Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden: aus dem Rechtsgebiete der inneren Verwaltung, Band 13C.H. Beck, 1898 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 119 - Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei" (und in Anlehnung hieran der § 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.
Seite 121 - Wenn die freie Luft häufig so verunreinigt wird, dass man gezwungen ist, sich dagegen abzuschliessen, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich nicht mehr um eine einfache Belästigung, sondern geradezu um eine Beschädigung der Gesundheit handelt.
Seite 18 - Umgebung desselben, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person : 1.
Seite 331 - Polizei ist, die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen...
Seite 237 - Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mussten, klar erhellt.
Seite 362 - Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
Seite 348 - Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen ; 2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 3.
Seite 27 - Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; 10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt.
Seite 140 - Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
Seite 361 - Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absätze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-Staate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.