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wäre, und darüber mithin in dem gegenwärtigen Pro cesse, ohne vorgängige Vernehmung des Izehoer Ma gistrats, gar nicht entschieden werden kann, wobei es sich von selbst versteht, daß, sofern die Entscheidung über die Gültigkeit des den Beklagten ertheilten Tu toriums oder die Entfernung derselben von der Vormundschaft von der Rechtsgültigkeit oder der Ausles gung der legtwilligen Verfügungen der verstorbenen Eheleute Vietheer abhangen follte, nöthigenfalls auch die dabei Betheiligten, namentlich die Vertreter der eventuell bedrohten frommen Stiftung gehört werden mußten;

indem ferner auch dadurch, daß das Obergericht die von den Beklagten vorgeschüßte Einrede der feh lenden Activlegitimation verworfen und die Beklagten sich bei diesem Erkenntnisse beruhigt haben, keinesweges die Behauptung gerechtfertigt wird, daß nach rechts kräftiger Entscheidung die Beklagten nicht die rechten Vormünder der genannten Unmündigen sein könnten, weil jene Entscheidung des Obergerichts über die active Legitimation, welche freilich, da beide Theile sich bei derselben beruhigt haben, einer weiteren Erörte rung in dieser Instanz nicht unterliegen, selbstverständs lich aber überall nur für den gegenwärtigen Proceß und nur den persönlich belangten Beklagten gegenüber von rechtlicher Wirkung sein kann, jedenfalls doch nur dahin aufzufassen ist, daß, abgesehen von der einer besondern. Entscheidung unterzogenen Einrede der feh lenden passiven Legitimation zur Sache, falls also die Klägerische Behauptung richtig wäre, daß die Beklagten im eigenen Namen pro herede vel possessore be figen, der Mitkläger Bergmann zu der erhobenen Klage actis legitimirt sein würde,

biemit für Recht erkannt:

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in Erwägung

1) daß nach den beeidigten Aussagen des Hufners Thiessen in Strurdorf und seiner Hausgenossen in der Nacht vom 15ten auf den 16ten Mai v. J. mehrere erwachsene Mannspersonen nach Durchbrechen einer Mauer in das Haus jenes Hufners eingedrungen sind, daß, während einer der Fremden in der Knechtenkammer Wache gehalten und die dort in den Betten liegenden Knechte wiederholt aufgefordert hat, sich ruhig zu verhalten, und, während ein Zweiter sich in der Wohn- und Schlafstube des Hufners Thiessen und seiner weiblichen Dienstboten aufgehalten hat, ein Dritter mit einem brennenden Lichte in dem zwischen jenen beiden Räumen belegenen Pesel beschäftigt ge= wesen ist, woselbst später an einer Schatulle, in welcher Geld war, Spuren einer versuchten Erbrechung derselben wahrgenommen worden sind; daß nach der übereinstimmenden beeidigten Aussage dreier Personen, nämlich des Hufners Thiessen, der Haushälterin Krambeck und der Dienstmagd. Chr. Dor. Christiansen, der in der Wohnstube stehende Fremde, als Thiessen mit einem zur Hand genommenen Säbel um sich gehauen, gerufen hat; „der Kerl haut, er muß tødt gemacht werden", diese Aeußerung aber unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft als eine mit Gefahr augenblicklicher Verwirklichung verbundene lebensgefährliche Drohung anzusehen ist, ausgestoßen zu dem Zwecke, um die Hausbewohner davon abzuhalten, daß sie der Ausführung einer beabsichtigten Entwendung ferneren Widerstand entgegenseßen möchten, und daß sonach die Voraussetzungen eines Raubes, zu dessen Thatbestand die Anwendung physischer Gewalt gegen Personen nicht nothwendig erforderlich ist, zwar vorhanden waren, dieses Verbrechen jedoch nicht vollendet worden ist, weil die Thäter sich, nachdem der Dienstknecht E. Möller eine mit Hageln geladene Pistole auf den ihn bewachenden Fremden abgeschossen und denselben dadurch verlegt hatte, entfernt haben, ehe die Besizergreifung fremder Sachen von ihnen zur Ausführung gebracht worden war;

in Erwägung ferner, daß

2) der Inculpat Johnsen ein unumwundenes detaillirtes, durch die Aussage seiner Haushälterin und Beischläferin M. C. Petersen unterstüßtes und durch die Angaben des Thiessen und seiner Hausgenossen bestätigtes, mithin gegen den Aussagenden vollständig beweisendes Geständniß abgelegt hat, wornach derselbe von dem Mitinculpaten Jürgensen zur Theilnahme an der fraglichen That aufgefordert, diese zugesagt und in der Weise ausgeführt hat, daß er mit Jürgensen von ihrer gemeinschaftlichen Wohnung ausgegangen ist, worauf sie unterwegs mit dem Mitinculpaten Nannsen

zusammengetroffen sind, daß sie sich mit Zaunpfählen versehen und verabredet haben, die Leute durch Drobungen zu schrecken, nicht aber thätlich anzugreifen, daß er (Johnsen) und Jürgensen eine Wand in dem Hause des Hufners Thiessen durchbrochen haben, worauf eine Thür geöffnet worden ist und alle drei Jn culpaten in das Haus hineingegangen sind, daß dem nächst Johnsen in der Knechtenkammer geblieben ist, um die Knechte zu bewachen, und Jürgensen in die Wohnstube gegangen, Nannsen im Pesel beschäftigt gewesen, und daß man, nachdem der Schuß gefallen, davon gelaufen ist;

