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General: Zollkammer: und Commerz: Collegium.

Unterm ten d. M. haben Se. Majestät der König allergnädigst geruht, den Dessinateur im Generalstab, Hermann Schmidt, zum Zollcontroleur in Ottensen zu ernennen.

Forst: Examen.

Der theoretische Theil des allerhöchst verord: neten Forst: Examens wird Anfangs Mai d. J. hie: selbst abgehalten werden. Diejenigen, welche sich demselben zu unterwerfen gedenken, werden ersucht, sich desfalls binnen 4 Wochen vom Dato an die unter: zeichnete Commission, unter Adresse des Finanzdepu‹ tirten, Geheimen : Conferenzraths Collin, schriftlich zu wenden. Das Gesuch muß den vollen Namen, das Alter und den Wohnort des Examinanden enthalten und außerdem darthun, welche Kenntnisse er sich er: worben, welche Prüfungen er darin bestanden und welchen Unterricht er als Vorbereitung zum Forst Examen benugt hat, sowohl in den Hülfswissenschaf ten: Mathematik, Botanik, Zoologie, Physik und Chemie und Bodenkunde, als in der eigentlichen Forst: wissenschaft, im Jagdwesen und in der Forst; und Jagd: Gesetzgebung. Die in solcher Beziehung nöthi: gen Zeugnisse sind dem Gesuche beizulegen und muß zugleich bescheinigt werden, daß der Examinand das befohlene Acceffions:Examen für Forsibeslissene bestan: den und daß er sich wenigstens ein Jahr bei einem Königl. Forfibeamten aufgehalten, an den gewöhn lichen Forstgeschäften Theil genommen und die Jagd erlernt hat.

Die practische Prüfung wird unmittelbar nach dem theoretischen Examen vorgenommen werden; um sichy demselben stellen zu können, muß der Betreffende

einen Attest beibringen, daß er ein Jahr nach bestan denem theoretischen Examen bei einem Königl. Forst: beamten in der obgedachten Weise sich aufgehalten.

Wegen der Prüfung im Landmessen und Nivelliren wird man demnächst im Laufe des Sommers sich näher an die Commission zu wenden haben.

In der Forst Examinations:Commission zu Kopen: hagen, den 10ten März 1848.

Bekanntmachungen.

No 1.

Zufolge eines von dem General: Zollkammer: und Commerz: Collegio unter dem 28sten v. M. anhero erlassenen Schreibens sind die unter dem 11ten Nov. v. J. nach Maaßgabe des Tractats vom 26sten Juli 1834 für die französischen Kriegsschiffe: die Brigg Alcyone, Capt. Esnol, und die Goelette la Jonquille, Capt. Allys, zur Visitation dänischer Handels: schiffe ausgestellten Ermächtigungs : Urkunden wegen veränderter Bestimmung der gedachten Schiffe zurück; geliefert worden, dagegen unter dem 17ten v. M. für die nachbenannten nach der Station an der Westküste Afrika's bestimmten_französischen Kriegsschiffe, als: für die Brigg Alcyone, Capt Johanne,

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Corvette l'Infatigable, Capt. Aubry de la

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In der Nacht vom 28sten auf 29ßten v. M. ist in der außerhalb des Fleckens Neumünster belegenen Todtengråberwohnung von zwei unbekannten Indivi duen ein Raub versucht, wobei der Ehefrau des Todten: gråbers zwei schon gebrauchte baumwollene Halstücher,

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Verkaufs: Anzeige.

Zum Verkaufe der zur Beneficialmasse der weil. Eheleute Hinrich und Dorothea Friederike Nibbe zu Blankenese gehörenden, daselbst belegenen, Besißung cum pert., bestehend aus einem von Brandmanern aufgeführten Wohngebäude von 2 Etagen nebst einem Anbau, zu mehreren Wohnungen eingerichtet, und den dazu gehörigen Gründen, ist ein Termin auf den 7ten April d. J., als den Freitag nach dem Sonntage Lätare, angefeßt.

