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der Zustände aufzuhalten. So werden namentlich | besprochen Krankheiten, Wunden, fließendes Blut, Feuer u. dal. Das Besprechen geschieht durch ge: wöhnlich mit besondern Gebräuchen verbundene Her sagung des sog. Segens, bestimmter Beschwö rungs, Verwünschungs- und Segensformeln. In Deutschland war das V. früher allgemein üblich und kommt noch jezt ziemlich häufig in Anwendung; zahlreiche Segen haben sich teils in Handschriften, teils in der lebendigen überlieferung des Volks er halten. (S. Zaubersprüche und Zaubersegen.)

Verstaatlichung, die übertragung eines Zweiges der volkswirtschaftlichen Thätigkeit auf den Staat. Es kann dies, wie bei den Steuermono- | polen, lediglich im fiskalischen Interesse geschehen, dann ist eine socialwirtschaftliche Wirkung unmittelbar nicht beabsichtigt. Weit bedeutsamer ist es, wenn | man bei der V. eines Betriebszweigs von dem Gesichtspunkte ausgeht, daß er in den Händen des Staates dem allgemeinen Interesse am besten dienen werde. Zur allgemeinen Geltung ist diese Anschauung in betreff der Post gelangt, noch nicht so vollständig aber bei der Telegraphie (s. Telegraphenverkehr), die in den Vereinigten Staaten von Amerika noch immer von Privatgesellschaften betrieben wird, und ebenso beim Fernsprechwesen, das im Privat | betriebe z. B. in Holland, Schweden, den Vereinigten Staaten u. s. w. ist. Das Telegraphenregal wurde in England 1869, in Deutschland 1892 unzweifelhaft festgestellt. Die Eisenbahnen sind in vielen Ländern von Privatgesellschaften gebaut und später verstaatlicht worden, und je mehr sie zu ihrer vollen Ausbreitung und Wirksamkeit gelangen, um so gewichtigere Gründe ergeben sich für die V. aller Bahnen. (S. Eisenbahnpolitik.) Von mancher Seite | wird auch die V. des Notenbankwesens, die in vielen Ländern besteht, ferner die des Versicherungswesens, der Elektricität, des Bergbaues u. j. w. vorgeschlagen. Der Socialismus (f. d.) erstrebt V. des Grund und Bodens sowie aller Produktionsmittel. (E. auch Grundeigentum und Landliga.)

Verstärkung

hauptsächlich in Gegensaz gestellt zur Sinnlichkeit (f. d.) als der bloßen Aufnahme des gegebenen Stoffs der Eindrücke oder Empfindungen. Der scharfe Unterschied der Verstandesauffassung der Dinge gegen die bloß sinnliche liegt in der Einheit des geistigen Blicks, in der das Mannigfaltige der sinnlichen Erscheinungen zusammengefaßt und zum Gegenstande vereinigt wird. Dieser Vorgang heißt | Synthesis, die daher der eigentliche Ausdruck der Verstandesfunktion ist. Kant unterscheidet Sinnlichkeit und V. so, daß er der erstern bloß Rezeptivität (Empfänglichkeit), dem legtern Spontaneität (Selbstthätigkeit) zuschreibt, was zunächst nur besagen will, daß das Verstehen die eigentümliche Leistung der Erkenntnis und nicht durch den in der bloßen Sinnlichkeit gegebenen Stoff zugleich gegeben ist. Der erkenntnismäßige Ausdruck der synthetischen Einheitsfunktion des V. sind die Begriffe, die, in Beziehung auf die dadurch begriffenen Erscheinun gen, Geseze heißen. Durch Begriff und Gesez wird in der Wissenschaft der Gegenstand der Erscheinung oder das, was darin erscheint, nicht bloß erreicht, sondern gleichsam erst geschaffen. So ist der V. das beherrschende, ja schöpferische Princip der Erkenntnis der Gegenstände; doch schafft er nicht aus Nichts, sondern nur aus Gegebenem und bleibt daher auf die Sinnlichkeit und deren eigentümliche Geseze (Raum und Zeit) jederzeit angewiesen; isoliert von ihr liefert er keinen wirklichen Gegenstand mehr (s. Noumenon, Intelligibel), sondern bloß noch die leere Form der Gegenständlichkeit. In ihrer Beziehung auf die Geseze der Sinnlichkeit aber gliedert sich die Einheitsfunktion des V. in eine Reihe zusammengehöriger Funktionen, welche Kant in seinem System der Kategorien oder reinen Verstandesbegriffe und der entsprechenden Grundsäße zu ordnen, genau zu formulieren und abzuleiten unternommen hat. Vom V. unterscheidet dann Kant als noch höheres, doch genau mit ihm in Verbindung stehendes Vermögen die Vernunft (s. d.). — Vgl. Zahn, über die Kantsche Unterscheidung von Sinn, V. und Vernunft (Jena 1875).

