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für

das Jahr 1848.

Neue Folge.

3 w dlfter Jahrgang.

Redigirt von dem Obergerichtsrath J. Nickels.

Glückstadt,

gedruckt bei J. W. Augustin.

COLLEGE
APR 25 1923
LIBRARY

HARVARD

Mind fucced

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

1. Stück. Den 3. Januar 1848.

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Zufolge eines unter dem 7ten vorigen Monats er lassenen Schreibens der Rentekammer sind in neuerer Zeit bei derselben Zweifel darüber erhoben, ob die durch die Verordnungen vom 12ten Septbr. 1792 und Sten Febr. 1810 für die Herzogthümer Schleswig und Holstein bestimmten Collateral-Erbschafts- und Halbprocent-Erbschafts-Steuern auch von den im Auslande befindlichen Activen, die zu einer inländischen Erbschaftsmasse gehören, zu erlegen seien, und ist zur Begründung dieses Zweifels das Rentekammerschreiben vom 20sten Juni 1835 (cfr. Systematische Sammlung der Verordnungen, Band 9, Seite 358) angeführt worden, worin angeblich das Princip ausgesprochen sein soll, daß nur die im Inlande befindlichen Vermögenstheile der erwähnten Steuer zu unterziehen

seien.

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nungen, Jahrgang 1811, Seite 110) und vom 5ten August 1811 (cfr. Systematische Sammlung der Verordnungen, Band 9, Seite 349) in Gemäßheit allerhöchster Resolutionen speciell bestimmt worden, daß diese Steuer auch von den außerhalb Landes belegten, zu einer inländischen Erbschaftsmasse gehörigen, Capitalien zu erheben sei. Eine ähnliche Bestimmung ist zwar hinsichtlich der Halbprocent-Erbschaftssteuer nicht erlassen worden, jedoch ist für legtere, sowohl wegen der im § 5 der Verordnung vom 8ten Februar 1810 ausgesprochenen Connerität dieser Steuern, als auch achten. Die Steuerpflichtigkeit einer Erbschaft ist aus allgemeinen Gründen, die gleiche Regel zu beob nämlich, wie auch durch das Rentekammerschreiben lung der Verordnungen, Band 9, Seite 351) in Anvom 27sten Januar 1821 (efr. Systematische Sammleitung eines speciellen Falles ausgesprochen, davon abhängig, daß die Erbschaft im Inlande fällig gewor stand hat, und folgeweise nach den dort geltenden den ist, daß die Masse im Inlande ihren GerichtsGesezen regulirt wird. Ist dies Erforderniß vorhanden, so trifft die Steuer die Erbmasse in ihrem ganzen Umfange, und also auch die im Auslande befindlichen Vermögenstheile derselben, da diese eben so gut zur Erbmasse gehören, als die im Inlande vorhandenen Activen. Hiemit steht auch das obgedachte Rentekammerschreiben vom 20sten Juni 1835 nicht in Widerspruch, welches einen speciellen Fall, in welchem die Erblasserin sowohl in Hamburg als in Altona ihr Domicil hatte, und an beiden Orten Vermögen hinterließ, dahin entschieden bat, daß nur das im Inlande vorhandene Vermögen der Verstorbenen den Collateralund Halbprocentsteuern zu unterziehen sei,, weil nur dieses Vermögen als die im Inlande fällig gewordene, den inländischen Gerichtsstand sortirende und der por= tigen Steuergeseßgebung unterworfene Erbschaft an= gesehen werden konnte.

· ÍI.

Regulativ wegen, Vereinigung der Plöner Neu: stadt, des amtsklösterlichen Districts und Districts und einiger bisher zum Schloßgrunde und dem Amte Plön gehörigen Häuser und Grund: stücke mit der Stadt Plön,

vom 7ten December 1847.

$ 1.

Vom 1sten Januar 1848, angerechnet sollen die bisher zum Amte Plön gehörige Neustadt Plön, der amtsklösterliche District, die beiden am Schloßberge belegenen, im Brandversicherungsregister der Altstadt. Plön unter No 225 und 226 des 10ten Quartiers aufgeführten, Häuser, welche bisher zum Schloßgrunde gehört haben, die in der Stadt Plön belegene herrschaftliche Mühle nebst der zu derselben gehörenden Koppel, ferner der vormals zum Schloßgrunde gebö rige Lämmerhof, sowie die. Harmshorner Koppel oder die sechste, die Tegel-Koppel oder die siebente und die neunte Vorwerksparcele nebst den auf denselben bele genen Gebäuden und der im Süden derselben laufen den Plön- Segeberger Landstraße, sowie dem an diese stoßenden Fußsteige, mit der bisherigen Altstadt Plön als Eine städtische Commüne vereinigt sein. Jedoch bleibt die berrschaftliche Mühle auch fünftig der Aufsicht der Behörden des Amts Plön behufs. Wahrneh mung des Königl. Domanial-Interesses unterworfen.

