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ten und begriffenen Artikeln gefeßlich ruhenden Abgaben, von allen Gütern, Waaren und Handelsartikeln, welche aus der Fremde einge führt werden, die nachfolgend festgesezten Abgaben erhoben, eingezogen und bezahlt werden sollen, nämlich:

Von Cigarren, Cigaretten und Cheruts 1) aller Art drei Dol lars pro Pfund und außerdem fünfzig Prozent vom Werth. Mit der Maßgabe, daß Papiercigarren und Cigaretten einschließlich der Umschläge denselben Abgaben unterliegen sollen, mit denen hier die Cigaretten belegt find. Ferner mit der Maßgabe, daß an und nach dem ersten August achtzehn Hundert sechs und sechszig keine Ci. garren eingeführt werden dürfen, ausgenommen wenn dieselken in Kistchen von nicht mehr als fünf Hundert Cigarren in jeder verpackt find, und daß keine Deklaration von eingeführten Cigarren in einer geringeren Menge als drei Tausend in einer einzelnen Verpackung gestattet werden soll; und daß alle Cigarren bei der Einfuhr in der öffentlichen oder unversteuerten Niederlage gelagert und daraus nicht zurückgenommen werden dürfen, bevor sie nicht revidirt und jedes Kitchen mit einem Stempel versehen worden, zum Zeichen, daß die Revision stattgefunden hat, unter Angabe des Datums derselben. Der Schazsekretair wird hiermit ermächtigt, die erforderlichen Stempel zu beschaffen und die nöthigen Anordnungen zur Ausführung dieser geseßlichen Bestimmungen zu treffen.

Von Baumwolle drei Cents pro Pfund.

Von allen Mischungen und Präparaten, in welchen deftillirter Spiritus dem Werthe nach einen Hauptbestandtheil ausmacht, soll eine nicht geringere Abgabe erhoben werden, als die auf deftillirtem Spiritus ruhende. Mit der Maßgabe, daß Branntwein und andere geistige Flüssigkeiten in Fässern oder andern Verpackungen von

beliebigem Inhalt jedoch nicht weniger als dreißig Gallons eingeführt

werden können, und daß Wein in Flaschen und Kisten, welche nicht weniger als ein Dußend Flaschen von nicht mehr als je ein Quart enthalten, eingeführt werden kann, sowie daß Wein, Branntwein und andere in die Vereinigten Staaten eingeführter und nach dem ersten Oktober achtzehn Hundert sechs und sechszig in geringerer als in der hierin vorgeschriebenen Menge verschiffter Wein, Branntwein oder andere geistige Flüssigkeit zum Vortheil der Vereinigten Staaten der Konfiskation unterliegen sollen.

Sect. 2. Ferner wird verordnet, daß die zweite Be. ftimmung in Section 4 der Akte unter dem Titel: »An Act amendatory of certain acts imposing duties upon foreign importations. 2) (Akte zur Abänderung gewisser Akte über die Be fteuerung fremder Einfuhren), bestätigt den 3. März 1865, dahin zu interpretiren ist, daß darin Schiffe, Fahrzeuge oder Dampfboote nach und aus einem Hafen der Sandwich. oder Gesellschafts. Inseln

begriffen sind.

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der zweiten Section dem gedachten Akte nachgekommen sind, von und nach dem 14. Juli 1867 auf fünf Jahre suspendirt wird.

Sect. 4. Ferner wird verordnet, daß alle Geseze und Theile von Gesezen, durch welche Schiffen, die hiernach die Licenz erlangt haben, die Fischerei zu betreiben, Prämien bewilligt worden, wie hiermit geschieht, aufgehoben werden. Mit der Maßgabe, daß von und nach dem Datum der Annahme der gegenwärtigen Akte Fahrzeuge mit der Licenz zur Betreibung der Fischerei unversteuert eingeführtes und gelagertes Salz zum Gebrauch beim Pökeln der Fische unter denjenigen besonderen Anordnungen an Bord nehmen können, welche der Schaz.Sekretair erlassen wird, und daß unter der Verpflichtung des Nachweises, daß dergleichen Salz zum Pökeln der Fische verwendet worden, die Abgabe von demselben erlassen werden soll.

