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das Journal bewirken und solchen am Tage der Eintragung schreiben zu lassen. Eine dieser Ausfertigungen hat der Besichtiger nebst dem Obersteuermann unterzeichnen. dem Kapitain zuzustellen.

6) Er hat die erforderliche Einrichtung, Reinigung, Lüftung, Räucherung und Erleuchtung der für die Passagiere bestimmten Räume zu veranlassen und zu überwachen.

7) Er ist verpflichtet, nach der Ankunft am Bestimmungsorte den Passagieren auf Verlangen noch zwei volle Tage Herberge und Beköstigung in Gemäßheit dieser Verordnung an Bord des Schiffes zu gewähren.

8) Er hat ein Verzeichniß der an Bord des Schiffes etwa sich ereignenden Geburts. und Sterbefälle nach Ankunft am Ve stimmungsorte dem daselbst befindlichen Bremischen Konsulate einzuliefern. Außerdem hat er, bevor das Schiff den Bestim. mungsort wieder verläßt, dem Wasserschout in Bremen durch Vermittelung seines Rheders über alle an Bord vorgekommenen Sterbefälle einen gehörigen Sterbeakt einzusenden, welcher von ihm und dem Steuermann oder einem sonstigen Schiffsoffizier unterschrieben ist, und Vor- und Zunamen des Verstorbenen, die Zeit des Todes und die muthmaßliche Todesursache ent halten muß auch ist er verpflichtet, für den Nachlaß Verstorbener thunlichst Sorge zu tragen.

9) Er hat dafür zu sorgen, daß sich an Bord des Schiffes mindeftens Ein beglaubigtes und den Passagieren zugängliches Exem. plar dieser Verordnung in Deutscher und Englischer Sprache befindet.

10) Im Auslande hat er hinsichtlich seiner Obliegenheiten die Verfügungen des nächstzugänglichen Bremischen Konsulats zu befolgen.

Schiffskapitaine, welche die obigen Pflichten gröblich verlegen, können als untüchtig zur Führung von Passagierschiffen (§. 12) von der Behörde dem Schiffsexpedienten bezeichnet werden.

Kontrole.

§. 30. Der für die Passagiere bestimmte Raum, der gesammte für die Passagiere und für die Mannschaft angeschaffte Proviant, sowie die übrige Ausrüstung muß vor dem Abgange des Seeschiffes durch einen der damit obrigkeitlich beauftragten Besichtiger unter. sucht werden.

§. 31. Vor erfolgter Besichtigung dürfen Passagiere und Waaren nur insoweit an Bord genommen werden, als dadurch dieses Geschäft nicht erschwert wird und hat der Besichtiger, wenn er diese Vorschrift nicht beachtet findet, zu verlangen, daß, ehe er zur Vor nahme seines Geschäfts schreitet, die etwa hinderlichen Waaren und Passagiere aus dem Schiffe wieder entfernt werden.

§. 32. Die Untersuchung des Proviants erfolgt in der Weise, daß der Besichtiger den einen und den anderen Artikel nachsieht; er ist aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit der Umstände ver pflichtet, die Vorräthe genauer zu prüfen und nachwägen zu lassen, und die Verbesserung und Ergänzung etwaiger Mängel zu verlangen.

§. 33. Der Schiffsexpedient ist verpflichtet, dem Besichtiger vor der Besichtigung ein Verzeichniß der angeschafften Lebensmittel und sonstigen Ausrüstung nach einem gedruckten, die einzelnen Gegen. stände spezifizirenden Formulare in zweifacher Ausfertigung zu be händigen und dasselbe nach befundener Richtigkeit von ihm unter.

S. 34. Von Proviantgegenständen, für welche das Gewicht zur Richtschnur dient, muß auf den Fässern, Säcken und sonstigen Behältern, in denen sich die Hauptartikel befinden, deren Nettogewicht deutlich gemärkt werden.

§. 35. Der Abgang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als bis diese Untersuchung stattgefunden und ein genügendes Resultat ergeben hat, auch darüber, sowie über die Tüchtigkeit und Räumlichkeit des Schiffes die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt worden sind.