Verstärker, in der Photographie Substanzen, die ein flaues Negativ kontrastreicher machen. Zur Verstärkung benutt man gewöhnlich Lösungen von Quecksilberchlorid und entwickelt dann die Platten mit verdünnter Ammoniakflüssigkeit. Auch Uranverbindungen dienen als V.

Verstählen, das Verfahren, aus weichem Eisen geschmiedete Gegenstände mit Stahl zu verbinden oder oberflächlich in Stahl überzuführen. Im er stern Falle wird an den Stellen, die der Härte bedürfen (z. B. bei Amboßen und Hämmern auf der Bahn, bei Schneideinstrumenten in der Nähe der Schneide), Stahl an- oder aufgeschweißt, was man auch Anstählen oder Vorstählen nennt. Im Verstärkung der Hölzer, ein Holzverband zweiten Falle glüht man die Gegenstände längere (f. d.), der in wagerechtem oder senkrechtem Sinne Zeit in Kohlenpulver oder kohlenstoffhaltigen Stoffen, erfolgen kann, im erstern Fall zur Bildung hölzerner wobei sie durch Cementation Kohlenstoff aufnehmen Träger und Balken, im leßtern Fall zur Herstellung und oberflächlich zu Stahl werden, so daß sie an der tragfähiger hölzerner Säulen. Man unterscheidet Oberfläche durch plögliche Abkühlung gehärtet werden verdübelten Balken (Fig. 1) und den verden können. Als kohlenstoffhaltige Stoffe benut man Holzkohle, tierische Kohle, Cyanjalze (gelbes Blutlaugensalz, Cyankalium), bei großen Gegenständen (z. B. Panzerplatten aus Nickeleisen) auch kohlenstoffhaltige Gase, wie Leuchtgas, Petroleumdampf.

V. nennt man auch das Überziehen gestochener Kupferplatten mit einer dünnen Schicht reinen Eisens auf galvanoplastischem Wege, wonach sie eine viel größere Anzahl (5000—15000) Abdrücke aushalten und nach Abnutzung des überzugs von neuem verstählt werden können. Die Härte der Eisenschicht schreibt man einem Wasserstoffgehalt oder der Krystallisation des Eisens zu.

Verstand, Intellekt, das Vermögen des Verstehens oder der Einsicht, wird in der Philosophie

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Fig. 1.

Fig. 2.

zahnten Balken (Fig. 2), beide auch als «Gespanntes Roß» bezeichnet. Über armierte Balfen, Gitterträger, Parallelträger u. s. w. s. Träger. Senkrecht stehende, aus zwei und mehrern Teilen hergestellte Verbandhölzer, Säulen,

Verstärkungsflasche

Versuch

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Edsäulen und Bundsäulen eines Fachwerkbaues | versteinerten Baumstammstücken in den Schichten werden durch schmiedeeiserne Bolzen und hölzerne der Erde, namentlich wenn die verkieselten Reste Doppelkeile fest miteinander verbunden. durch natürliche Zerstörung des einhüllenden GeVerstärkungsflasche, elektrische, soviel wie steins bloßgelegt werden; sie finden sich besonders Leidener Flasche (s. d.). im Rotliegenden (Radowenz in Böhmen) und im Tertiär (Mokattam bei Kairo).

