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Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach amtlichen Quellen herausgegeben.

No 31. Berlin. Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deder).

Inhalt: Gesetzgebung: Ertheilung von Konzessionen für öffentliche Lagerhäuser (Freilager und Waarenhäuser) in Oesterreich. Errichtung öffentlicher Wag und Meßanstalten. Sanitätspolizeiliche Behandlung aus Deutschland kommender Waaren in Spanien. Zollfreie Einfuhr von Steinkohlen in Chile. Statistik: Jahresbericht des Preußischen General.

3. August 1866.

Konsulats zu London für 1865 (Schluß). Jahresbericht des Preu ßischen Konsulats zu St. Louis. Jahresbericht des Preußischen Kon fulats zu La Paz für 1865. Mittheilungen: Berlin. Berlin. Bielefeld. Elberfeld. Düsseldorf. St. Petersburg. Beilage: Neuer Zolltarif in Spanien.

Gesetzgebung.

Ertheilung von Konzeffionen für öffentliche Lagerhäuser (Freilager und Waarenhäuser) in Oesterreich. (Austria Nr. 29.)

(Gültig für das ganze Reich mit Ausnahme von Ungarn, Kroatien, Slavonien und Siebenbürgen.) Auf Grund der von Sr. K. K. apostolischen Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Juni 1866 erhaltenen Ermächtigung und nach Maßgabe des zweiten Artikels des Allerh. Patentes vom 20. September 1865 wird, um dem Handelsverkehr diejenigen Erleichterungen im weitesten Um. fange zu verschaffen, welche durch die allgemeinen Zollvorschriften ins Auge gefaßt sind, und um auch dem Waarengeschäfte, so wie der Entwickelung des kaufmännischen Kredits den möglichsten Vorschub zu leisten, die Errichtung von öffentlichen Lagerhäusern und die Hinterlegung von Waaren in denselben iu der nachstehenden Weise geregelt.

§. 1. Die Bewilligung zur Errichtung von öffentlichen Lager. häusern mit allen in dieser Verordnung enthaltenen Begünstigungen steht dem Ministerium für Handel und Volkswirthschaft zu und kann einzelnen Personen, Körperschaften oder Vereinen ertheilt werden.

§. 2. Die konzessionirten öffentlichen Lagerhäuser sind je nach ihrer Bestimmung:

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C. in Städten, die hinsichtlich der Verzehrungssteuer als ge schlossen erklärt sind, steuerpflichtige Waaren so lange aufzubewahren, bis sie entweder der Versteuerung unterworfen oder aus der Stadt wieder ausgeführt werden.

2. Waarenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll und steuer. freier oder bereits verzollter und versteuerter Waaren dienen. Freilager werden nur über Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bewilliget.

§. 3. Der Regel nach können Freilager nur in denjenigen. Orten errichtet werden, an denen sich Hauptzollämter befinden.

Oeffentliche Waarenhäuser können in jedem im inneren Zollge. biete und in den Zollausschlüssen gelegenen Orte, jedoch in der Regel nicht im Grenzbezirke errichtet werden.

§. 4. Bewerber um die Konzession von öffentlichen Lagerhäusern der einen oder der anderen oder beider Arten haben in dem Gesuche das nöthige Gründungskapital des Unternehmens und die Art der Herbeischaffung der nöthigen Geldmittel auszuweisen.

§. 5. Die Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von Freilagern haben außerdem:

a. genaue Angaben darüber beizubringen, ob der Geschäftsverkehr auf zollpflichtige oder verzehrungssteuerpflichtige Waaren, oder auf beide oder auch auf solche Gegenstände ausgedehnt werden soll, bei denen die Vor nahme des Zollverfahrens von einer speziellen Bewilligung abhängig ist;

b. die Art und Weise der Sicherheitsstellung anzugeben, durch welche allfällige Ersatzansprüche des Gefällsärars gedeckt werden sollen. §. 6. Bei Errichtung und bei dem Betriebe von Freilagern sind zum Behufe der gefällsamtlichen Ueberwachung folgende Bestim mungen zu beobachten:

1. Nur solche Gebäude und Räume dürfen als Freilager be. nügt werden, welche von der Gefällsbehörde als zu diesem Zwecke ge13

eignet erkannt und in welchen die von dieser Behörde zur Sicherung gegen Aus- und Einschleppung u. dgl. geforderten Vorrichtungen her gestellt sind.

zur Errichtung von Freilagern denjenigen Entschädigungsbetrag be. stimmen, welchen die Unternehmung für die erforderliche gefällsamtliche Ueberwachung zu entrichten verpflichtet ist.

