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habe.287) Heißt das auch krankhafte Furcht vor Meuchelmord' ? Wie aber finden sich unsere Gegner mit den klaren ge= schichtlichen Thatsachen in Luthers Leben ab, diesen Beweisen für seine Furchtlosigkeit dem Meuchelmord' gegenüber?

Im April 1518 mußte er in Ordensangelegenheiten eine Reise nach Heidelberg unternehmen. „Von allen Seiten wird mir geraten, ich solle nicht dorthin gehen, damit meine Feinde nicht mit List an mir vollbringen, was sie mit Gewalt nicht vermögen". So berichtet er seinem Ordensvorgefeßten Lange. „Doch“, fährt er fort, „ich werde gehorsam dem Befehle folgen".288) Er ist hingereist. - Läßt sich diese mutige Pflichterfüllung wegleugnen? Gewiß. Evers sieht eben darin Luthers Furcht, daß er Gefahren witterte, wo selbstverständlich gar keine gewesen seien: Wir werden es dem Helden Luther verzeihen, daß er überall Scheiterhaufen sah, nachdem ihm zu Ehren Tezels Thesen von seinem Anhang verbrannt waren'.289) Aber abge= sehen davon, daß Luther nichts von Scheiterhaufen' gesehen, sondern gerade im Gegensaß zu solcher That der „Gewalt“ von „List“ geredet hat, so sagt ja Luther auch nichts davon, daß er Gefahren sähe, sondern nur, daß andere ihn vor solchen gewarnt hätten. Und wie soll denn diese seine vermeintliche Furcht zu der Thatsache stimmen, daß er doch nach Heidelberg ging? Evers fährt fort: Hätte Professor Luther selbst aufrichtig an diese Gefahren geglaubt, so wäre er gewiß nicht nach Heidelberg gegangen'. Aber was sollen wir nun Herrn Evers glauben? Eben wußte er, Luther habe Gefahren gesehen und gefürchtet; nun weiß er, Luther habe keine Gefahren gesehen? Solche Schriftsteller finden gläubige Leser.

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Im August 1518 erhielt Luther von seinen päpstlichen Richtern den Befehl, binnen sechzig Tagen sich persönlich in Rom zu stellen. Evers erkennt die persönliche Feigheit eines unlauteren Gewissens' 290) darin, daß Luther dringend wünschte, nicht in die Höhle des „Löwen“ gehen zu müssen. Damit soll Luther dem Papste den feierlich versprochenen Gehorsam nicht geleistet haben'. Aber Ungehorsam' ist es doch nicht zu nennen, wenn Paulus die ihm zuerkannte Geißelung von sich abzuwenden suchte.291) Ungehorsam war's doch wohl nicht, wenn Luther

durch die Fürsprache des Kaisers und seines Kurfürsten zu erreichen suchte, daß die Untersuchung seiner Sache den deutschen Rechtsanschauungen entsprechend in deutschen Landen von unparteiischen Richtern geführt werde. Daß er keine Neigung verspürte, in jener Zeit, wo das von ihm begonnene Werk von allen Seiten angegriffen wurde und seiner Verteidigung so dringend bedurfte, in Rom abgethan zu werden, verargt ihm kein Vernünftiger. Evers freilich erklärt die Behauptung, Luther würde aus Rom nicht wieder zurückgekommen sein, für nicht mehr als einen bloßen Scherz'. In Rom wollte man ihm ja garnichts zu leide thun. Es handelte sich ja nur um eine Untersuchung der immer weiter um sich greifenden Bewegung'; es heißt in tendenziöser Weise Geschichte machen, diese [päpstliche] Commission ein Keßergericht zu nennen'. Ebenso verfahren die übrigen Gegner Luthers, welche die vorliegende Frage besprechen. Höhnend reden sie von den Besorgnissen, die man für die persönliche Sicherheit des Reformators gehegt habe; es soll dazu gar kein Grund vorhanden gewesen sein! 292) Am kunstvollsten verfährt Janssen. Er erwähnt auch nicht eine der vielen Thatsachen, welche die Absichten der Feinde Luthers aufdecken. Er sammelt nur alle Aeußerungen Luthers und seiner Freunde, welche sich zu dem Nachweise verdrehen lassen, daß diese zum Verderben des Papsttums alles für erlaubt' erklärt und einen gewaltsamen Angriff' geplant hätten, um ihre Hände im Blut des Papstes und seiner Kardinäle zu waschen'. Es ist in der That ein interessantes Bild, das er von der Zeit von 1517 bis zum Herbst des Jahres 1520 uns malt. Auf der einen der Lutherschen Seite Toben und Wüten, mörderische Anschläge' und Signale zum gewaltsamen Angriff'. Auf der anderen der päpstlichen Seite nicht einmal ein einziges bitteres Wort, geschweige denn etwas von Gedanken an gewaltsame Maßregeln: ein paar gutmütige Streitschriften und schwächliche Unterhandlungen, das ist alles. So bleibt es Jahre hindurch. Das erste scharfe Wort ist die päpstliche Bannbulle; aber auch diese ist mehr in einem Ton väterlicher Betrübnis als strafender Härte abgefaßt und übt die höchste Nachsicht'. Und troßdem leidet der Luther an — Verfolgungsfurcht!' In der That, das war krankhaft!