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Verstauchung (Distorsio), in der Chirurgie die gewaltsame, aber nur unvollständige Trennung der Versteinerungen, Petrefakten, Fossilien, Gelenkflächen der Knochen voneinander, eine unvoll die in vielen Fällen in Steinmasse verwandelten Überständige Verrenkung (s. d.), die sogleich von selbst | reste früherer Organismen, die sich in den Schichten und ohne Zuthun der Kunst reponiert wird. Nicht der Erdrinde vorfinden. Dieselben sind entweder ganz selten ist die V. mit Knochenbrüchen und Zerreißung unveränderte Einschlüsse, durch die Umhüllung von von Gelenkteilen, insbesondere Gelenkbändern, und Bernstein (Mumifizierung), Kalktuff, Kieselsinter mit Blutaustretung verbunden, auch zieht sie zu u. dgl. erhalten (Inkrustationen), oder es ist, wie weilen Entzündung des Gelenks mit ihren Folgen z. B. in kalkigen Teilen (Schalen und Knochen), nur nach sich. Jede heftigere V. verlangt größte Rube des die organische Substanz ausgelaugt und der kalkige Gelenks (Anlegung eines Verbandes) und kalte über | Teil unverändert geblieben (Calcinate), oder an schläge, solange als noch Schmerz vorhanden ist, die Stelle der früher vorhandenen Pflanze oder des dann aber ist Massage (s. d.) mit aktiven und passiven Tiers ist mineralische Masse, z. B. kohlensaurer Kalk, Bewegungen sobald als möglich anzuwenden. Kiesel, Eisenerze (Vererzung) u. s. w., getreten Versteck und Hinterhält, im militär. Sinne (eigentliche Betrefakten); oder endlich die Orgaverstedte Aufstellungen zum Zwecke des überfalls. nismen selbst sind verschwunden, haben aber in dem Verstec nennt man eine solche Aufstellung an einem umgebenden oder ausfüllenden Gestein ein Abbild Punkt, an dem der Gegner vorbei kommen muß, um ihrer Form zurückgelassen (Abdrücke und Steindann plötzlich über ihn herzufallen. Bei einem Hinterne). Zu genauer Erkenntnis und Bestimmung terhalt zieht man sich vom Feinde gefolgt zurück, stellt ebenfalls eine Abteilung verdeckt auf, während eine andere den Gegner in die Gegend locken soll, in der der Hinterhalt gelegt ist.

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auch nur die Hartteile erhalten sind. Die Ver: steinerungskunde, Betrefaktenkunde oder Paläontologie (s. d.) ist wichtig einmal als not: wendige Vervollständigung des Materials zu einer Geschichte der Organismen und somit als Prüfstein Darwinscher Theorien, dann aber als Hilfsmittel der Geologie für Altersbestimmung der Gesteinsschichten. (S. Geologie.) Die aus der Lagerung erkannte Altersreihe der fossilen Organismen (Leitfossilien, s. d. nebst Tabellen) läßt, obwohl sie sehr lückenhaft ist, einen steten Wechsel der Arten erkennen, wobei eine schrittweise Vervollkommnung des je weiligen organischen Gesamtcharakters der Erde zu beobachten ist. Lehrbüchers. Paläontologie und GeoVerstopfung, s. Stuhlverstopfung. Verstrickung, s. Konfination.

der V. gehört eine um so vollständigere Vertrautheit mit Zoologie und Botanik, als von größern und höher entwickelten Pflanzen und Tieren fast nie vollständige Eremplare, sondern nur einzelne Teile Verstecktkiemer, s. Cryptobranchiata. außer allem Zusammenhange, z. B. Blätter, Zapfen, Versteigerung, das Verfahren, das darauf ab- Stammstücken, Zähne, Schuppen, einzelne Knochen zielt, durch Erlangung von Geboten und übergeu. s. w., gefunden werden und von niedrigen Tieren boten für eine ausgebotene Sache oder eine Pach tung den möglichst hohen Preis, bei Vergebung von Lieferungen durch Erlangung von Geboten und Mindergeboten (Submission, s. d.) den möglichst niedrigen Preis zu erzielen. (Deutsches Bürgerl. Gesebb. §§. 156, 383-386, 461, 489, 753, 935, 966, 975,980,981, 1219,1220,1235 fg., 1475, 2042.) In der Regel sind die Gebote in einem Termine münd lich, bei Submissionen innerhalb einer Frist schriftlich abzugeben. Die V. kann innerhalb eines bestimmten Kreises, 3. B. unter den Erben, oder öffentlich er: folgen (das Deutsche Bürgerl. Gesebb. §. 383 nennt öffentliche V. die durch einen öffentlich angestellten Versteigerer oder einen Gerichtsvollzieher oder an dern zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich geschehende). Eine öffentliche V. beweglicher Sachen wird Auktion (s. d.), eine öffentliche und gerichtliche Verstümmelung, diejenige Körperverlegung, V.unbeweglicher Sachen Subhastation (s. d.) ge- welche in §§. 224 fg. des Reichsstrafgeseybuchs mit nannt. Die V. kann eine freiwillige oder eine Strafe bedroht ist (s. Körperverlegung), und welche Zwangsversteigerung sein, legtere im Zwangs- als schwere bezeichnet wird. Wegen Selbstvervollstreckungsverfahren zur Befriedigung von Gläu-stümmelung zu dem Zwecke, um sich dadurch dem bigern, im Konkurse oder um eine Teilung herbei: zuführen. Über die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Ausbietenden und der Anbietenden entscheiden an erster Stelle die Versteigerungsbedin- | gungen, bei Zwangsversteigerungen so weit, als das Geses nicht unabänderliche Vorschriften erteilt. Soweit abweichende Bedingungen nicht aufgestellt sind, ist bei der freiwilligen B. der Ausbietende nicht verpflichtet, das höchste (oder niedrigste) Gebot anzunehmen; er kann, wenn ihm die Gebote nicht gefallen, abbrechen. Der Vertrag ist also erst geschlossen, wenn auf ein Gebot der Zuschlag erfolgt ist (Deutsches Bürgerl. Gesezb. §. 156). Ein Gebot erlischt, wenn ein übergebot abgegeben oder die V. ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Versteinerte Wälder, volkstümlicher Aus: druck für mehr oder minder große Anhäufungen von |

