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werden in den Sommermonaten noch 24 Meilen fahrbar, nämlich 7 nach Norrköping, 9 nach Upsala und 8 nach Christinehamn. Die 24 Privat. Eisenbahnen, zusammen 70 geographische Meilen, tragen sehr zur Hebung der Provinzen bei, von welchen sie mit Staatsbeitrag angelegt sind.

Die allgemeine Industrie Ausstellung, welche Mitte Juni beginnt und außer Schwedischen Artikeln auch solche von Norwegen, Dänemark und Finnland aufnimmt, verspricht von bedeutendem Umfange zu werden. Stockholm, den 28. Mai 1866.

Mittheilungen.

Landsberg a. W., 8. August. Bei der günstigen Wendung der Zeitverhältnisse ist eine Verwerthung der noch vorhandenen Lager von Wolle, Getreide und Spiritus durch vermehrte Nachfrage und größere Flüssigkeit des Geldmarktes erleichtert worden. Im Allgemeinen bleibt aber eine große Geschäftsstille vorherrschend und wenn man auch schon daran gewöhnt ist, eine solche immer während der Erntezeit wiederkehren zu sehen, so ist sie doch in diesem Jahre in Folge der politischen Verwickelungen weit früher eingetreten, und dürfte diesmal auch um so länger anhalten/ als das tieferschütterte Vertrauen in den kaufmännischen Kreisen sich nur langsam wieder befestigen und zu neuen Unternehmungen anregen wird. Für unsere Gegend scheint die im vollen Gange befindliche Ernte kein günstiges Resultat bringen zu wollen, wenigstens haben wir bisher vielfachen Klagen begegnet, daß der noch spät eingetretene Frost die Körnerbildung fehr beeinträchtigt hat, indeffen läßt sich schon jezt, wo Alles in voller Arbeit ist, und bei der unbeständigen Witterung es die Hauptaufgabe sein muß, vorzugsweise für die schnelle Bergung der Ernte Sorge zu tragen, wohl noch kein bestimmter Anhalt für die Ergiebigkeit derselben gewinnen.

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meinsame Maßregeln einen regeren sozialen Verkehr in den drei Reichen zu wecken, das literarische Eigenthum zu schüßen und in jedem der Länder den Unterricht der verschiedenen Scandinavischen Idiome möglichst zu pflegen. Als eine Frucht der Scandinavischen Anschlußbestrebungen auf dem postalen Gebiete muß die neuerdings in Schweden getroffene Anordnung betrachtet werden, wonach Geldsendungen innerhalb Schwedens, sowie nach Norwegen und Dänemark durch Postanweisungen ähnlich wie in Preußen be. wirkt werden können. Die in dem Kongresse anwesenden Dänen haben, wie vorauszusehen, es sich angelegen sein lassen, das Schwedische Publikum auf die Wichtigkeit der Verbindung über die Dänischen Inseln nach Deutschland als der „sichersten“ aufmerksam zu machen, namentlich ist dies von dem Direktor des Seeländischen Eisenbahnneßes geschehen; indeß hat diese oratio pro domo nicht den nöthigen Anklang gefunden, indem der Schwedische Unterhändler des Preußisch-Schwedischen Postvertrages, Herr Roos, den Kongreß ausführlich von den Vortheilen einer direkten Verbindung nach Preußen zu überzeugen gewußt hat.

Lissabon, 2. August. Amtlicher Mittheilung zufolge hat der diesseitige Ober-Sanitätsrath alle Häfen Schwedens, der Ostsee, Dänemarks, der Nordsee (von Hamburg bis Holland), des Kanals (Französische und Englische), die Häfen Englands und Irlands für von der Cholera morbus angesteckt oder deren verdächtig erklärt und unterliegen alle Schiffe und Ladungen, welche von daher nach Portugiesischen Häfen bestimmt sind, einer Quaran. taine. Die Länge dieser Quarantaine und ob die Ladungen unter derselben ganz oder zum Theile gelöscht werden sollen, hängt von den Umständen und dem Inhalt der Gesundheitspässe, welche die Schiffe mit sich füh. ren, ab.

