Handels-Archiv: Sammlung der Neuen auf handel und schiffart bezüglichen Gesetze und Verordnungen des In- und AuslandesW.Besser, 1866 |
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Seite 69
... Königlich Preußischen Konsularbeamten das Exequatur entzogen , hat die Königlich Preußische Regierung sämmtlichen in Preußen fungirenden Kaiserlich Desterreichischen Kon- sularbeamten ebenfalls das Exequatur entzogen . Dies wird ...
... Königlich Preußischen Konsularbeamten das Exequatur entzogen , hat die Königlich Preußische Regierung sämmtlichen in Preußen fungirenden Kaiserlich Desterreichischen Kon- sularbeamten ebenfalls das Exequatur entzogen . Dies wird ...
Seite 81
... Königlich Schwedische Verordnung , das Messen von Handelsschiffen betreffend , erlassen worden . Dieser Verordnung gemäß werden nunmehr alle Schwedischen , sowie alle ausländischen Schiffe , die nach dem 1. Juli 1866 in einen Schwedi ...
... Königlich Schwedische Verordnung , das Messen von Handelsschiffen betreffend , erlassen worden . Dieser Verordnung gemäß werden nunmehr alle Schwedischen , sowie alle ausländischen Schiffe , die nach dem 1. Juli 1866 in einen Schwedi ...
Seite 105
... Königlichen Ministeriums für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben . No 32 ... Königlich Preu . ßischen Konsulats zu Queensland für 1865. Mittheilungen : Tilsit . Königsberg . Posen . Stralsund ...
... Königlichen Ministeriums für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben . No 32 ... Königlich Preu . ßischen Konsulats zu Queensland für 1865. Mittheilungen : Tilsit . Königsberg . Posen . Stralsund ...
Seite 123
... Königlich Preußischen Bonsulats zu Queensland für 1865 . Queensland , früher Moreton Bay , seit dem 3. Juni 1859 selbststän- dige Kolonie mit Gouverneur , Ober- und Unterhaus , in gleicher Weise wie in den übrigen Australischen Kolonien ...
... Königlich Preußischen Bonsulats zu Queensland für 1865 . Queensland , früher Moreton Bay , seit dem 3. Juni 1859 selbststän- dige Kolonie mit Gouverneur , Ober- und Unterhaus , in gleicher Weise wie in den übrigen Australischen Kolonien ...
Seite 182
... Königlich Portugiesischen Gesundheitsbehörde als von der Cholera angesteckt erklärt . Für verdächtig erklärt sind sämmtliche Häfen Schwedens , Dänemarks und der Ostsee über . haupt , sowie die sämmtlichen Nordseehäfen an der Küste ...
... Königlich Portugiesischen Gesundheitsbehörde als von der Cholera angesteckt erklärt . Für verdächtig erklärt sind sämmtliche Häfen Schwedens , Dänemarks und der Ostsee über . haupt , sowie die sämmtlichen Nordseehäfen an der Küste ...
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abgaben Absah Amerika Artikel Ausfuhr Auslande Ballast Baumwolle bedeutend beladen Belgien besonders betrug Cholera Dampfschiffe Desterreich dieſe Doll Einfluß Einfuhr Eisenbahn England Englische Ernte ersten Export Fabrikate Fabrikation Fabriken Fahrzeuge fich find Flagge Folge Frankreich Französische freien Verkehre fremden Garn Gerste Geschäft Gesezes Getreide Gewebe Gold großen günstig Häfen Handel Handelswerth Hanf hiesigen hohen Holland Holz iſt Jahre jezt Juli Juni Kilogr Kisten Königlich Ladung Lande läßt Lasten lezten lich Majestät Markt Meilen Metall Monats muß Niederlanden offiziellen Werthe Piaster Plaze Preise Preuß Preußen Preußischen Produkte Qualität Quantität Ratifikation Regierung Roggen Rthlr Rußland Schiffe Schifffahrt ſehr Seide ſich ſind sowie Spanien Spanischen Steinkohlen Strl Stück Sulina Tabak Talg Tarif Theil Tonnen Tuch Türkei unsere Vereinigten Staaten Verhältniß Verkauf Verkehre des Zollvereins Verordnung Vorjahr Vorräthe Waaren Wein Weizen weniger Werth wieder Wolle Zahl Zoll Zollvereins Zucker Zufuhren
Beliebte Passagen
Seite 296 - Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Seite 296 - Mains begründen wird und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.
Seite 265 - Zweifrankenstücke annehmen, die in jeder Hinsicht auf besagte Zeitdauer den nach den Vorschriften des Art. 4 geprägten gleichgestellt sind. Alles unter den im Art. 4 gemachten Vorbehalten, betreffend die Abnutzung. Art. 8. Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, von Privaten oder den öffentlichen Kassen der...
Seite 296 - Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Artikel XII. des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit Fünfzehn Millionen...
Seite 296 - Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Abschluss des Friedens wegen Regelung der ZollvereinsVerhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs- Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges...
Seite 296 - Oesterreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanständet werden.
Seite 296 - Württemberg verpflichtet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preussen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preussen die Summe von Acht Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen.
Seite 296 - Konkurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Kontrahenten darüber einverstanden sind, dass die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahn-Verbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Kommissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen...
Seite 404 - Schiffahrts-Anlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet: Die Kriegs-Marine der Nord- und Ostsee ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Bei Ernennung der Officiere und Beamten concurriren die KüstenStaaten auf Grund besonderer Vereinbarungen.
Seite 296 - König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von Sr. Majestät dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.