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[logie.

Militärdienste zu entziehen, tritt nach dem Reichs-
strafgesetzbuch §. 142 Gefängnisstrafe nicht unter
einem Jahre ein (zuständig: Strafkammer), auch
kann daneben auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden. Dieselbe Strafe trifft den,
der einen andern auf dessen Verlangen zur Er-
füllung der Wehrpflicht untauglich macht. Ähnlich
das österr. Strafgeset in §§. 409, 410.
[gung.

Verstümmelungszulage, s. Invalidenversor Versuch, in allgemein wissenschaftlicher Hinsicht, 5. Experiment. In der Jurisprudenz ist der V. (lat. conatus) eines Verbrechens (s. d.) oder eines Vergehens (s. d.) - der einer übertretung kommt nach dem Reichsstrafgesetzbuch überhaupt nicht in Betracht — eine mit dem Entschlusse, ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen zu begeben, unternommene Handlung, wenn der zum Begriff des vollendeten Ver

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Versuchsanstalten

brechens eder Vergebens erforderliche volle That- | bestand infolge von Umständen nicht eingetreten ist, welche von dem Willen des Thäters unabhängig waren (z. B. der Revolver versagte beim Abdrücken oder der Schuß ging fehl u. s. w.). Der V. ist nicht ohne weiteres strafbar; er wird es erst, wenn der Entschluß der Verübung durch Handlungen bethätigt ist, welche einen Anfang der Ausführung enthalten. Die sen Ausführungshandlungen stehen die straflosen Vorbereitungshandlungen gegenüber. Die Straf barkeit tritt erst ein, wenn mit Handlungen begonnen ist, welche einen Teil des Thatbestandes darstellen. Auch liegt ein strafbarer V. nicht vor, wenn der Thä- | ter die Ausführung der beabsichtigten Handlung auf gegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, wenn er also aus freien Stücken von der Fortsegung seiner verbrecherischen Thätigkeit abstand (Rücktritt vom V.). Der V. bleibt ferner straflos, wenn der Thäter zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergebens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. Ähnlich wie das deutsche Strafgesez verlangt das österreichische, daß der Bösgefinnte eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen hat, und daß die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses oder durch Zufall unterblieben ist. Auch hier gilt der V. als Milderungsumstand (§§. 43-46 des Reichsstrafgesenbuchs; §§. 8, 47" des österr. Strafge feyes). Die Frage nach der Abgrenzung zwischen Ausführung und Vorbereitungshandlung gewinnt besondere Bedeutung, wenn es sich um einen V. an einem untauglichen Objekte oder mit untauglichen Mitteln handelt. Ob in solchen Fällen der V. zu strafen sei oder nicht, ist seit lange in Theorie und Braris streitig. Daß sog. Wahnverbrechen (z. B. das Unternehmen, einen andern durch Beten zu töten) nicht strafbar sind, darüber herrscht allgemeine übereinstimmung. — Vgl. von Bar, Zur Lehre vom V. und Teilnahme am Verbrechen (Hannov. 1859); L. Cohn, Zur Lehre vom versuchten und unvollendeten Verbrechen (Bresl. 1880); Baumgarten, Die Lehre vom V. der Verbrechen (Stuttg. 1888); Herzog, Rücktritt vom V. und Thätige Reue (Würzb. 1889); Sterneck, Zur Lehre vom V. der Verbrechen (Wien 1901). Verfuchsanstalten, soviel wie Prüfungsan [stalten (s. d.). Versuchsstationen, landwirtschaftliche, f. Landwirtschaftliche Versuchsstationen. Versuchswesen, forstliches, s. Forstliches Versuchswesen. Versumpfung, militär. Hindernismittel, s. An[stauung. Verfüßter Salpetergeist, s. Salpeteräther. Vertäfelung, s. Täfelwerk.