11. Personen, welche wegen Schleichhandels oder einer schweren

Handelt es sich um neue Gebäude, so steht es der Unternehmung frei, der Gefällsbehörde den Bauplan vorzulegen und die für die Ge-Gefällsübertretung in Untersuchung gezogen und nicht schuldlos erkannt fällssicherheit erforderlichen Abänderungen mit ihr zu vereinbaren.

2. In den Freilagern müssen die zur Aufnahme zollpflichtiger Waaren bestimmten Räumlichkeiten von denjenigen abgesondert werden, welche für steuerpflichtige Waaren eingerichtet sind, und ebenso müssen für Freilager und Waarenhäuser getrennte Räume bestimmt werden. 3. Die Ein- und Ausgänge werden unter gefällsamtlicher Aufficht und Mitsperre gehalten werden.

4. Die Bestimmungen der Gefeße über die Aufnahme der Waa. ren in die amtliche Niederlage, die Gegenstände, die von der Aufnahme ausgeschloffen sind, die Personen, denen ein Einfluß auf die abgelagerte Waare zusteht, die Haftung der Waare und der betheilig. ten Personen für den Zoll und die Verzehrungssteuer bleiben auch für die in den Freilagern hinterlegten Waaren und die dabei bethei. ligten Personen maßgebend.

5. Neben dem durch dieses Gefeß und das Reglement der Unternehmung vorgezeichneten Magazinsbuche der Anstalt wird auch das gefällsamtliche Magazinsbuch auf die von der Gefällsbehörde vorge. schriebene Weise durch einen Gefällsbeamten geführt. Es ist aber der Gesellschaft gestattet, mit der Gefällsbehörde zu vereinbaren, daß das gefällsamtliche Magazinsbuch auch die durch die besonderen Zwecke der Gesellschaft geforderten Kolonnen enthalte und dergestalt gleichzei tig auch diesem Zwecke diene.

6. Mit den in Freilagern auf diese Weise hinterlegten Waaren können alle diejenigen Verfügungen getroffen werden, welche die all gemeinen Zollvorschriften hinsichtlich der Benügung der amtlichen Niederlagen gestatten; insbesondere ist unter den dort enthaltenen Bedingungen die Aus. oder Umpackung und Theilung der Päcke, die Theilung der Waare in mehrere Behältnisse, die Besichtigung, Um zeichnung, Abwage, die Nachfüllung von Flüssigkeiten, Mischung der selben und überhaupt jede ohne Gefährdung der Gefällsansprüche mög. liche, zur Erhaltung der Waaren und zur Vorbereitung derselben für den Verkauf und zur Ausführung derselben dienende Manipulation gestattet.

7. Keine Waare darf das Freilager verlassen, wenn sie nicht burch die vorgeschriebene amtliche Ausfertigung begleitet ist; auch ist der Austritt in dem amtlichen Magazinsbuche ersichtlich zu machen.

8. Hinsichtlich des amtlichen Verschluffes und der amtlichen Bezeichnung der den Freilagern entnommenen Waaren bleiben die be. stehenden allgemeinen Vorschriften aufrecht.

9. Die gefällsamtlichen Organe sind berechtiget, jederzeit von der Oeffnung bis zum Schluffe der Magazine in denselben gegenwär tig zu sein und ihre Amtshandlungen in gleichem Umfange und mit gleicher Unterstützung von Seite der Zollpflichtigen und der Angestellten der Unternehmung zu vollziehen, wie sie in den amtlichen Nieder. lagen und mit Unterstüßung der dort befindlichen Angestellten voll zogen werden. Auch steht es ihnen frei, unter Zuziehung der Organe der Anstalt Revifionen der Magazinsbücher der Gesellschaft, falls folche geführt werden, und der vorhandenen Waaren vorzunehmen, um fie mit dem Inhalte des amtlichen Magazinsbuches zu vergleichen.

