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ventar etwas abzulassen, auf seine Weigerung aber und auf das Verlangen, nach Zahlung der 4 f 42 ß eine Quittung über die liquidirten 3200 zu erhalten, diese Verpflichtung anerkannt und die Quittung ihm zu behändigen versprochen habe.

Der Beklagte hat daher um Abweisung des Klägers ref. exp. gebeten.

Replicando hat Kläger den vom Beklagten refe= rirten Hergang bei Unterschrift des Reverses in Abrede gestellt, so wie auch die der Einrede des Verzichts zu Grunde gelegten Thatsachen, und noch angeführt, daß Beklagter ihm im Januar 1857 selbst gestanden, er habe das Vorhandensein eines Rechnungsfehlers gewußt, aber das sei sein Vortheil.

Duplicando hat der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß dieser zuleßt erwähnte entstellt vorgetragene Vorgang, jedenfalls als ein in der Replik vorgebrachtes novum nicht berücksichtigt werden dürfe.

Das Gericht für das Amt Kiel hat unterm 7. October v. J. dem Beklagten den Beweis auferlegt: *)

*) Das Erkenntniß des Amtsgerichts lautet:

In Sachen des Gastwirths F. W. Möschke zu Düsternbrood, Klägers, wider den Eingesessenen F. Krämer daselbst, Beklagten, wegen einer angeb lichen Schuld von 479 € 10 ẞ R.-M., f. w. d. a.,

erkennt das Königl. Gericht für das Amt Kiel, . in factischer Erwägung, daß Kläger agendo ausgeführt hat, am 24. Decbr. 1855 sei zwischen ihm und dem Beklagten über das dem Leßteren gehörige Düsternbrooder Wirthschaftsgewese nebst Inventar ein Pachtcontract abgeschlossen worden, in dessen § 5 bestimmt sei, daß er das genannte Inventar für die bei der früheren Verpachtung an L. A. Christiansen tarirte Summe von 3195 8 54 ß R.-M. zu übernehmen habe, in welche Summe er gewilligt, da ihm nicht bekannt gewesen, daß die genannte Larationsfumme in Wirklichkeit nur 2720 86% R.-M. betragen habe. Als nun später der jeßige Besiter Kruse das erwähnte Gewese gekauft, habe er das Inventar desselben käuflich übernommen und sich mit Bezug hierauf in einem Reverse vom 26. Juli 1856 zur Zahlung der im genannten Pachtcontract erwähnten Kauffumme verpflichtet. Beklagter habe ihn nicht auf den Irrthum bei obigen Zahlen auf

daß Kläger, welcher anfänglich nur die wirklich zwischen L. A. Christiansen und ihm, dem Beflagten, ermittelte Tarationssumme als Kauf

merksam gemacht und er demselben die früher bei der Pacht gezahlte Cautionssumme von 3200 R.-M. an Zahlungsstatt überlassen, und da er nun erst durch den Eintritt des genannten Kruse auf jenen error in calculo aufmerksam gemacht sei, Beklagter sich aber weigere, die zu viel bezahlte Summe gutwillig wieder auszukehren, sich vielmehr lediglich zur Zahlung der 4 2 32 ß R.-M. erboten habe, welche die Differenz zwischen der Cautionssumme. und der irrthümlich angenommenen Larations summe bildeten, so müsse er bitten, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, die irrthümlich erhaltenen 479 58 10 mit 5 pCt. Zinsen, vom Lage der eingereichten Vorstellung pro prima audientia angerechnet, binnen Ordnungsfrist an ihn zu bezahlen und ihm binnen gleicher Frist die Proceßkosten, deren Verzeichniß und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten;

