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und heute ist dieselbe nach meiner Ansicht und ziemlich zuverlässigen Quellen mit 34,000 nicht zu hoch veranschlagt.

Die sämmtlichen vorstehenden statistischen Aufstellungen sind das Resultat offizieller aber noch nicht veröffentlichter Notizen. Daß das sich er gebende Gesammt Produkt der Einfuhr in Quantität und Werth nicht un. bedeutend gegen die Wirklichkeit zurückbleibt, dürfte kaum zu bezweifeln fein.

Santander, den 8. August 1866.

des Imports sowohl wie des Exports erscheinen lassen, während faktisch namentlich der Import von Manufakturen bedeutend zugenommen hat. Das Hauptgeschäft wurde gemacht in Camlets und Grey Shirtings und überhaupt in Fabrikaten aus Lancashire und Yorkshire. Tafachellaffen kommen fast ausschließlich aus der Schweiz. Deutschland hat sich bis jezt nur durch wenige Produkte, namentlich aber durch Tuche, an dem hiesigen Handel betheiligt, während neuerdings auch Sächsische Wolle und halbwollene Waaren und Rbeinländische Seidenwaaren größeren Eingang zu finden scheinen. Medizinen und Metalle, die viel aus Deutschland kamen, haben im vorigen Jahre keinen guten Markt hier gefunden.

Der Preis der Camlets variirte sehr, was je nach der Nachfrage und Aufuhr sich richtete. Man notirte am 31. Dezember:

Kanagawa's Handel in 1865.

(Nach dem Berichte des Preußischen Konsulats.)

Das verflossene Jahr hat wieder den Beweis geliefert, daß es dem besten Kaufmanne bis jetzt nicht möglich gewesen ist, die Ursachen und Wirkungen zu ermitteln, wodurch der Handel Japans geleitet wird. Seit die Fremden hier sind, hat es stets Perioden gegeben, wo der Handel wegen der einen oder anderen Ursache gänzlich darnieder lag und man an der günstigen Entwickelung verzweifelte, weil man kein klares Licht über die Verhältnisse bekommen konnte. Stets hat sich die Lage der Dinge zum Guten gewandt, und der Handel ist immer in größerer Bedeutung aus der Krisis hervorgegangen. Es mag dieses als ein gutes Omen für die Zu. kunft gelten, die gerade jezt, wo wir Mai 1866 schreiben, durch die Münz verhältnisse dunkler denn je erscheint. Dann ist es aber auch ein Beweis, daß der Urgrund, auf dem unser Verkehr mit diesem Reiche ruht, ein guter ist, und daß es nur der Wegråumung der ihn hindernden Verhältnisse be darf, um ihn zu einer noch nicht zu bestimmenden Höhe emporwachsen zu sehen. Das Haupthinderniß ist die Münzfrage, die gerade jezt um so größere Bedeutung gewinnt, als der Import den Export zu übertreffen scheint, und man also in die Nothwendigkeit gesezt werden wird, edles Metall auszuführen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Unterschied zwischen einheimischen und fremden Münzen verschwindet, und wie der hiesige Handelsstand jezt der Ansicht ist, ist dies nur durch Errichtung einer Münze möglich, die allen Anforderungen genügen kann. Dadurch würde der Im. porteur von gemünstem Silber nicht mehr zu verlieren brauchen, und der Importeur von Waaren bekäme für diese soviel Geld, daß er nicht zu ver lieren braucht, wenn er genöthigt sein sollte, das Geld als Remisse auszu führen. Der vorübergehende Nachtheil ist groß, denn der Importeur ist ge. nöthigt, den Preis aller seiner Waaren um 25 pCt. herauf zu sehen, und ehe der Japaner dies bewilligen kann, würde einige Zeit verstreichen. Aber eine solche Krisis ist unvermeidlich, und je eher sie kommt, desto besser. Wäre man vor Jahren zu dieser Ueberzeugung gekommen, so hätte die Krisis den Handel in feiner Kindheit getroffen und sie wäre ohne großen Schaden gewesen; jezt wird sie das vergrößerte Geschäft eine Zeit lang stocken, aber schließlich doch das bewirken, was der Handel wünschen muß. Im vorigen Jahre hat man öfters gefürchtet, daß der Markt bei den großen Ab. ladungen von England mit Importen (Manufakturen) überführt werde, und daß auf der anderen Seite die hohen Preise, die man für Seide anlegen mußte, die Abladungen nach Europa zu verlustbringenden machen würden. Beides gestaltete sich anders. Der Konsum von Manufakturen im leßten Drittel des Jahres nahm so zu, daß alle Anfuhren verkauft werden konnten und wir selbst mit leeren Händen das neue Jahr betraten. Der schlechte Ausfall der Europäischen Seidenernte trieb die Preise in Europa so hoch, daß alle Abladungen großen Naßen ließen. Ungünstig für den Import blieb der Kours auf London, der im November selbst bis auf 1⁄4 pr. Doll. zurückwich. Leider find die offiziellen Statistiks des Zollhauses dieses Mal so unvollständig, daß sie gar keinen Anhaltspunkt bieten und eine Abnahme