Sect. 5. Ferner wird verordnet, daß von und nach der Annahme der gegenwärtigen Akte alle Güter, Waaren und Handelsartikel, welche in den Häfen von New York, Boston und Portland oder in einem andern Hafen der Vereinigten Staaten, der von dem Schaz Sekretair besonders dazu bezeichnet wird, ankommen find, oder diejenigen, welche in dem Hafen von Point Isabel in und nach Plägen in den angrenzenden Britischen Provinzen bestimmt Texas oder in einem andern Hafen der Vereinigten Staaten, der von dem Schaz.Sefretair dazu besonders bezeichnet wird, ankommen und nach Pläzen in der Republik Mexiko bestimmt sind, beim Zollamte angemeldet und im Transit durch das Gebiet der Vereinigten Staaten ohne Abgabenentrichtung unter denjenigen Anordnungen, Vorschriften und Bedingungen zum Schuß des öffentlichen Einkommens transportirt werden können, welche der Schaß-Sekretair erlassen wird.

Sect. 6. Ferner wird verordnet, daß eingeführte Gü ter, Waaren oder Handelsartikel aus der unversteuerten Niederlage, oder versteuert, und Erzeugnisse oder Fabrikate der Vereinigten Staaten mit Genehmigung der zuständigen Behörden der vorgedachten Provinzen oder der Republik, aus einem Hafen oder Plaze in den Vereinigten Staaten nach einem anderen Hafen oder Plage in denselben, durch das Gebiet dieser Provinzen oder der Republik, auf denjenigen Straßen und unter denjenigen Anordnungen, Vorschriften und Bedingungen transportirt werden können, welche der Schaz. Sekretair erlassen wird, und daß die so transportirten Güter, Waa. ren und Handelsartikel bei ihrer Ankunft in den Vereinigten Staaten aus den vorgedachten Provinzen und der Republik in Beziehung auf sollen, wie wenn der Transport lediglich innerhalb der Grenzen der Steuer und Abgabenpflichtigkeit oder Freiheit so behandelt werden Vereinigten Staaten stattgefunden hätte. Vereinigten Staaten stattgefunden hätte.

Sect. 7. Ferner wird verordnet, daß, wenn dem Schaz.Sekretair genügend nachgewiesen wird, daß an den Zollerheber oder an denjenigen, der als solcher fungirt, mehr gezahlt worden, als das Gefeß erfordert und die Betheiligten unterlassen haben, den Vor schriften der vierzehnten und funfzehnten Section der Akte unter dem Titel: an act to increase the duties on imports, and for other purposes. (Akte zur Vermehrung der Eingangsabgaben und zu anderen Zwecken), bestätigt den 30. Juni 18641), zu genügen, und der Schat. Sekretair die Ueberzeugung 'gewonnen hat, daß die

1) S. Hand Arch. 1864. II. G. 189.

Nichtbeachtung der oben angegebenen Vorschriften Umständen beizu messen sind, die außer der Macht des Einbringers, des Konfignatärs oder des Agenten lagen, welcher die Zahlung leistete, der Schaz. Sekretair zu Gunsten desjenigen, welcher Anspruch auf das zuviel Gezahlte hat, den Schazmeister anweisen kann, dies aus den im Schaß befindlichen und nicht zu anderen Sweden bestimmten Geldern zurüd. Zwecken zu erstatten.