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Dieses Bild darf doch nicht ohne einige Ergänzungen bleiben. Am 21. März 1518 schreibt Luther: „Gegen mich donnern die Ablaßkrämer gewaltig von der Kanzel herab, sodaß sie nicht Schimpfnamen genug haben, mich damit zu nennen. Sie fügen Drohungen hinzu, wonach der eine dem Volk verspricht, ich solle innerhalb vierzehn Tagen, der andere, ich solle innerhalb eines Monats ganz sicher verbrannt werden. Sie geben auch wider mich Gegenthesen heraus". Da es Luther ist, der dies berichtet, so wird Janssen dem nicht Glauben schenken, obwohl die Richtigkeit der lezten Angabe Tezel veröffentlichte bekanntlich Gegenthesen auch für die Zuverlässigkeit der ersten spricht. Doch die Spur jener Drohungen ist noch nicht ganz verwischt. Der bekannte Kezermeister Jacob von Hoogstraten gab im Jahre 1518 eine kleine Schrift heraus, in welcher er den Papst zur schleunigen Verbrennung Luthers auffordert, oder wie dieser es ausdrückt mit blutgieriger Zunge vermahnt er den Papst, daß er sich nicht mit sanftem und christlichem, sondern mit löwenartigem und teuflischem Gemüt solle aufmachen wider die Kezer" 293)

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Bei dem in Rom eingesetzten Gericht aber sollte es sich garnicht um die Frage handeln, ob Luther oder seine Gegner Recht hätten. Es war vielmehr gegen diesen die Anklage auf Keßerei erhoben, und der vom Papste bestellte Richter, von dem die Entscheidung abhängen mußte, war niemand anders als jener Widersacher Luthers, Sylvester Prierias, dem schon wie Evers zugesteht die Galle stark übergelaufen' war, indem er gegen Luther als einen Ausfäßigen und bissigen Hund' geschrieben und erklärt hatte: Wer nicht bleibt bei der Lehre der römischen Kirche und des römischen Papstes als der untrüglichen Glaubensregel, von der auch die heilige Schrift ihre Kraft und Ansehen empfängt, der ist ein Keßer'.294) Diesen Mann, den Luther öffentlich „ein unverschämtes Lügenmaul" genannt hatte, den nach Luthers Verlangen der Papst zum Schweigen bringen“ sollte, hatte der Papst zu Luthers Richter ernannt. Und welches waren die Intentionen des Papstes bei diesem beabsichtigten Verfahren in Rom? Am 5. August hatte der Kaiser ein Schreiben an den Papst erlassen, in welchem er ihm vorhielt, er sei schuldig, jenen

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Augustinerbruder, Martin Luther, der so hartnäckig seine kezerischen Lehren festhalte, zum Schweigen zu bringen, da noch keine Streitigkeiten vorgekommen seien, welche so verderblich gegen die christliche Frömmigkeit seien'; seine kaiserliche Macht stelle er zu dem Zweck zur Verfügung.295) In demselben Monat erteilte der Papst dem Kurfürsten von Sachsen in Kraft des heiligen Gehorsams den Befehl', Luther als ein Kind der Bosheit und einen Gottesverächter', welcher viele gottlose, kezerische Irrtümer öffentlich zu verteidigen wage', der Gewalt und dem Gericht des römischen Stuhles zu überantworten; sonst werde man einst klagen und sagen, die schädlichste Keßerei in der Kirche Gottes wäre durch Hülfe und Gunst seines hochedelsten Hauses entstanden'.296)

