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tungen nicht möglich ist.

§ 49. 3. Da, wo den Gemeinden das grösste Mass von Selbständigkeit in Bezug auf die Benützung ihres Waldes eingeräumt ist, bewirkt nur das eigene wohlverstandene Interesse, dass in angemessener Weise für die Bewirtschaftung und den Schutz des Waldes Sorge getragen wird.

Die alsdann möglichen Verhältnisse sind aber äusserst verschiedenartig und hängen neben der Intensität des Betriebes noch ganz wesentlich von der Ausdehnung des Besitzes ab. Wegen der verschiedenen Formen der Dienstesorganisation wird auf § 55 verwiesen.

Die Staatsforstbeamten haben sich mit den Waldungen dieser Kategorie nur in ihrer Eigenschaft als Organe der Forstpolizei zu beschäftigen, wenn sie nicht ihre Bewirtschaftung im Vertragsweg als Nebenamt übernommen haben.

§ 50. Für die forstlichen Kassengeschäfte sind nur in einzelnen Städten Norddeutschlands mit bedeutendem Waldbesitz eigene Forstkassenrendanten bestellt, der Regel nach werden sie von jenen Organen besorgt, welchen die Erledigung der Kassengeschäfte überhaupt in den Gemeinden übertragen ist.

Die Forstpolizei wird in den Gemeindeforsten von den hiezu berufenen Staatsbehörden betätigt.

Für die forstlichen Baugeschäfte sowie für die Zwecke der forstlichen Rechtspflege sind von den Gemeinden nirgends eigene Beamte aufgestellt. Als Vertreter der Gemeindeforstverwaltung in allen Rechtsfällen erscheinen die von der Gesetzgebung berufenen Vertreter des Gemeindevermögens.

§ 51. Für die Bildung der Dienstbezirke der Verwaltungsbeamten kommt hier in Betracht, ob das System der vollen Beförsterung vorliegt oder eines der beiden übrigen, welche den Gemeinden grössere Selbständigkeit einräumen.

Im ersten Fall gelten im allgemeinen die gleichen Gesichtspunkte, welche bereits oben im § 31 bezüglich der Bildung reiner Staatswaldreviere angeführt worden sind. Etwas grössere Bezirke erscheinen in diesem Fall deshalb zulässig, weil der Verwaltungsbeamte bei den Gemeindewaldungen nichts mit der sonst oft sehr viel Zeit in Anspruch nehmenden Materialverwertung zu tun hat. Anderseits ist aber zu berücksichtigen, dass auch der Verkehr mit den Gemeindeverwaltungen, namentlich dann, wenn das Revier aus zahlreichen kleinen Wirtschaftsganzen besteht, sehr umständlich ist. In manchen Staaten, z. B. in Hessen, werden die Bezirke lediglich nach der Zusammenlage, bald aus reinen Staatswaldungen, bald aus Gemeindewaldungen, und auch aus beiden gemischt, gebildet. In anderen Staaten, so in einzelnen Provinzen von Preussen, werden die Bezirke nur aus Waldungen der gleichen Kategorie formiert. Bei letzterem Verfahren ergiebt sich eine unnötige Erschwerung und Verteuerung des Dienstes, weil vielfach die Waldungen eines Verwaltungsbeamten von jenen des andern ganz oder teilweise umschlossen werden und auch oft sehr ungünstig gestaltete Dienstbezirke entstehen. Ausserdem werden dann auch die Gemeindewaldreviere häufig Beamten übertragen, die wegen mangelhafter Vorbildung oder ungünstiger dienstlicher Qualifikation für Staatswaldreviere nicht so ganz erwünscht sind; dieses stellt aber eine Abweichung von den Gesichtspunkten dar, welche die volle Beförsterung als angezeigt erscheinen lassen.

Bei Voraussetzung grösserer Selbständigkeit entscheidet für die Bildung der Verwaltungsbezirke namentlich die Grösse des Waldbesitzes. Oft wird hier schon für eine etwas kleinere Waldfläche ein eigener, aber geringer besoldeter Verwaltungsbeamter aufgestellt, oder umgekehrt diesem ein entschieden zu grosser Bezirk übertragen, weil

dieser für zwei Verwaltungsbeamte doch zu klein wäre, in letzterem Fall hilft man sich alsdann durch Anwendung des Revierförstersystemes.