10. Die Staatsverwaltung wird bei Ertheilung der Konzession

worden sind, find in einem Freilager weder anzustellen, noch im Dienste zu belassen.

12. Die Unternehmung der Freilager haftet der Staatsverwal tung gegenüber für die ordnungsmäßige Gebahrung und für die ge hörige Erfüllung der in dieser Verordnung und in den Gefällsvorschriften begründeten Verpflichtungen nicht bloß mit der von ihr geleisteten Sicherstellung (§. 5 b), sondern mit ihrem Gesammtvermögen.

Die Uebertretung einer dieser Vorschriften kann nebst den gesez lichen Strafen auch den Verlust der Konzession zur Folge haben.

S. 7. Die Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern bat ein Reglement, welches die Bedingungen der Einlagerung, Behand. lung und des Ausganges der Waaren enthält, und einen vollständigen Tarif zu veröffentlichen.

Dieser leßtere hat die Magimalsäge derjenigen Gebühren, Lagerzinse und sonstigen Entgelte ersichtlich zu machen, die die Anstalt von den Hinterlegern für die Aufbewahrung der Waaren und alle damit verbundenen Mühewaltungen beansprucht, und ist stets im Geschäfts. lokale zu affigiren.

.

Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist es bei sonstigem Verluste der Konzession untersagt, für eigene Rechnung Handelsgeschäfte abzuschließen, die mit der Geschäftsgebahrung der Lagerhäuser in irgend einer Verbindung stehen.

§. 9. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist die Versicherung der eingelagerten Waaren nur unter der Bedingung ge stattet, daß sie sich über eine entsprechende allgemeine oder besondere Rüd versicherung bei einer Assekuranzgesellschaft ausweiset. Die Versicherungsbedingungen sind zugleich mit dem Tarife und ebenso wie dieser (S. 7) zu veröffentlichen.

§. 10. Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern jeder Art haben in Gemäßheit des Art. 302 des allg. H. G. B. den Hinterlegern von Waaren Bestätigungen über den erfolgten Erlag auszustellen, welche den Namen, Stand und Wohnort des Hinter. legers, den Tag des Erlages, dann genaue Angaben über die beson deren Kennzeichen, die Marke, die Menge, Art und Beschaffenheit der hinterlegten Waaren und die weitere Angabe, ob und zu welchem Werthe und für welche Zeit die Versicherung genommen wurde, ent. halten müffen, aus einem fortlaufend geführten gleichlautenden Juxtabuche entnommen sind, den Namen: Lagerschein (Waarenschein, warrants) tragen und an Ordre lauten können.

§. 11. Außer dem Jugtenbuche für die Lagerscheine hat die Anstalt auch ein Magazinsbuch zu führen, welches dieselben Angaben, wie der Lagerschein und außer denselben auch eine Uebersicht über die Vorgänge mit der Waare, deren Abtretung und Verpfändung, Um. füllung, Ueberpackung, Theilung, theilweisen oder gänzlichen Austritt aus dem Lagerhause u. s. w. zu enthalten hat.

S. 12. Die Bestellung eines Pfandrechtes an den lagernden Waaren kann bei den an Ordre lautenden Lagerscheinen, gleichviel ob die Forderung unter Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäf ten hervorgegangen ist oder nicht, entweder

a.

in Gemäßheit des Art. 309 H. G. B. durch die Uebergabe des indossirten Lagerscheines erfolgen, oder sie kann

b. durch den Inhalt des Indossements besonders ersichtlich ge. macht werden, indem durch dessen Wortlaut hervorgehoben wird, daß bie Abtretung des Lagerscheines nicht zum Zwecke der Eigenthums. übertragung, sondern lediglich zum Behufe der Verpfändung der la gernden Waare geschehen ist.

Jedem Betheiligten steht es frei, unter Vorweisung des Lagerscheines zu verlangen, daß eine solche aus dem Indossement ersicht. liche Verpfändung von der Anstalt wörtlich in das Juxtabuch (S. 10) übertragen werde.

