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Preussen und Nordd.

den 9. December v. J., für den Geheimen Regierungs-Rath und No. 2725. Abtheilungs- Dirigenten Ludwig Klapp; XVI. eine von Ihrer Durchlaucht der verwittweten Fürstin Reuss älterer Bundes-Regierungen, Linie vollzogene Vollmacht d. d. Greitz, den 17. December v. J., 18. Jan. bis nicht gegengezeichnet, für den Regierungs-Präsidenten Dr. Hugo Moritz Hermann;

XVII. eine von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Reuss jüngerer Linie voll-
zogene Vollmacht d. d. Schloss Osterstein, den 12. December v. J.,
gegengezeichnet: Harbou, für den Staats-Minister von Harbou.
XVIII. eine von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schaumburg-Lippe voll-
zogene Vollmacht d. d. Bückeburg, den 13. December v. J., gegen-
gezeichnet: Höcker, für den Präsidenten der Landes-Regierung
Eduard Freiherrn von Lauer-Münchhofen mit der Befugniss, sich
den Regierungs-Rath von Campe zu substituiren;

XIX. eine von Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Lippe vollzogene Voll-
macht d. d. Detmold, den 15. December v. J., gegengezeichnet:
Oheimb, für den Cabinets-Minister von Oheimb;

XX. eine von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck ausgestellte,
von dem präsidirenden Bürgermeister Dr. H. Brehmer unterzeichnete
Vollmacht d. d. Lübeck, den 8. December v. J., für den Senator
Dr. jur. Theodor Curtius;

XXI. eine von dem Senate der freien Hansestadt Bremen ausgestellte, von
dem Präsidenten des Senats Mohr unterzeichnete Vollmacht d. d.
Bremen, den 10. December v. J., für den Senator Otto Gildemeister;
XXII. eine von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg ausgestellte,
von dem Präsidenten des Senats Haller unterzeichnete Vollmacht
d. d. Hamburg, den 10. December v. J., für den Senator Dr. jur.
Gustav Heinrich Kirchenpauer;

übergeben, zur gegenseitigen Einsicht vorgelegt, gut und richtig befunden und zu den Acten genommen worden, hatten sich heute die Eingangs aufgeführten Herren Bevollmächtigten zu der ersten förmlichen Sitzung versammelt. Das Protokoll führte der Legations - Rath Bucher. Preussen stellte folgenden Antrag:

In Erwägung, dass die wünschenswerthe Förderung des Verfassungswerks eine einheitliche Vertretung der hohen verbündeten Regierungen gegenüber der gemeinschaftlich einzuberufenden Volksvertretung erheischt, übertragen die in der Conferenz vereinigten Bevollmächtigten der Krone Preussen ad hoc die in den Artikeln 14 und 25 des von der Krone Preussen vorgelegten VerfassungsEntwurfs

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Art. 14. „Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen nnd zu schliessen."
Art. 25. Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei
Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein
Beschluss des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums er-
forderlich

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7. Febr. 1867.

Preussen

Nordd.

No. 2725. bezeichneten, dem Präsidium sowohl wie dem Bundesrath eingeräumten Befugund nisse, soweit sich dieselben auf den Reichstag beziehen, und ermächtigen die Bundes-Re-Krone Preussen, dem Reichstage den Verfassungs-Entwurf, über den die vergierungen, 18. Jan. bis bündeten Regierungen sich geeinigt haben werden, vorzulegen und für dessen Vertretung dem Reichstage gegenüber die nöthige Vorsorge zu treffen.

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1867.

Der Antrag wurde von der Versammlung einstimmig angenommen und zum Beschluss erhoben. Dieses Protokoll ist nach erfolgter Vorlesung genehmigt und demnächst von den Herren Bevollmächtigten und dem Protokollführer unterzeichnet worden.

(Folgen die Unterschriften.)

-Anlage zu dem ersten Protokoll.

Berlin, den 15. December 1866.