In Evers 297) Augen freilich ist selbst dieses Schreiben ganz unschuldiger Natur: Es wird nur verlangt, daß der Kurfürst seinerseits dazu helfe, daß der Untersuchungsprozeß und das Verhör in aller Form Rechtens angestellt und durchgeführt werden könne.' Und doch teilt Evers uns auch mit, daß in dem im Vatikanischen Archiv befindlichen Originalmanuscript einige Korrekturen vorgenommen sind, welche zeigen, daß man bei der ersten Niederschrift noch mehr Neigung zur Milde gehegt hat, die aber schließlich durch besser berechtigte Strenge wieder zurückgedrängt erscheint.' Es findet sich nämlich nach den Worten wir haben ihn zur Verantwortung befohlen' ursprünglich noch der Saz um noch einmal die Sache zu prüfen. Dieser Saz ist dann durchgestrichen. Ebenso war ursprünglich geschrieben, der päpstliche Legat solle Luthern, wenn sich herausstellen sollte, daß er nicht von der Wahrheit abirre, sogar mit einem Geschenke zurücksenden'; auch diese Worte sind getilgt. Während man also anfangs noch die Möglichkeit, daß Luther sich rechtfertigen könne, andeuten wollte, entschloß man sich später, den Angeklagten schon als Ueberführten anzusehen.

An demselben Tage, an welchem der Papst dieses Schreiben an den Kurfürsten von Sachsen richtete, am 23. August 1520, erließ er auch ein Breve an seinen Legaten Kajetan. Es ist dieses Datum deshalb wichtig, weil Luther am 7. August die Citation nach Rom erhalten hatte, in welcher ihm 60 Tage Frist

gestellt waren. Der Papst wartete also den Ablauf dieser Frist nicht ab, sondern schlug schon nach 16 Tagen ein ganz anderes Verfahren ein, vermutlich durch den oben erwähnten Brief des Kaisers bewogen. Dem Legaten Kajetan, welcher auf dem Reichstage zu Augsburg weilte, wird befohlen, den besagten Martin, welcher durch unsern Auditor bereits für einen Ketzer erklärt ist, unverzüglich nach Empfang dieses Schreibens zu zwingen, daß er persönlich vor Dir erscheine.' Sodann soll er ihn in sicherem Gewahrsam halten, bis er weiteren Befehl aus Rom empfange. Wenn Luther dann in sich schlagen, wahre Zeichen der Buße sehen lassen und ungenötigt von freien Stücken um Gnade und Vergebung bitten sollte, so darf der Legat ihn wieder in die Einheit der Mutter Kirche aufnehmen. Wenn er aber in seiner Hartnäckigkeit beharrt, den weltlichen Arm verachtet und der Legat seiner nicht habhaft werden kann, so wird ihm die Vollmacht erteilt, Luther und alle seine Anhänger, auch durch öffentliche Edikte, nach der Weise derer, welche vor Zeiten öffentlich als Geächtete an die Rathäuser geschlagen wurden, für Kezer, Verbannte und Verfluchte öffentlich zu erklären. Alle geistlichen und weltlichen Herren sollen unter Androhung des Bannes aufgefordert werden, daß sie benannten Martin Luther mit seinem Anhange gefänglich einziehen und wohlverwahrt dem Legaten zuschicken. Welche Fürsten aber dem Luther irgend Rat, Hülfe, Vorschub oder Gunst öffentlich oder heimlich, selbst oder durch andere, erzeigen würden, deren Gebiete sollen mit dem Interdikt belegt werden, ebenso jeder Ort, in dem Luther sich aufhalten würde. Alle so handelnden Geistlichen sollen all ihrer Einkünfte und Güter beraubt sein. Alle so handelnden Laien sollen ehrlos und rechtlos, auch des kirchlichen Begräbnisses beraubt sein. 298)

Bekanntlich ist die Echtheit dieses Breves bezweifelt worden, vor allem deshalb, weil darnach das Verfahren des Papstes eine „Nullität der enormsten Art“ 299) gewesen sein würde. Selbst Luther hat es sehr bald für unecht gehalten. 300) Aber der „ungeheuerliche" Inhalt dieses Breves kann nicht mehr als Beweis gegen die Echtheit desselben angeführt werden. Denn dasselbe unerhörte Verfahren wird in dem oben erwähnten Schreiben an den Kurfürsten von Sachsen und in zwei weiteren Breven des

Walther, Luthers Beruf.

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