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Verbindlichkeit des Beklagten zur Zurückzahlung der= selben nach Aufhebung des Pachtverhältnisses und die erfolgte Aufhebung dieses Verhältnisses, begründet und erwiesen ist;

in Erwägung, daß der Beklagte, welcher dagegen die Einrede der Compensation vorgeschüßt und sich darauf berufen hat, daß im Juli 1856 das Inventar und Mobiliar für 3195 54 an den Kläger x ß verkauft worden sei, die Größe dieser Kaufsumme, insoweit dieselbe vom Kläger bestritten wird, zu be weisen hat;

in Erwägung, daß der Beklagte diesen Beweis zunächst durch die eingelegten von beiden Theilen als echt anerkannten Urkunden zu führen gesucht hat; daß jedoch in dem § 5 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Pachtcontracts vom 24. December 1855 der Kläger als Pächter das Inventar und Mobiliar für die bei der früheren Verpachtung der Stelle an Christiansen tarirte Summe von 3195 2 54 R.-M. zur Benuzung übernommen und zu diesem Werthe bei dem Ablauf der Pachtzeit wieder abzuliefern sich verpflichtet hat;

daß die bei der früheren Verpachtung durch Taration ermittelte Summe aber nicht 3195 543, sondern nur 2720 86% R.-M. beträgt;

daß keine der Parteien diese Abweichung der in Zahlen angegebenen Summe von der wahren Tarationssumme zu erklären weiß und der Beklagte namentlich in seiner Vernehmlassung erklärt, er habe bei der Unterschrift des Contracts jenen Unterschied so wenig gekannt, wie der Kläger, auch kein Interesse dabei gehabt, die Summe zu controliren;

daß diese Erklärung aber indirecte das Geständniß enthält, der Beklagte habe auf die in Zahlen ausgedrückte Summe kein Gewicht gelegt, also nicht diese falsche Preisbestimmung, sondern die wahre Tarationssumme im Sinne gehabt, wie es ja denn auch an jeder Veranlassung und jedem Grunde für die Bestimmung fehlte, daß bei der künftigen Wiederablieferung des Inventars und Mobiliars eine die wahre Tarationssumme um 474 63% B überstei gende Werthsumme zum Grunde zu legen sei, so` daß die wirkliche Tarationssumme von 2720 8625 B, nicht aber die irrthümlich in Zahlen nach Reichsmünze

ausgedrückte Summe von 3195 54 ß, als die in dem § 5 des Pachtcontracts vom 24. December 1855 vereinbarte Summe anzusehen ist;

daß dieselbe Absicht der Contrahenten in Beziehung auf die Summengröße aus den nämlichen Gründen anzunehmen ist, als sie in dem § 8 desselben Pachtcontracts für den Fall, daß der Pächter im Laufe des ersten Pachtjahres die Stelle kaufen sollte, sich dahin vereinbarten: „der Pächter hat als Käufer in diesem Falle das Inventar und Mobiliar zu der tarirten Summe von 3195 54 ß R.-M. käuflich zu übernehmen", so daß ebenfalls die Summe von 2720 862 ß als der eventuell vereinbarte Kaufpreis für das Inventar und Mobiliar anzusehen ist;

und daß daher endlich auch die in der Urkunde vom 26. Juli 1856 von dem Kläger übernommene wörtlich dahin lautende Verpflichtung, daß er das in dem mehrfach genannten Pachtcontract (vom 24. December 1855) erwähnte Inventar zu der dort ge= nannten Kaufsumme und unter den dort genannten Bedingungen käuflich zu übernehmen habe, nur auf die wirkliche Tarationssumme von 2720 86% ß R.-M. als die dem wahren Werth der gekauften Gegenstände zur Zeit der Ueberlieferung derselben an den Kläger als Pächter muthmaaßlich entsprechende, auch in dem Contract vom 24. December 1855 als Kaufpreis vereinbarte Summe zu bezichen ist; und

