu weit zu gehen. Manche junge Brandstifterinnen zwischen 14 und 16 Jahren, die aus ungleich entschuldbareren Motiven zu diesem Verbrechen verleitet wurden und in ihrer in: tellectuellen Ausbildung der Inculpatin wenig voraus: geschritten sein möchten, haben auf dem Wege der Gnade nur eine Ermäßigung der verwirkten Strafe bis zu 10 bis 15jähriger züchtlichen Haft zu erlan gen vermocht. Stehen der Inculpatin nun auch_be: fonders triftige Milderungsgründe zur Seite, so stellt sie sich doch auch von dem Strafpuncte der morati schen Beurtheilung aus, als eine, wenn auch ohne eige: nes Verschulden bereits gänzlich verderbte Person dar. Von Jugend auf der Lügen, der Neigung zur Ver: lebung des Eigenthums, der äußersten Leidenschaftlich: keit und Rohheir ergeben, durch vielfach erlittene grau: same Züchtigungen gänzlich verstockt, dürfte vielmehr nur eine längere züchtliche Haft möglicher Weise eine allmähliche Äenderung ihrer Denkungsweise herbei führen können.

(Der Beschluß folgt.)

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Criminalfall.

Diebstahl und lebensgefährliche Verwundung.

Am 17ten Juni 1840 ward der Hüttener Hardes: vogtei die Anzeige gemacht, daß die Wittwe Magda: lena Ewold zu Steinstecken von dem Schneiderburschen Asmus Friedrich Tams tödtlich verwundet worden;

[ocr errors]

das Gericht begab sich baldthunlichst an Ort und Stelle; in der einsam, circa 250 Schritte von dem nächsten Hause entfernt liegenden, nur aus einer Fleis nen Stube und daran stoßenden Diele bestehenden Wohnung, fand man die Verwundete in einem fast bewußtlosen Zustande im Bette liegen, so daß weder eine gründliche ärztliche Untersuchung, noch ihre Vers nehmung möglich war; der schon früher herbeigeru fene Arzt berichtete aber: er habe am Morgen nach der That die Wittwe Ewold ohne Bewußtsein in sehr bedenklichem Zustande getroffen; die ihr zugefügten Verlegungen wåren: 1) eine Hiebwunde, schräge über dem rechten Auge, 2 Zoll lang, durch die Weichtheile in den Knochen, als Fissur fühlbar, oben stark_ge: quetscht; 2) eine Hiebwunde am Hinterkopf rechts, 2 Zoll lang, bis in den Knochen, mit ziemlich scharf begränzten Wundrändern, jedoch ohne deutliche Durchs schneidung der Haare; 3) eine Hiebwunde im oberen Hinterkopf links, dreieckig, ein Zoll im Durchmesser, mit Verlegung des Knochens; 4) zwischen beiden leht: genannten eine Zoll ange Hiebwunde, mit Bloß legung des Knochens; 5) eine leichte, scharf degränzte Wunde, Zoll lang, im äußern Rande der linken Ohrmuschel; außerdem hatten sich mehrere Contusio, nen an der Stirn und im Gesicht gefunden. Die Contusionen mußten mit einem ftumpfen Werkzeuge von leichterem Kaliber, die sämmtlichen Hiebwunden, da die Kopfbedeckungen der Verwundeten nicht durch; schnitten gewesen, mit einem stumpfspißigen feilför: migen Werkzeuge von schwerem Kaliber und mit so großer Heftigkeit beizebracht sein, daß die damalige Absicht zu tödten, kaum zu verkennen sei; denn jene Kopfbedeckungen hatten durch ihren ungewöhnlichen Widerstand die Kraft der Gewaltthätigkeiten ges schwächt und dadurch Splitterungen und Eindrücke der Schädelknochen verhindert, dennoch aber eine so heftige Erschütterung des Gehirns bewirkt, daß erst am 20ften Juni die Besinnuag zurückgekehrt sei.