Verteidigung

selbst drehen, aber die Kette sich nicht um den auf-
recht stehenden Stock des Ankers schlingen kann.
wie Malachitgrün (s. d.).
Vert diamant (frz., spr. währ diamáng), soviel

Verte, vertatur (lat.), wende um.
Wirbeln gehörig.
Vertebra (lat.), Wirbel; vertebrāl, zu den

samtheit des Rückenmarks (s. d.) und der daraus ent-
Vertebralsystem oder Spinalsystem, die Ge-
springenden Nerven. (S. auch Cerebralsystem.)

Vertebrata (lat.), soviel wie Wirbeltiere (j. d.). ordnung (§. 39) eine Liste, welche jeder Gerichtshof Verteidigerliste, nach der Österr. Strafprozeßzweiter Instanz für seinen Sprengel anzulegen, jährlich zu erneuern und allen Strafgerichten zur Effenhaltung zu jedermanns Einsicht zuzustellen hat. In sie aufzunehmen sind alle die Advokatur ausübenden Advokaten, auf ihr Ansuchen aber auch für das Richteramt, die Advokatur oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige, sowie alle Doktoren der Rechte, welche Mitglieder des Lehrkörpers einer rechts- oder staatswissenschaftlichen Fakultät sind, Staatsbeamte nur mit behördlicher Bewilligung.

im Inquisitionsprozeß war nach Abschluß der GeVerteidigung oder Defension (jurist.). Schon neralinquisition die Zuziehung eines Verteidigers (Defensors) gestattet und bei schweren Fällen geboten, der bei der Specialinquisition zugegen sein und vor Fällung des Erkenntnisses eine Verteidigungsschrift einreichen durfte. In dem heutigen mündlichen Anflageprozeß liegt die wesentliche Aufgabe der V. zwar in der Hauptverhandlung; doch kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, also auch schon im Vorverfahren, des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die V. greift entweder in das vorbereitende Verfahren ein, indem sie beschwerende Maßregeln, wie Anlegung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, von dem Angeschuldigten abzuwenden strebt (Nebenverteidigung), oder sie sucht einen Einfluß auf das Endurteil zu ge= winnen (Hauptverteidigung). Zu dem leztern Zwecke stellt sie noch in der Hauptverhandlung etwa nötige Beweis- oder Vertagungsanträge, achtet auf die Wahrung der zu Gunsten des Angeklagten gelässig, an der Befragung der Zeugen und Sachvergebenen Prozeßvorschriften, beteiligt sich, soweit zuständigen, legt endlich im Schlüßvortrage neben Erörterung der Rechtsfrage, indem sie etwa nachweist, zu gebenden Auslegung nicht strafbar ist, je nach daß die angeklagte That nach der dem Strafgesch der Sachlage die Mängel des Anschuldigungsbeweioder beschränkt sich auf Hervorhebung der dem überjes dar, oder bemüht sich um einen Unschuldsbeweis, Auch in höherer Instanz greift die V. ein. Zum führten zu gute kommenden Strafmilderungsgründe. Verteidiger kann gewählt werden in Österreich jeder, Vertagung (vom altdeutschen tagen, d. b. Gerat vertretenen Länder eingetragen ist, in Deutschder in die Verteidigerliste (s. d.) eines der im Reichsricht halten), die Verlegung der Fortseßung einer gerichtlichen Verhandlung auf einen spätern Termin. Der Ausdruck wird auch von den Versammlungen der Landtage und Reichstage gebraucht, wenn diese auf einige Zeit ausgesezt (nicht geschlossen) werden. Das Recht dieser V. ist dem Staatsoberhaupt vorbehalten. (S. auch Session.)