Sect. 8. Ferner wird verordnet, daß die Bestim. mungen der zweiten, dritten und vierten Section der unterm 2. März 1863) bestätigten Akte unter dem Titel: »An act further to provide for the collection of duties on imports (Afte zur weiteren Fürsorge für die Erhebung der Eingangsabgaben), und der 12. Section der unterm 3. März 1863 bestätigten Akte2) unter dem Titel: An act to prevent and punish frauds upon the revenue, to provide for the more certain and speedy collection of claims in favor of the United States and for other purposes. (Afte zur Verhinderung und Bestrafung der Defraudationen des öffentlichen Einkommens zur Fürsorge für die sichere und raschere Einziehung von Forderungen zu Gunsten der Vereinigten Staaten und zu anderen Zwecken) in der Weise aufgefaßt und ausgelegt wer den sollen, daß dieselben sich auf alle gegenwärtig entstehenden oder früher entstandenen Fälle erstrecken und dieselben umfassen, und auf alle früher angebrachten oder gegenwärtig schwebenden, sowie künftig. hin gegen Beamte der Vereinigten Staaten, oder andere Personen, anzubringenden Prozesse und Untersuchungen aus Thatsachen oder aus Verfahren dieser Beamten oder Personen unter dem Schuß oder Vorwand der unterm 12. März 1863 bestätigten Akte unter dem Titel: An act to provide for the collection of abandoned property, and for the prevention of frauds in insurrectionary districts within the United States. (Akte zur Fürsorge für die Einziehung herrenlosen Eigenthums und zur Verhinderung der De fraude in insurgirten Distrikten der Vereinigten Staaten) oder der unterm 2. Juli 1864 bestätigten Akte unter dem Titel: An act in addition to the several acts concerning commercial intercourse between loyal and insurrectionary States and to provide for the collection of captured and abandoned property and the prevention of frauds in States declared in insurrection (Busaz Akte zu verschiedenen Akten, betreffend den Han. delsverkehr zwischen den bundestreuen und den insurgirten Staaten und zur Fürsorge für die Einziehung erbeuteten oder herrenlosen Eigenthums und zur Verhinderung von Defrauden in den als auf. ftändisch erklärten Staaten) Anwendung finden sollen. Voraus. gefeßt, daß dergleichen Handlungen oder Verfahren unter den bei den leztgedachten Akten oder unter dem Vorwand derselben auf Er. mächtigung oder Anwendung der Exekutiv-Regierung der Vereinigten Staaten erfolgt sind. Und mit der Maßgabe, daß, wenn in einem solchen Prozesse oder in einer solchen Untersuchung, wie sie gegenwärtig eingeleitet ist, oder, wie vorgedacht künftig eingebracht werden wird, Ersaß erlangt worden ist, oder künftig erlangt werden wird, die Zahlung des wieder erlangten Betrags, wie dies in der gedachten zwölften Section der vorgedachten, unterm 3. März 1863

1) S. Hand. Arch. 1863 I. S. 590. 2) S. Hand. Arch. 1863. I. S. 587.

bestätigten Akte angeordnet ist, aus den Geldern entnommen werden. soll, welche aus dem Ergebniß des Verkaufs, der Verpachtung und der Gebühren erlangt worden und nach Vorschrift der beiden vorge. dachten resp. unterm 12. März 1863 und 2. Juli 1864 bestätigten Akte in Beziehung auf erbeutetes und herrenloses Eigenthum an die Regierung eingezahlt worden sind.

Sect. 9. Ferner wird verordnet, daß bei Feststellung des steuerpflichtigen Werths der künftig einzuführenden Waaren den Kosten oder dem wirklichen Engros-Verkaufs- oder allgemeinen Marktpreise zur Zeit der Ausfuhr in den Hauptmärkten des Landes, aus welchem dieselben in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, die Kosten des Transports, der Verschiffung und Ueberladung mit Einschluß aller Unkosten von dem Erzeugungs- oder Fabrikationsorte, zu Lande oder zu Waffer, bis zu dem Fahrzeuge, in welchem die Ver. schiffung nach den Vereinigten Staaten erfolgt ist, hinzugerechnet wer den sollen; ebenso der Werth des Sacks, der Kiste und der Umhül. lungen aller Art, in welchen dergleichen Waaren enthalten sind, die Kommissionsgebühren nach den gewöhnlichen Sägen, in keinem Falle aber weniger als zwei und ein halbes Prozent; die Courtage, die Ausfuhr Abgaben und alle andern wirklichen oder gebräuchlichen Kosten für des Aufmachen, Vorrichten und die Verpackung zum Transport und zur Verschiffung. Und alle nach einer allgemeinen Faktur beim Einkauf erwachsenen Generalspesen sollen pro rata auf alle Theile einer solchen Factura vertheilt werden, und jeder mit einer auf den Werth gegründeten Abgabe belegte Theil derselben soll nach Maßgabe seines Verhältnisses erhöht und alle Weine und an dere, eine spezifische Abgabe nach Abstufungen zahlenden Artikel sollen demgemäß abgestuft werden und die Abgabe nach dem so festgestellten wirklichen Werthe entrichten. Mit der Maßgabe, daß alle Zu. fäße zu dem deklarirten Waarenwerthe für Unkosten als ein Theil des wahren Werths der Waare betrachtet, und daß, wenn ein solcher Zusaß den so in der Anmeldung deklarirten Werth um zehn Prozent übersteigt, zusäßlich zu den vom Gesez aufgelegten Abgaben eine Ab. gabe von zwanzig Prozent von diesem Werthe erhoben, eingezogen und gezahlt werden soll. Mit der Maßgabe, daß die Abgabe in keinem Falle nach einem geringeren Betrage, als dem in der Factura oder in der Deklaration angegebenen Werthe angefeßt werden darf. Ferner mit der Maßgabe, daß nichts von dem hierin Enthaltenen auf lange Kamm. oder Teppichwolle Anwendung finden soll, welche zwölf Cents oder weniger pr. Pfund koftet, in sofern nicht die so hinzugerechneten Unkosten den Werth über zwölf Cents pr. Pfund steigern, in welchem Falle ein Cent pr. Pfund Abgabe hinzuzurechnen ist.