§. 13. Wenn in dem Falle einer aus dem Indossement ersicht. lichen Verpfändung (§. 12 b) auch der Betrag und die Verfallszeit der Pfandforderung, dann Name, Stand und Wohnort des Gläubigers angegeben und diese Angabe von dem Pfandschuldner unterfertigt ist, so steht dem Besizer des Lagerscheines das Recht zu, sich ohne ge. richtliches Verfahren im Sinne des Art. 311 H. G. B. und der SS. 44 und 45 des Einführungsgesezes zum H. G. V., ohne daß es einer weiteren schriftlichen Vereinbarung bedarf, aus dem Pfande zu befriedigen.

§. 14. Der gehörig legitimirte Inhaber des Lagerscheines kann, soferne er nicht nach dem besonderen Inhalte des Indossements ledig. lich als Pfandgläubiger erscheint (§. 12 b), verlangen, daß die hinterlegte Waare in beliebige kleinere Partien abgetheilt werde, und sind in diesem Falle an die Stelle des ursprünglichen Lagerscheines so viele neue Lagerscheine auszufertigen, als durch die Theilung der Waaren neue Partien entstehen.

§. 15. Die Anstalt darf die bei ihr hinterlegten Güter nur gegen Rückstellung des Lagerscheines und nur an denjenigen ausfolgen, welcher nach Inhalt des Lagerscheines darüber zu verfügen berechtigt ist.

S. 16. Die Anstalt ist verpflichtet, nach der Verfallszeit der auf dem Indossement ersichtlich gemachten Pfandforderung (S. 12 b und 13) die Vornahme des exekutiven Verkaufes zu gestatten und ihrerseits auf jede Weise zu erleichtern. Demjenigen, welcher die lagernde Waare bei einem durch den Pfandgläubiger bewirkten Ver. kaufe erstanden hat, darf die Anstalt dieselbe nur ausfolgen: 1. gegen Vorzeigung der Verkaufsnote und

2. so weit der Erlös reicht:

a. nach Bezahlung der auf der Waare lastenden Zölle, Gebüh. ren, Lagerzinsen und Spesen und nach Tilgung der auf der Waare nach Inhalt des Lagerscheines pfandweise haftenden Forderungen; so wie

b. gegen die Quittung des Hinterlegers der Waare oder seiner ausgewiesenen Rechtsnachfolger über die erfolgte Rest bezahlung oder gegen den Nachweis des gerichtlichen Erlages dieses Restes.

§. 17. Ist der Lagerschein in Verlust gerathen, so hat die Anftalt demjenigen, zu deffen Gunsten die gerichtliche Amortisation des. felben (Art. 305 H. G. B.) erfolgt ist, auf Verlangen einen neuen Lagerschein auszustellen.

Schon nach Einleitung des Amortisationsverfahrens und bevor das Amortisationserkenntniß erflossen ist, kann das Gericht dem Amor tisationswerber gegen Nachweis der vollen Sicherstellung für die allfälligen Ansprüche dritter Personen die Ermächtigung zur Behebung der Waare aus dem Lagerhause ertheilen.

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§. 18. Die Lagerscheine unterliegen ohne Unterschied des Wer thes der Waaren, für die sie ausgestellt sind, einer firen Stempelgebühr von fünf Neukreuzern.

Wien, den 10. Juni 1866.

Errichtung öffentlicher Wäg- und Meßanstalten. (Austria Nr. 29.)

Gültig für alle Königreiche und Länder mit Ausnahme von Ungarn, Kroatien und Slavonien, Siebenbürgen und der Militairgrenze. Auf Grundlage des Patentes vom 20. September 1865 und nach Anhörung Meines Ministerrathes wird angeordnet, wie folgt:

§. 1. Als öffentliche Wäg und Meßanstalten werden solche Anstalten erklärt, welche zu Abwägungen und Abmessungen von Waa. ren und zu Gradmessungen gebrannter geistiger Flüssigkeiten mittelft des Alkoholometers für dritte Personen von der Regierung besonders autorisirt und mit dem Rechte ausgerüstet sind, über die von ihnen vorgenommenen Operationen des Wägens und Messens und die sich hiebei ergebenden Resultate Bescheinigungen mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden auszustellen.