Vertäuen oder Vermooren, ein Schiff vor zwei Anker legen. Das V. geschieht gewöhnlich an Orten, wo Ebbe und Flut herrscht, weil bei dem Wechsel derselben sich dann nur das Schiff um sich

land jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt (f. d.) sowie jeder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule, andere Personen nur mit Ge= nehmigung des Gerichts. Der als Verteidiger ge= wählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angetlagten die V. einem Rechtskundigen übertra= seit mindestens zwei Jahren im Justizdienst beschäf= gen, welcher die erste jurist. Brüfung bestanden und tigt ist. Dem Beschuldigten ist auch die Beiziehung mehrerer Verteidiger gestattet, in Esterreich jedoch mit der Beschränkung, daß dadurch eine Vermeh=

Verteidigungsgefecht

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Verteilungsverfahren

Verteidigungslinie, s. Defenslinie.

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Verteidigungsminen, Konterminen, Anlagen, die die gemauerte Konterestarpe und die Flankierungsanlagen des Grabens gegen die feindlichen Angriffsminen schüßen und den Angreifer zu einem unterirdischen Kampfe zwingen sollen. Derartige zusammenhängende Anlagen bilden ein Verteidigungsminensystem, bei dem (gewöhnlich in den ausspringenden Winkeln) von der Kontereskarpe aus sich mehrere Hauptstollen in das Vorfeld erstrecken; die von diesen seitwärts ausgehenden Minengänge heißen Zweigstollen (Rameaux), von denen wieder Horchstollen (Horchgänge, Ecouten) in der Richtung der Hauptstollen abgehen. Leztere sind etwa 40 m unter sich entfernt, 60-80 m lang und so hoch und breit, daß man in ihnen aufrecht gehen kann. Die Zweigstollen haben gewöhnlich 10-15 m Länge und geringere Breite und Höhe, so daß sie nur gebücktes Gehen gestatten. In den niedrigen Horchstollen ist man auf kriechende Bewegung beschränkt. Haupt- und Zweigstollen baut man oft schon im Frieden in Mauerwerk, die Horchstollen erst bei der Armierung in Holz. Der Eingang zu den Hauptstollen liegt vielfach in einem verteidigungsfähig eingerichteten Minenvorhaus; die Hauptstollen werden mitunter durch Galerien verbunden.

