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dorf-Nürnberg-Würzburg-Aschaffenburg zurückkehrenden Truppen durch Großherzoglich Hessisches Gebiet zu dirigiren, so ertheilt die Groß. herzoglich Hessische Regierung hiermit ihre Zustimmung dazu und wird den Königlich Preußischen Militairbehörden für diesen Zweck auch die durch das Großherzogliche Gebiet führende Eisenbahn zum Transport der Truppen zur Verfügung stellen, wogegen die Königlich Preußische Regierung sich verpflichtet, die Vergütung nach den Großherzoglich Hessischen Säßen für Truppentransporte zu zahlen.

12. Kein Unterthan Seiner Königlichen Hoheit des Groß herzogs von Heffen und bei Rhein und Seiner Majestät des Königs von Preußen wird wegen seines Verhaltens während des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden.

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Die Ratifikation der vorstehenden Verträge ist erfolgt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

(R. v. Deder).

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Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben.

No 40. Berlin. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). 5. October 1866.

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4) Sofern die Vermehrung des Einschuß Kapitals der Bankan. theils - Eigner um Fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bank-Verwaltung festzusehendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermehrung des Einschuß. Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bankantheils. Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Uebergabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bankantheils Eigner auf je drei ihm gehörige Bank antheile gegen Einzahlung von Eintausend Thalern nebst Aufgeld ein neuer Bankantheil ausgehändigt wird.

§. 2. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bank, ist mit der Ausführung dieses Gesezes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 24. September 1866.

(L. S.) Wilhelm.

Freiherr von der Heydt. von Roon. Graf von Jßenplig.
von Mühler. Graf zur Lippe. von Selch o w.
Graf zu Eulenburg.

Aufhebung der Verordnung vom 18. Mai 18661)
über die Gründung öffentlicher Darlehnskaffen
und die Ausgabe von Darlehnskaffenscheinen.
Vom 27. September 1866.
(Staats- Anzeiger Nr. 237.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.
1) S. Hand. Arch. d. J. 21. P. 549.

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verordnen auf den Antrag Unseres Staats- Ministeriums, nachdem das Haus der Abgeordneten der auf Grund des Art. 63 der Ver. faffungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 erlaffenen Verordnung vom 18. Mai d. J. über die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskaffenscheinen die nachträgliche Genehmigung versagt hat, was folgt:

§. 1. Die unter dem 18. Mai d. J. erlassene, in der Geseß. Sammlung (S. 227) verkündete Verordnung über die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskaffenscheinen wird aufgehoben.

lösung bei denjenigen Kaffen angenommen, welche der Finanz-Minister bestimmen wird.

Die Bekanntmachung dieser Kaffen mit der Aufforderung zur Einlieferung der im Umlauf verbliebenen Darlehnskassenscheine, jedoch vorläufig ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch den Staats. Anzeiger, sowie durch die Amtsblätter in sämmtlichen Provinzen zu erlassen und in angemessenen Zeitfristen zu wieder. holen.

§. 5. Die nach der Verordnung vom 18. Mai d. J. gegrün deten Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den Eigen.

§. 2. Das Staats-Minifterium wird mit der Ausführung dieser schaften und Rechten juristischer Personen. Denselben stehen alle Verordnung beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 27. September 1866.
(L. S.) Wilhelm.

Freiherr von der Heydt. von Roon. Graf von Izenpliz.
[von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow.
Graf zu Eulenburg.

Ertheilung der Indemnität in Bezug auf den Erlaß der Verordnung vom 18. Mai 1866 über die Gründung öffentlicher Darlehnskaffen, die Schließung der Darlehnskaffen, die Liquidation der Geschäfte derselben und die Einziehung der Darlehnskaffenscheine.

Vom 27. September 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon. archie, was folgt:

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§. 1. Der Staats Regierung wird in Bezug auf den Erlaß der Verordnung vom 18. Mai d. J. (Gesez Sammlung S. 227) über die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskaffenscheinen Indemnität ertheilt.

§. 2. Die nach der Verordnung vom 18. Mai d. J. errichteten Darlehnskassen sind bis zum 30. September mit der Maßgabe zu schließen, daß von diesem Termine ab keine neuen Darlehne weiter zu bewilligen sind.

Die Rechtshandlungen der Darlehnskassen unterliegen keiner Anfechtung aus dem Grunde der Nichtgenehmigung der Ver ordnung.

§. 3. Die nach der gedachten Verordnung ausgegebenen Dar. lehnskassenscheine vertreten in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden mit der aus §. 4 sich ergebenden Beschränkung bei allen öffentlichen Kaffen nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen, im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.

§. 4. Die ausgegebenen Darlehnskaffenscheine sind nach Maß. gabe und zum Betrage der auf die gewährten Darlehne eingehenden Rückzahlungen aus dem Umlaufe Behuss der Vernichtung zurück zu ziehen.

Nach dem 30. Juni 1867 werden dieselben nur noch zur Ein.

Rechte des Fiskus, die Stempel, Sportel- und Portofreiheit in dem. felben Umfange, wie der Preußischen Bank zu.

§. 6. Die Verwaltung der Darlehnskassen führt für Rechnung des Staates unter der oberen Leitung des Finanz- Ministers die Preußische Bank, jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften.