§. 2. Die Bewilligung zur Errichtung öffentlicher Wäg. und Meßanstalten steht der Gewerbsbehörde zu.

S. 3. Die Bestellung der das Wäg. und Meßgeschäft befor. genden Personen bedarf der Bestätigung der Gewerbsbehörde. Die selben sind bei dem Handelsgerichte oder dem hiezu delegirten Be. zirksgerichte über ihre auf die möglichst sorgsame und richtige Vor nahme des Wägens und Messens, die Ausfertigung der Bescheinigungen und die genaue Führung der Bücher sich beziehenden Pflichten zu beeiden.

S. 4. Der Eigenthümer einer öffentlichen Wäg. und Meganstalt, welcher ein Individuum mit der Besorgung derselben betraut, übernimmt für die von der lezteren vorgenommenen Operationen die volle Verantwortlichkeit und haftet für jeden durch unrichtige Gewichts. und Maßangaben Dritten erwachsenen Schaden nach den allgemeinen Gefeßen.

§. 5. Der Gewerbsbehörde steht das Recht und die Pflicht zu, bei Entdeckung von Mißbräuchen die Entlassung der im §. 3 ge nannten Personen, und wenn diese zugleich die Besizer der Anstalt find oder leztere sich an den vorgefallenen Mißbräuchen betheiligt haben, unbeschadet der allenfalls nach den allgemeinen Strafgefeßen eintretenden Folgen, die Entziehung der Berechtigung zu verfügen.

§. 6. Die öffentlichen Wäg. und Meßanstalten haben bei Abnahme einer Gebühr für ihre Leistung sich innerhalb des behördlich genehmigten Tarifes zu halten und allen sonstigen, für den Betrieb dieser Anstalten erlassenen oder zu erlassenden Anordnungen sich zu fügen.

§. 7. Diese Anstalten dürfen sich nur der geseßlichen und vor. schriftsmäßig cimentirten Maße und Gewichte bedienen und müssen mit den entsprechenden Wäg. und Meßapparaten ausgerüstet sein.

§. 8. Ueber jede bei einer öffentlichen Wäg. und Meßanstalt vorgenommene Abwägung oder Abmessung ist der Befund in ein Jurtenregister mit genauer Angabe des Namens der Partei, der Bezeichnung der Waare und der eingehobenen Gebühr einzutragen und der Partei die gleichlautende Ausschnittsbollette als Bescheinigung auszufolgen. Die Jurtenregister und die den Parteien auszufolgenden Bolletten find nach den vom Handelsministerium vorzuzeichnenden For

mularien zu führen. Die Jugtenregister sind durch drei Jahre auf zubewahren. §. 9. Gemeinden und Private, welche sich im rechtmäßigen Be size von Wäg. und Meßanstalten befinden, werden in denselben be. laffen. Wenn dieselben für ihre Anstalten der Berechtigung öffent. licher Wäg und Meßanstalten theilhaftig werden wollen, so haben sie sich nach diesem Geseß in die Regel zu sehen und es ist ihnen über ihr Einschreiten das Recht der öffentlichen Wäg. und Meßan. stalten zu ertheilen.

S. 10. Bei der Bewilligung neu zu errichtender öffentlicher

Zollfreie Einfuhr von Steinkohlen in Chile. (Monit. univ. Nr. 183.)

Die Chilenische Regierung hat unterm 14. April ein Dekret erlassen, welches die zollfreie Einfuhr von Steinkohlen in die Häfen der Republik gestattet.

Statistik.

Wäg. und Meßanstalten sind die Lokalverhältnisse zu berücksichtigen Jahresbericht des Preußischen General-Konfulats und ist diesfalls die betreffende Handelskammer einzuvernehmen.

§. 11. Auf oberwähnte Bewilligung hat die Gemeinde den ersten Anspruch; falls dies eine derlei Anstalt nicht errichtet oder die von ihr errichteten den Bedürfnissen des Verkehres nicht genügen sollten, können Private die Bewilligung für eine solche Anstalt erlan gen, wenn sie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besigen.

§. 12. Zur Besorgung des Wäg. und Meßgeschäftes dürfen nur solche Personen bestellt werden, welche nebst der persönlichen Ver trauenswürdigkeit auch die erforderliche Befähigung besigen.