Im Auftrage des Königs, meines Allergnädigsten Herrn, habe ich die Ehre, die Conferenzen zur Berathung der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu eröffnen und den Herren Bevollmächtigten den Entwurf einer Verfassung des Bundes mitzutheilen, welchen die Königliche Regierung den verbündeten Staaten zur Annahme empfiehlt. Der frühere Deutsche Bund erfüllte in zwei Beziehungen die Zwecke nicht, für welche er geschlossen war; er gewährte seinen Mitgliedern die versprochene Sicherheit nicht und er befreite die Entwickelung der nationalen Wohlfahrt des Deutschen Volkes nicht von den Fesseln, welche die historische Gestaltung der inneren Grenzen Deutschlands ihr anlegten. Soll die neue Verfassung diese Mängel und die Gefahren, welche sie mit sich bringen, vermeiden, so ist es nöthig, die verbündeten Staaten durch Herstellung einer einheitlichen Leitung ihres Kriegswesens und ihrer auswärtigen Politik fester zusammenzuschliessen und gemeinsame Organe der Gesetzgebung auf dem Gebiete der gemeinsamen Interessen der Nation zu schaffen. Diesem allseitig empfundenen und durch die Verträge vom 18. und 21. August bekundeten Bedürfnisse hat die Königliche Regierung in dem vorliegenden Entwurfe abzuhelfen versucht. Dass derselbe den einzelnen Regierungen wesentliche Beschränkungen ihrer particularen Unabhängigkeit zum Nutzen der Gesammtheit zumuthet, ist selbstverständlich und bereits in den allgemeinen Grundzügen dieses Jahres vorgesehen. Die unbeschränkte Selbständigkeit, zu welcher im Laufe der Geschichte Deutschlands die einzelnen Stämme und dynastischen Gebiete ihre Sonderstellung entwickelt haben, bildet den wesentlichen Grund der politischen Ohnmacht, zu welcher eine grosse Nation bisher verurtheilt war, weil ihr wirksame Organe zur Herstellung einheitlicher Entschliessungen fehlten, und die gegenseitige Abgeschlossenheit, in welcher jeder der Bruchtheile des gemeinsamen Vaterlandes ausschliesslich seine localen Bedürfnisse ohne Rücksicht für die des Nachbars im Auge behält, bildete ein wirksames Hinderniss der Pflege derjenigen Interessen, welche nur in grösseren nationalen Kreisen ihre legislative Förderung finden können. Selbst die segensreiche Institution des Zollvereins hat diesem Uebelstande nicht abzuhelfen vermocht, weil einmal ihre Wirksamkeit auf die Zollgesetzgebung beschränkt war und auch die

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Fortentwicklung dieser kaum anders als in Krisen der Existenz, welche sich von No. 2725. zwölf zu zwölf Jahren vollzogen, bewirkt werden konnte. Die Königliche und Regierung hat sich bei dem vorliegenden Entwurf der Bundes-Verfassung auf Bundes-Regierungen, die Berücksichtigung der allseitig erkannten Bedürfnisse beschränkt, ohne über 18. Jan. bis dieselben hinaus die Bundesgewalt in die Autonomie der einzelnen Regierungen ́eingreifen zu lassen. Nichtsdestoweniger verkennt die Königliche Regierung nicht, dass die Durchführung der wesentlichen Aenderungen gewohnter Zustände, welche von den beabsichtigten Reformen unzertrennlich sind, für die einzelnen Regierungen eine schwierige Aufgabe bilden, und dass die Opfer, welche mit der Herstellung gleicher Pflichten und Rechte aller Theile der Bevölkerung des gemeinsamen Vaterlandes verbunden sind, überall da schwer werden empfunden werden, wo die bisherige Ungleichheit der Leistungen locale Privilegien zum Nachtheile der Gesammtheit mit sich brachte. Die Königliche Regierung zweifelt aber nicht, dass der einmüthige Wille der verbündeten Fürsten und freien Städte, getragen von dem Verlangen des Deutschen Volkes, seine Sicherheit, seine Wohlfahrt, seine Machtstellung unter den Europäischen Nationen durch gemeinsame Institutionen dauernd verbürgt zu sehen, alle entgegenstehenden Hindernisse überwinden werde.