Nachdem am 19ten Juni der Inculpat zur Haft gebracht war, nahm die Criminal-Untersuchung ihren Anfang und deponirte die Schwiegertochter der Ewold: als sie am Dienstage, den 16ten Juni, Abends 6 Uhr, von der Arbeit nach Hause gekommen, habe sie in der Stube nebst ihrer Schwiegermutter, die spinnend ain Ofen gesessen, den ihr wohlbekannten Tams ge troffen; nach kurzem Aufenthalt sei sie mit ihrer Hacke ins Feld gegangen, um die in der Nähe des Hauses befindlichen Kartoffeln zu häufen; nach 5-6 Minuten fei ihre Schwiegermutter nachgekommen und habe gefagt, Tams wolle die Nacht bei ihnen bleiben, wors auf sie erwiedert, daß dieß nicht angehe; mit diesem Bescheide hätte die alte Ewold sich entfernt und könne kaum im Hause gewesen sein, als Deponentin ein Schreien und Jammern gehört; sie sei schnell nach Hause gelaufen, aber vor der Thür stehen geblieben und habe über die unten zugemachte Hälfte der Thür ins Haus geguckt: Inculpat Tams habe an den

Thürpfosten gelehnt gestanden und habe auf ihre Frage, was er gethan, geantwortet,,,Nichts.“ Ihre Schwiegermutter habe dicht vor dem Heerde im Blute gelegen und habe, wo der Kopf befindlich, ein Pfuhl Blut gestanden. Sie, Deponentin, wäre darauf nach dem Moore gerannt und habe die dort arbeitenden Leute herbeigerufen, auch gesehen, daß Inculpat, der anfangs an dem Thürpfosten stehen geblieben, demnächst in das Owschlager Gehege gelaufen sei. Als sie mit mehreren Männern zurückgekehrt, habe die Alte auf der Diele, vor dem Heerde, auf dem Bauche im Blute gelegen und nicht weit von ihr ein zu ihren, der Deponentin, Behältern gehöriges Bund Schlüssel. In der Stube habe ein blutiges Handbeil am Fußboden und auf dem Stuhl ein großes Schlacht: messer gelegen, welches sonst in der Stube unterm Balken gesteckt und lange nicht gebraucht, jeßt aber an der Spitze gebogen gewesen sei. Ein kleiner Hängeschrank in der Stube, zu dem Deponentin den Schlüffel bei sich getragen, habe offen gestanden, fei ersichtlich mit Gewalt geöffnet und aus demselben ein grünseidener Geldbeutel mit ungefähr 2ß an Gelde, so wie einige dabei liegende Haken und Desen, ent: wandt, auch habe die Pfeife ihres Mannes gefehlt. Als die Anwesenden die Alte aufgehoben, habe sie zuerst kein Lebenszeichen von sich gegeben und erst nachdem man sie mit Wasser, Essig und Branntewein gewaschen, sei der Athem, aber nicht die Besinnung zurückgekehrt. Mit dieser Aussage stimmte auch die Beschreibung, welche die zur Hülfe herbeigerufenen Bersonen von dem Zustande der Verwundeten und den im Zimmer gemachten Wahrnehmungen lieferten, überein.

Inculpat Asmus Friedrich Tams, der sofort bei seiner Berhaftung seine Schuld im Allgemeinen ein: gestanden hatte, deponirte: er habe sich am Dienstage den 16ten Juni von Groß: Wittensee nach Norbye zu seiner Schwester begeben wollen und sei bei Ewold in Steinstecken eingefehrt, weil er diesem eine Violine habe abkaufen wollen. Er habe anfangs nur die Aite zu Hause getroffen; als später die Schwiegers tochter gekommen sei und sich wiederum aufs Feld begeben habe, sei nach einer Weile auch die Alte aus dem Zimmer gegangen und habe er dieses Alleinsein benußen wollen und den schon Nachmittags gefaßten Entschluß dort zu stehlen, zur Ausführung zu bringen. Er habe demnach ein am Balken unter dem Boden steckendes Messer heruntergenommen und mit diesem einen Hängeschrank, in welchem er Geld vermuthet, zu öffnen gesucht; die Spiße habe sich jedoch umge bogen, ohne daß das Schloß offen gegangen. Er sei daher auf die Diele gelaufen, habe ein dort hången: des Handbeil ergriffen und habe mit diesem das Schloß aufgebrochen. Aus dem Schranke habe er darauf einen Beutel mit Geld und einige Paar Haken und Desen genommen, auch eine auf dem Schranke