Sect. 10. Ferner wird verordnet, daß die zweite Beftimmung in der 21. Section der Akte unter dem Titel: an act increasing temporarily the duties on imports and for other purposes (Akte zur zeitweisen Erhöhung der Eingangs-Abgaben und zu andern Zwecken), bestätigt den 14. Juli 18621), welche verordnet, daß Güter und Waaren, die in einer öffentlichen oder unver steuerten Niederlage über drei Jahre liegen bleiben, als an die Regierung abandonnirt betrachtet und nach den Vorschriften, welche der Schaz Sekretär erläßt, verkauft und der Erlös an den Schaß eingezahlt werden soll, zu modifiziren ist, und, wie hiermit geschieht,

1) S. Hand. Arch. 1862. II. 138.

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modifizirt wird, dergestalt, daß der Schah Sekretär ermächtigt wird, in dem Falle eines Verkaufs nach der gedachten Bestimmung dem Eigenthümer, Konfignatär oder Agenten solcher Waaren der Erlös aus denselben, nach Abzug der Abgaben und Unkosten in Gemäßheit der Bestimmung in der 1. Section der Niederlags-Akte vom 6. August 1846, auszuzahlen.

Sect. 11. Ferner wird verordnet, daß während des Zeitraums eines Jahres, von der Annahme der gegenwärtigen Akte ab gerechnet, Maschinerien, welche ausschließlich zur Fabrikation von Runkelrübenzucker und zu dem hierzu erforderlichen Vorbereitungsver fahren bestimmt und dazu eingerichtet sind, abgabenfrei eingeführt werden können, daß aber Maschinerien, welche auch zu andern Fabrikationsarten verwendet werden können, darunter nicht begrif fen sind.

Sect. 12. Ferner wird verordnet, daß bei der Wiederein. fuhr von Artikeln des Zuwachses, Erzeugnisses oder der Fabrikation der Vereinigten Staaten, von denen innere Abgaben, die darauf ruhen, nicht entrichtet oder von denen solche Tagen zwar gezahlt, aber als Vergütung oder Rückzoll erstattet worden, wenn sie vorher ausgeführt gewesen, von denselben eine der auf dergleichen Artikel gefeßlich ge. legten Tage gleichkommende Abgabe erhoben, eingezogen und bezahlt werden soll.

Sect. 13. Ferner wird verordnet, daß in dem Schaz. departement unter der Benennung »The Bureau of Statistics< ein Büreau errichtet und demselben zugeordnet werden soll und daß der Schat. Sekretair hiermit ermächtigt wird, einen Direktor anzustellen, der die Oberaufsicht und die Kontrole über die Arbeiten dieses Büreaus führt und dem ein jährliches Gehalt von drei Lausend fünf Hundert Dollars zu bewilligen ist. Und es soll dem Direktor des statistischen Büreaus obliegen, den Bericht über die Handels. und Schifffahrts Statistik, Ein- und Ausfuhr, welcher gegenwärtig nach den geseglichen Vorschriften von dem Schap. Sekretair alljährig dem Kongreß vorzulegen ist, vorzubereiten. Dieser Bericht, welcher die Nachweisungen über Handel und Schifffahrt, Ein- und Ausfuhr der Vereinigten Staaten bis zum Schluß des Rechnungsjahres zu umfassen hat, ist gedruckt an oder vor dem nächstfolgenden 1. Dezem. ber dem Kongreß vorzulegen. Der gedachte Direktor hat, sobald dies nach der Organisation des Büreaus thunlich ist, unter der Direktion des Schaz Sekretairs monatliche Uebersichten über die Aus- und Einfuhren der Vereinigten Staaten, einschließlich der Men. gen und Werthe der zur Niederlage gebrachten und aus derselben zurückgenommenen Waaren und derjenigen andern statistischen Notizen in Beziehung auf Handel und Industrie aufzustellen und zu ver öffentlichen, welche der Schaz-Sekretair für angemessen erachtet. Auch hat der Direktor des statistischen Büreaus eine jährliche Nachweisung