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Tafachellassen. Importirt find ca. 150,000 Stück und sind die Preise in Folge dieser größeren Zufuhr weniger lohnend gewesen, namentlich da es nicht möglich war, den theuren Baumwollpreisen in Europa entsprechende höhere Preise zu erzielen.

Bedruckte Kattune haben mit anderen baumwollenen Artikeln in der Größe des Konsums keinen Schritt gehalten, doch bleibt der Artikel in guten Mustern verkäuflich.

Türkisch rothe Artikel werden von Glasgow ziemlich regelmäßig importirt und finden mäßigen Absaß.

Tuche haben größeren Absaß gefunden, doch bekommen die echten Tuche durch die in England fabrizirten Halbtuche gefährliche Konkurrenten, wenngleich fie nie ganz vom Markte vertrieben werden können.

Metalle sind den größten Theil des Jahres hindurch unverkäuflich gewesen, und namentlich Blei und Spelter (Zink) sind gegen Ende des Jahres viel nach China reexportirt worden. Es scheint, daß der Bedarf für die meisten Metalle im Lande ganz aufgehört hat. Zinn, das früher eine große Rolle spielte, wird jest gar nicht mehr importirt. Stangeneisen, Nageleisen und Stahl finden noch ab und zu Käufer, ebenso Blechplatten.

Quedfilber, ungemünztes Gold und Silber wurden in diesem Jahre sehr wenig eingeführt, da keine Frage dafür bestand.

Medisinen haben faft das ganze Jahr hindurch felten Käufer ge funden, und find die Preise eher noch herunter gegangen. Saffran 71⁄2 å 8 Doll. pr. Catties, Semen Cpná 12 à 16 Cents pr. Catties, Chinin pr. Unge 1,50 à 2 Doll.

Hohlglas, gepreßtes Glas, Fensterglas und Steinzeug fand nicht die Abnahme wie früher, ist jedoch von Zeit zu Zeit zu mäßigen Preisen verkäuflich.

Zuder wurde von Manilla und China eingeführt und fand namentlich gegen Ende des Jahres Käufer zu guten Preisen.

Nelken, Betelnüffe, Sapanholz und Büffelhäute blieben dagegen wenig gefragt.

Stuhlrohr wird für inländischen Konsum und zur Theeverpackung ziemlich regelmäßig, wenn auch zu mäßigen Preisen gekauft.

Waffen haben hier in Jokahama nur mäßigen Absatz gefunden und wurden meistens nach Nagasaki versandt.

Weine, Provisionen und Möbel wurden wie früher nur für Gebrauch der Europäer eingeführt.

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Das Jahr schloß mit nie dagewesenen Preisen, 960 à 970 Doll. pr. Picul für die feinsten Sorten, aber in der steten Ungewißheit, ob man in Europa den Preisen hier draußen gefolgt sei. Der Ausfall in den Ab. ladungen rührt wohl theilweise mit von der geringeren Produktion von guten Sorten her, indem ein großer Theil des Samens zum Verkauf auf den hiesigen Markt gebracht wurde und an den zahlreich eingetroffenen Graineurs aus Frankreich und Italien willige Käufer fand. Man kann die ganze Ausfuhr von Graines aus Japan auf ca. 1,500,000 Cartons schäßen.

Von Flockseide, Seidenabfällen und leeren Kokons ist vieles nach Europa exportirt worden.