§. 36. Der Besichtiger hat eine von dem Kapitain und von dem Obersteuermann an Eicesstatt ausgestellte Deklaration des Inhalts sich ertheilen zu lassen:

daß die für die Passagiere bestimmten Ausrüstungsgegenstände, welche in dem den Besichtigern übergebenen Verzeichnisse spezifiziet worden, ihrer gewissenhaften Ueberzeugung nach wirklich an Bord sich befinden,

daß sie von dem Proviant weder etwas von Bord bringen lassen, noch vor dem Antritt der Reise etwas verbrauchen oder verbrauchen lassen wollen,

daß sie ein beglaubigtes Exemplar dieser Verordnung in Deutscher und Englischer Sprache an Bord haben und von deren Vorschriften Kenntniß genommen haben, diesen Be ftimmungen gewissenhaft nachleben zu wollen geloben, und hinsichtlich aller aus den übernommenen Pflichten wider fie erwachsenden Ansprüche der Entscheidung der Bremischen Behörden sich unterwerfen.

Das Formular dieser Deklaration ist dem Kapitain oder dem Obersteuermann von den Besichtigern bei der Besichtigung zuzustellen.

§. 37. Die Bescheinigung über die Tüchtigkeit des Schiffes und über den für die Passagiere bestimmten und vorhandenen Raum müssen, bevor die Passagiere an Bord gehen, die übrigen Bescheini gungen aber vor Ablauf von 8 Tagen nach dem Abgange des Schiffes der Behörde eingereicht werden.

Um die verschiedenen Bescheinigungen zu erlangen, haben sich die Betheiligten an einen der angestellten Besichtiger zu wenden und das Erforderliche zu veranlassen.

§. 38. Die Gebühren der Besichtiger betragen einschließlich der für ihre vorgängigen Bemühungen:

1) Wenn das Schiff in Bremerhaven oder Geestemünde liegt, für die Bescheinigung wegen der Tüchtig.

keit und Räumlichkeit des Schiffes .. 1 Rthlr. 36 Gr.,
für die Bescheinigung wegen des Pro.
viants und der sonstigen Ausrüstung,
sofern das Schiff, abgesehen von Kin
dern, die unter einem Jahre alt sind:

a) nicht mehr als 150 Passagiere führt 1 » 36 »
b) mehr als 150, aber nicht über 200
führt.....

2

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Sollte indeß das Nachsehen und Nachwägen des gesamm. ten Proviants erforderlich werden, wozu der Kapitain die nöthigen Mittel herbeizuschaffen hat, so wird dafür eine größere nöthigenfalls von der Behörde festzusehende Vergütung bezahlt.

2) Wenn das Schiff nicht in Bremerhaven oder Geestemünde liegt, außer den vorstehenden Beträgen für jede Bescheinigung 1 Rthlr. 36 Gr. mehr.

S. 39. Der Schiffsegpedient hat vor Abgang des Schiffes eine Erklärung auf seinen Staatsbürgereid:

.....

daß er gewissenhaft Sorge getragen habe, um das Schiff nach
Maßgabe der geseßlichen Vorschriften mit der vorgeschriebe
nen Quantität gesunder, guter Nahrungsmittel, Wasser
und sonstiger Ausrüftung auf ... Wochen ..... Tage zu
versorgen,
daß ferner die nach §. 23 festgestellte Summe für die Passa.
giere nach Maßgabe des Gesezes versichert, auch die dar
über ausgefertigte Police der Behörde eingehändigt werden.
folle,

daß endlich seines Wissens unter den Passagieren dieses
Schiffes keine Personen sich befinden oder wissentlich be
fördert werden sollen, deren Beförderung nach §. 10 dieser
Verordnung verboten ist,

der Behörde einzureichen, auch das Verzeichniß der bis zur Expedition angenommenen Passagiere dem Kapitain zu behändigen.