der nach den Gefeßen der Vereinigten Staaten registrirten, in die Rollen eingetragenen und mit Licenz versehenen Schiffe, unter Angabe der Klasse, des Namens, des Tonnengehalts, des Orts ihrer Eintragung in die Schiffsregister, sowie derjenigen anderen Notizen auf. zustellen, welche nach dem Dafürhalten des Schaz. Sekretairs darin mit aufzunehmen sind. Um den Direktor in den Stand zu sezen, die erforderlichen Nachrichten zu liefern, wird der Staats. Sekretair ermächtigt, nach den von ihm vorzuschreibenden Anordnungen ein System aufzustellen und einzuführen, diese registrirten, in die Rollen

eingetragenen und mit einer Licenz versehenen Schiffe zu numeriren. Jedes so numerirte Schiff muß seine Nummer in den Segelbalken tief eingeschnitten oder sonst dauerhaft bezeichnet führen; und wenn dasselbe zu irgend einer Zeit diese Bezeichnung nicht mehr führt, so soll es nicht mehr als ein Schiff der Vereinigten Staaten anerkannt werden. Auch hat der gedachte Direktor eine jährliche Nachweisung aller Waaren aufzustellen, welche im Transit durch die Vereinigten Staaten nach fremden Ländern gehen, soweit möglich unter Angabe der Gattung der Waaren, je nachdem sie in den öffentlichen Niederlagen gelagert haben, aus denselben zum Verbrauch, zur Ausfuhr, zum Transport nach andern Distrikten zurückgenommen oder am Schluß des Rechnungsjahres darin verblieben sind. Dem gedachten Direktor soll ferner obliegen, zum Gebrauch für den Kongreß die Statistik der Fabriken der Vereinigten Staaten, die Oertlichkeit der. selben, die Quellen des Rohmaterials, die Märkte, den Austausch mit den Erzeugungsgegenden des Landes, den Transport der Erzeug. nisse, die Arbeitslöhne und diejenigen sonstigen Bedingungen, welche von Einfluß auf ihr Gedeihen sind, zu sammeln, auszuarbeiten und anzuordnen. Um ihn in der Erledigung dieser Obliegenheiten zu unterstügen, können die gegenwärtig im Schaz. Departement oder in einem Büreau desselben mit der Bearbeitung der Statistik beschäftigten Subaltern-Beamten seiner Oberaufsicht und Leitung unterstellt werden, außerdem aber soll der Schaz-Sekretair ihm noch diejenigen SubalternBeamten zuordnen, welche erforderlich sind, die Bestimmungen der gegenwärtigen Akte vollständig auszuführen. Die Kosten des statisti schen Büreaus für den Dienst der Unterbeamten, die Veröffentlichung der Berichte, die Büreaubedürfnisse, Bücher, statistische Zeitschriften und für das Büreau erforderliche Schriftstücke, sollen auf Anweisung und Genehmigung des Schaß. Sekretairs aus den nicht zu andern Zwecken bestimmten Zahlungsmitteln des Schazes bestritten werden. Alle Briefe und Schriftstücke an und von dem Direktor des statistischen Büreaus, die sich auf die Obliegenheiten und Geschäfte seines Amtes beziehen, sind durch die Post portofrei zu befördern.

Sect. 14. Ferner wird verordnet, daß der Schaz. Sekretair ermächtigt ist, die Einziehung der direkten Abgaben, welche durch die unterm 5. August 1861 angenommenen Kongreßakte unter dem Titel: An act to provide increased revenue from imports, to pay interest on the public debt, and for other purposes (Akte zur Beschaffung eines vermehrten Einkommens von den Einfuhren zur Verzinsung der öffentlichen Schuld und zu andern Zwecken) in den vormals als aufständisch erklärten Staaten auferlegt worden, bis zum 1. Januar 1868 zu suspendiren.