Kaufliebhaber wollen daher an diesem Tage, Frei: tag den 7ten April d. J., Vormittags 11 Uhr, im biesigen Concursgerichte sich einfinden.

Pinneberger Concursgericht, den 23sten Februar

1848.

E. A. v. Döring. J. F. T. Dumreicher.

Edictal Citation.

Auf eingereichte Vorstellung und Bitte abseiten der Ehefrau Anna Jöns, geb. Will, zu Ahrenholz c. cur., wider ihren Ehemann Claus Jöns, wegen böslicher Verlassung und deshalb zu trennender Ehe s. w. d. a., wird der gedachte Claus Jöns von Ahrenholz, dessen Aufenthalt jest unbekannt ist, hiemittelst peremtorisch citirt und befehligt, am 19ten Juni d. J. Vormittags vor dem hiesigen Gottorffer Consistorio in Person zu erscheinen, zu vernehmen, was seine Ehefrau c. cur. wegen böslicher Verlassung wider ihn vorbringen werde, darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu

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Erste Bekanntmachung.

Es hat der Herr Oberförster von Bernstorff zu Kragstedt seine dortige halbe Bondenhufe verkauft und, zur Sicherheit des Käufers gegen erwanige nicht protocollirte dingliche Ansprüche an die verkaufte Hu fenftelle, auf Erlassung eines desfälligen Proclams angetragen, Von Gerichtswegen werden daher Alle und Jede, welche an vorgedachte halbe Bondenhafe cum pert. nicht protocollirte dingliche Ansprüche und Pfandrechte zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert und angewiesen, solche innerhalb zwölf Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, im Königl. Flensburger Amts: actuariate hieselbst rechtsgehörig anzugeben, auch wegen Producirung der Originaldocumente und der etwanigen Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige zu beobach; ten und demnächst das Weitere zu gewärtigen. Königl. Wies:Hardesvogtei zu Flensburg, den 9ten März 1848. Scholtz.

Ng 2.

Erste Bekanntmachung.

Wenn die p. t. Juraten des Kirchspiels Bau die in der Nähe des Kirchdorfes Bau belegene Kathen: stelle und vormalige Krugstelle Rönnsdamm Behufs Einrichtung derselben zu einem Armen Arbeitshause für das Kirchspiel Bau gekauft und um Erlassung eines desfälligen Proclams gebeten haben, so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede, mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger, welche an die gedachte Landstelle Rönnsdamm dingliche Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert, diese Forderungen inner: halb der mit Auctorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts auf sechs Wochen beschränkten Angabes frißt, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in dem Königl. Flensburger Amtsactua: riate hieselbst rechtsgehörig anzugeben, so wie wegen Producirung der Originaldocumente und der etwani gen Procuraturbestellung das Ordnungsmåßige zu bez obachten.

Königl. -Wies: Hardesvogtei zu Flensburg, den 15ten März 1848.

Scholtz,

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Da die Erben der hieselbst verstorbenen Wittwe des weiland Handschuhmachers Christian Friedrich Wienberg, Botilla Christine Wienberg, die Erbschaft nur sub beneficio legis et inveutarii antreten zu wollen erklärt und demgemäß um Erlassung eines landüblichen Proclams zur Ermittelung des Masse: bestandes gebeten haben: so werden in Deferirung dieses Antrages Alle und Fede, mit alleiniger Aus: nahme der protocollirten Creditoren, welche an die Erbmasse der obgedachten Wittwe Botilla Christine Wienberg Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, oder derselben mit Schulden verhaftet sind, hiedurch von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Hadersleben aufgefordert und gela: den, ihre desfälligen Angaben innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse und resp. doppelter Zahlung, im hiesigen Stadtsecretariate zu beschaffen, die zur Begründung ihrer Forderungen dienlichen Documente urschriftlich daselbst vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon beim Professionsprotocolle zurückzulassen, auch, insofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Hadersleben, den 10ten März 1848. Bürgermeister und Rath. Hargens, Stadtfecr.