§. 13. Die Verpachtung des Ausübungsrechtes von im Besize der Gemeinden befindlichen derlei Anstalten ist zulässig, doch darf die. felbe nicht im Wege einer öffentlichen Konkurrenz vorgenommen werden.

§. 14. Die Gemeinden haben die in ihrem Bezirke bestehen. den öffentlichen Wäg. und Meßanstalten strenge zu überwachen und jeden wahrgenommenen Uebelstand nach Maßgabe ihres Wirkungs. kreises abzustellen oder der Behörde sogleich anzuzeigen.

§. 15. Die öffentlichen Wäg. und Meßanstalten sind berechtigt, für jede Operation des Wägens oder Messens eine Gebühr nach dem Tarife (S. 6 dieses Gesezes) einzuheben.

Die Tarife unterliegen der Bestätigung der politischen Landesbehörden über Anhörung der Handels- und Gewerbekammern. Es ist bei der Bemessung der Tarife in das Auge zu faffen, daß sie nur eine mäßige Vergütung für die Mühewaltung und für die mit solchen Anstalten verknüpften Auslagen bilden dürfen.

S. 16. Durch den Bestand einer öffentlichen Wäg. und Meß. anstalt wird Niemand in dem Rechte beschränkt, seine eigenen Waaren oder Waaren für Dritte unentgeltlich oder entgeltlich zu messen und zu wägen und unter Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen dieses Geschäft auch gewerbsmäßig zu betreiben.

§. 17. Mit der Durchführung dieses Gesezes ist der Minister für Handel und Volkswirthschaft beauftragt. Wien, den 14 Juni 1866.

Sanitätspolizeiliche Behandlung aus Deutschland kommender Waaren in Spanien.

Nach einer offiziellen Bekanntmachung in der Gazeta de Madrid Nr. 194 vom gestrigen Datum sind die Gouverneure der Küstenprovinzen angewiesen worden, sämmtliche aus Deutschland kommenden Produkte und Waaren als unrein zu betrachten und demgemäß beim Eingange zu behandeln.

Madrid, den 14. Juli 1866.

zu London für 1865. (Schluß.)

Wein und Spirituosen.

In den letzten fünf Jahren, während welcher Weine und Spirituosen zu den jezt bestehenden herabgeseßten Zöllen eingeführt worden find, hat die Konsumtion fortwährend zugenommen, und belief sich in dem eben ver. gangenen Jahre auf 114,250 Pipen, die höchste bis jezt erreichte Quantität. Französische und Rheinweine werden mit jedem Jahr mehr beliebt und sollte es sich bestätigen, daß, wie von einigen Seiten behauptet wird, eine Er. mäßigung des Einfuhrzolles auf Weine in Flaschen bevorsteht, so würde der Verbrauch ohne Zweifel eine fernere Ausdehnung gewinnen. Auch von Spanischen und Portugiesischen Weinen ist der Verbrauch größer als im Jahre zuvor gewesen, während Weine vom Kap der guten Hoffnung weniger Abnehmer gefunden haben. Die Zufuhren von Rum haben diejenigen von 1864, in welchem Jahre sie sehr klein waren, um ca. 10,000 Fässer über.

troffen. Für Jamaika-Rum fand eine Preiserhöhung von ca. 6 Pce. pro

Gallon statt, die sich später in Folge des Aufstandes auf jener Insel noch ferner befestigte. Die Preise anderer Sorten haben nur wenig geschwankt und stehen am Ende des Jahres ungefähr ebenso hoch, als am Anfang desselben. Die inländische große Konsumtion von 1864 hat im Jahre 1865 unverringert fortgedauert und auch die Ausfuhren von Rum, theilweise als gemischte Branntweine“, find den von 1864 ungefähr gleich gekommen. Deutsche Branntweine haben sich etwas im Preise befestigt. Es betrug:

Rum Branntwein Wein....

Ausgeführt wurde dagegen:

Britischer Sprit...... Rum.....

Branntwein..