Bestätigt den 28. Juli 1866.

Zollbehandlung von zollpflichtigen Waaren, welche von Callao nach nördlich gelegenen Häfen verschifft werden, in Peru.

(El Peruano.)

Mariano J. Prado,

provisorischer oberster Chef der Republik.
Dekret:

Die abgabenpflichtigen Waaren, welche im Hafen von Callao mit der Bestimmung, nach größeren Häfen der Republik nördlich vom

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Art. 1. Es werden Telegraphen Linien errichtet, welche das Gebiet der Republik in seiner ganzen Ausdehnung durchziehen und die Hauptstädte der verschiedenen Departements unter einander in Verbindung bringen.

Art. 2. Die Hauptlinie wird sich die Küste entlang von Lumbes bis Jquique, mit Stationen in Paita, San José, Pacas. mago, Huanchaco, Casma, Huacho, Callao, Cerro Azul, Pisco, Chala, Camanà, Islay und Arica erstrecken.

Art. 3. Von der Haupt-Linie werden sich folgende Nebenlinien abzweigen von Arica nach Moquegua, mit Stationen in Tacna und Locumba, von Islah nach Puno mit der Station von Arequipa, von Chala nach dem Cuzco, mit Stationen in den Hauptstädten der Provinzen Aimaraes und Cotabambas, von Pisco nach Ayacucho mit einer Station in Huancavelica, von Callao nach Huánuco mit Stationen in Lima, Jauja, Huancayo, Tarma und Cerro de Pasco, von Santa nach Huaraz, von Huanchaco nach Trujillo, von Pacas. maho nach Mogobamba mit Stationen in Cajamarca und Chacha. pohas, von Paita nach Piura.

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Art. 4. Die Telegraphen Linien werden auf Kosten der Regierung hergestellt und von den Ingenieuren des Staats, denen seiner Seit die betreffenden Arbeiten werden übertragen werden, ausgeführt.

Art. 4. Die Stangen zur Befestigung der Drähte sind von ben Ortschaften zu liefern, durch die sie gehen, ausgenommen in den unbevölkerten Gegenden, wo Alles Seitens der Regierung geschieht.

Der Staats-Sekretair im Ministerium des Innern, der Polizei und der öffentlichen Arbeiten wird mit der Ausführung des gegen. wärtigen Dekrets beauftragt.

Gegeben im Regierungs-Gebäude zu Lima, den 12. Juni 1866.

Statistik.

Jahresbericht des Preußischen Konsulats zu Bordeaux für 1865 1).

Allgemeine Schifffahrt in Bordeaux im Jahre 1865.

Fremde Schiffe.. Französische Schiffe:

größere Seefahrer..........

Küstenfahrer................

Russische. Schwedische

Norwegische Dänische. Englische. Deutsche

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Unter den Preußischen Schiffen sind: 19 von Stettin, 18 von Danzig, 7 von Rußland, 1 von Schweden, 1 von England, 12 von Triest, 2 von New-York, 1 von New-Orleans gekommen; im Ganzen 61, die sämmtlich beladen waren zur Fracht von 736,000 Fr8. oder 196,600 Pr. Ert. Rthlr.

Abgegangen find: 11 nach Stettin, 9 nach Danzig (wovon 3 in Bal. last), 1 nach Königsberg, 2 nach Memel (in Ballast), 4 nach Lübeck, 1 nach Hamburg, 1 nach Harburg, 2 nach Bremen, 1 nach Varel, 1 nach Amsterdam, 1 nach Liverpool, 12 nach Sunderland und Swansea (in Bal. last), 1 nach Marans (in Ballast), 10 nach New-York, 4 nach New-Or. leans, 1 nach Buenos Aires; im Ganzen 62 Schiffe, wovon die 44 bela.

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denen eine Ausfracht von 354,000 Frs. oder 94,000 Pr. Ert. Rthlr. machten.

Die Frequenz der Preußischen Handelsmarine hat im verflossenen Jahre demnach nach der Zahl der Schiffe den fünften, nach der Tragfähigkeit aber den vierten Rang eingenommen; es find nämlich 61 Preußische Schiffe von zusammen 11,781 Normallast mit 664 Mann Besaßung angekommen; 62 von zusammen 11,514 Normallast und 658 Mann Besaßung sind abgegangen; davon waren 44 beladen; der Gesammtverdienst der vaterländischen Marine betrug hierselbst an eingehender Fracht 196,600 Rthlr., beim Ausgang 94,000 Rthlr., zusammen 290,600 Rthlr. Gegen das vorhergehende Jahr ist 1865 ein im Allgemeinen günstiges für die Preußischen Schiffe gewesen, welche Bordeaux besuchten. Schleswig Holsteinische Schiffe find während derselben Periode nicht hierher gekommen.

