Handels-Archiv: Sammlung der Neuen auf handel und schiffart bezüglichen Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes

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W.Besser, 1866

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 296 - Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Seite 296 - Mains begründen wird und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.
Seite 265 - Zweifrankenstücke annehmen, die in jeder Hinsicht auf besagte Zeitdauer den nach den Vorschriften des Art. 4 geprägten gleichgestellt sind. Alles unter den im Art. 4 gemachten Vorbehalten, betreffend die Abnutzung. Art. 8. Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, von Privaten oder den öffentlichen Kassen der...
Seite 296 - Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Artikel XII. des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit Fünfzehn Millionen...
Seite 296 - Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Abschluss des Friedens wegen Regelung der ZollvereinsVerhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs- Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges...
Seite 296 - Oesterreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanständet werden.
Seite 296 - Württemberg verpflichtet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preussen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Seine Majestät den König von Preussen die Summe von Acht Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen.
Seite 296 - Konkurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Kontrahenten darüber einverstanden sind, dass die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahn-Verbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Kommissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen...
Seite 404 - Schiffahrts-Anlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet: Die Kriegs-Marine der Nord- und Ostsee ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Bei Ernennung der Officiere und Beamten concurriren die KüstenStaaten auf Grund besonderer Vereinbarungen.
Seite 296 - König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von Sr. Majestät dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen.

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