II. Protokoll, d. d. Berlin, 28. Januar 1867.

In Gegenwart derselben Herren Bevollmächtigten, welche der Sitzung am 18. d. M. beigewohnt haben, mit Ausnahme des Staatsraths v. Wolffersdorff, für welchen der Staatsminister v. Keyser wieder eingetreten ist. Das Protokoll führt der Legationsrath Bucher. Der Preussische Herr Bevollmächtigte erinnerte daran, dass die heutige Sitzung anberaumt sei, um die vertraulich gepflogenen Berathungen über den am 15. v. M. von der Krone Preussen vorgelegten Entwurf der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen. Zu dem Ende hätten die Preussischen Bevollmächtigten sich der Aufgabe unterzogen, aus den von den übrigen Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäusserten Wünsche befriedigen dürften, ohne den Principien des Entwurfes entgegenzulaufen. Metallographische Abdrücke dieser Arbeit, soweit dieselbe vollendet, lägen den Herren Bevollmächtigten bereits vor. Einige Zusätze und Veränderungen, zu denen die Königliche Regierung sich seitdem noch bewogen gefunden, seien in einen Abdruck eingetragen, welcher mit dem über die heutige Sitzung aufzunehmenden Protokolle durch Schnur und Siegel verbunden werden solle. Der Herr Bevollmächtigte verlas diesen Abdruck nebst Ergänzungen und erklärte, dass die Königliche Regierung sich in Betreff der Abschnitte, auf welche diese Arbeit sich bezieht, zu ferneren Aenderungen nicht verstehen könne, dass jedoch in Betreff des achten Abschnitts, insoweit derselbe sich auf das Postwesen bezieht, und des elften Abschnitts, vom Bundeskriegswesen, die analoge Arbeit noch vorbehalten bleibe. Nachdem die bezeichneten, von Preussen angenommenen Amendements vorgelesen und discutirt waren, vereinigten die Herren Bevollmächtigten sich zu der Erklärung: dass sie die auf diese Weise

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No. 2725. amendirten Abschnitte des Verfassungs-Entwurfes als vorläufig festgestellt beund trachten und demgemäss deren Vorlegung an den Reichstag genehmigen, unter Bundes- Re- dem Vorbehalte jedoch, dass es den hohen verbündeten Regierungen unbenomgierungen, 18. Jan, bis men bleibe, wenn das vollständige Resultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Erklärung auf die heute angenommenen Abschnitte zurückzukommen. Insonderheit gab der Mecklenburg-Schwerinsche Herr Bevollmächtigte folgende Erklärung ab: dass derselbe auch seinerseits die Amendements, welche Preussen zur Annahme empfohlen hat, als Verbesserungen anerkenne und der nunmehrigen Fassung derjenigen Artikel, zu welchen diese Amendements gemacht sind, vorläufig beistimme, jedoch als selbstverständlich voraussetze, dass, insofern einzelne Artikel, insonderheit die Artikel 4 sub 2 und 9, Artikel 33 und Artikel 52 Verhältnisse berühren, hinsichtlich deren für Mecklenburg Special-Verhandlungen und entsprechende Uebergangs-Bestimmungen, wie sie auch bereits beantragt und in Aussicht gestellt sind, nothwendig werden, die obige Zustimmung nur auf das künftige Definitivum sich bezieht und dem Uebergangsstadio in keiner Hinsicht präjudiciren kann. Der Herr Bevollmächtigte für Mecklenburg-Strelitz schliesst sich vorstehender Erklärung und Voraussetzung an. Dieses Protokoll ist in der Conferenz am 29. Januar vorgelesen, genehmigt und von den Herren Bevollmächtigten, mit Ausnahme des Oldenburgischen Herrn Bevollmächtigten, und dem Protokollführer unterzeichnet worden.

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Der Oldenburgische Herr Bevollmächtigte hat heute das Protokoll der Conferenz zur Berathung und Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 28. d. M., nachdem er dasselbe gelesen, nachträglich vollzogen.

Worüber diese Verhandlung aufgenommen und von dem Herrn Bevollmächtigten und dem Protokollführer unterschrieben worden ist.

v. Rössing. Bucher.

