Abbildungen der Seite
PDF
EPUB
[blocks in formation]
[blocks in formation]

Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben.

No 32. Berlin. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). 10. August 1866.

[blocks in formation]

Einfuhrzoll für ausländische Waaren in Rumänien. (Nach amtlicher Mittheilung.)

Art. 1. Vom 1./13. Juli 1866 ab ist die Einfuhr aus. ländischer Erzeugnisse des Bodens und der Industrie, mit Ausnahme solcher Artikel, deren Einfuhr verboten oder nur unter besonderen Be dingungen gestattet ist, einem Einfuhrzoll von 7 pCt. des Werthes der Waaren am Produktionsorte unterworfen. Diese Abgabe kann wie bisher nach Belieben der Importeure bei den Zollämtern an der Grenze oder auch im Innern des Landes entrichtet werden.

Art. 2. Gänzlich untersagt ist die Einfuhr von:

1) Steinsalz,

2) Tabak, in Blättern oder verarbeitet,

3) Weinen und Branntweinen, gewöhnlichen,

4) Alkohol von einer geringeren Stärke als 40 Grad,

5) Waffen und Kriegsmunition.

Art. 3. Die Einfuhr von Seesalz ist nur mit Genehmigung des Finanzministers und gegen Entrichtung der Konsumtionssteuer für Salz gestattet.

Art. 4. Befreit vom Einfuhrzoll find:

1) Bücher aller Art in jeder Sprache, 2) Erze,

3) Schmiedeeisen in viereckigen oder runden Stangen und EisenPlatten,

4) Maschinen, Maschinentheile und landwirthschaftliche Instru mente,

5) Steinkohlen zum Vedarfe der Donaudampfschifffahrt und der einheimischen Fabriken,

Preuß. Handels-Archiv 1866. II.

6) Gebrauchte Fuhrwerke von Reisenden,

7) Nahrungsmittel für Passagiere und der Schiffsbedarf zum Unterhalte der Schiffsmannschaft nach Maßgabe des Reglements vom 16. Dezember 1859.

Art. 5. Sebald innerhalb des Landes mit der Förderung von Eisen und Steinkohlen begonnen sein wird, soll die durch dieses Gesez festgesezte Abgabenfreiheit dieser Artikel in Wegfall kommen.

Art. 6. Alle mit dem gegenwärtigen Gefeße in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind und bleiben aufgehoben.

Ertheilung von Flaggen-Patenten in Finnland.

Amtlicher Mittheilung zufolge ist die Russische Verordnung wegen Ertheilung von Flaggen. Patenten vom 23. Juni 18651) mit den nachstehenden Modifikationen der §§. 13 bis 16 auf das Großherzogthum Finnland ausgedehnt worden:

§. 13. Im Falle der Erwerbung eines ausländischen Schiffes durch einen Einwohner Finnlands im Auslande ertheilen die Russischen Konsuln, nachdem sie das Kauf-Dokument bestätigt haben, dem Käufer ein provisorisches Certifikat, um ihn zu ermächtigen, die Russische Flagge zu führen; dies jedoch erst, nachdem dieser gemäß der Bestimmung des §. 58 des Reglements für die Russischen Konsuln 23. Dezember 58 in Europa und Amerika vom 18 ein von dem 4. Januar 59 Gouverneur oder dem kompetenten Munizipalrath ausgestelltes Certifikat darüber beigebracht hat, daß er das Recht hat, Eigenthümer oder Miteigenthümer eines Schiffes zu sein. Diese Certifikate werden bezüg.

1) S. Hand. Archiv 1865, II. S. 323.

15

lich der den Einwohnern Finnlands in ausländischen Häfen von Europa erworbenen Schiffe, auf ein Jahr, und wenn sie in anderen Welttheilen aufgekauft werden, auf zwei Jahre ausgestellt.

§. 14. Bei der Ertheilung eines derartigen Certifikats nach dem vorgeschriebenen Formular läßt das Konsulat sich von dem Eigenthümer oder Kapitain eine schriftliche Deklaration ausstellen, in welcher der Hafen des Reichs, wo das Schiff in das Register ein getragen werden soll, angegeben, und worin zugleich die Verpflichtung übernommen ist, sofort bei der Ankunft des Schiffes in dem gedachten Hafen allen durch das Gesez über die Naturalisation des Schiffes vorgeschriebenen Bestimmungen nachzukommen, und die Eintragung und Entlassung der Mannschaft vorzunehmen, von welchem Allen das gedachte Konsulat durch die Kanzlei des General Gouverneurs von Finnland zu Helsingfors die zuständigen Lokalbehörden sofort zu be nachrichtigen hat.

[ocr errors]

§. 15. Die Konfulat-Certifikate zur Schifffahrt unter Russischer Flagge, sowie die Deklarationen der Eigenthümer oder des Schiffs. kapitains behufs Erlangung dieser Certifikate müssen in jedem Falle die Hinweisung darauf enthalten, daß das Schiff, welches innerhalb der in dem Certifikate erwähnten Frist nicht in einen Finnländischen Hafen eingelaufen ist, um daselbst naturalisirt zu werden und das vorgeschriebene Patent zu erhalten, das Recht verliert ferner unter Russischer Flagge zu fahren.

S. 16. Wenn es in Folge irgend welcher Umstände unmöglich ift, den bezeichneten Hafen innerhalb der im Certifikate erwähnten Frift zu erreichen, so ist der Kapitain verpflichtet, hiervon den nächsten Russischen Konsul zu benachrichtigen, und dieser ertheilt dem Kapitain ein neues provisorisches Certifikat für die bis zu seinem Vaterland noch zurückzulegende Strecke und macht davon der Kanzlei des General-Gouverneurs von Finnland behufs Benachrichtigung der zustän digen Behörden Mittheilung.