rung der dem Angeklagten gestatteten Vorträge in Kavallerie, welche anfangs vor der Stellung aufder Hauptverhandlung nicht herbeigeführt werden geflärt hat, findet bei Beginn des Gefechts Thätigdarf. Die V. ist notwendig mit der Wirkung, daß keit auf den äußersten Flügeln zur Sicherung der dem Angellagten selbst gegen seinen Willen ein Ber- Flanken oder tritt zur Hauptreserve. Die Artillerie teidiger bestellt werden muß, in der Hauptverhand- nimmt solche Stellungen ein, von denen sie das lung vor dem Schwurgericht, nach der Deutschen ganze Vorgelände und die Anmarschwege des FeinStrafprozeßordnung auch in den Sachen, welche in des wirksam unter Feuer nehmen kann. Sie sucht erster Instanz vor dem Reichsgericht zu verhandeln den Angreifer zu möglichst frühzeitiger Entwicklung sind, und wenn der Angeschuldigte taub oder stumm seiner Kräfte und dadurch zum Bekanntgeben seiner oder weniger als 16 J. alt ist, in den vor dem Land: Hauptangriffsrichtung zu zwingen. Soll nur zeitgericht zu verhandelnden Sachen. Bildet ein Verweilig Widerstand geleistet werden (hinhaltendes brechen, abgesehen von denen, die nur im Rückfall Gefecht, Arrieregardengefecht), so wird ein als Verbrechen gelten, den Gegenstand der Unter- Teil der Streitkräfte bei Zeiten zurückgeschickt, um suchung, so muß dem Angeklagten auf Antrag ein in einer Aufnahmestellung das Zurückgehen der Verteidiger bestellt werden. In andern Fällen kann fechtenden Abteilungen zu decken und sie aufzunehdas Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen | men. Zeigt sich der Rückzug aus dem Gefecht ohne Verteidiger bestellen. Die bestellten Verteidiger, große Gefahr nicht ausführbar, so muß der Vertei denen, wenn sie Rechtsanwälte sind, nach §. 150 der diger versuchen, das Gefecht bis zum Einbruch der Deutschen Strafprozeßordnung die Gebühren, vorbe- Dunkelheit hinzuhalten und unter deren Schuß den baltlich des Rückgriffs an den verurteilten Angelag- Rückzug anzutreten. ten, aus der Staatskasse gezahlt werden, sollen aus der Zahl der am Gerichtssiß wohnhaften Rechtsanwälte oder der eingetragenen Verteidiger gewählt werden; doch können in Deutschland auch Justizbeamte, die nicht als Richter angestellt sind, und Rechtskundige, welche die erste jurist. Prüfung bestanden haben, in Esterreich nur zum Richteramt befähigte Beamte bestellt werden. Die V. mehrerer Beschuldigter kann einem Verteidiger übertragen werden, solange kein Widerstreit der Interessen besteht. Der Wahlvertei- | diger, der die Wahl angenommen hat, schließt den bestellten Verteidiger aus. Der Verkehr des verhafteten Angeklagten mit dem Verteidiger ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens, in Österreich nach Mitteilung der Anklageschrift keiner Beschränkung unterworfen; vorher kann das Gericht von schrift lichen Mitteilungen Einsicht nehmen und braucht mündliche Unterredungen nur im Beisein einer Ge richtsperson zu gestatten. Ebenso hat der Verteidiger nach Eingang der Anllageschrift ein unbedingtes Recht auf Einsicht der Gerichtsakten, vorher ein beschränktes (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 137-150, 227, 233, 238, 239, 339; Esterr. Strafprozeßordn. $$.38-45). Die Offenbarung anvertrauter Gebeim nisse macht Verteidiger strafbar (Reichsstrafgesetzb. $.300). Über die in Militärstrafprozessen zugelassenen Verteidiger s. Militärstrafverfahren. Val. Frydmann, Systematisches Handbuch der V. (Wien 1878); Glaser, Handbuch des Strafprozesses, Bd. 2 (Lpz. 1885); Campani, La difesa penale in Italia (2 Bde., Bologna 1879–80); Benedict, Die selbstän digen Erhebungen des Verteidigers (Berl. 1901). Verteidigungsgefecht, das Gefecht aus einer Verteidigungsstellung (s. d.). Der sich schwächer füblende Teil, der aber gleichwohl gesonnen ist, verteidigungsweise die Gefechtsentscheidung anzuneh men, bat eine Verteidigungsstellung ausgesucht. So lange die Richtung des feindlichen Vormarsches noch zweifelhaft ist, bezieht man zunächst eine Bereitschaftsstellung (s. d.); das Besezen der wirklichen Berteidigungsstellung wird erst dann durchgeführt, wenn die feindliche Angriffsrichtung erkannt ist. Eine ausgedehntere Stellung wird in Abschnitte geteilt und jeder Abschnitt zur Verteidigung einer besondern Abteilung überwiesen; diese Abteilungen gliedern sich in Truppen der vordersten Linie und Abschnitts: reserven. Die Hauptmasse der Infanterie wird als Hauptreserve am besten hinter dem am meisten be drohten Flügel der Stellung zurückgehalten. Die

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Verteidigungsstellung, ein Geländeabschnitt, der sich zur Aufstellung von Truppen zum Verteidigungsgefecht (s. d.) eignet. Die allgemeine Lage einer V. muß so gewählt werden, daß der Feind sie angreifen muß und nicht ohne Nachteil an ihr vorbeigehen kann. Man kann sich dem anmarschierenden Gegner frontal entgegenstellen, indem man sich seiner Marschrichtung quer vorlegt (das einfachste und natürlichste), oder man stellt sich ihm flankierend entgegen, in besondern Fällen wirlsamer, indem man aus der Flankenstellung die rückwärtigen Verbindungen des Angreifers bedroht. Verteidigungsverfahren, Defensive, s. An

griffsverfahren.

Verteilungsverfahren. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 872-882) tritt ein V. ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein zur Befriedigung der beteiligten Gläu biger nicht hinreichender Geldbetrag hinterlegt ist. Eine solche Hinterlegung kann ausgehen von einem Gerichtsvollzieher oder einem Drittschuldner aus Anlaß der Pfändung von Mobilien oder Geldfor: derungen für mehrere Gläubiger. Nach Eingang