Gemischter. Wein

Zum inneren Ver

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Die Ausfuhren von Amerifa nach allen Welttheilen, vorzüglich aber nach London, find während des Jahres 1865 sehr bedeutend kleiner als im Jahre zuvor gewesen und diesem Umstande, im Verbande mit dem größeren Verbrauch in diesem und anderen Ländern, muß es zugeschrieben werden, daß Preise einen Aufschwung von ca. 80 pCt. genommen haben, nämlich von 2 Sh. 1 Pce. pro Gallon für raffinirtes Pensylvanisches im Januar, bis 3 Sh. 9 Pre. pro Gallon Anfangs Dezember 1865. Der Handel in diesem Artikel ist der bohen Preise wegen ziemlich frei von Spekulationen gewesen und hat sich für alle dabei Betheiligte und besonders für die Ame

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Richmonds in Amerika, der Kapitulation der Amerikanischen konföderirten Truppen noch ferner begünstigt wurde, indem dieselben spekulative Nachfrage für Eisenbahnschienen, Roheisen 2. hervorbrachten. Die etwas später kommenden Berichte von der Ermordung des Präsidenten der Vereinigten Staaten verursachten eine kleine Reaktion, welche eine Pause in den Ge schäften hervorrief; während der Sommermonate war der Begehr sehr ge. ting, die Produktion aber, des heißen Wetters wegen, auch nur klein und die Preise hielten sich. Die legten vier Monate des Jahres herrschte eine entschieden bessere Frage in Folge der von Amerika und dem Osten eingetroffenen Aufträge. Für Schottisches Roheisen beträgt die Preissteigerung während des Jahres 15 Sh. 6 Pce. pro Ton, nämlich von 50 Sh. bis 65 Sh. 6 Pre. oder ca. 30 pCt. Andere Sorten sind nur weniger in die Höbe gegangen, ja einige sind sogar unverändert geblieben. Die Produktion im vergangenen Jahre war größer als die von 1864, jedoch nicht im Ver. hältniß zu der Zunahme des Verbrauchs und die Vorräthe haben in Folge dessen abgenommen. Die folgende Tabelle bezicht sich nur auf Schottisches Roheisen, nämlich:

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109,941 Tonnen.

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3,637 Fässer

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950,000 1,000,000

211,452 Ctr.

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1,080,000

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Kokosnußól

Olivenöl

Talg.

203,885 1,289 Fässer.

Danu

Während der ersten sieben Monate des Jahres waren die Preisverän. derungen nur unbedeutend, indem sie zwischen 40 Sh. 6 Pee. und 41 Sh. 6 Pce. pro Ctr. für Petersburger gelbes Lichttalg schwankten, danach wurden sie jedoch häufiger und ziemlich beträchtlich, indem sowohl kleine Zufuhren von Rußland, als auch die Rinderpest ihren Einfluß auf den Markt auszuüben nicht verfehlten. Im August und Anfang September fauden bedeutende spekulative Transaktionen statt und die Preise stiegen von 42 Sh. auf 46 Sh. pro Ctr. für oben genannte Gattung. folgte eine fleine Reaktion, indem einige Spekulanten, die zu niedrigen Preisen gekauft hatten, ihren Profit zu realisiren wünschten, aber die Spe. fulation dauerte fort und nahm so zu, daß bald eine feruere Steigerung bis auf 48 Sh. 3 Pce. bis 48 Sh. 6 Pce. im Oktober eintrat. Große Zufuhren im Oktober gegen Ende deffelben, und die Steigerung des Bank. Diskontos drückten darauf den Markt etwas, so daß Preise seitdem vielfach geschwankt haben, je nachdem die Frage mehr oder weniger lebhaft war und stellten solche am Ende des Jahres sich auf 48 Sh. 3 Pce. und 48 Sh. 6 Pcc. pro Ctr. für obige Sorte. Die Zufuhren sind um ca. 12,659 Fässer größer gewesen als im Jahre 1864, aber da die Ablieferungen für den Verbrauch noch größer, nämlich 21,723 Fässer mehr als in 1864 waren und die inländische Produktion klein blieb, so haben die Vorräthe eine Verringerung von ca. 8337 Fåffer erlitten. Die Einfuhren von Talg während des leßten Jahres stellen sich:

von Rußlaud....

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