Durch die Gemeindewaldungen wird die Grösse der Dienstbezirke der forstlichen Inspektionsbeamten insofern beeinflusst, als diese, wenn sie auch den Gemeindewaldungen ihre Tätigkeit zuzuwenden haben, nur eine kleinere Staatswaldfläche beaufsichtigen können als ausserdem.

Für die Organisation der Schutzbezirke gelten die früher (§ 33) bereits entwickelten Gesichtspunkte. Modifikationen ergeben sich auch hier namentlich aus der Grösse des Waldbesitzes in ähnlicher Weise wie bei den Verwaltungsbeainten.

$ 52. Die Forstbeamten, denen die Verwaltung der Gemeindeforsten übertragen ist, gehören teils zu den mittelbaren, teils zu den unmittelbaren Staatsbeamten. Beim System der vollen Beförsterung verwalten die betr. Beamten allerdings Gemeindevermögen, allein sie sind vom Staat zur Wahrnehmung seines Interesses von diesem aufgestellt und üben daher zugleich staatliche Hoheitsrechte. Sie zählen deshalb zu den unmittelbaren Staatsbeamten, für deren Stellung das oben in § 37 Gesagte gilt. Aber auch bei den übrigen Systemen liegt noch kein rein privatrechtlich zu beurteilendes Verhältnis vor. Die Gemeindeforstbeamten ersetzen hier den staatlichen Regierungsapparat und üben wenigstens in gewissen Beziehungen staatliche Funktionen aus, indem sie das rechtlich geschützte Interesse, welches der Staat an der Erhaltung der Gemeindeforsten hat, vertreten. Aus diesem Grund greift auch der Staat bei der Organisation des Forstdienstes in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ein, indem er bestimmte Bedingungen für die Qualifikation zum Gemeindeforstbeamten vorschreibt. Diese Gemeindeforstbeamten gehören daher zu den mittelbaren Staatsbeamten. § 53. Die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt durch den Abschluss des Dienstvertrages bez. durch dessen Genehmigung von der zuständigen Behörde. Auch hier wird meist bei Antritt des Dienstes ein Eid abgelegt, dieser findet sich bei den Gemeindeforstbeamten in doppelter Form. Er kann sich nämlich entweder auf die gewissenhafte Vermögensverwaltung beziehen und wird dann vor der vorgesetzten Behörde (Bürgermeister) geleistet, oder er betrifft die Vereidigung auf das Forstdiebstahlsgesetz; zur Abnahme dieses wenigstens, von allen Schutzbediensteten zu leistenden, Eides sind nur die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die Rechte und Pflichten der Kommunalforstbeamten entsprechen im wesentlichen jenen der Staatsforstbeamten, soweit sie nicht lediglich ein Ausfluss des Staatsdienerverhältnisses sind.

Hervorzuheben ist, dass auch die Gemeindeforstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt sind (§§ 117, 118 und 119 d. R.Str.G.B.). Das Verbot des Betriebes öffentlicher Gewerbe gilt für sie ebenfalls. Zur Aufrechthaltung der dienstlichen Ordnung steht den Gemeinden eine Disziplinargewalt über ihre Beamten zu.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt durch: 1) den Tod des Beamten, 2) durch Verzicht mit Zustimmung der Gemeinde, wenn er sich auf bestimmte Zeit durch Vertrag gebunden hat, 3) als Straffolge bei richterlicher Verurteilung in gleicher Weise wie bei den Staatsbeamten, 4) durch ein entsprechendes Urteil eines Disziplinargerichtshofes, soweit ein solcher hier zuständig ist, 5) durch Erlöschen des Vertrages entweder nach Ablauf der vereinbarten Dienstzeit oder infolge einer in vertragsmässiger Weise erfolgten Kündigung.

Werden Gemeindeforstbeamte auf Lebenszeit angestellt, so erhalten sie auch Ansprüche auf Pension, gewöhnlich nach Analogie der für die Staatsbeamten bestehenden Bestimmungen.