liegende Pfeife zu sich gesteckt. Ferner habe er ein im Schranke liegendes Bund Schlüffel ergriffen, um mit diesen die Laden und Koffer zu öffnen und dar: aus Geld oder Sachen zu nehmen. Als er den Schlüffel gerade in die Lade gesteckt und damit be: schäftigt gewesen sei, diese zu öffnen, sei die Alte zu rückgekehrt und habe, da sie ihn bei der Lade gesehen, heftig gescholten. Er sei verwirrt und angst gewor den und habe mit seinem Stocke die Alte wiederholt auf den Kopf geschlagen, habe sie auch auf die Diele verfolgt und sie dort geschlagen, bis sie vor dem Heerde umgefallen. Bald darauf gestand er, die Alte auch mit dem Beile geschlagen zu haben und zwar habe er ihr auf der Diele zwei Schläge mit dem Rücken des Beiles an den Kopf versezt; sie habe ge schrieen und ihn gebet-n, sie zufrieden zu lassen, sei auch, nachdem sie den zweiten Schlag erhalten, umger stürzt. Er erinnere nicht, gesehen zu haben, daß die Schwiegertochter an der Thür gewesen; als diese aber Hülfe herbeigerufen, habe er das Beil in die Stube hingefeßt, dann Hut und Stock ergriffen und sich eilends davon gemacht. Es sei nicht seine Ab: ficht gewesen, die Alte todtzuschlagen: er habe sie nur geschlagen, damit sie nicht nachsagen soll, daß er die Lade habe bestehlen wollen.

In einem späteren Verhör deponirte Inculpat ferner: er habe allerdings die Alte in Abwesenheit der Tochter gefragt, ob er nicht die Nacht bleiben könne, dieß jedoch nicht in der Absicht gethan, damit die Alte weggehen und ihre Schwiegertochter fragen möge; als die Alte ihn bei ihrer Rückkunft bei der Lade betroffen, habe sie ihm das Schlüsselbund ents rissen und gesagt, sie wolle es ihrer Tochter sagen, deshalb habe er sie erst mit dem Stocke auf den Kopf geschlagen; sie sei nach der Diele gelaufen, wo hin er sie verfolgt und wo sie ihm, nachdem er ihr noch einige Schläge gegeben, den Stock entrissen; darauf wäre er nach der Stube gesprungen, habe das Handbeit ergriffen und der Alten zwei tüchtige Schläge an den Kopf verseßt, worauf sie zu Boden gesunken sei. Gleich nacher habe er zur Thür hins ausgesehen, ob auch jemand komme und habe sich dabei, das Beil in der Hand haltend, an den Thürs pfosten gelehnt. Auf die Frage der im Wege bei dem Hause stehenden jungen Ewold, was er dort mache, habe er geantwortet,,,Nichts." Als jene aber nach Hülfe gerufen, habe er das Beil nach der Stube gebracht, seinen noch blutigen Stock ergriffen und sich davon gemacht. Er habe die Alte absichtlich auf den Kopf geschlagen, damit sie nicht nachsagen solle, daß er bei der Lade gewesen. Auf Vorhalten, daß er dadurch eingeräumt habe, die Alte so geschla: gen zu haben, damit sie es nicht nachsagen fönne, daß er also die Absicht gehabt haben müsse, die Alte todtzuschlagen, erwiederte Inculpat: die Absicht, die Alte todtzuschlagen, habe er nicht gehabt; er habe

ihr mehrere Schläge geben wollen und geglaubt, daß fie es dann nicht nachsagen werde. Auf Befragen, ob er denn die Alte, während er sie geschlagen, auf gefordert habe, ihm zu versprechen, daß sie es nicht nachsage, verneinte er dieß; auch habe er sie nicht mit Schlägen bedroht, insofern sie ihm dieß Ver: sprechen nicht geben wollen.

Die Verwundete hatte sich nach fünf Wochen so weit erholt, daß sie vernommen werden konnte. Sie bestätigte, daß Inculpat gegen 4 Uhr Nachmittags bei ihr angelangt sei und gesagt habe, daß er nach Nor: bye wolle; nachdem ihre Schwiegertochter nach Hause gekommen sei und demnächst auf die Koppel gegangen wäre, habe Inculpat gefragt, ob er wohl eine Nacht bleiben könne'; sie sei aufgestanden, um ihre Tochter deshalb zu befragen; als sie zurückgekehrt, sei Incul pat beschäftigt gewesen, die an ihrem Bette stehende Lade mittelst eines Bundes Schlüssel, welches in dem Hängeschrank eingeschlossen gewesen, zu eröffnen; sie habe ihn gefragt, was er bei der Lade zu thun habe, worauf er sich abgewendet und sie, ohne ein Wort zu erwiedern, starr angesehen habe; sie habe darauf den Schlüssel aus der Lade gezogen und das Schlüsselbund zu sich genommen und habe nun ihre Schwiegertoch: ter das Vorgefallene erzählen wollen; auf der Diele sei Inculpat ihr aber nachgekommen und habe sie mit einem Beil an den Kopf geschlagen. Den ersten Schlag habe sie an der rechten Seite des Kopfes er: halten und darauf heftig geschrieen; gleich darauf habe sie mehrere Schläge am Kopfe empfunden, könne aber nicht sagen, wie viele; denn sie sei umgestürzt, habe alle Besinnung verloren und wisse überhaupt nicht, was weiter mit ihr vorgegangen sei. Sie habe viel gelitten und fühle, wenn ihre Wunden freilich geheilt wären, noch immer Schmerzen. Sie habe dem Inculpaten nicht gesagt, daß sie es ihrer Tochter sagen wolle, auch sei es nicht wahr, daß sie ihm den Stock und die Schlüssel entrissen.

