Allerhöchst privilegirte schleswig-holsteinische Anzeigen, Band 121848 |
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... Verordnungen vom 12ten Septbr . 1792 und Sten Febr . 1810 für die Herzogthümer Schleswig und Holstein bestimmten Collateral ... Verordnung vom 8ten Februar 1810 ausgesprochenen Connerität dieser Steuern , als auch achten . Die ...
... Verordnungen vom 12ten Septbr . 1792 und Sten Febr . 1810 für die Herzogthümer Schleswig und Holstein bestimmten Collateral ... Verordnung vom 8ten Februar 1810 ausgesprochenen Connerität dieser Steuern , als auch achten . Die ...
Seite 8
... Verordnung vom 14ten Mai 1839 und des § 16 der Armenverordnung vom 29sten Decbr . 1841 hauptsäch lich und vor der unehelichen Mutter geseßlich auferlegt ist , weil ferner das durch die ihm gerichtlich bestellten Vormünder vertretene ...
... Verordnung vom 14ten Mai 1839 und des § 16 der Armenverordnung vom 29sten Decbr . 1841 hauptsäch lich und vor der unehelichen Mutter geseßlich auferlegt ist , weil ferner das durch die ihm gerichtlich bestellten Vormünder vertretene ...
Seite 9
... Verordnung vom 24ften Octbr . 1837 zu bestrafen ist ; in endlicher Erwägung , daß die von Spanier und Cohen producirten obenerwähnten Bescheinigungen die- selben zur Betreibung eines Handels mit Classenloosen in Widerspruch mit der ...
... Verordnung vom 24ften Octbr . 1837 zu bestrafen ist ; in endlicher Erwägung , daß die von Spanier und Cohen producirten obenerwähnten Bescheinigungen die- selben zur Betreibung eines Handels mit Classenloosen in Widerspruch mit der ...
Seite 10
... Verordnung vom 28sten Novbr . 1800 , daß den Visitatoren der Probstei Gottorff eröffnet werden möge ,,, daß das von der Klägerin , jest Supplicantin , erbetene Remissorium in peto . justificationis , des von ihr wider den Huf- ner Claus ...
... Verordnung vom 28sten Novbr . 1800 , daß den Visitatoren der Probstei Gottorff eröffnet werden möge ,,, daß das von der Klägerin , jest Supplicantin , erbetene Remissorium in peto . justificationis , des von ihr wider den Huf- ner Claus ...
Seite 11
... Verordnung vom 28sten Novbr . 1800 einer nachfolgenden Justification bedarf , daß mithin der jenige , welcher ein inhibitorium de non copulando bewirkt hat , um der gefeßlichen Vorschrift zu genügen , innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ...
... Verordnung vom 28sten Novbr . 1800 einer nachfolgenden Justification bedarf , daß mithin der jenige , welcher ein inhibitorium de non copulando bewirkt hat , um der gefeßlichen Vorschrift zu genügen , innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ...
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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