Ferner hat derselbe vor Ablauf von 8 Tagen nach Abgang des Schiffes ein vollständiges Verzeichniß sämmtlicher Passagiere mit An. gabe des Geburtslandes und Bestimmungsortes, sowie, ob sie in der Kajüte oder in welchem sonstigen Raume des Schiffes befördert werden, der Behörde einzureichen.

§. 40. Wenn die Ausrüstung nicht durch den Schiffsexpedienten selbst geschehen, sondern einem Anderen übertragen ist, muß außer dem eine von diesem an Eidesstatt ausgestellte Deklaration beigefügt werden:

daß nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung die Ausrüstung in jeder Hinsicht nach Maßgabe der Bremischen gesezlichen Vorschriften auf ..... Wochen Tage für ...

Passagiere von ihm beschafft sei.

.....

Strafbestimmungen.

§. 41. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht für einzelne Fälle ein Anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der jedesmaligen Umstände, init einer Geldstrafe bis zu 500 Rthlr., bei vorhandenem Unvermögen mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. Bei wiederholter Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Strafe bis zum zweifachen Betrage erhöhet

werden.

Verlegungen des Staatsbürgereides unterliegen außerdem der gesezlichen Bestrafung.

§. 42. Diese Verordnung tritt, unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften, mit dem 1. August d. J. in Kraft.

Anhang.

Allgemeine polizeiliche Vorschriften.

1) Es ist verboten, Reisende, sei es am Bahnhofe, am Landungsplaße der Dampfschiffe oder an sonstigen Orten irgendwie mit

Anfragen, Anpreisungen zc. zu behelligen oder zu versuchen, sie für 2. ein Wirthshaus, eine Schiffsgelegenheit, ein Fuhrwerk oder einen sonstigen Geschäftsbetrieb zu gewinnen, unbeschadet der obrigkeitlich genehmigten Wirksamkeit des Nachweisungsbüreaus für Auswanderer, sowie der von diesem verwendeten Personen.

2) Für das Zuweisen und Zuführen der Reisenden zu Handel, und Gewerbetreibenden, um deren Geschäfte Abnehmer oder Kunden zu verschaffen, insbesondere auch zu Expedienten, Schiffsmäklern oder Gastwirthen, darf Niemandem eine Vergütung in Geld oder Geldes. werth, wenn auch nur mittelbarer Weise, geleistet oder versprochen werden.

3) Der Verkauf von Billets zur Weiterbeförderung von dem überseeischen Landungsplaße nach dem Bestimmungsorte im Innern ist Jedermann untersagt.

4) Wer diesen Verboten (1. 2. 3.) entgegengehandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 30 Rthlr. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. In Wiederholungsfällen wird diese Strafe nicht nur verschärft wer den, sondern auch außerdem für die Schuldigen die Folge haben, daß ihre etwaige Zulassung zur Theilnahme an der Droschkenfahrt oder die Anstellung als Kofferträger zurückgenommen und den in einem Dienstverhältnisse stehenden Fremden die Fortsetzung dieses Verhältnisses und der Aufenthalt im Bremischen Staate nicht ferner gestattet werden wird.

5) Sämmtliche Handel und Gewerbetreibende sind wegen der oben unter 1. 2. 3. erwähnten Vergehen ihrer Gehülfen und Dienst. boten persönlich verhaftet.

Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 2. und bekannt gemacht am 9. Juli 1866.

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Statistik.

Handel und Schifffahrt von Ragusa, Gravosa und Scutari in 1865.

(Nach den von dem Preuß. Konsulate zu Ragusa eingereichten Nachweisungen.)

1. Ragusa.

Ausweis über die im Jahre 1865 in dem Hafen von Ragusa ein- und ausgelaufenen Fahrzeuge nach ihrer Flagge geordnet. Eingelaufene Fahrzeuge.

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Ausweis der in den Hafen vou Ragusa im Jahre 1865 ein- und ausgelaufenen Fahrzeuge nach den Staaten ihrer Herkunft und Bestimmung geordnet.

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Ausweis der in den Hafen von Ragusa im Jahre 1865 ein und ausgelaufenen Fahrzeuge der Oesterreichischen Flagge allein.

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