in Erwägung, daß zwar der Beklagte in seiner Vernehmlassung eine der Unterzeichnung der Urkunde vom 26. Juli 1856 durch den Kläger vorhergegangene mündliche Verabredung zwischen den Contrahenten behauptet hat, welche allerdings geeignet ist, dieser Urkunde einen anderen Sinn beizulegen, als sie ohne eine solche Verabredung haben würde, und die in Zahlen ausgedrückte Summe von 3195 54 als ß den wirklich vereinbarten Kaufpreis darzustellen, daß jedoch der Beklagte diese mündliche Verabredung, da selbige von dem Kläger bestritten wird, zu beweisen hat,

hiedurch für Recht erkannt:

daß das obergerichtliche Erkenntniß vom 30. März d. J. dahin abzuändern:

Könnte und würde Beklagter, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide,

innerhalb Ordnungsfrist rechtlicher Art nach darthun und beweisen:

daß Kläger, welcher anfänglich nur die wirklich zwischen L. A. Christiansen und ihm, dem Beklagten, ermittelte Tarationssumme als Kaufpreis für das Inventar und Mobiliar habe zahlen wollen, nach seiner, des Beflagten, Weigerung, dasselbe billiger als zu der im Pachtcontract vom 24. December 1855 genannten Kaufsumme von 3195 54 ß verkaufen zu wollen, schließlich dasselbe für die in diesem Contracte aufgeführte Kauf summe käuflich übernommen und hiernach den Revers vom 26. Juli 1856 ausgestellt habe,

so solle nach solchem geführten oder nicht geführten Beweise, unter Ausseßung der Kosten der ersten Instanz, weiter ergehen, was den Rechten gemäß.

Unter Vergleichung der Kosten der vorigen und dieser Instanz und unter Zurückverweisung der Sache an das Gericht für das Amt Kiel zum weiteren Verfahren.

Die Rechnung des Anwalts und Procurators des Appellanten wird auf 28 x 82 ß, die Rechnung des Anwalts des Appellaten auf 25 73 und die ß Rechnung seines Procurators auf 2 festgestellt.

V. R. W.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königlichen Oberappellationsgericht zu Kiel, den 15. December 1858.

Criminal fälle.

Betrug

(zugleich über die Befugniß des höhern Gerichts, eine Vervollständigung der auf dem Wege des Recurses an dasselbe gelangten Untersuchungen zu verfügen, und über den Devolutiveffect der Rechtsmittel in Criminalsachen).

In Untersuchungsfachen wider Johann Friedrich Frenz, früher Gastwirth in Wandsbeck, und dessen Sohn Johann Theodor Eduard Frenz, wegen Betrugs f. w. b. a.:

In Erwägung, daß beide Inculpaten durch Erkenntniß des Wandsbecker Justitiariats vom 4. Mai v. J. wegen ihnen angeschuldigter betrüglicher Handlungen von der Instanz entbunden find, daß sie das gegen Recurs ergriffen haben und in dieser Veranlassung die Untersuchung gegen sie wieder aufgenom= men und von dem Justitiariat weiter geführt ist;

in Erwägung, daß der frühere Gastwirth Frenz in Wandsbeck von verschiedenen Hamburger Gläubigern wegen mehrerer Forderungen belangt worden, die allmählig mit Zinsen und Kosten auf reichlich 900 R.-M. angewachsen sind, und daß in dieser Beziehung rechtskräftige Erkenntnisse gegen ihn vorliegen; daß er inzwischen sein Gewese in Wandsbeck verkauft und zuerst nach dem Roßberg auf Hamburger Gebiet und darauf nach einer angeblich von sei= nem Sohne angekauften Stelle in Thesdorf gezogen ist, daß, nachdem er auf dem Roßberg unpfandbar gefunden, unterm 16. Septbr. 1854 auf Antrag eines feiner Gläubiger vom Wandsbecker Justitiariat Concurs wider ihn erkannt ist, daß jedoch der Pinneberger Landnotar, welcher sich im October f. J. nach der Thesdorfer Stelle begeben, um ein Inventar der dem Cridar gehörigen Sachen aufzunehmen, von dem jüngeren Frenz unter dem Vorgeben daran verhindert ist, daß sein Vater überall keine Sachen besize;