Nach Seide ist Thee der bedeutendste Exportartikel, und namentlich hat sich nach Beendigung des Amerikanischen Krieges ein großes Geschäft dahin entwickelt. Die Ausfuhr nach Europa hat abgenommen und wird auch in Zukunft der Haupthandel nach den Vereinigten Staaten gemacht werden. Die Ausfuhr vom 1. Juli 1865 bis 31. Dezember 1865 betrug schon 4,193,220 Pfd. gegen 2,640,534 Pfd. zur gleichen Periode im vorher. gebenden Jahre, davon gingen

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mit 45 Doll. pr. Picul bezahlt gegen den Durchschnittspreis von 38 Doll. in 1864 und 32 Doll. in 1863.

Baumwolle ist in diesem Jahre fast gar nicht mehr ausgeführt worden, da die Preise in Hongkong zu niedrig waren und die Vorräthe im Lande selbst wohl genügend Verwendung fanden.

Alle hier nicht erwähnten Exporten haben für Jokohama keine Be deutung und inüffen wir dafür auf die Berichte von Nagasaki und Hako. dade verweisen.

Das Frachtengeschäft

ist hier im vorigen Jahre nur sehr unbedeutend gewesen, da fast allein für Thee Schiffe nöthig waren. Seide wurde alle durch die Mail Steamers verladen, deren seit Oktober 3 monatlich fahren, nämlich außer den zwei früheren der P. u. D. Comp. noch ein Dampfer der Messageries Jm. periales. Die Fracht nach England war gewöhnlich 2,10 à 3 Pfd. Strl. pr. Ton. von 50 Kubiffuß.

Versicherungsgesellschaften sind hier jest ungefähr 17 vertreten, wovon 11 gegen Feuersgefahr und 6 gegen Seegefahr. Die Anzahl der Banken ist wie früher 5.

Kourse sind dem Importeur nicht günstig gewesen, und durch den großen Import war es eine Zeit lang im November fast unmöglich, Wechsel auf Europa anzuschaffen, wodurch die Kourse einen sehr bedeutenden Fall erlitten.

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Der heutigen Nummer liegen die Bogen 71, 72, 73 und 74 der Handelskammerberichte bei.

Herausgegeben von Moser, Geh. Ober-Regierungsrath und Jordan, Wirkl. Legationsrath.
Gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deder).

Erscheint jeden Freitag.

Anfragen und Zusendungen an die Redaktion wolle man frankirt oder auf dem Wege bes Buchhandels an die Ver lagshandlung richten. Cin. zelne Nummern werden mit 24 gr. p. Bg. berechnet. Der Jahrgang besteht aus 2 Bän. den. Der Preis für jeden Band oder halben Jahrgang inel. Porto beträgt 2 Thlr. Pr. Evur.

Preussisches Handelsardiu

Wochenschrift

für Handel, Gewerbe und Verkehrs - Anstalten.

Alle Post Anstalten, sowie sämmtl. Buchhandl. nehmen Bestellungen darauf an; für Frankreich, Spanien u. Portu gal Mr. Collin in Paris, rue Lavoisier 25; für Großbri tannien u. Irland Mr. Cowie in London, 2 St. Ann's lane; für Italien d. Schweiz. Post. Anstalten; für Griechenland u. Egypten das R. K. Desterr. Postamt zu Triest; für die Türkei d. K. K. Desterr. Post. amt zu Konftantinopel.

Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben.

No 43. Berlin. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deder). 26. October 1866.

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Inhalt: Geseßgebung: Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geld. bedarf der Militair- und Marine Verwaltung und die Dotirung des Staatsschazes. Vom 28. September 1866. Abrundung der einzel nen Beträge an Steuervergütung für ausgeführten Rübenzucker. Ta. rifirung von Fußdecken aus Kokos. und anderen vegetabilischen Fasern. Einfuhr von Rindvich 2. nach Belgien. Auszug aus dem Frie dens Traktat zwischen Oesterreich und Italien. Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Klasse zu Promenhof in Böhmen zur unbeschränkten Bestätigung des Austrittes von Durchfahrwaaren. Besteuerung von Glycerin und Glycerin-Seife bei der Einfuhr in die für die Verzehrungs.

Gesetzgebung.

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Gesez, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine - Verwaltung und die Dotirung des Staatsfchazes. Vom 28. September 1866.

(Staats-Anzeiger Nr. 248.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen xc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

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§. 1. Der Kriegs und Marine Minister wird zu den durch den Krieg gegen Desterreich und in Deutschland veranlaßten außer. ordentlichen Ausgaben ermächtigt.