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Die allgemeine Administration wird in Berlin durch eine be sondere Bank Abtheilung unter der Benennung Hauptverwaltung der Darlehnskaffen geführt. Außerdem besteht für jede Darlehns. kasse ein besonderer, von der Hauptverwaltung ressortirender Vor. stand, zu welchem auch Mitglieder des Handels. oder Gewerbestandes gehören.

Das Interesse des Staates wird bei jeder Darlehnskasse durch einen von dem Finanz-Minister ernannten Regierungs-Bevollmächtigten vertreten.

§. 7. Wird zur Verfallzeit eines gegebenen Darlehns nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskaffe durch einen ihrer Beamten. oder vereideten Makler das Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.

Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Dar lehnskaffe zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes be. rechtigt.

Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf.

§. 8. Die in den Art. 2074, 2075 und 2078 des Rheinischen bürgerlichen Gesezbuches vorgeschriebenen Förmlichkeiten finden auf die Darlehnskassen keine Anwendung. Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskaffe hat die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde.

Bei Waaren, Boden- und Bergwerkserzeugnissen und Fabrikaten, welche nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder gar nicht oder doch nicht ohne erheb. liche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläubiger körperlich über. geben werden können, besteht auch in Bezirk des Appellationsgerichts. hofes zu Köln, mit Ausschließung des Art. 2076 des Rheinischen bürgerlichen Gesezbuches, die Verpfändung in Kraft, wenn sie durch symbolische Uebergabe (Art. 1606 und 1607 a. a. D.) vollzogen ist. §. 9. Der Finanz. Minister hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

§. 10. Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen nachgemachte oder verfälschte wiffentlich ver. breiten hilft, unterliegt den Bestimmungen der SS. 121 unb 122 des Strafgesetzbuches.

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Tarifirung von Segeltuch.

(Centralblatt für Abgaben . Nr. 19.)

Nach der Bestimmung auf Seite 292 des amtlichen Waaren. verzeichnisses zum Vereinszolltarif soll als Segeltuch ein grobes, stark geschlagenes Leinengewebe behandelt werden, welches nicht über 24 Fäden in der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält.

Diese Vorschrift hat zu wiederholten Beschwerden Anlaß gege. ben. In Folge der deshalb stattgefundenen Erörterungen hat sich die Nothwendigkeit einer andern Definition des Begriffs von » Segel. tuch herausgestellt. Demgemäß bestimme ich:

daß als Segeltuch nach Nr. I. 22 e. des Tarifs ein grobes, start geschlagenes, ungebleichtes Leinengewebe zu behandeln ist, deffen Kettfäden aus doppelten, parallel nebeneinander laufenden Fäden bestehen, und welches nicht über 40 solcher Doppelfäden in der Rette auf einen Preußischen Zoll enthält.

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Der Ministerrath in seiner Sigung vom 23. August 1866 2. verordnet:

Art. 1. Die Ausfuhr von Mais, Hirse und Gerste über die Donauhäfen ist denjenigen Kaufleuten gestattet, welche durch authentische Urkunden und in Gemäßheit der in Handelsfachen geltenden Bestimmungen den Beweis liefern, daß sie die obengenannten Produkte vor Erlaß des Ausfuhrverbotes gekauft und vor diesem Verbote die zur Verladung der gedachten Produkte in unseren Donauhäfen bestimmten Schiffe gechartert haben.

Art. 2. Die Minister der Finanzen und für Ackerbau, Handel und öffentliche Arbeiten werden mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt, nachdem dieselbe die Bestätigung Sr. Hoheit des regierenden Fürsten erhalten haben wird.

Einfuhr von Dich aus dem Zollverein in
Belgien.
(Mon. Belge No. 252.)

Leopold II., König der Belgier x.:

Nach Einsicht des Gesezes vom 7. Februar 1866, betreffend

die Maßregeln gegen die Rinderpest;

Nach Einsicht der Königlichen Verordnung vom 8. desselben
Monate;

Auf Antrag Unserer Minister des Innern und der Finanzen, Haben verordnet und verordnen:

Art. 1. Die Ein- und Durchführ von Rindvieh, sowie von Häuten, Fleisch und Abfällen dieser Thiere in frischem Zustande aus dem Zollverein ist über die Zollämter von Verpiers und Sterpenich gestattet.

Art. 2. Unsere Minister des Innern und der Finanzen werden die Bedingungen feftfeßen, welchen die Ausführung gegenwärtiger Verordnung unterworfen sein soll.

Gegeben zu Bernuloo, den 3. September 1866.

Erhebung des Einfuhrzolles auf Kandiszuker in Kisten und Fässern vom Nettogewicht in Frankreich.

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Nach Einsicht Unserer Dekrete vom 30. November 1852, 29. August 1863 und 8. April 1865 1);

Haben verordnet und verordnen, was folgt:

Art. 1. Die Eingangsabgabe auf Kandiszucker in Kisten oder Fässern soll vom Nettogewicht erhoben werden.

Art. 2. Unsere Minister für Ackerbau, Handel und öffentliche Arbeiten und der Finanzen werden, ein Jeder in seinem Departement, mit der Ausführung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt.

Geschehen im Palaste von St. Cloud, den 5. September 1866.

Statistik.

Uebersicht des Schiffahrts - Verkehrs auf der Elbe bei dem vereinigten Elbzollamte Wittenberge

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