in Erwägung, daß der ältere Frenz, als er sein Gewese in Wandsbeck im März 1854 verkauft, von

dem Reste des Kaufgeldes 2900 $ Cour. auf den Namen seines Bruders Johann Peter Frenz in Schwerin hat schreiben lassen und daß 1600 , die auf seinen eigenen Namen protocollirt worden, wenige Tage später an seinen Sohn cedirt sind, daß ferner 1100 Cour., die baar ausbezahlt worden, zur Berichtigung loser Schulden benußt sein sollen, und daß demnach, da auch die Mobilien dem Sohn übergeben find, der alte Frenz seiner Behauptung zufolge völlig vermögenslos ist;

in Erwägung, daß, was die auf den Namen des Schweriner Frenz protocollirten 2900 betrifft, da= von kurz nach der Protocollation von dem ältern Frenz 2200 in Vollmacht seines Bruders getilgt und die restirenden 700 % noch im November 1854 an die Wittwe des Verkäufers der Thesdorfer Stelle cedirt sind, daß diese 2900 angeblich eine Anleihe % repräsentiren, die der ältere Frenz im Jahre 1852, als er sich in Wandsbed ankaufte, bei seinem Bruder gemacht haben will, und daß dieser nunmehr alles Geld oder doch den größten Theil desselben an den. jüngeren Frenz geliehen haben soll;

in Erwägung, daß jedoch die ganze Protocollation auf den Namen des Schweriner Frenz sich als eine reine Simulation herausstellt, indem

1) bei dem Ankauf des Wandsbecker Geweses nur 2500 ausbezahlt find, das eigene Vermögen des Frenz aber seiner Angabe nach 2000 betragen $ hat und demnach zur Aufnahme einer so bedeutenden Anleihe gar kein Grund vorlag;

2) hat die Angabe des Frenz, daß er das fragliche Capital seines Bruders bereits in Händen gehabt, als er in Hannover bei dem Oesterreichischen Gesandten als Kutscher gedient, daß dieses so wie sein eigenes Vermögen in Werthpapieren angelegt gewesen und daß er 1852 bei dem dortigen Banquier Simon fast die sämmtlichen Werthpapiere zum Betrag von 5500 in Geld umgeseßt, sich in so weit als unwahr erwiesen, als die Bücher des Banquiers Simon ergeben, daß an ihn nur für 414 12 Gr. Papiere verkauft sind;

3) der angebliche Gläubiger hat bei seiner ersten Vernehmung vor dem Schweriner Magistrat erklärt, daß er seinem Bruder zum Ankauf des Wandsbecker Geweses nur die Summe von 900 angeliehen,

welche er im Antoni-Termin 1855 baar zurückerhalten. Derfelbe hat freilich in den späteren Verhören, nachdem er, wie er angiebt, inzwischen von seinem Bruder einen Brief erhalten, worin ihm alle diese Verhältnisse genau auseinandergesezt worden, seine Aussage zurückgenommen und seine späteren Depofitionen beeidigt, diese späteren Angaben stehen jedoch troßbem, daß der Zeuge sie mehrfach abgeändert hat, noch immer mit der von dem älteren Frenz geliefer= ten Darstellung im entschiedensten Widerspruch;

4) um diese auffallende Unwissenheit seines Bruders über dessen Vermögensverhältnisse zu erklären, hat der ältere Frenz sich darauf berufen, daß derselbe sich um seine Angelegenheiten gar nicht kümmere und darum eigentlich nur dessen Frau und Sohn wüßten. Die angestellten Vernehmungen haben jedoch ergeben, daß die Frau allerdings einige Kunde von den angeblichen Geldgeschäften zu haben behauptet, während der Sohn erklärt hat, daß er von den Geldgeschäften seines Stiefvaters nichts wisse und mit dem Inculpaten nie etwas zu thun gehabt habe;