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Der direkte Verkehr zwischen den Preußischen Häfen und Bordeaux belief fich im Jahre 1865 auf die Gesammtsumme von 1,500,000 Preuß. Ert. Rthlr. (wovon 1,022,000 auf die Ausfuhr von hier dorthin, und 480,000 auf die Einfuhr von dort hierher fallen); obgleich diese Summe früher noch nicht erreicht worden war, so repräsentirt dieselbe doch noch nicht den Totalwerth der Handelsbeziehungen zwischen Bordeaux und den Preußischen Ostprovinzen, indem ein großer Theil der für Berlin, Schle sien 2c. bestimmten Waaren, welche sonst den üblichen Weg über Stettin benußten, 1865 über Hamburg gegangen ist und zwar in Folge höchft bil. liger und rascher, durch Konkurrenz von Dampfschiffen hervorgerufenen Verladungsgelegenbeiten. Auf diese Weise hat Hamburg einen sehr bedeutenden Zuwachs von Speditionen zum Nachtheil von Stettin erhalten; unter Andern sind dorthin nicht weniger als 32,131 Oghoft und 10,562 Kisten Wein gegangen, wovon unter konsularischer Kontrole 7870 Oxboft für Preußische Großweinhändler bestimmt waren; für leßtere wurden außerdem über Harburg 1175, über Bremen 498, über Leer 28, über Amsterdam 231, über Rotterdam 757, über Antwerpen 1173, und mittelst Eisenbahn 82 versandt; rechnet man dazu die 15,000 Oghoft, welche nach Stettin, Danzig und Königsberg verladen wurden, so ergiebt sich, daß die Groß. weinhandlungen Preußens 26,814 Ochoft Wein bezogen haben.

Am 7. Juli erschien hier zum ersten Mal ein Deutsches Dampfschiff, und zwar unter Hamburger Flagge; die dadurch eröffnete Konkurrenz mit den Französischen Dampfern, welche bis dahin allein diese wichtige Linie ausbeutet:n, hat sich seitdem ununterbrochen behauptet.

Der am 1. Juli ins Leben getretene Handels- und Schifffahrts-Ver. trag wird in der Folge unzweifelhaft einen sehr günstigen Einfluß auf die gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen beider Länder ausüben, wenn auch anfänglich Einzelinteressen darunter leiden müssen. Namentlich klagen die Schiffer über Einbuße, indem z. B. die Fracht von hier nach Stettin von 9 auf 7 Rthlr. pro Ton, also um 2 Rthlr. herabgeseßt worden ist, wäh. rend die Herunterseßung des Tonnengeldes nur 1 Rthlr. beträgt; dieser nicht zu leugnende Verlust wird bei vermehrtem Waarenverkehr durch raschere Befrachtungen und daraus entspringenden Gewinn an Zeit wieder ausge glichen werden. Die Klagen der Schiffer, daß der Vertrag die indirekte Schifffahrt nicht ebenso wie die direkte begünstige, dürften um so weniger gerechtfertigt erscheinen, als nach 24 Jahren in Frankreich die Erhebung von Tonnengeld ganz wegfallen soll.

Das allgemeine Geschäft war im vergangenen Jahre hier bedeutend lebhafter als 1864, besonders aber erlangte die Ausfuhr von Wein einen großartigen Aufschwung, hervorgerufen durch das große Quantum, die māßi. gen Preise und die vortreffliche Qualität der 1864er Crescenz. Deutschland allein hat 18.060,869 Litres Wein direkt bezogen, ohne diejenigen Sendungen zu rechnen, wolche den indirekten Weg über Holland und Belgien, sowie denjenigen zu Lande genommen haben. Am merkwürdigsten aber ist der kolossale Export von Wein nach den La Plata. Staaten, welcher allein den vierten Theil der gesammten Ausfuhr, nämlich 25,203,086 von 103,528,772 Litres, betragen hat.

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