Handbuch d. Forstw. 2. Aufl. IV.

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Von einem eigentlichen Beförderungssystem ist in der Gemeindeforstverwaltung keine Rede, da meist nur eine Kategorie von Verwaltungs- oder Schutzbeamten vorhanden ist.

§ 54. In jenen Gemeindewaldungen, in welchen der Staat Verwaltung und Schutz durch von ihm angestellte Beamte besorgen lässt, ist deren Besoldung gerade so hoch, als wenn sie nur für Staatswaldungen angestellt wären. Die Gemeinden haben dann entweder den ganzen auf sie nach Verhältnis ihrer Waldfläche entfallenden Anteil an diesen Gehältern zu bezahlen oder nur einen sog. Besoldungsbeitrag nach verschiedenen Normen zu leisten. So ist z. B. in Württemberg da, wo der Staat die Betriebsführung in den Gemeindewaldungen übernommen hat, 80 Pfg. pro ha Waldfläche zu entrichten.

In den übrigen Gemeindewaldungen ist die Höhe der von den Gemeinden gebotenen Besoldung wesentlich ausschlaggebend für die Qualität ihrer Beamten: ist erstere niederer als im Staatsdienst, so erhalten sie entweder nur jüngere Beamten (Verwaltungsdienstanwärter) oder solche, welche Grund haben, den Staatsdienst zu meiden.

C. Privatforstverwaltung.

I. Von den Dienstesstellen.

§ 55. Bei den Privatforsten ist neben den allgemeinen Verhältnissen, von welchen die Organisation der Verwaltung abhängt, diese in erster Linie durch die Ausdehnung des Besitzes bedingt, und ergeben sich mit Rücksicht hierauf verschiedene Anwendungen und Kombinationen der bereits früher dargestellten Formen.

Im allgemeinen lassen sich folgende Gruppen bilden:

1. Kleinbesitz.

a. Der Besitzer leitet in den kleinsten Fällen die Bewirtschaftung nach den eigenen Anschauungen und Kenntnissen oder erhält doch nur gelegentlich den Rat und das Gutachten eines Sachverständigen. Der Schutz wird entweder vom Eigentümer oder durch gemeinschaftliche Waldhüter besorgt, bisweilen übernimmt der Staat den Forstschutz, z. B. in Hessen.

b. Bei etwas grösserem Waldbesitz wird gewöhnlich Verwaltung und Schutz einem Beamten übertragen, der zwar forsttechnische Kenntnisse, aber nicht die Qualifikation für den Staatsforstverwaltungsdienst besitzt. Unter Umständen kann es sich auch empfehlen, wegen der Betriebsleitung mit einem benachbarten Forstverwaltungsbeamten ein Uebereinkommen zu treffen und nur einen Schutzbeamten ohne technische Vorbildung (Forstwart) anzustellen.

2. Mittlerer Waldbesitz.

a. Der Betrieb wird von einem eigenen, technisch gebildeten Verwaltungsbeamten geleitet, für den Schutz sind einfache Waldaufseher bestellt.

b. Wenn der Wirtschaftsbeamte den Betrieb nicht mehr in allen Teilen anordnen und mit der Hilfe von Forstwarten durchführen kann, dann wird es nötig, dadurch zum Revierförstersystem überzugehen, dass dem Wirtschaftsforstmeister nun besser vorgebildete Betriebsbeamte (Revierförster) und diesen allenfalls nach Bedarf noch Forstwarte oder Waldaufseher beigegeben werden.

3. Grossbesitz.

a. Ein forsttechnischer Beamter hat die Oberleitung über den gesamten Forstbetrieb, ihm unterstehen für den Betrieb forsttechnisch vollständig ausgebildete Verwaltungsbeamte, sowie das erforderliche Schutz- und Hilfspersonal.

b. In den grössten Privatwaldungen endlich findet sich eine vollständige Organi

sation des Forstdienstes mit Direktions-, Inspektions-, Verwaltungs- und Schutzstellen, welche sich von der Staatsforstverwaltung prinzipiell gar nicht mehr unterscheidet.