5) der Makler Dührkoop, welcher bei dem Verkauf des Wandsbecker. Geweses zugezogen worden, hat ausgesagt, daß er über die Zuschreibung des großen Postens von beinahe 3000 & auf den Bruder des Inculpaten sehr erstaunt gewesen und dies gegen Frenz geäußert, so wie, daß seine Gläubiger ja alle Sicherheit verlieren würden. Frenz habe die Achseln gezuckt und je nun" geantwortet. Schon früher habe Frenz ihm gesagt gehabt, daß sein Bruder ein unbemittelter Mann sei, und habe Zeuge mit Bezie= hung darauf bemerkt, daß er ja nun auf einmal ein reicher Mann werde und nicht einmal zugegen sei. Frenz habe erwidert, sein Bruder wisse gar nichts davon, daß hier auf seinen Namen Geld geschrieben sei, und solle es auch nicht lange auf seinen Namen stehen bleiben. stehen bleiben. Ferner hat der Gütermakler Dammann deponirt, daß er mit beiden Inculpaten in der Kiehn'schen Bierhalle in Hamburg gesessen, daß dort ein Mann eingetreten sei und Frenz auf denselben zeigend bemerkt habe: der Mensch ist ein Schneider, mit dem ich im Proceß liege. Aber er soll kein Geld haben, meine Pößte habe ich an meinen Sohn und meinen Bruder in Schwerin wegschreiben lassen." Beide Zeugen find beeidigt, Dührkoop steht indessen

in sehr schlechtem Rufe und ist unter Anderm in Hamburg dreimal wegen betrügerischen Fallissements bes straft, auch der Zeuge Dammann, gegen den manche Anschuldigungen erhoben sind, kann auf unbedingte Glaubwürdigkeit nicht Anspruch machen. Ihre Aussagen liefern jedoch troß des Leugnens der Inculpa ten eine nicht unbedeutende Unterstüßung für den anderweitigen Beweis;

in Erwägung, daß die Cession von 1600 an den jüngern Frenz darin ihren Grund haben soll, daß die Aeltern in Hannover angeblich für ihn in der Braunschweiger Lotterie eine Summe gewonnen ha= ben; daß jedoch die beiden Inculpaten und die Ehes frau Frenz die allerwidersprechendsten Aussagen sowohl über die Zeit als über den Betrag des Lotteries gewinnes beschafft haben, indem derselbe bald als ein kleiner Posten bezeichnet, bald auf 500 Preuß., 2 bald auf 1600 $, bald auf 1600 mit den angelaufenen Zinsen, angegeben wird und der ältere Frenz aussagt, er habe das Geld gewonnen, als sein Sohn noch Kind gewesen, später das Jahr 1850 nennt, wo sein Sohn bereits 17 Jahr alt war, während dieser selbst die Zeit des Gewinnes in das Jahr 1843 oder 44 verlegt, so daß, da der Collecteur, bei dem gespielt sein soll, auch inzwischen verstorben ist, kein Zweifel darüber obwalten kann, daß der angebliche Lotteries gewinn nur als Vorwand für die 1600 % hat dienen sollen;

in Erwägung, daß die von dem älteren Frenz bei dem Verkauf des Wandsbecker Geweses nicht mit veräußerten Mobilien dem Sohn angeblich als Lohn für zweijährige Kellnerdienste zum Betrage von 200 $ überwiesen sind, daß aber, abgesehen von der zu Tage liegenden Unwahrscheinlichkeit dieses Vorgebens, die fraglichen Mobilien nach der näher begründeten und beeidigten Angabe des Befihnachfolgers des Frenz, des Gastwirths Petersen, von diesem auf gewiß 1000 $ geschäßt worden sind, welche Schäßung durch die gleichfalls beeidigten Aussagen mehrerer anderweitiger Zeugen, welche Gelegenheit gehabt, die Mobilien auf der Eisenbahnfabrik, wo Frenz zuerst wohnte, und auf dem Roßberg zu sehen, wesentlich unterstüßt wird; daß ferner der ältere Frenz bei dem Umzug nach Thesdorf auf dem Langenfelder Zollamt eine Versicherung bei Verlust Ehre und guten Leumunds da