III. Protokoll, d. d. Berlin, 7. Februar 1867.

Der Preussische Herr Bevollmächtigte eröffnete die heutige Sitzung der Conferenz zur Berathung und Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes mit der Anzeige, dass die in der Sitzung vom 28. v. M. vorbehaltene Bearbeitung der auf das Postwesen und der auf das Bundeskriegswesen bezüglichen Artikel des Verfassungs-Entwurfes vollendet sei, und verlas die Amendements, welche, als Resultat dieser Arbeit, die Preussische Regierung ihren Verbündeten zur Annahme empfehle. Dieselben werden diesem Protokolle annectirt werden. Unter beziehendlicher Hinweisung auf die in dem Schlussprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Erklärungen verständigten sämmtliche Bevoll mächtigte sich dahin: dass der Entwurf der in

1) dem Bündnissvertrage vom 18. resp. 21. August v. J., Art. II und V,

2) dem Friedensvertrage zwischen Preussen und Hessen vom 3. Sep- No. 2725. tember v. J., Art. XIII und XIV,

Preussen und

Nordd.

3) dem Friedensvertrage zwischen Preussen und Reuss älterer Linie Bundes-Revom 26. September v. J., Art. I,

4) dem Friedensvertrage zwischen Preussen und Sachsen - MeiningenHildburghausen vom 8. October v. J., Art. I,

5) dem Friedensvertrage zwischen Preussen und Sachsen vom 21. October v. J., Art. II, vorgesehenen Bundesverfassung durch die Vorlage, welche die Königlich Preussische Regierung am 15. December v. J. der Conferenz gemacht hat, und deren Abänderungen, welche in den Annexen des gegenwärtigen Protokolls und des Protokolls vom 28. v. M. verzeichnet sind, nunmehr unter den Hohen verbündeten Regierungen definitiv festgestellt ist und solcher Gestalt dem am 24. d. M. zusammentretenden Reichstage vorgelegt werden soll.

Die Ratificationen dieser Erklärung sollen so bald als möglich und spätestens bis zum 17. d. M. zu den Acten der Conferenz an das Preussische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eingesandt werden, welches von denselben den Hohen Regierungen Kenntniss geben wird. Der nunmehr festgestellte Text des Verfassungs-Entwurfes, mit der etwa nöthigen Vervollständigung der Titel der Bundesglieder und mit neuer Numerirung der Artikel soll sofort metallographirt, beglaubigt und den Herren Bevollmächtigten zugestellt werden. ག Dieses Protokoll ist, nachdem die beiden Anlagen mit demselben durch Schnur und Siegel verbunden worden, in der Sitzung am 9. Februar vorgelesen, als eine richtige Aufzeichnung des Resultates der Verhandlung anerkannt und zum Beweise dessen von den Herren Bevollmächtigten und dem Protokollführer unterschrieben worden.

(Unterschriften.)

IV. (Schluss-) Protokoll, d. d. Berlin, den 7. Februar 1867.

Während der Verhandlungen über die Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, deren Resultat in dem vom heutigen Tage datirten dritten Protokolle constatirt ist, waren von mehreren der Herren Bevollmächtigten Erklärungen abgegeben worden, welche, der getroffenen Verabredung gemäss, in diesem Schlussprotokoll niedergelegt sind.

Der Königlich Sächsische Bevollmächtigte erklärte zu Art. 57, dass er den Ausdruck,, Bevölkerung" nur von den Staatsangehörigen, nicht aber von der rein factischen Bevölkerung verstehen könne, wie sie für die Zwecke des Zollvereins festgestellt wird.

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Der Grossherzoglich Hessische Bevollmächtigte gab I. hinsichtlich der am 28. v. M. vorläufig festgestellten Abschnitte des VerfassungsEntwurfs die nachstehende definitive Erklärung ab: Die Grossherzoglich Hessische Regierung sei zwar nicht mit allen Bestimmungen der fraglichen Abschnitte des Entwurfs einverstanden; sie wolle aber, um ihrerseits zur Förderung des Verfassungswerks möglichst beizutragen, nichts dagegen einwenden, dass der Entwurf in der jetzt festgestellten Fassung dem Reichstage vorgelegt

gierungen, 18. Jan. bis 7. Febr. 1867.

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