No 4.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen wird auf Anhalten des Ein: gesessenen Johann Detlef Witt in Deichhausen, als gerichtlich bestellten Güterpflegers des mit Hinterlas fung auswärtiger zum Theil unbekannter Erben ver: storbenen Jochim Hinrich Erdmann Kloock, weil. in Deichhausen, den etwanigen Erben und nicht_proto: collirten Gläubigern des gedachten J. H. E. Kloock, welche an dessen Nachlaßmasse Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch aufgegeben, diesel: ben innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter im hiesigen Gerichtsbezirk zu bestellender Acten: procuratur, in der Kirchspielschreiberei in Wesselburen bei Vermeidung der Ausschließung gehörig anzugeben und verzeichnen zu lassen.

Königl. Landvogtei zu Heide, den 25ften Februar 1848.

Zur Beglaubigung: Germar.

Zur Beglaubigung der Abschrift: Voss.

Ni 5.

Erfie Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen:

Demnach der Einwohner Hinrich Ludewig in Bar:

genstedt unlångst mit Tode abgegangen ist, dessen Vermögensmasse aber des Vorhandenseins unmündi ger Erben halber hat zur gerichtlichen Regulirung ge: zogen werden müssen und von dem bestellten Masse: curator um ein übliches Proclam gebeten worden ist, so ergebet an Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbenen Hinrich Ludewig in Bargenstedt Erb rechte, Forderungen oder Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, oder Pfandstücke von dem Ver: storbenen besißen, hiemit der Befehl, solche ihre Erb rechte, Forderungen, Ansprüche und Pfandstücke, bei Strafe des Verlustes ihrer Rechte, binnen 6 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf in gehöriger Form, Auswärtige nach zuvor bestellter Actenprocuratur, anzugeben und verzeichnen zu lassen. Wornach sich ein Jeder zu achten. Meldorf, den 26sten Februar 1848.

Zur Beglaubigung: Wagner.

N 6.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen:

Demnach am 18ten Januar d. J. der nach Inhalt feines Dienstbuches am 19ten Februar 1823 zu Bü fum geborene Dienstknecht Cornelius Jacob Sönkens bei dem Eingesessenen Johann Nottelmann in Fed: dringen mit Tode abgegangen ist und dessen höchst geringfügiger Nachlaß wegen Abwesenheit und unbes kanntschaft der etwanigen Erben einer gerichtlichen Regulirung hat unterzogen werden müssen, so ergehet, nachdem zu solchem Behuf das Armenrecht ist bewilligt worden, auf Antrag des Herrn Kirchspielvogts Möller in Hemmingstedt, als beikommenden Erbtheilungs: richters, an Alle und Jede, welche an den gering: fügigen Nachlaß des zu Feddringen verstorbenen Dienstknechts Cornelius Jacob Sönkens aus Büsum Erbrechte oder Ansprüche irgend einer Art zu haben. vermeinen, oder Pfandstücke von dem Verstorbenen besigen, hiemit der Befehl, solche ihre Erbrechte, An: sprüche und Pfandstücke, bei Strafe des Verlustes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Hennstedt in gehöriger Form, Auswärtige nach zuvor bestellter Actenprocuras tur, anzugeben und verzeichnen zu lassen. Wornach sich ein Jeder zu achten.