Nachdem die Wittwe Ewold in ihrer Genesung weiter fortgeschritten war, ward Inculpat mit ihr confrontirt; derfelbe blieb dabei, daß er die Ewold erst mit dem Stock in der Stube und erst als sie ihm den Stock entrissen, mit dem Beile an den Kopf geschlagen habe; als die Ewold erklärte, daß sie mehr Schläge als zwei bekommen, bemerkte Inculpat: daß er zwei Schläge mit dem Beil geführt habe, wisse er bestimmt, nicht aber, ob er mehrere gegeben; er wolle es nicht bestreiten, denn er sei verbistert gewesen. Er verharrte übrigens dabei, daß es nicht seine Absicht gewesen, die Ewold ganz todtzuschlagen, sondern er habe ihr nur mehrere Schläge gegeben, damit sie es nicht nachsagen sollte.

Seitdem hat die 66jährige Wittwe Ewold sich von den erlittenen Mißhandlungen zwar noch mehr erholt; indeß leidet sie fortwährend an den Folgen derselben, insbesondere ist sie sehr harthörig geworden

und klagt über Abnahme ihrer Verstandeskräfte, Oh: renbraufen und andere Unbequemlichkeiten; nach dem eingezogenen årztlichen Gutachten ist sie zwar im Wesentlichen als genesen zu betrachten, es läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit beurtheilen, welche Folgen die ihr zugefügten Verlegungen späterhin herbeiführen können.

Der am 22ßten Novbr. 1820 zu Gosefeld, Guts Marienthal, geborne Inculpat ist früher nicht bestraft worden; als Knabe hat er manchmal Mausereien bez gangen, spåter aber sich nichts Erhebliches zu Schul: den kommen lassen; nach vollbrachter That begab er sich anfangs nach Bünstorf, dann bis in die Nähe von Kiel, von wo er wiederum nach der Hüttener Harde zurückkehrte und alsbald in Ascheffel angehal;

[blocks in formation]

in Erwägung

1) daß der Inculpat am 16ten Juni v. J. gegen Abend die Wittwe Magdalena Ewold zu Steinstecken in ihrer Wohnung besucht hat und als diese sich nach Verlauf einiger Zeit aus der Wohnstube, wo sie sich mit dem Inculpaten befunden, entfernte, aus einem Hängeschrank, nachdem er denselben mit einem von der Bordiele geholten Handbeil gewaltsam erbrochen, eine Summe Geldes nebst einigen Haken und Defen herausgenommen, wie auch eine auf dem Schranke liegende Pfeife zu sich gesteckt hat;

2) daß Inculpat darauf versucht hat, einen in der Wohnstube befindlichen Koffer in diebischer Absicht zu öffnen, dabei jedoch von der in die Stube zurück kehrenden Wittwe Ewold überrascht wurde und nun: mehr, angeblich damit dieselbe es nicht aussage, daß er habe stehlen wollen, feinen Handstock ergriffen und mit demselben der Ewold anfangs in der Stube meh rere Schläge an den Kopf verfeßt, derselben aber darauf, nachdem er ihr auf die Vordiele nachgefolgt, mit dem früher von ihm bei Eröffnung des Hänge: schranks gebrauchten Handbeil, abermals wenigstens zwei heftige Schläge an den Kopf gegeben hat, in deren Folge die Ewold zu Boden gestürzt ist;

3) daß die Wittwe Ewold sich in Folge der ihr vom Inculpaten zugefügten Mißhandlungen und der dadurch erhaltenen, nach dem Urtheile der Aerzte lebensgefährlichen Kopfwunden längere Zeit hindurd) in Lebensgefahr befunden hat, auch ihr Gesundheits: zustand dadurch in so hohem Grade angegriffen wors den, daß eine völlige Wiederherstellung noch nicht ein: getreten ist;

4) daß der Inculpat, wenn er gleich die Absicht, die Ewold zu tödten, in Abrede gestellt hat, dennoch durch die derselben mit einem gefährlichen Instrument

« ZurückWeiter »