Die Gränzen dieses vereinigten Districts gegen den Schloßgrund und das Amt sollen durch einen von den Amts- und Stadtbehörden nach angestellter Localbesichtigung gemeinschaftlich zu errichtenden und zur höheren Genehmigung vorzulegenden Gränzreceß festgestellt werden.

Sämmtlichen jezigen Einwohnern der solchergestalt mit der Altstadt vereinigten Theile, welche nach den bisher in der legteren. bebbachteten Grundsägen zur Erwerbung des Bürgerrechts berechtigt oder verpflichtet sind, wird selbiges, nach erfolgter allgemeiner Verpflichtung vor dem Magistrat, durch Einschreibung in das Bürgerbuch unentgeldlich ertheilt. Diejenigen, welche sich künftig auf den der Stadt einverleibten Grundstücken niederlassen, müssen das Bürgerrecht nach den hierfür im Allgemeinen bestehenden Regeln er werben.

§ 2..

Für die mit der Stadt vereinigten vormals zum Schloßgrunde und Amte gehörigen Häuser und Grundstücke, für welche bisher das Sachsenrecht zur Anwen dung gekommen ist, gilt fünftig, gleichwie für alle übrigen Theile der Stadt, das Lübsche Recht. Vor der Vereinigung erworbene Rechte erleiden hierdurch keine Veränderung.

$ 3.

Alle Rechtssachen, Erb- und Concursfälle, wie auch Criminal- und Brüchfälle, welche vor der Vereinigung anhängig geworden sind, werden bei der Behörde, wo sie sich unter Behandlung befinden, nach den bis zur Vereinigung geltenden Rechten endlich entschieden und regulirt. Erecutionen, Insinuationen und bergleichen in diesen Sachen annoch vorfallende Handlungen find jedoch nach erfolgter Vereinigung bei dem Stadtmagi strat zu requiriren, für die desfälligen Requisitionsschreiben aber den Partheien keine Gebühren zu; be rechnen.

§. 4.

In Consistorial- und Visitatorialsachen bleibt es bei der bisherigen Verfassung. In allen anderen bürgerlichen und peinlichen Rechtssachen und Polizeisachen, welche fünftig erwachsen, sowie in Ansehung der zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörigen Handlungen sind die Einwohner der Neustadt, des Klosterdistricts, des Schloß und Amtsgrundes, welche bisher unter der Gerichtsbarkeit des Amts gestanden haben, nach er folgter Vereinigung dem Ädagistrat der Stadt Plön untergeordnet. (Die Fortseßung folgt.).

Entscheidungen.

der

Schleswigschen Oberdicasterien.

Criminalsache.
Majestätsbeleidigung.

Der damalige Schullehrer Friedrich Petersen, geboren im Jahre 1804 und seit dem Jahre 1828 Schullehrer zu Hochbrücksiel, Kirchspiels Oldenswort, gerieth im Jahre 1843 wegen unzüchtiger Behandlung seiner Schülerinnen in Untersuchung und ward, nachdem die Untersuchung geschlossen und er förmlich vertheidigt worden war, von Eiderstedter Criminalgerichte in Gemäßheit einer Resolution des Schleswigschen Obercriminalgerichts vom 12ten Mai 1844 wegen fortgeseßter unzüchtiger Handlungen gegen seine Schülerinnen" seines Amtes als Schullehrer entsegt und zu viermal fünftägiger Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod verurtheilt. Damals unterwarf er sich dieser Strafe, ohne dawider ein Rechtsmittel einzulegen oder an die landesherrliche Gnade zu suppliciren; im Jahre 1845 reichte er aber ein Gesuch um Wiederaufnahme