hin ausgestellt hat, daß die Sachen sämmtlich schon von ihm gebraucht und auch fernerhin zu seinem Gebrauche bestimmt seien, eine Versicherung, die er jeßt freilich für falsch erklärt;

in Erwägung, daß, wenn auch die in Thesdorf angekaufte Stelle auf den Namen des jüngern Frenz geschrieben worden ist, dieser doch sowohl zur Zeit des Kaufs als des Antritts der Stelle das Alter der Mündigkeit nicht erreicht hatte, daß er ferner über die angeblich von seinem Onkel in Schwerin anges liehenen Summen Aussagen beschafft hat, die nicht nur sich unter einander, sondern auch den Angaben seines Vaters und Onkels widersprechen, daß er ferner, nachdem er über den Kaufpreis und die Anzahlungen die verschiedenartigsten Angaben gemacht, zulezt erklärt hat, daß er sich dessen nicht mehr so genau entsinnen könne, daß endlich der Vater ebensowohl als der Sohn sich auf der Stelle als Herrn gerirt hat, wie denn unter Anderm der Erstere die Dienstboten angenommen hat;

in Erwägung, daß es solchemnach keinem Zweifel unterliegen kann, daß der ältere Frenz sich durch fimulirte Geschäfte seines ganzen Vermögens scheinbar entäußert, während er in Wirklichkeit dasselbe dazu verwandt hat, sich in Thesdorf anzukaufen, und daß dabei die Absicht zum Grunde gelegen, seinen Gläubigern jede Gelegenheit zur Befriedigung zu entziehen, daß, wenn die Geseze auch zunächst nur für den Fall, wo der Schuldner betrüglicher Weise bonis cedirt hat, Strafen androhen, doch auch dann analoger Weise ein criminell strafbarer Betrug anzunehmen steht, wenn der Concurs freilich auf Antrag der Gläubiger erkannt, dieses Resultat jedoch lediglich durch die hartnäckige Weigerung des Schuldners, rechtskräftig anerkannte Forderungen zu befriedigen, und die zur Vereitelung der versuchten Pfändung angewandten Kunstgriffe herbeigeführt ist;

in Erwägung, daß, da die Gläubiger bis jezt noch keine Befriedigung erlangt haben, das Verbrechen des Betruges als vollendet anzusehen ist, und die Betheiligung des jüngern Frenz sich als Beihülfe darstellt;

werden in Erwägung vorstehender Gründe:

der Inculpat Johann Friedrich Frenz, früher in Wandsbeck, wegen Betrugs zu einer ein

jährigen Zuchthausstrafe und dessen Sohn Johann Theodor Eduard Frenz wegen Beihülfe zu dem genannten Verbrechen zu einer viermal fünftägigen Gefängnißstrafe bei Wafser und Brod verurtheilt, beide Inculpaten auch schuldig erkannt, die sie betreffenden Untersuchungskosten, so weit sie des Vermögens, zu erstatten.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Holsteinischen Obercriminalgerichte zu Glückstadt, den 2. Juli 1858.

Auf die von beiden Verurtheilten ergriffene Sup plication gegen dies Erkenntniß erfolgte der folgende Bescheid des Königl. Oberappellationsgerichts.