Meldorf, den 29sten Februar 1848.
Zur Beglaubigung:

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Wenn der Pastor emer. Johann Bewers, vormals Prediger zu Bergenhusen, am 26ßten November v. J. in Rendsburg mit Tode abgegangen und unter seinem

Nachlasse ein gegenseitiges Testament zwischen ihm und seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau zweiter Ehe, Maria, verwittweten Fries, ist vorgefunden worden, der Aufenthalt sämmtlicher nach diesem Testamente Erbberechtigten sich aber nicht hat ermitteln lassen: so werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weiland Pastor emer. Johann Bewers und seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau, verwittweten Fries, Erbs rechte oder andere Ansprüche und Forderungen zu ha: ben vermeinen, hiedurch, unter Androhung gänzlicher Ausschließung von dieser Masse, aufgefordert, unfehl: bar innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Be: kanntmachung dieses Proclams, ihre Ansprüche und Forderungen auf rechtsbehörige Weise im Actuariat des Rendsburger Consistorii anzugeben, oder sich per: sönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zur Publis cation des Testaments auf dem Rendsburger Amthause einzufinden, wozu Termin auf Mittwoch den 21sten Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, hiedurch ein: für allemal anberaumt wird.

Gegeben im Consistorio der Probstei Rendsbarg. Rendsburg, den 8ten März 1848.

v. Cossel.. Callisen. Zur Beglaubigung: Brenning.

No 8.

Brenning.

Erste Bekanntmachung. Wenn über den Nachlaß des weiland Käthners Ehler Popp zu Maisborstel der Concurs der Gläubi: ger, unter Vorbehalt etwaniger Einreden derselben, erkannt worden: so werden, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Pfandgläubiger, Alle und Jede, welche Forderungen und Ansprüche irgend einer Art an den Nachlaß des gedachten Käthners Ehler Popp zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse, hiedurch aufgefordert, sich unfehlbar innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt: machung dieses Proclams, auf rechtsbehörige Weise im hiesigen Amtsactuariat anzugeben; Auswärtige zugleich unter Bestellung eines Actenprocurators. Rendsburger Amthans, den 11ten März 1848. v. Cossel.

Zur Beglaubigung: Brenning.

N 9.

Brenning.

Erste Bekanntmachung. Wenn der Hofbefizer Claus Bielenberg in Neuen: brock diesen seinen bisherigen Wohnort zu verändern gedenkt und zur Sicherstellung gegen etwaige künftige Ansprüche auf die Erlassung eines landesüblichen Pro: clams hieselbst angetragen hat: so werden in Deferis rung dieses Antrags Alle und Jede, welche an den Hofbesiger Claus Bielenberg zu Neuenbrock aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme der protocollirten

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Nachdem der zum Nachlasse des verstorbenen Etatsraths und Klostersyndicus von Leesen gehörige, auf der Suder Feldmark unweit Izehoe belegene, Garten, ungefähr 11⁄2 Tonnen groß, an den Herrn Ernst Adolph von Leesen verkauft und von demselben auf Erlassung eines Proclams über diesen Garten, sowie die Ertheilung eines Folii im Schuld: und Pfandprotocolle angetragen ist: so werden in Deferi: rung dieser Bitte Alle und Jede, welche an den ge dachten Garten Eigenthumsrechte oder dingliche Anz sprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, diese Ansprüche, bei Strafe des Verlustes derselben, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Elösterlichen Protocolle hieselbst anzugeben, die ihre Ansprüche begründenden Documente im Original zu produciren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und, insofern sie Auswärtige sind, Procuratoren zu den Acten zu bestellen.

Klösterliche Obrigkeit zu Jhehoe, den 12ten Mårz
M. Moltke.
N 11.

1848.

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Erste Bekanntmachung. Nachdem die Wittwe Anna Margaretha Niehuus, geb. Brandt, hieselbst am 16ten Jan. d. J. mit Hin terlassung zum Theil mündig abwesender und unmin: diger Erben verstorben und deshalb die gerichtliche Regulirung des Nachlasses erforderlich geworden, und nachdem der Herr Advocat Samwer hieselbst, als gerichtlich bestellter Curator des gedachten Nachlasses, nunmehr erklärt hat, wie die Erben selbigen uur unter der Rechtswohlthat des Inventars antreten können, und deshalb um die Erlassung eines Proclams ge beten: werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß der verstorbenen Wittwe A. M. Niehuus, geb. Brandt, aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben ver meinen, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, bei Strafe der Präclusion von dieser Masse, hiemit ein für allemal, mithin peremtorisch, geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Actenprocurators, spätestens innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams,

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No 13.