§ 56. Charakteristisch bleibt für die Privatforstverwaltung wohl ausnahmslos die Stellung, welche die leitenden Forstbeamten zu den übrigen Organen der Güterund Vermögensverwaltung einnehmen. Die Oberleitung über diese ist, soweit der Besitzer sie nicht selbst führt, entweder einem einzelnen Beamten, meist einem Kameralisten oder Juristen, übertragen, oder wird von einem Kollegium geführt, an dessen Spitze fast stets ein Nichtforstmann steht. Da aus diesem Verhältnis für die Forstbeamten viele Unannehmlichkeiten entspringen, so ist ihr Streben meist darauf gerichtet, gegenüber der Güterdirektion eine möglichst selbständige und unabhängige Stellung einzunehmen. Als weitere Eigentümlichkeit der Privatforstverwaltung ist noch hervorzuheben, dass sich hier das eigentliche Oberförstersystem, wie im Staatsdienst, sehr selten findet, sondern meist das Revierförstersystem, weil es billigere und gefügigere Beamten liefert.

Die Privatforstbeamten müssen sich ferner wohl überall auch in sehr bedeutendem Umfang an der Jagdausübung beteiligen und spielen dann bei den grösseren Jagden häufig eine Rolle, welche sehr an den Jagdbedienten früherer Zeiten erinnert!

Bezüglich der übrigen Zweige der Forstverwaltung ist zu bemerken, dass die Forstpolizei in den Privatwaldungen durch die staatlichen Organe, entweder Forstverwaltungsbeamte oder eigene Forstpolizeibeamte, ausgeübt wird. Bezüglich der Delegation dieser Funktion an Privatbeamte wurde bereits oben (§ 27) das nähere mitgeteilt.

Die Privatwaldbesitzer können im Strafprozess auch als Angeklagte erscheinen. Für die Bildung der Dienstbezirke kommen hier die in dieser Hinsicht bereits früher sowohl bei der Staatsforstverwaltung als namentlich auch bei der Gemeindeforstverwaltung angegebenen Momente in Betracht. Die Grösse des Besitzes überhaupt, sowie die Kosten fallen hier besonders ins Gewicht.

2. Von den Dienstesorganen.

§ 57. Die Privatforstbeamten sind lediglich die Vertreter von Vermögensinteressen und nehmen daher eine rein privatrechtliche, durch den jeweiligen Dienstvertrag bestimmte Stellung ein. Ausnahmen hievon finden statt bei den Forstschutzbeamten, welche, wenn sie gerichtlich auf das Forstdiebstahlsgesetz beeidigt sind, bei Ausübung des ihnen übertragenen Forstschutzes den Charakter im Dienst des Staates stehender öffentlicher Beamten haben. Ebenso werden Privatforstbeamte, denen die Handhabung der Forstpolizei übertragen ist, hierdurch zu mittelbaren Staatsbeamten.

Die Rechte und Pflichten, ebenso die Besoldungsbezüge, Stabilität und Pensionsansprüche der Privatbeamten richten sich lediglich nach dem Dienstvertrag und nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts.

Mit Rücksicht auf die in der Forstwirtschaft obwaltenden besonderen Verhältnisse geniessen die Privatforstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes, ebenso auch der Waldeigentümer selbst den Schutz der §§ 117-119 des R.Str.G.B.

Für die Beschaffenheit des Personales ist im Privatforstdienst ganz besonders die Höhe der Besoldung massgebend. Wenn diese auch während der Aktivität, wenigstens auf den grösseren Besitzungen, nicht ungünstig zu sein pflegt, so ist es doch im allgemeinen mit der Stabilität und den Pensionsansprüchen wenigstens für die mittleren und unteren Beamten schlecht bestellt. Es werden deshalb die Verwaltungsstellen im Privatdienst häufig nur als Durchgangsposten von Anwärtern des Staatsforstverwaltungsdienstes übernommen. Für die im Privatdienst dauernd verbleibenden Beamten bietet der Einkauf in Lebensversicherungs- etc. Kassen eine Möglichkeit, diesen Missstand zu mildern.