Madrid, 21. Auguft. Nach einer Mittheilung der „Correspondenzia « find gegenwärtig von der Spanischen Regierung von der Cholera angesteckt und folglich der Quarantaine unterworfen erklärt folgende Häfen und aus denselben kommende Produkte: 1) Rotterdam und Delfshaven, 2) Nantes, 3) Bremen und Antwerpen, 4) alle Produkte des Littorals der Vereinigten Staaten von Nordamerika, von der Insel Neufundland an bis zum Busen von Bahama, 5) Preußen, 6) Egypten und Syrien, 7) Malta, 8) die frem. den Häfen des Mittelländischen Meeres, welche in mehr oder weniger direkter Verbindung mit der Levante stehen, 9) die Häfen von Bordeaux, Marseille und die ganze Küste des Französischen Mittelmeeres, 10) die Häfen von Schweden, 11) die von Algier, Marokko, Tunis und Tripolis, 12) alle Produkte aus Deutschland, 13) alle Produkte aus Rußland, 14) alle Produkte aus Belgien, 15) alle Produkte aus England und den anderen Großbritannischen Besitzungen und 16) endlich die Küste von Genua.

Stockholm, 5. Auguft. Jm Anfang vorigen Monats ist hier der Scandinavische national ökonomische Kongreß zu einer zweiten Tagung zu sammengetreten. Daß die Beschlüsse dieser Versammlung nicht allein einen theoretischen Werth, sondern unter Umständen auch eine praktische Bedeutung haben, dafür giebt die hiesige Industrie-Ausstellung einen lebendigen Beweis. Die Initiative zu diesem anfänglich wenig Anklang findenden Unternehmen ging nämlich von eben jenem Kongresse aus, als er sich vor drei in Gothenburg eben erst konstituirt hatte. Die in seiner zwei Jahren ten Tagung unter dem Vorsitze des Prinzen Oscar gefaßten Beschlüsse stehen mit dem damals in Gothenburg aufgestellten Programme im engen Zu sammenhange. In handelspolitischer Beziehung bekennt man sich von Neuem zu den Prinzipien des absoluten Freihandels und verlangt namentlich, daß die Ein- und Ausfuhr der zu den Lebensbedürfnissen gehörigen Erzeugnisse | frei sei; Zölle dürfen nur als eine finanzielle Einnahmequelle betrachtet und auf möglichst wenig Artikel gelegt werden. Jede zum Schuß eines Jn. dustriezweiges noch etwa erhobene Abgabe sei irrationell und daher abzu. schaffen. Ein ferneres Votum verlangt die Reorganisation der gegenwär tigen Münz- und Gewichtsordnungen in den drei Scandinavischen Reichen und befürwortet die Einführung des Französischen Franken und Metre. Systems. Gegen die Annahme einer fast universell adoptirten Längeneinheit läßt sich gewiß wenig erinnern; weniger rationell scheint an und für sich die Einführung des Französischen Frankensystems. Die Handelsbeziehungen | Kriegsschiffe bestimmt sind. Die neutralen Schiffe, welche Kriegskontrebande zu Frankreich gewinnen seit dem Abschluß des Französisch • Schwedischen Handelsvertrages allerdings jährlich an Umfang, werden indeß an Wichtig. keit und Unmittelbarkeit von den Beziehungen zu Norddeutschland über. troffen. Sobald in den beiden Hansestädten Hamburg und Lübeck der Thalerfuß eingeführt sein wird, dürfte sich der Rückschlag auch auf die Scandinavischen Länder geltend machen und sie zwingen, ihr Münzsystem mit dem Norddeutschen mehr in Einklang zu sehen, als mit dem Fran. zösischen. Schließlich formulirte der Kongreß noch den Wunsch, durch ge

