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Erkenntniß, daß der pro exoneranda conscientia unter nommene Beweis für geführt nicht zu erachten, völlig beseitigt, und der Richter kann nun, ohne die juramenta necessaria zur Hand zu nehmen, durch die eigne, Thätigkeit der Parteien zur Gewißheit des ftreitigen facti, und sonach zur Möglichkeit der Absprechung der Definitivsentenz annoch gelangen, wenn er dem Gewissensvertreter gestattet, von dem ihm freystehenden Rücktritt ad juramentum delatum Ge brauch zu machen, und er demselben zu dem Ende die Auflage macht, sich nunmehro aut acceptando, aut referendo über den deferirten Entscheidungseid zu erklären.

Aus den vorstehend an und ausgeführten Umständen und Gründen resultirt also die Regel des gemeinen Processes:

daß wenn der Beweis pro exoneranda conscientia unvollständig ausgefallen, der Richfer nicht von Amts wegen auf das suppletorium oder purgatorium zu erkennen, sondern dem Gewissensvertreter die Auflage zu machen hat, sich über den deferirten Eid nunmehro vel acceptando, vel referendo zu erklären.

Diesen Grundsatz hat auch das Holsteinische Obergericht zu Glückstadt angenommen, und dem gemåß in vorkommenden Fällen erkannt.

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Beitrag III

Acten stúde,

die Holsteinische und Schleswigsche Landfolge und Heerfahrt betreffend.

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In der Reihe der interessanten, bis jeht aber keinesweges vollständig aufgeklärten, Gegenstände der åltern Verfassung unsers Holstein trifft man die Schleswig-Holsteinische Landfolge und Heerfahrt an. Diese Leistungen stehen nach dem Dafürhalten Einiger in naher Verbindung mit der Freiheit der Holsteinischen adelichen Güter von der Contribution der Hoffelder. Denn, sagt man, als ein Ues quivalent für diese Abgabe leisteten die Befißer der adelichen Güter auf eigene Kosten die Landfolge und Heerfahrt 1). Gegen diese Ansicht dürfte indeß zu bemerken seyn, daß der Holsteinische und Schleswigsche Adel frcy von allen cigent= lichen Abgaben war, und daß ein Grundstück von allen Commůne- und Deich-Lasten eremt wurde, sobald ein Adlicher dasselbe acquirirte. Landesherrliche Abgaben kannte man in den åltesten Zeiten gar nicht. Der Landesherr hatte zur Bestreitung seiner Bedürfnisse seine Domainen, zu denen auch die Aemter gehörten. Erst im Jahre 1572 und spå terhin verboten die Landesherren der Herzogthümer Schles wig und Holstein ihren Unterthanen, dem Adel Grundstücke zu verpfånden oder zu verkaufen. Dies veranlaßte aber auch den gleichzeitigen und gewiß billigen Antrag der Landesherren auf dem Landtage, daß der Adel auch seine Güter nur an Adliche verkaufen solle.

Eine kurze Erörterung der Verpflichtung der Schles wig-Holsteinischen ́ Ritterschaft zur Vertheidigung des Vater

1) Staatsbürgerliches Magazin Bd. 1. Heft 1. pag. 178.1

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