D. Forstlicher Unterricht.

1. Ausbildung der Verwaltungsbeamten.

a. Hochschulen.

§ 58. In Deutschland und Oesterreich wird von den Anwärtern des Staatsforstverwaltungsdienstes als Vorbedingung das Reifezeugnis eines humanistischen oder Realgymnasiums gefordert. In Preussen ist in neuerer Zeit den Absolventen der lateinlosen Realschulen auch die Forstverwaltungskarriere eröffnet worden, ohne dass jedoch bis jetzt hievon ein nennenswerter Gebrauch gemacht worden ist.

Dass das Realgymnasium als Vorbereitung für die forstliche Laufbahn dem humanistischen Gymnasium mindestens gleichwertig ist, wird von keiner Seite bestritten, während die lateinlosen Realschulen wenig Sympathien in forstlichen Kreisen finden.

Mit Rücksicht auf die Strapazen des forstlichen Berufes wird in vielen Staaten bei Beginn des Studiums, in anderen bei der Anmeldung für den praktischen Dienst, der Nachweis körperlicher Rüstigkeit gefordert.

Der starke Andrang zum forstlichen Beruf hat mehrfach zu einer solchen Ueberfüllung mit Anwärtern geführt, dass diese erst sehr spät, in einem Alter von 40 und selbst mehr Jahren als Revierverwalter angestellt werden und bis dahin vom Staat teilweise gar nicht, teilweise wenigstens nicht ständig beschäftigt werden können, manchmal sogar in ganz anderen Berufen (Hessen!) Verwendung suchen müssen. Die sich hieraus sowohl für die Beamten als auch für den Staat ergebenden Missstände haben in einigen Staaten (bis jetzt Preussen und Bayern, Württemberg dürfte bald folgen) dazu geführt, zum Eintritt in die Verwaltungslaufbahn jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Personen zuzulassen, wie es ausserhalb Deutschlands z. B. in Frankreich schon seit langem geschieht.

So berechtigt diese Massregel ist, so schwierig wird die Auswahl, wenn trotz gewisser allgemeiner Anforderungen (gute Censur in der Mathematik, körperliche Rüstigkeit, Nachweis eines entsprechenden Vermögens) der Andrang noch immer zu stark ist. Härten und auch der Vorwurf der Parteilichkeit sind dann unvermeidlich.

§ 59. In vielen Staaten beginnt die fachliche Ausbildung mit einer 1/2-2 Jahre dauernden praktischen Vorbereitungszeit, der sog. Vorlehre, während welcher sich der junge Mann wenigstens die allgemeinsten Anschauungen von Wald und Wirtschaft namentlich vom Hauungs- und Kulturbetrieb verschaffen, sowie bezüglich der Beschwerden des gewählten Berufes orientieren soll.

Eine solche Vorlehre bietet manche nicht zu unterschätzende Vorteile, wenn sie nicht zu lange (d. h. 6-7 Monate während der Hauungs- und Kulturzeit) dauert, nur auf geeigneten Oberförstereien, sowie, was noch wichtiger ist, unter der Leitung geeigneter Revierverwalter absolviert wird. Die Dauer von 12 Monaten (Preussen, ElsassLothringen, Braunschweig, den meisten thüringischen Staaten und Oesterreich) erfordert einen unverhältnismässigen Zeitaufwand im lernfähigsten Alter.

Die Vorlehre fehlt u. a. in: Bayern, Hessen, Württemberg und Baden.

§ 60. Das Fachstudium ist in den einzelnen Staaten ungemein verschiedenartig organisiert. Bevor die bestehenden Einrichtungen näher besprochen werden, erscheint es zweckmässig, die leitenden Grundsätze zu erörtern, wobei an die Darstellung der geschichtlichen Entwickelung anzuknüpfen ist.

Um die Mitte des 19. Jahrhunderts wurde der forstliche Unterricht in Deutsch

land an sehr verschiedenartigen Anstalten erteilt:

1. an der Universität: für Hessen (Giessen),

2. am Polytechnikum: für Baden (Karlsruhe), Braunschweig (Braunschweig),

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