Zoll- Tarif für Tasmanien. (Commerc. relations for the unites States for 1864.)

Lifte Nr. 1.

Ale, Bier und Porter, von allen Sorten, in Fässern, per Gallon

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Kornbranntwein (Whiskey) und alle andern Spirituosen, Liqueure und starke Waffer, deren Grad von Stärke nicht durch Sykes Hydrometer ermeffen werden kann, per Gallon.....

Weine, die mehr als 25 pCt. Alkohol von einer spezifischen Schwere von 825 bei einer Temperatur von 60° Fahrenheit enthalten, für jede Gallon in Proportion ihrer Stärke, in Fässern, per Gallon... desgl. in Quart-Flaschen, per Dußend desgl. in Pinten-Flaschen, per Dußend

Weine, die nicht mehr als 25 pCt. Alkohol x. enthalten, per Gallon..

Tabal, per Pfund

Tabal, Cigarren und Schnupftabat zur Schafwäsche, per Pfund

Zucker, raffinirt, per Centner (100 Pfund)

Zucker, roh, per Centner (100 Pfund)

Syrup, per Ctr..................

Thee, per Pfd.......

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Ale, Bier und Porter, von allen Sorten, in Flaschen, von einem Quart Inhalt, per Dugend

[blocks in formation]

..............

» in halben

[blocks in formation]

....

Und so im Verhältniß für alle Spirituosen und Liqueure, für irgend welche Quantität, mehr oder weniger als eine Gallon, jedoch nicht weniger als Gallon; für Ale, Bier und Weine in Flaschen, für mehr oder weniger als ein Dußend Quart- oder Pinten Flaschen; für alle Zucker und Syrupe, in Mengen von weniger oder mehr als einem Centner, jedoch nicht weniger als ein Viertel Centner.

Sb. Pce.

4

4
2

1/2

1

3
2

12

[ocr errors][merged small][merged small][merged small]

--

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

6

4

6

6

1

1

[ocr errors]

Liste Nr. 2.

Fabrikate von Seide, Baumwolle, Leinen und Wolle, sowie alle daraus fabrizirten Artikel, wie Tuchwaaren, Strumpf. waaren, Kurzwaaren, Puzwaaren, Pelzwerk, Hüte, Stiefel, Schuhe, Zuckerwaaren, eingemachtes Obst, Delikatessen aller Art (mit Ausnahme von Pickles und Saucen), Spiegelglas, Kronenglas und ordinaires Fensterglas, sowie alle übrigen nicht aufgezählten Waaren, welche mit Emballage gemessen werden per Kubikfuß, sowie alle Kollis der Vorhergenannten, welche mit Emballage weniger als einen Kubikfuß messen................... Glaswaaren, Steingut, per Korb, Faß, Kolli oder andere Verpackung..

......

........

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

Rindfleisch, Schweinefleisch und Citronensaft.

Sh. Pce. Gedruckte Bücher, gedrucktes Papier, Papier und Bücher jeder Art, ausgenommen Tapeten.

2

10

[blocks in formation]
[blocks in formation]

21/

-

5

6

6

[merged small][ocr errors][merged small][merged small]
[ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Tinte, Buchdruderpressen, Drucklettern.

Landkarten, Seekarten und Globen.

Orgeln und Glocken, welche speziell für Kirchen und Bethäuser im portirt sind.

Passagiergepäck und Meubel, welche mit ihren Eigenthümern an kommen.

Kote, Kohlen, Felle und Häute, roh und unbearbeitet, von jeder Art. Bauholz jeder Art, roh, mit Ausnahme von Dielen.

Brennholz.

Blei, in Platten und Röhren.

Spreuschneiden und Maschinen für Zwecke des Ackerbaues.

Aderwagen und Kutschen-Achsen, Böcke, Size, Deichseln, Felgen und Speichen.

Eiserne Röhren, eiserne Wasserbehälter.

Schießpulver zum Sprengen.

Schiefer zum Dachdecken, Cement aller Art, Gyps.

Talg, Sodaasche, äßende Natronsäure, geschlemmte Kreide, rohe Kreibe.
Wolle, Flachs, Hanf, Werg, in rohem Zustande.

Kunstwerke: nämlich Statuen, Büften, Gußabdrücke von Marmor,
Bronze, Alabaster oder Gyps, Gemälde, Zeichnungen, Kupferstiche,
Lithographien, Photographien, Sculpturen, Münzkabinete, Medail-
len, Gemmen und alle Sammlungen von Antiquitäten.
Naturhistorische, mineralogische oder botanische Sammlungen.
Erze von allen Arten von Metallen.

Goldstaub, Goldbarren, ungemünztes und gemünztes Gold und Silber.
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate.

Feuersprißen, Dampfmaschinen, Pumpen und andere Apparate zum Wasserpumpen.

Kolusnuß-Bast, Schweinsborsten und Haar, roh.

Brandziegel, Baumwoll-Abfall, baumwollene Lampendochte, Salpeter,

[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Kalfaterwerg und Tauenden.

Segeltuch, Seile und Bindfaden.

Pech, Theer und Baumharz.

Fischöl, Wallfischbein und Wallfischfinnen.

Instrumente und Geräthschäften zum Wallfischfange, jeder Art. Schiffblöcke, Steuerruderlampen, Signallampen, Kompasse, Lukenringe, Blockscheiben, Jungferblöcke, Kajätenfensterblenden, Ruder.

« ZurückWeiter »