F. Boie.

Erste Bekanntmachung. Wenn die Ehefrau Anne Mariane Johanne Hans sen, geb. Dahlbeck, cum eur. in Schleswig, als legi timirte nächste Erbin des hieselbst verstorbenen Bürgers und Schlossermeisters Johann Friedrich Dahlbeck, in einer gestern hieselbst eingereichten Vorstellung erklärt hat, daß sie den Nachlaß des Verstorbenen nur unter der Rechtswohlthat des Gesetzes und eines Inventars antreten wolle, und um die Erlassung eines landüb: lichen Proclams gebeten: so werden von Bürgermeister und Räth dieser Stadt Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welche an den Nachlaß des hieselbst verstorbenen Bürgers und Schlossermeisters Johann Friedrich Dahlbeck, namentlich auch an das demselben bisher gehörige, in der hiesigen Stadt sub No 43 im dritten Quartier in der Schloßstraße beles gene Haus mit Zubehörung, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen machen zu können glau: ben, sowie auch Alle, welche dem verstorbenen Schlosser: meister Dahlbeck mit Schulden verhaftet sind, oder demselben gehörige Pfänder und Sachen in Händen haben, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, sowie der sonstigen rechtlichen Nachtheile, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung diefes Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die ihre Ansprüche und Forderungen begründenden Documente im Original zu produciren, davon beglau: bigte Abschriften beim Profeffionéprotocolle zurückzu: lassen, auch, sofern sie Auswärtige sind, die erforder: liche Actenprocuratur unter hiesiger Stadtjurisdiction zu bestellen.

Gegeben Plön in Curia, den 11ten März 1848.
Bürgermeister und Rath.
Mechlenburg,

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Auf den Antrag der Herren D. C. Haak in Ham: burg und Obergerichts: Advocaten H. Stoppel in Al toua, als Executoren des Testaments des am Sten Januar d. J. verstorbenen Fabrikbesizers Johann Cornelius Peter von Lengercke, Ritter des Dannebrog: ordens, zu Wandsbeck, werden, mit Ausnahme etwas niger protocollirter Gläubiger, Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche an den genannten Versiorbenen, namentlich auch an das von demselben betriebene Fabrikgeschäft, zu haben vermeinen, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, ihre desfallsigen Anmeldungen innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, bei Vermeidung ewigen Stillschweigens, im unterzeichneten Justitiariat zu beschaffen, etwanige Documente zu produciren, auch, falls sie Auswärtige sind, Actenprocuratur unter hiesiger Jurisdiction zu bestellen.

Königl. Wandsbecker Justitiariat, den 10ten März 1848. Reiche.

No 16.

Zweite Bekanntmachung. Wenn der Ober: und Landgerichts Advocat Reiche in Schleswig, Namens und in substituirter Vollmacht der Frau Juliane Charlotte von der Schulenburg, geb. von Kirchbach, Wittwe des weiland Königl. Preußi: schen Landraths, Freiherrn Leopold Wilhelm von der Schulenburg auf Priemern, Ritter mehrerer Orden, die Erlassung eines landüblichen Proclams über das dem weiland Landrath und Freiherrn L. W. von der Schulenburg gehörig gewesene, nunmehr dessen jüngstem Sohne Florenz Bernhard von der Schulenburg in Folge väterlichen Testaments erb; und eigenthümlich zugefallene adeliche Gut Maasleben c. p. hieselbst er: beten hat: so werden in Deferirung dieser Bitte und mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche aus nach; folgenden, im landgerichtlichen Schuld: und Pfand: protocolle auf dem Folio des adel. Guts Maasleben protocollirten, Pösten:

1) aus der von dem weiland Freiherrn L. W. von

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