296

Vert en pâte

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Vertonungen

der Anzeige über die Sachlage hat das zuständige | Schlußverteilung wird auf Grund eines Schlußver Amtsgericht an jeden beteiligten Gläubiger die Auf- zeichnisses bewirkt, das in derselben Weise zu behanforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Bedeln ist, wie die den frühern Verteilungen zu Grunde rechnung seiner Forderung an Kapital, Zinsen und liegenden Verzeichnisse. Zur Abnahme der SchlußNebenposten einzureichen. Nach Ablauf der Frist rechnung des Konkursverwalters (f. d.), zur Erhefertigt das Gericht einen Teilungsplan an, bei dem bung von Einwendungen gegen das Schlußverzeich die Kosten des Verfahrens vorweg vom Massebestande nis und zur Beschlußfassung über die nicht verwert abgezogen werden. Die Forderungen der Gläubiger, baren Vermögensstücke findet ein Schlußtermin die keine Berechnung eingereicht haben, werden nach (früher Distributionstermin) statt. über EinMaßgabe der bekannten Sachlage berechnet. Zur wendungen gegen das Verzeichnis entscheidet auch Erklärung über den Teilungsplan und zu dessen Aus: hier das Gericht, dessen Berichtigungsentscheidung führung wird ein Termin bestimmt; spätestens drei wie bei den Abschlagsverteilungen (f. d.) niederzu Tage vorher muß auf der Gerichtsschreiberei der Plan legen ist und angefochten werden kann. Nach dem zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Schlußtermin beschließt das Gericht Aufhebung des Erfolgt Widerspruch, so wird darüber seitens der Konkursverfahrens. Nach dieser können aber noch Beteiligten verhandelt, im Fall einer Einigung der Nachtragsverteilungen (f. d.) stattfinden. Ähnlich Plan berichtigt, andernfalls wird er insoweit aus Österr. Konkursordn. §§. 168-190. geführt, als der Widerspruch ihn nicht betrifft. Gegen einen ausbleibenden und auch vor dem Termin nicht widersprechenden Gläubiger wird angenommen, daß er mit Ausführung des Plans einverstanden sei. Andererseits gilt die Annahme, daß ein ausbleibender Gläubiger den vom andern Gläubiger erhobenen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. Der widersprechende Gläubiger muß dann binnen Monatsfrist dem Gericht nachweisen, daß er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe, widrigenfalls zur Ausführung des Plans geschritten wird. Die Klage ist beim Verteilungsgericht oder beim übergeordneten Landgericht zu erheben. Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, falls seine Zuständigkeit an sich auch nur für eine der Klagen begründet ist, sofern nicht sämtliche beteiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle. In dem Urteile über den Widerspruch ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen die Streit masse auszuzahlen ist, oder event. ein anderweites V. anzuordnen. Das Verfäumnisurteil (j. d.) gegen einen widersprechenden Gläubiger ergeht dahin, daß der Widerspruch als zurüdgenommen anzusehen sei. Auf Grund des erlassenen Urteils wird vom Verteilungsgericht Auszahlung oder anderweite V. angeordnet. Nach Maßgabe dieser lettern Bestim mungen sollen laut §§. 858 und 930 der Civilproseßordnung auch Verteilungsstreitigkeiten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eine Schiffspart, sowie im Arrestverfahren erledigt werden. tere Anwendung findet das V. bei Dispache (s. d.) Wei und Subhastation (f. d.), Zwangsenteignung und Rayonbeschränkungen (s. Festungsrayon; Deutsches Bürgerl. Gesetzbuch, Einführungsgeset Art. 53 u. 54). In Österreich ist das B. bei Erekution in das unbewegliche wie bewegliche Vermögen geordnet in der Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, §§. 209 fg. und 283 fg.

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Die Verteilung im Konkursverfahren, im gemeinrechtlichen Konkursprozeß Distributions verfahren genannt, findet nach der Deutschen Ronkursordnung (§. 149) nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins so oft statt, als hin reichende Masse vorhanden ist. (S. Abschlagsverteilung.) Sobald die Verwertung der Masse been digt ist, erfolgt die Schlußverteilung, die der Genehmigung des Gerichts unterliegt, ohne daß die Erledigung der bezüglich der bestrittenen Forderun gen schwebenden Prozesse abzuwarten ist. Für die bier beteiligten Gläubiger ist, wenn sie rechtzeitig vor gegangen sind, durch Hinterlegung gesorgt. Die

benannt nach dem Erfinder und Verfertiger VertiVertikow, eine zierlichere Form des Schrankes, tow in Berlin. Es hat meist einen geschnitten Aufsaß zum Aufstellen von Vasen, Nippsachen u. dgl.

Vert-jus (fr., spr. wär schüh), s. Most.

Küstenstrecken oder Inseln, vom Meere aus gesehen,
Vertonungen, bildliche Darstellungen von
die dem Seefahrer zur Orientierung dienen (s. Küsten-
vermessung).

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