S. 2. Der Finanzminister hat der Militair. und der Marine. verwaltung die nöthigen Geldmittel zu diesen Ausgaben (§. 1) zu überweisen.

Dieselben sind, soweit sie nicht aus den verwendbaren Beständen der General Staatskasse und aus dem Staatsschaze, ferner aus den Kriegskontributionen und Kriegsentschädigungsgeldern entnommen, oder durch Verwerthung verfügbarer Effekten der Staatskasse bereit gestellt werden können, bis zur Höhe von sechszig Millionen Thalern im Wege des Kredits zu beschaffen.

Aus den Kriegsentschädigungsgeldern ist jedoch zunächst der Staatsschaz mit 271⁄2 Millionen Thalern wieder zu dotiren.

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steuer-Einhebung als geschlossen erklärten Städte, mit Ausnahme von Pesth-Ofen und Preßburg. Kontrahirung einer Anleihe Seitens der Chilenischen Regierung und Einlösung der Banknoten der Republik Chile. - Statistik: Provisorische Abrechnung über die gemeinschaftliche Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von Branntwein in den hierzu verbun denen Zollvereinsstaaten für das erste Semester 1866. Württembergs Handel und Industrie in 1865 (Fortsehung). — Jahresbericht des Preußischen Konsulats zu Sydney für 1864. Mittheilungen: Ber lin. Berlin. Memel. Frankfurt a. D. Halle a. S. Crefeld. Peters. burg. Lissabon. Tampico.

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Bestände desselben durch fernere Einziehungen über dreißig Millionen Thaler erhöht werden würden, den allgemeinen Staatsfonds als Ein. nahmen, welche in den Staatshaushalts-Etat als Deckungsmittel aufzunehmen sind, zu. Soweit über dieselben nicht als Deckungsmittel

im Staatshaushalts Etat des betreffenden Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages verfügt wird, sind sie zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden und an die Staatsschulden. Tilgungskaffe abzuführen.

§. 3. Zur Aufbringung der nach §. 2 durch den Kredit zu beschaffenden Mittel können:

1) bis zur ganzen Höhe des Kredits verzinsliche Schazanweisungen, längstens auf Ein Jahr lautend, ausgegeben werden; jedoch kann die Aufbringung

2) auch, nach Maßgabe des vom Finanzminister festzustellenden Bedarfs, bis zum Vetrage von dreißig Millionen Thaler durch Begebung einer verzinslichen Staatsanleihe, deren Betrag vom Jahre 1868 ab jährlich mit mindestens Einem Prozent zu tilgen ist, erfolgen.

Um den Betrag der auf Grund dieser Ermächtigung sub 2 ausgegebenen verzinslichen Anleihe vermindert sich der Betrag der auszugebenden Schazanweisungen.

§. 4. Die Ausgabe der Schazanweisungen (§. 3 Nr. 1) ist durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden zu bewirken.

Ob und in welchem Betrage neue Schazanweisungen an Stelle der eingelösten ausgegeben werden dürfen, bleibt der Bestimmung durch das Staatshaushaltsgesez vorbehalten.

Die Zinsen auf Schazanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalsbeträge binnen dreißig Jahren nach Ein. tritt des in jeder Schazanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 48

§. 5. Die Verwaltung der Anleihe (§. 3 Nr. 2) wird der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwen. dung der durch allmälige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen und wegen des Verfahrens Behufs der Tilgung finden die Bestimmungen der §§. 3 und 5 des Gesetzes vom 23. März 1852 (Gesez. Samml. S. 75) Anwendung. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Tilgungsfonds, welcher niemals ver. ringert werden darf, zu verstärken, oder auch die sämmtlichen. Verschreibungen der Anleihe auf einmal zu kündigen.

§. 6. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der Schazanweisungen erforderlichen Beträge sind aus den bereitesten Staatseinkünften an die Staatsschulden. Tilgungskasse ab. zuführen.

§. 7. Dem Landtage ist bei der nächsten Zusammenkunft desselben über die Ausführung dieses Gesezes Rechenschaft zu geben. So. weit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Fortdauer der im Vorstehenden der Staatsregierung ertheilten Ermächtigung (SS. 1 bis 3) gesegliche Anordnung vorbehalten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 28. September 1866.