Santiago, 30. Juni. Amtlicher Mittheilung zufolge hat die Regierung Boliviens beschlossen, Kaperbriefe gegen Spanien zu ertheilen und unter dem 1. d. M. durch ein Dekret das Reglement festgestellt, welchem die Führer der Kaperschiffe unterworfen sind. Bolivien ist der Erklärung über Seerecht vom 16. April 1856 nicht beigetreten, den Bolivianischen Kapern wird daher gestattet, Spanisches Eigenthum auch unter neutraler Flagge zu nehmen. Zu den Artikeln der Kriegskontrebande werden SteinFohlen, Lebensmittel oder Mundvorrath gezählt, wenn sie für die feindlichen

führen, sollen angehalten und aufgebracht werden. Wenn die Prise aus
besonderen Ursachen nicht vor die geseßlichen Prisengerichte Boliviens ge-
bracht werden kann, dann sollen die diplomatischen Vertreter der Republik
im Auslande oder der verbündeten Republiken befugt sein, darüber zu erkennen.
La Valette, im Auguft. Nach amtlicher Mittheilung hat die hiesige
Regierung auf Anrathen der Gesundheitsbehörde angeordnet, daß alle aus
Stettin kommenden Schiffe einer fünfzehntägigen, von der Stunde der An-
kunft ab zu rechnenden Quarantaine unterworfen werden.

Der heutigen Nummer liegen die Bogen 56, 57 und 58 der Handelskammerberichte bei.
Herausgegeben von Moser, Geh. Ober-Regierungsrath und Jordan, Wirkl. Legationsrath.
Gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

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Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben.

No 38. Berlin. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). 21. September 1866.

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Aufhebung des Pferdeausfuhrverbotes, mit Ausnahme über die Grenzen gegen Fremd-Italien in Oesterreich1).

(Verordn. Blatt f. d. Dienstber. des Oesterr. Finanz- Min. Nr. 36.)

Das mit Erlaß vom 2. April 1866 kundgemachte, mit Erlaß vom 27. Juni 1866 für die Grenzen gegen Bayern aufgehobene Verbot der Ausfuhr von Pferden wird für alle übrigen Grenzen, vorläufig mit Ausnahme jener gegen Fremd-Italien, aufgehoben.

Diese Verfügung hat mit dem Lage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern bekannt wird. Wien, den 3. September 1866.

Wiederaufleben des mit dem Zollverein abgeschlof-| Münzvertrag zwischen der Schweiz, Belgien, Frankfenen Handels- und Zollvertrages vom 11. April

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reich und Italien. Abgeschloffen am 23. Dezember 1865.

Ratifizirt von der Schweiz den 5. März 1866.

Italien den 2. Juni 1866.

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Frankreich den 7. Juli 1866.

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Belgien den 9. Juli 1866.

(Schweiz. Bundesbl.)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen und Seine Majestät der König von Italien, von dem Wunsche beseelt, ihre

1) S. Hand. Arch. 1865. I. S. 417.

Preuß. Handels. Archiv 1866. II.

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Art. 1. Belgien, Frankreich, Italien und die Schweiz bilden eine Vereinigung in Betreff des Gewichts, des Gehalts, der Form und des Kurses ihrer Gold und Silbermünzsorten.

In der Gesetzgebung, betreffend die Villonmünzen, wird vor der Hand von keinem der 4 Staaten etwas geändert.

Art. 2. Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, keine Goldmünzen nach anderen Werthsägen, als in Stücken von 100 Fr., 50 Fr., 20 Fr., 10 Fr., 5 Fr., und zwar hinsichtlich des Gewichts, des Gehalts, der Fehlergrenze und des Durchmessers, nach folgenden Bestimmungen zu prägen oder prägen zu lassen.