in Erwägung, daß Beklagter excipiendo die vom Kläger behauptete bei der Verpachtung an L. A. Christiansen ermittelte Larationssumme, so wie den referirten Inhalt des Pachtcontracts vom 24. Decbr. 1856 als richtig anerkennt, auch einräumt, daß Kläger das Inventar für die im angeführten Reverse bezeichnete Summe gekauft, so wie, daß er die 3200 258 R.-M. an Zahlungsstatt empfangen habe, dagegen aber den angeblichen Rechnungsfehler, so wie den Irrthum des Klägers in Abrede stellt, da nur von einer bestimmten Summe im Pachtcontract die Nede sei und diese daher auch gelten müsse, im Besondern aber behauptet, vor Abschluß des fraglichen Kaufes habe Kläger erklärt, nur die wirkliche Larationssumme zahlen zu wollen, Beklagter sich aber geweigert, das Inventar billiger als zu der im Pachtcontract genannten Kaufsumme verkaufen zu wollen, worauf Kläger auch diese Summe zahlen zu wollen versprochen und nach demgemäßen Abschluß des Kaufs den Revers unterschrieben habe; daß Beklagter endlich die Einrede der an sich unbegründeten und inepten Klage und des Verzichts opponirt und die erste darauf stüßt, daß Kläger das Inventar für eine bestimmte Summe gekauft, dolus und error beim Abschluß des Kaufes nicht begründet und endlich selbst gestanden habe, daß er schon vor Unterschrift des Reverses durch Kruse auf die Differenz der Zahlen aufmerksam gemacht sei, zur Begründung der lesten Einrede im Wesentlichen aber anführt, Klä

pretium für das Inventar habe zahlen wollen, nach seiner, des Beklagten, Weigerung, dasselbe billiger als zu der im Pachtcontract vom 24. December 1855 genannten Kaufsumme verkau

ger habe im Januar d. J. anerkannt, daß die gezahlten 3200 R.-M. nach Auskehrung von 4 42 ß durch den Kaufpreis vollkommen liquidirt seien und demgemäß auch eine Quittung auszustellen versprochen, dieselbe auch ausgestellt und in sein Haus getragen, aber wieder mitgenommen, und daß Beklagter hiernach gebeten hat, den Kläger mit seiner Klage ab und zur Ruhe zu verweisen und in die Proceßkosten, salva ear. des. et moderat., zu verurtheilen ;

in Erwägung, daß Beklagter replicando die be flagtische Erzählung über den Hergang vor dem fraglichen Kauf, so wie die zur Begründung der Einrede des Verzichts behaupteten Facta geleugnet und behauptet hat, Beklagter habe selbst gegen ihn bekannt, daß er das Vorhandensein eines Rechnungsfehlers gewußt habe, aber das sei sein Vortheil, welchen er bei der Sache habe, und daß Beklagter duplicando diese Erzählung geleugnet und darauf hingewiesen hat, daß sie als novum der Replik nicht in Betracht käme, im Uebrigen aber hier wie replic. prioribus inhärirt ist;

in Erwägung, daß in dem vom Kläger am 26. Juli 1856 ausgestellten Reverse hinsichtlich der Höhe der von ihm für das Inventar und Mobiliar des früher dem Beklagten gehörigen Düsternbrooder Wirthschaftsgeweses versprochenen Kaufsumme mit den Worten:

"gleichzeitig verpflichte ich mich, das in dem mehrfach genannten Pachtcontract erwähnte Insentar zu der dort genannten Kaufsumme käuflich zu übernehmen“,

auf den zwischen den Parteien am 24. Decbr. 1855 abgeschlossenen Pachtcontract verwiesen ist;

in Erwägung, daß freilich nicht aus der Klagschrift, jedoch aus dem vom Kläger producirten und vom Beklagten als richtig anerkannten Pachtcontracte zu entnehmen ist, daß die angeführten Worte des Reverses sich auf den § 8 dieses Contractes beziehen, in welchem mit Bezug auf das dem Pächter, jeṣigen Kläger, stipulirte Vorkaufsrecht bestimmt ift:

„Pächter hat als Käufer das Inventar und Mobiliar zu der tarirten Summe von 3195 2 54 R.-M. Päuflich zu übernehmen",

fen zu wollen, schließlich dasselbe für die in diesem Contract aufgeführte Kaufsumme käuflich übernommen und hernach den Revers vom 26. Juli 1856 ausgestellt habe.

und aus dem § 5 desselben Contracts hervorgeht, daß mit der hier erwähnten „tarirten Summe" die bei der Verpachtung des Düsternbroocker Geweses an L. A. Christiansen ermittelte Larationssunime gemeint ist;

in Erwägung, daß diese Zarations summe aber erwiesenermaaßen nur 2720 86% ẞ R.-M. betrug, mithin zwischen den Worten „tarirte Summe“ und der Summenangabe von 3195 2 54 R.-M.

ein Widerspruch besteht, nach dem einfachen und natürlichen Sinne der fraglichen Worte aber die Summenangabe von 3195 2 54 3 R.-M. lediglich als auf einen Rechnungsfehler beruhend anzusehen. ist, da die Contrahenten durch die wiederholte Bezugnahme auf die zwischen dem Beklagten und L. A. Christiansen ermittelte Larationssumme zweifelsohne auch zu erkennen gegeben haben, daß auch nur diese von ihnen gemeint sei;

in Erwägung, daß die Tarationssumme von 2720 86% 3 R.-M. daher auch als die im Reverse bezeichnete Kauffumme zu behandeln ist, da, wenn dort hinsichtlich der Höhe dieser, auf den § 8 des Pachtcontracts verwiesen ist, die hier genannte Summe auch nur in ihrem Zusammenhang mit den Worten „tarirte Summe" normgebend sein kann, und diese eine andere Deutung als die eben gegebene nicht zulassen, der Kläger daher mit der an den Beklagten geständigermaaßen an Zahlungsstatt überlassenen demselben bei dem mehrerwähnten Pachtcontract ausbezahlten Cautionssumme von 3200 R.-M. ein indebitum von 479 a 10% R. - M. geleistet hat, da der Beklagte eingeräumt, daß die im Reverse bezeichnete Kaufsumme das zwischen ihm und dem Kläger für das fragliche Inventar und Mobiliar stipulirte Kaufpretium fei;

in Erwägung, daß, da die mit der conditio indebiti auftretende Partei den Beweis ihres error nicht weiter als geschehen aufzuweisen verpflichtet werden kann, die angestellte Klage als fundirt zu crachten sein würde, wenn der Beklagte nicht neben feinem die im Reverse bezeichnete Kaufsumme betreffenden Geständniß behauptet hätte, daß vor Unterschrift des Reverses die im Obigen refervirte Vereinigung über die Höhe des fraglichen Kaufpreises ju 3195 54 R.-M. stattgehabt hätte, mithin

Gegen dieses Interlocut hat der Beklagte am folgenden Tage das Rechtsmittel der Appellation eingewandt, dasselbe rite prosequirt und sich darüber beschwert:

diese Vereinigung nach den über die Beweislast beim qualificirten Geständniß geltenden Grundsäßen vorerst dem Beklagten zum Beweise zu verstellen ist;

in weiterer Erwägung, daß die vom Beklagten vorgeschütte Einrede der an sich unbegründeten und inepten Klage nach Obigem ihrer Begründung entbehrt und derselbe gleichfalls mit seiner Einrede des Verzichts nicht zu hören ist, da Kläger ihm die fragliche Quittung nach seiner eigenen Darstellung nicht übergeben hat, in der bloßen Anerkennung seiner Verpflichtung hiezu aber überall kein Verzicht gefunden werden kann;

in endlicher Erwägung, daß in der Re- und Duplik keine Thatsachen von den Parteien vorgebracht sind, die auf die Entscheidung dieses Processes von Einfluß sein könnten;

nach mündlich und schriftlich verhandelter Sache und in Ansehung vorstehender Gründe dahin interloquendo für Recht:

Könnte und würde Beklagter, salv. salv. in specie der Eide und des Gegenbeweises, innerhalb Ordnungsfrist rechtlicher Art nach hieselbst darthun und beweisen:

daß Kläger, welcher anfänglich nur die wirklich zwischen L. A. Christiansen und ihm, dem Beklagten, ermittelte Larationssumme als Kaufpretium für das Inventar und Mobiliar habe zahlen wollen, nach seiner, des Beklagten, Weigerung, dasselbe billiger

1) daß erkannt, wie geschehen, und nicht vielmehr der Kläger mit seiner Klage abgewiesen und schuldig erkannt ist, die erwachsenen Kosten, deren Ansehung und Moderation vorbehältlich, dem Beklagten binnen Ordnungsfrist zu ers statten;

2) event. daß nicht dem Kläger der Beweis auferlegt ist:

daß er bei Unterschrift des Reverses vom 26. Juli 1856 nicht gewußt habe, daß in dem Pachtcontracte vom 24. December 1855 die Tarationssumme des Inventars zu 3195 54 angegeben worden sei, oder wie sonst der dem Kläger aufzuerlegende Beweis nach Inhalt der Acten zu fassen sein möge. (Der Beschluß folgt.)

als zu der im Pachtcontract vom 24. Decbr. 1855 genannten Kaufsumme verkaufen, zu wollen, schließlich dasselbe für die in diesem Contract aufgeführte Kaufsumme käuflich übernommen und hiernach den Revers vom 26. Juli 1856 ausgestellt habe,

so solle nach solchem geführten oder nicht geführten Beweise, unter Ausseßung der Kosten, weiter hieselbst ergehen, was den Rechten gemäß. Wie denn Solches hiemittelst erkannt wird. V. R. W.

Decret. Brunswieck, im Königl. Gericht für das Amt Kiel, den 7. Dctober 1857.

Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

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In Erwägung nun, daß Kläger und Appellat auf Grund des Pachtcontracts vom 24. December 1855 und des über das Inventar und Mobiliar später abgeschlossenen Kaufs auf Rückzahlung der von ihm für das Inventar und Mobiliar dem Beklagten und Appellanten entrichteten Cautionssumme von 3200, insoweit diese nicht durch den Kaufpreis compenfirt ist, geklagt hat und die Einzahlung jener Caution vom Appellanten eingeräumt ist, solchemnach es sich lediglich darum handelt, eine wie große Summe der Appellant auf Grund des geschlossenen Kaufs compensando in Anrechnung bringen kann, indem der Appellat nur für 2720 86% ß das Inventar gekauft haben will, während der Appellant die Summe von 3195 54 ß als den bestimmten Preis anges geben hat;

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in Erwägung, daß bei dieser Sachlage der Beweis

der Größe der Summe, für welche das Inventar und Mobiliar dem Appellaten verkauft ist, dem Appellanten aufzuerlegen sein würde, wenn dieselbe nicht aus der eingelegten und beiderseitig als echt anerkannten Actenstücken liquide hervorginge, da die Be= fugniß des Appellanten, die Kaufgelder in der Cautionssumme zu compenfiren, wenn gleich schon in der Klage zur Vermeidung einer Pluspetition erwähnt, doch die Grundlage der vom Appellanten geltend ges machten Einrede bildet;