(L. S.) Wilhelm. Frhr. von der Heydt. Graf von Jßenpliz. von Mühler. Graf ur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

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Fußdecken aus Kokos. und anderen vegetabilischen Fasern (mit Ausnahme der Baumwolle) in nachstehender Weise zu unterscheiden:

1) Decken aus losen (nicht versponnenen oder gedrehten) Fasern, gefärbt oder ungefärbt, unterliegen dem Sage von 15 Sgr. nach Nr. 1. 22 d. des Tarifs, auch wenn sie in Verbindung mit Bindfaden aus Hanf oder mit Werg, oder in Verbindung mit leinenen oder baumwollenen Fäden sind, womit die losen Fasern umwickelt worden. Der Sag von 15 Sgr. ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn derartige Decken mit einer Einfassung von Leinen, Wolle oder Baumwolle versehen sind, die nicht mehr als 2 Zoll Preußisch breit ist.

2) Decken aus losen Fasern mit einer über 2 Zoll Preußisch breiten Einfassung von Wolle u. s. w. fallen dem Zollsaze von 4 Rthlrn. nach Nr. 22 f. anheim.

3) Decken ganz oder theilweise aus versponnenen oder gedrehten Fasern, gefärbt oder ungefärbt, sind verschieden tarifirt, je nachdem sie a. mehr als 15 Fäden, oder

b. nur 15 Fäden oder weniger

in der Kette oder im Schuß auf den laufenden Zoll enthalten.

Im ersteren Falle sind sie nach Nr. 22 g. zum Sage von 10 Rthlr., im zweiten nach Nr. 22 f. zum Saze von 4 Rthlr. zur Verzollung zu ziehen. Eine Einfassung von Wolle u. f. w. bis ein schließlich 2 Zoll Breite ist auch hier auf die Tarifirung ohne Einfluß.

4) Decken ganz oder theilweise aus versponnenen oder gedrehten Fasern mit einer über 2 Zoll breiten Einfassung von Wolle u. f. w. oder sonst in wesentlicher Verbindung mit Wolle u. s. w. fallen, je nach der Beschaffenheit der Einfassung, unter die Nr. 2 c. 1. 22 g., 30 d. oder 41 c. 4 des Tarifs, mithin, wenn sie aus Wolle bestehen, unter den Zollsag von 10 Rthlr. 2. Berlin, den 14. Juni 1866.

An

Der General Direktor der Steuern.

die Hoflieferanten Herren F. u. C. Wohlgeboren, in Köln.

Einfuhr von Rindvich 2. nach Belgien.
(Staats-Anzeiger Nr. 255.)

Durch Königlichen Erlaß vom 3. September d. J. (Preußi sches Handels- Archiv de 1866 Bd. II. S. 299) ist von den in Belgien zum Schuße gegen die Einschleppung der Rinderpest erlassenen Ein- und Durchfuhrverboten insoweit eine Ausnahme nachgelasssen worden, als die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Häuten, frischem Fleisch und frischen Abfällen von diesem Vich, welche aus dem Zoll

Tarifirung von Fußdecken aus Kokoß- und anderen verein herrühren, einstweilen über die Zollämter zu Verviers und

vegetabilischen Fasern.

(Central- Bl. für Abgaben 2c. Nr. 20.)

Nach den Bestimmungen des amtlichen Waarenverzeichnisses, welches nach §. 14 des Zollgefeßes vom 23. Januar 1838 zur rich. tigen Anwendung des Zolltarifs dient, ist, wie ich Ihnen auf die Eingabe vom 27. März d. J. erwidere, bei der Tarifirung von

Sterpenich gestattet ist, sofern die Sendungen mit Ursprungszeugnissen versehen sind. Dergleichen Ursprungszeugnisse können nach der Wahl der Betheiligten in amtlichen Bescheinigungen der Polizeibehörden, aus deren Bezirk die Versendung erfolgt, oder in, von den Zoll- und Steuerbehörden des Versendungsorts beglaubigten Erklärungen der Absender nach beiliegendem Muster (a.) bestehen.

Indem ich die Handelsvorstände hiervon in Kenntniß seße, be

merke ich gleichzeitig, daß die betreffenden Behörden mit der erfor. Besteuerung von Glycerin und Glycerin-Seife bei derlichen Anweisung versehen vorden sind.

Berlin, den 13. Oktober 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An

Im Auftrage:

gez. Delbrück.

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Auszug aus dem Friedens-Traktat zwischen Oesterreich und Italien.