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Sie werden bei ihren öffentlichen Kaffen, die in einem oder dem anderen der 4 Staaten nach vorstehenden Bedingungen geprägten Goldstücke zulassen, unter Vorbehalt des Ausschlusses jedoch solcher Stücke, deren Gewicht durch Abnugung umpCt. unter den oben bezeichneten Fehlergrenzen vermindert oder deren Gepräge verschwunden sein sollte.

Art. 3. Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, | silberne Fünffrankenstücke nur in hiernach bezeichnetem Gewicht, Gehalt, Fehlergrenze und Durchmesser zu prägen oder prägen zu lassen.

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Sie werden die Münzen gegenseitig bei ihren öffentlichen Kassen annehmen, unter Vorbehalt des Ausschlusses derjenigen, deren Gewicht durch Abnuzung um 1 pct. unter der oben bezeichneten Fehlergrenze vermindert oder deren Gepräge verschwunden sein sollte.

Art. 4. Die hohen vertragschließenden Theile werden von nun an Silbermünzen von 2 Fr., 1 Fr., 50 Rp. und 20 Rp. nur nach folgenden Vorschriften, betreffend Gewicht, Gehalt, Fehlergrenze und Durchmesser, prägen lassen:

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Diese Münzen sollen von den Regierungen, die sie ausgegeben haben, eingeschmolzen werden, sobald sie durch Abnuzung um 5 pCt. unter der oben bezeichneten Fehlergrenze vermindert oder ihr Gepräge verschwunden sein wird.

Art. 5. Die Silbermünzen von 2 Fr., 1 Fr., 50 Rp. und 20 Rp., die nach anderen Verhältnissen als den im vorgehenden Artikel bestimmten geprägt sind, sollen bis zum 1. Januar 1869 aus dem Verkehr zurückgezogen werden.

Diese Frist wird verlängert bis zum 1. Januar 1878 für die in der Schweiz kraft Gesez vom 31. Januar 1860 ausgegebenen Ein. und Zweifrankenstücke.

Art. 6. Die nach den Vorschriften des Art. 4 geprägten Silbermünzen sollen für die Privaten desjenigen Staates, der sie geprägt hat, bis zum Belaufe von 50 Fr. auf jeder Zahlung geseg. lichen Kours haben.

Der Staat, der sie ausgegeben hat, wird sie von seinen Landesangehörigen ohne Betragsbeschränkung annehmen.

Art. 7. Die öffentlichen Kassen jedes der 4 Staaten werden die von einem oder mehreren der andern vertragschließenden Staaten gemäß Art. 4 geprägten Silbermünzen bis zum Belaufe von 100 Fr. auf jeder der den genannten Kaffen gemachten Zahlung annehmen.

Die Regierungen von Belgien, Frankreich und Italien werden bis zum 1. Januar 1878 die Schweizerischen, dem Gesez vom 31. Januar 1860 gemäß ausgegebenen Ein- und Zweifrankenstücke annehmen, die in jeder Hinsicht auf besagte Zeitdauer den nach den Vorschriften des Art. 4 geprägten gleichgestellt sind.

Alles unter den im Art. 4 gemachten Vorbehalten, betreffend die Abnuzung.

Art. 8. Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, von Privaten oder den öffentlichen Kaffen der anderen Staaten die von ihr ausgegebenen Silberscheideṁmünzen anzunehmen und gegen einen gleichen Betrag Kourantmünzen (Goldstücke oder silberne Fünf. frankenstücke) auszuwechseln, unter der Bedingung, daß der zur Um. wechselung gebrachte Betrag nicht unter hundert Franken sein soll. Diese Verpflichtung besteht noch 2 Jahre nach Ablauf des gegen. wärtigen Vertrages in Kraft.

Art. 9. Die hohen vertragschließenden Theile dürfen Silber. münzen zu 2 Fr., 1 Fr., 50 Rp. und 20 Rp., die nach den Vorschriften des Art. 4 geprägt sind, nur bis zum Betrage von 6 Fr. auf jeden Einwohner ausgeben.