der gegen ihn geführten Untersuchung, eventualiter um sofortige Wiedereinseßung, in sein Amt beim Köz nige ein, erhielt jedoch unterm 21sten Juni 1845 von der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen: Kanzelei einen abschlägigen Bescheid. Auf ein ferneres ähnliches Gesuch erfolgte am 26sten Juli 1845 ebenfalls ein abschlägiger Kanzeleibescheid, bei dessen Mittheilung die Kanzelei es dem Obergerichte überließ, wegen der in dem Gesuche enthaltenen unziemlichen Aeußerungen das nach seinem rechtlichen Ermessen Erforderliche zu veranlassen. Mit Beziehung hierauf ward der Staller schaft der Landschaft Eiderstedt der Auftrag ertheilt, nach ihrem rechtlichen Ermessen wider den Petersen das Erforderliche wahrzunehmen, und ward von dieser nach untersuchter Sache am 7ten August 1845 erkannt: „daß der Angeschuldigte wegen unziemlicher Aeußerungen in einem bei Sr. Majestät unmittelbar eingereich ten Gesuche zu einer fünftägigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod zu verurtheilen sei." Petersen bat darauf in einem bei Sr. Majestät eingereichten Gesuche um Ernennung einer Commission zur Untersuchung des wegen unzüchtiger Behandlung seiner Schulkinder stattgehabten gerichtlichen Verfahrens, er hielt aber am 30sten August 1845 einen abschlägigen Bescheid, und auf ein ferneres Gesuch um Ertheilung einer Auskunft, ob keine rechtliche Klage wider seine Untersuchungsbehörde von ihm werde entgegengenommen werden, und ob ihm eventualiter auch die Appellation an das Publicum untersagt sei, ward ihm von der Kanzelei am 25sten Novbr. 1845 der Bescheid ertheilt, daß seine Bitte zur Berücksichtigung. nicht geeignet befunden worden sei. Zugleich überließ die Kanzelei es dem Obergericht, wegen der in dem Gesuche enthalte nen unziemlichen Ausdrücke nach seinem rechtlichen. Ermessen das Erforderliche zu veranlassen. Nachdem die Eiderstedter Stallerschaft wiederum zur Wahrnehmung des Erforderlichen beauftragt war, verurtheilte dieselbe den Petersen am 18ten Deebr. 1845 wegen der in seinem Gesuche enthaltenen unziemlichen Acuße rungen zu einer zweimal fünftägigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod; Petersen supplicirte wieer die ses Erkenntniß an das Obergericht, erhielt aber am 16ten Febr. 1846 einen abschlägigen Bescheid. Wider diesen Bescheid erklärte er, an das Schleswig-Holstein Lauenburgische Oberappellationsgericht suppliciren zu wollen; es ward ihm aber am 5ten März 1846 mit Beziehung auf den § 58 der Gerichtsordnung vom 15ten Mai 1834 ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Petersen wandte sich darauf wiederum unmittelbar an Se. Majestät den König und bat, daß ihm die Appellation an das Oberavpellationsgericht gestattet oder ihm auf anderweitige Weise zu seinem Rechte verbolfen werden möge; es ward ihm aber mittelst eines Kanzeleibescheides vom 28sten April 1846 eröffnet, daß auf seine nur zur gerichtlichen Erledigung geeig

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nete Bitte nicht eingetreten werden könne und derselbe auf etwanige fernere Gesuche in dieser Angelegenheit keine Resolution zu gewärtigen habe. Im Sctober 1846 wurden dem Öbergerichte von der SchleswigHolsteinischen Regierung mehrere bei Sr. Majestät dem Könige unmittelbar eingereichte Gesuche, mit Rück sicht auf die darin enthaltenen unziemlichen Aeußerungen, zur Veranlassung des Erforderlichen zugestellt, und ward am 22sten October 1846 die Eiderstedter. Ställefschaft: aufs Neue beauftragt, das rechtlich Erforderliche wahrzunehmen. Die Stallerschaft machte darauf aufmerksam, daß mehrere der gerügten Aeuße-. rungen des Petersen grobe Majestätsbeleidigungen enthielten, und ward derselben demnächst am 4ten December 1846 vom Obergericht eröffnet, daß wider Petersen wegen Majestätsbeleidigung ein criminelles Verfahren anzustellen sei, dessen Aufgabe es auch sein werde, über den Gemüthszustand des. Petersen ein. ärztliches Gutachten einzuziehen. Im Januar 1847 trug die Untersuchungsbehörde darauf an, daß ihr annoch zwei spätere Gesuche, die der Inculpat seiner Aussage nach bei Sr. Majestät und dem Oberappellationsgericht eingereicht habe, zu den Acten gebracht würden. Nachdem dies zur Kenntniß der Kanzelei gebracht war, zog diese sämmtliche bis dahin wider, Petersen erwachsene Acten ein und theilte am 6ten April dem Obercriminalgericht eine Königl. Resolution vom 31sten März 1847 mit, derzufolge die gegen Petersen wegen Majestätsbeleidigung eingeleitete Criminaluntersuchung zur Zeit aufgehoben, demselben jedoch dabei eröffnet werden sollte, daß, wenn er sich in Zu kunft ähnliche ungebührliche Aeußerungen zu Schulden kommen lassen sollte, das dann gegen ihn einzuleitende Verfahren auch auf die jezt vorliegenden Schmähungen auszudehnen und die jeßige Untersuchung demnach wieder aufzunehmen sein werde.

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Am 17ten Juli 1847 theilte die Kanzelei darauf zwei bei Sr. Majestät dem Könige von Petersen eingereichte Gesuche mit dem Hinzufügen mit, daß Se. Majestät. unterm 10ten f. M. zu resolviren geruht hätten, daß wider den gedachten Petersen wegen der in jeuen Eingaben enthaltenen ungebührlichen Aeußerungen eine Untersuchung eingeleitet, sowie zugleich die früher wider, denselben geführte und mittelst allerhöchster Resolution vom 31ften März d. J. bis weiter aufgehobene Untersuchung wieder aufgenommen werden sollte.

:

Bei der früher wider den Inculpaten eingeleiteten Untersuchung hatte er anfangs jegliche Auskunft verweigert und die Untersuchungsbehörde durch sein ungebührliches und trosiges Betragen genöthigt, körperliche Züchtigung gegen ihn anzuwenden. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens erklärte er nachh mancherlei Umschweifen, daß es nicht seine Absicht gewesen, Sr. Majestät zu beleidigen, daß er in seinen

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