Dem in der amtlichen » Wiener Zeitung veröffentlichten Friedenstraktat zwischen Oesterreich und Italien, der am 3. Oktober in Wien abgeschlossen und dessen Ratifikationen am 12. dort ausgewechselt wurden, entnehmen wir die folgenden über den Handelsverkehr zwischen beiden Staaten vereinbarten Bestimmungen:

Art. XXI. Die beiden hohen kontrahirenden Mächte behalten sich vor, sobald es thunlich sein wird, in Verhandlungen wegen Ab. schluß eines Handels- und Schifffahrts-Vertrages auf breitester Basis einzugehen, um gegenseitig den Verkehr zwischen den beiden Ländern. zu erleichtern. Bis dahin und bis zu dem in dem vorhergehenden Artikel festgesezten Termine bleibt der Handels- und Schifffahrts. Vertrag vom 18. Oktober 1851 in Kraft und wird auf das ganze Gebiet des Königreichs Italien angewendet.

Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Klaffe zu Nebenzollamtes I. Klaffe zu Promenhof in Böhmen zur unbeschränkten Beftätigung des Austrittes von Durchfuhrwaaren. (Verordnungsbl. für den Dienstbereich des Desterr. Finist..Minist. Nr. 39.) Das Nebenzollamt I. Klasse in Promenhof, Finanzbezirk Tachau in Böhmen, wurde zur unbeschränkten Bestätigung des Austrittes von Durchfuhrwaaren ermächtigt.

Wien, den 13. September 1866.

der Einfuhr in die für die Verzehrungssteuer-Einhebung als geschlossen erklärten Städte, mit Ausnahme von Pesth-Ofen und Preßburg. (Verordnungsbl. für den Dienstbereich des Desterr. Finist. Minist. Nr. 39.) Bei der Einfuhr in die für die Verzehrungssteuer-Einhebung als geschlossen erklärten Städte Preßburg und Pesth. Ofen ausge ist für Glycerin dieselbe Gebühr wie für Talg, Un schlitt und Elain zu entrichten, und Glycerin.Seife als Seife zu versteuern. Wien, den 30. September 1866.

nommen

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Einziger Artikel. Der Präsident der Republik wird er. mächtigt, die folgenden Privilegien der Emissionsbank oder den Emis. fionsbanken zu bewilligen, welche dem Staate eine baare Summe von vier bis sechs Millionen Pesos leihen:

1) Die Billete der Bank sollen das ausschließliche Privilegium haben, in allen Staatskaffen zu ihrem Nennwerthe und als baares Geld während des Zeitraumes von 22 Jahren angenommen zu wer den, indem das Gesez vom 20. Dezember 1865 aufgehoben wird 1). Während jenes Zeitraumes unterwirft sich die privilegirte Bank dem Geseze, welches gegenwärtig für Emissionsbanken maßgebend ist. Etwaige Reformen oder Abänderungen des besagten Gesezes sollen nicht auf sie anwendbar sein, und die ihr bewilligten Privilegien und Rechte nicht beeinträchtigen.

So lange die Anleihe besteht, verpflichtet die Regierung sich, kein Papiergeld mit Zwangskours oder Bankbillete, zahlbar an den Inhaber und auf Sicht, welche nicht mit geprägtem Silber oder Gold einzulösen sind, auszugeben, oder zu gestatten, daß solches Pa. pier ausgegeben werde, und soll besagte Anleihe in geprägtem Golde oder Silber, oder in Billeten derselben Bank bezahlt werden, mit Ausschluß jeder anderen Art von Papier.

2) Die Billete sollen das Privilegium der Uneinlösbarkeit genießen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung des Krieges oder spätestens bis zum 30. Juni 1867. Die Bank kann zu jeder Zeit diesem Rechte entsagen; aber so lange sie es genießt, hat sie der Staatskaffe zwei Prozent jährlich von dem Gesammtbetrage der im Umlaufe befindlichen Billete, welcher durch die täglichen Saldos der Bank sich herausstellt, zu vergüten.

3) Während der Dauer des Privilegiums sollen die Bank. billete von jeder Stempelgebühr oder Cirkulationsabgabe befreit sein. Demgemäß befehle Ich, daß derselbe in allen seinen Theilen als Gesez der Republik in Ausführung komme. Santiago, den 20. Juli 1866.

José Joaquin Perez.

1) Siehe Hand. Arch. 1866. I. S. 262.

Alejandro Reyes.

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