Mit Rücksicht auf die jüngsten, in jedem Staate vorgenommenen Volkszählungen und auf die muthmaßliche Bevölkerungszunahme bis zum Ablaufe des gegenwärtigen Vertrages werden die daherigen Be träge festgestellt:

für Belgien auf 32,000,000 Fr.,
für Frankreich auf 239,000,000 Fr.,
für Italien auf 141,000,000 Fr.,

für die Schweiz auf 17,000,000 Fr.

Auf Rechnung obiger Summen, welche die Regierungen zu prägen befugt sind, kommen die Beträge, welche bereits ausgegeben find:

von Frankreich, kraft des Gesezes vom 25. Mai 1864, in Fünfzig. und Zwanzigrappenstücken für ungefähr 16 Millionen; von Italien, kraft des Gesezes vom 24. August 1862, in Zweiund Einfranken, Fünfzig. und Zwanzigrappenstücken für ungefähr 100 Millionen;

Art. 10. Die Jahreszahl soll von nun an auf den in den 4 Staaten geprägten Gold. und Silbermünzen angemerkt werden.

Art. 11. Die vertragschließenden Regierungen werden einander alljährlich den Betrag ihrer Ausgabe an Gold- und Silbermünzen, den Stand der Einlösung und Umschmelzung ihrer alten Münzen, sowie alle auf das Münzwesen bezüglichen Verfügungen und Schrift. stücke mittheilen.

Sie werden einander gleichermaßen von allen Vorgängen, welche den gegenseitigen Verkehr ihrer Gold und Silbermünzen betreffen, Kenntniß geben.

Art. 12. Das Recht zum Beitritt zum gegenwärtigen Vertrage ist jedem Staate vorbehalten, der ihre Verbindlichkeiten über. nehmen und das Vereinsmünzsystem in Betreff der Gold. und Silbermünzen einführen will.

Art. 13. Die Vollziehung der im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen ist, so viel als nöthig, der Erfüllung der Formalitäten und Vorschriften untergeordnet, welche durch die Verfassungsgeseze derjenigen der hohen vertragschließenden halten sind, was sie in möglichst kurzer Frist zu thun sich verTheile festgestellt werden, die deren Anwendung zu bewirken ge

pflichten.

Art. 14. Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar 1880 in Kraft verblieben. Wenn ein Jahr vor dieser Frist der Vertrag nicht gekündigt wird, so bleibt er mit voller Rechtskraft auf eine weitere Zeitdauer von 15 Jahren verbindlich, und so fort von 15 zu 15 Jahren, so lange eine Kündigung nicht erfolgt.

Art. 15. Gegenwärtiger Vertrag foll ratifizirt und die Ratifi. kationen sollen zu Paris in Zeit von sechs Monaten oder früher, wenn möglich, ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die bevollmächtigten Kommiffare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedruckt.

Vierfach ausgefertigt in Paris, den 23. Dezember 1865. (L. S.) (gez.) Kern. Feer Herzog. Fortamps. A. Kreglinger. E. de Parieu. Pelouze. Artom. Pratolongo.

Ausfuhrzoll für Galmeierze in Spanien.

(Monit. Belge Nr. 254.)

Einer Mittheilung des Belgischen Konfuls zu Almeria zufolge soll die Ausfuhr von Galmeierz aus Spanien zukünftig einem Aus. gangszoll von 3 pCt. ad valorem unterliegen.

Akte zum Schuß des öffentlichen Einkommens und zu anderen Zwecken in Nordamerika. (Nach amtlicher Mittheilung.)

Von dem im Kongreß versammelten Senate und dem Hause der Repräsentanten der Vereinigten Staaten von Amerika wird verordnet,

von der Schweiz, kraft des Gesezes vom 31. Januar 1860, in daß vor und nach dem zehnten August achtzehn Hundert sechs und Zwei und Einfrankenstücken für 10,500,000 Fr.

sechszig in Stelle der gegenwärtig auf den in dieser Section erwähn

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