Kaufsumme betreffend, in dem am 26. Juli 1856 in Erwägung, daß, die Größe der vereinbarten

ausgestellten Reverse der Appellat erklärt hat, das Inventarium zu der im Pachtcontracte vom 24. December 1855 genannten Kaufsumme und unter den dort genannten Bedingungen käuflich zu übernehmen, in diesem Pachtcontracte aber sowohl im § 5 als auch im § 8 die Summe von 3195 54 ß genannt ist, und zwar im lezterwähnten Paragraphen als diejenige, wofür der Pächter eventualiter bei einem Kauf das Inventar zu übernehmen habe, dabei auch nicht in Betracht kommen kann, daß in beiden Paragraphen diese 3195 54 als die tarirte Summe bezeichnet sind, während die Tarationssumme in Wirklichkeit nur 2720 86% betragen hat, indem der Revers nicht auf die tarirte, sondern auf die im Pachtcontract genannte Summe verweist, darüber aber ein Zweifel nicht gehegt werden kann, daß nicht die Summe von 2720 862% ß, sondern die Summe von 3195 54 ß in dem Contracte genannt ist;

und

in Erwägung, daß solchemnach der Appellant mit seiner ersten Beschwerde zu hören ist,

wird auf eingelegte Unterinstanzacten und Recesse, so wie nach verhandelter Sache, hiemittelst von Obergerichtswegen für Recht erkannt:

in Erwägung, daß der Umstand, daß die Summe und daher zur Klaganstellung keinen Grund hatte; von 3195 54 ß muthmaaßlich aus Irrthum in den Pachtcontract vom 24. December 1855 aufgenommen ist, auf den später zu dieser Summe über das Inventar und Mobiliar abgeschlossenen Kaufcontract von keiner Wirkung sein kann, da es nur darauf ankommt, über welche Summe die Contrahen ten sich vereinbart haben, nicht aber darauf, wie sie zu der Höhe des Kaufpreises gelangt find, ein Irrthum des Appellaten aber darüber, ob der Kaufpreis der Tarationssumme, also dem muthmaaßlichen Werth des Inventars, entspreche, als ein Irrthum in den Motiven auf die Gültigkeit des Geschäfts keinen Einfluß üben kann, und zwar hier um so weniger, weil der Appellat zur Zeit der Ausstellung des Reverses bereits seit längerer Zeit im Besitz der gekauften Sachen gewesen war und sich von deren Werthe überzeugt haben mußte;

in Erwägung, daß ein Irrthum über die Kaufsumme nur dann den vom Appellaten angenommenen Erfolg, nämlich den Abschluß des Kaufs für die Summe von 2720 865 B, haben würde, wenn entweder beide Contrahenten oder doch der Verkäufer, obgleich die höhere Summe genannt ist, die geringere Summe von 2720 862 ß gemeint hätte, ein Irrthum über den Kaufpreis auf Seiten des Käufers allein dagegen das Zustandekommen des Geschäfts verhindert haben würde;

in Erwägung, daß ein Irrthum beider Contrahenten oder des Verkäufers allein von dem Appellaten in der Klage nicht behauptet ist, indem er es dahingestellt sein läßt, ob der Appellant überhaupt von der Differenz der beiden Summen gewußt habe, von sich selbst aber behauptet, daß er zur Zeit des Abschlusses des Pachtcontracts die Differenz nicht ge= fannt, und nicht bestimmt erwähnt, ob dieses bei Ausstellung des Reverses der Fall gewesen sei;

in Erwägung, daß dem Appellaten gegen den Appellanten daher nur noch eine Forderung auf die Differenz zwischen der Cautionssumme und dem Kauf preise von 3195 2 54 zusteht, er diese ihm vom Appellanten offerirte Differenz zum Betrage von 4 42 ß aber eingeräumtermaaßen ausgeschlagen hat

daß, unter Compensation der Kosten dieser Instanz, die sententia a qua des Gerichts für das Amt Kiel vom 7. October v. J. dahin zu reformiren:

daß Kläger und Appellat mit der erhobe=
nen Klage abzuweisen, auch schuldig sei,
dem Beklagten und Appellanten die in
inferiori erwachsenen Kosten, deren Ver-
zeichnung und Ermäßigung vorbehältlich,
binnen Ordnungsfrist zu erstatten.

Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird.
V. R. W.

Urkundlich 2c.. Gegeben im Königl. Holsteinischen
Obergerichte zu Glückstadt, den 30. März 1858.

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