Mamens Sr. Königl. Majestät. Auf die am 7. October d. I. hieselbst eingegangene Supplicationsschrift für die durch Erkenntniß des Holsteinischen Obercriminalgerichts vom 2. Juli d. J. resp. wegen Betrugs und wegen Beihülfe zu diesem Verbrechen zu einjähriger Zuchthausstrafe und zu viermal fünftägiger Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod verurtheilten Inculpaten Johann Friedrich Frenz und Johann Theodor Eduard Frenz,

wird,

in Erwägung, daß das Recht des höheren Gerichts, in einer auf dem Wege des Recurses an dasselbe gelangten Criminalsache die nach seinem recht lichen Erachten erforderliche Vervollständigung der Untersuchung zu verfügen, aus dem unserem Criminalproceß zum Grunde gelegten Princip und der darnach an den Richter gestellten Anforderung, selbstständig die Herbeiführung einer gerechten Entscheidung zu erstreben, folgt, dasselbe auch in unserer Praris anerkannt ist, so daß die Behauptung des Defensors, es hätte das Obercriminalgericht auf die in Folge der Supplication der Inculpaten an dasselbe einge sandten Acten zunächst als Recursinstanz einen Spruch abgeben sollen, und nur hinterher vermöge der demselben übertragenen Aufsicht über die Untercriminalgerichte eine Wiederaufnahme der Untersuchung verfügen dürfen, als völlig unbegründet sich darstellt;

in Erwägung, daß die fernere Behauptung des Defensors, daß nach Vervollständigung der Unter

suchung ein neuer Spruch des Untergerichts erforder= lich gewesen und dadurch, daß ein solcher nicht veranlaßt worden, das Recht der Inculpaten auf volls ständiges gerichtliches Gehör gekränkt sei, durch den Umfang des durch unsere Gesetzgebung den Rechtsmitteln in Criminalsachen beigelegten Devolutiveffects widerlegt wird;

in Erwägung, daß, was den Beweis des dem Inculpaten Johann Friedrich Frenz zur Last gelegten Verschuldens betrifft, Defensor zwar gegen einzelne der dem angefochtenen Erkenntniß vorangestellten Entscheidungsgründe zutreffende Ausstellungen gemacht hat, daß aber gleichwohl aus der Unwissenheit, welche der Bruder des Inculpaten bei seiner ersten Vernehmung in Betreff des angeblichen Schuldverhältnisses des Inculpaten zu ihm unzweideutig an den Tag gelegt hat, aus den klar zu Tage liegenden Collufionen zwischen Beiden und den desungeachtet bis an sprüchen zwischen ihren Aussagen und dem sichtbaren das Ende der Untersuchung nicht gehobenen WiderBestreben des Inculpaten, seine Aussagen mit denen seines Bruders in Einklang zu bringen, den dadurch veranlaßten fortwährenden Abänderungen derselben und der namentlich zu diesem Zweck vorgebrachten Lüge, daß er über die Anleihe mit dem Stiefsohn feines Bruders, Schlossermeister Stimming, unterhandelt habe, ferner aus der Weigerung des Inculpaten sowohl als seines Bruders, irgendwie eine bestimmte Angabe darüber zu machen, wie, wo und wann die Zahlung der angeblichen Anleihe stattgehabt, und aus dem Mangel aller von den Aussagen der betreffenden Personen unabhängigen Belege oder Andeutungen der Existenz einer solchen Anleihe zur Genüge der Beweis zu entnehmen steht, daß der beregte Bruder des Inculpaten, Johann Peter Frenz in Schwerin, keine Forderung an diesen gehabt hat, zu deren Tilgung die Wegschreibung des größten Theils der dem Inculpaten aus dem Verkauf seines Wandsbecker Grundstücks gebührenden Kaufgelder hätte vorgenommen werden können, daß aus ähnlichen im angefochtenen Erkenntniß näher ausgeführten Gründen die Angabe des Inculpaten, seinem mitinculpirten Sohn eine beträchtliche Summe schuldig gewesen zu sein und zu deren Tilgung an diesen den Rest der ihm schuldigen Kaufgelder mit 1600 v. Cour., jezt

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