3) daß zwar die Juculpaten Jürgensen und Nann sen in Abrede stellen, an dem in Frage stehenden Verbrechen Theil genommen zu haben, daß jedoch die wider sie erbobene Anschuldigung des Mitinculpaten Johnsen eine dringende Anzeige ihrer Schuld begründet, indem derselbe alle Nebenumstände ausführlich angegeben, seine anschuldigende Aussage bei der Confrontation mit den Mitinculpaten wiederholt hat und bei selbiger fortwährend beharrt ist, auch über ein feindseliges Verhältniß zwischen ihm und den ange= schuldigten Personen nichts vorliegt; daß ferner

4) von der Haushälterin und Beischläferin des Johnsen, welche den Acten zufolge an dem fraglichen Verbrechen an dem fraglichen Verbrechen auf keine Weise Theil genommen hat, auch zwar wegen Unzucht, Wegsegung ihrer beiden unehelichen Kinder und Drobungen gegen die Juraten mehrfach bestraft worden ist, und überhaupt ein unsittliches Leben ge führt bat, gleichwohl aber als eine durchaus verwerf liche Zeugin nicht angesehen werden kann, und auf ihre Aussage beeidigt worden ist, ausführlich angegeben worden ist, wie nicht allein Johnsen, sondern auch Jürgensen und Nannfen in ihrer Gegenwart wieder holt ihre Schuld in Beziehung auf die fragliche That eingeräumt und manche Nebenumstänge derselben erzählt hätten, daß die M. C. Petersen einzelne That sachen angiebt, welche auch anderweitig aus den Acten hervorgehen und auf die Wahrheit der Anschuldigung hindeuten, daß diese in Gegenwart der Inculpaten Jürgensen und Nannsen wiederbolt worden ist, daß die Aussagen des Johnsen und der Petersen sich gegenseitig unterstüßen, und kein Grund aus den Acten zu entnehmen ist, welcher die zulest genannten beiden Personen zu einer falschen Anklage bewogen haben. Fönnte; daß überkief

5) Jürgensen und Nannsen ihr alibi in der Nacht vom 15ten auf den 16ten Mai v. 3. nachzuweisen nicht im Stande gewesen sind, daß Nannsen wegen Betruges mehrfach bestraft, und Jürgensen wegen Heblerei bereits früher in Untersuchung gezogen und überhaupt ein übel berüchtigter Mensch ist, so daß man sich zu beiden der fraglichen That wohl versehen kann; diesem Allem nach aber bei dem Zusammen treffen mehrerer sich gegenseitig unterstüßender Anzeigen

beide Inculpaten als der Theilnahme an dem fraglichen Verbrechen überführt zu betrachten find; in Erwägung

6) daß der eine von ihnen, wahrscheinlich Jürgensen, die oben angegebenen drohenden Worte gegen den Hufner Thiessen ausgesprochen hat, während angenommen werden muß, daß der andere diese Drohung wenigstens gehört und die Wirkung derselben sich habe zu Nußen machen wollen, wohingegen Johnsen selbst einräumt, es sei vor dem Eindringen in das Haus verabredet worden, daß die Hausbewohner durch Drohungen eingeschüchtert werden sollten, und er daher im Voraus gewissermaaßen genehmigt hat, was in solcher Beziehung von seinen Genossen nachher wirklich geschehen ist; überdies alle drei Mitinculpaten in das Haus hineingegangen und dort nach den ihnen zugewiesenen Rollen zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes mit thätig gewesen sind, so daß jeder der drei Thäter als Miturheber bei dem nächsten Versuche eines Raubes zur Strafe zu ziehen sind;

in Erwägung endlich

7) daß, was das zu erkennende Strafmaaß betrifft, alle drei Inculpaten mit gleicher Strafe zu belegen früher wegen Diebstahls bestraft worden ist, dennoch sein werden, da sich Johnsen, wenn er gleich schon den Acten zufolge als denjenigen darstellt, welcher von Jürgensen zu der Theilnahme an der That überredet worden ist, während Nannsen und Jürgensen die Begebung selber zuerst mit einander verabredet haben; übrigens die dem vollendeten Raube geseßlich gedrohte Todesstrafe wegen des hier vorliegenden Versuchs auf eine zeitige Zuchthausstrafe herabsinken muß, und bei deren Abmessung in Betracht zu ziehen ist, daß von den Tbätern keine physische Gewalt gegen Personen ausgeübt worden ist, und die That keine nachtheiligen Folgen von Erheblichkeit für die verlegten Personen zur Folge gehabt hat,

die Inculpaten Peter Hinrich Johnsen aus Boel, Wilhelm Hinrich Jürgensen aus Süderbrarup und Claus Friedrich Nannsen aus dem adelichen Gute Dollroth wegen versuchten Raubes mit zehnjähriger Zuchthausstrafe zu belegen, auch zur Erstattung der Kosten, insoweit sie dazu des Vermögens, in solidum schuldig zu erkennen sind.

Nachdem den Inculpaten vorstehendes Straferkennt= niß publicirt war, supplicirten fie dawider an das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellations. gericht, von welchem darauf die nachstehenden Bescheide ertheilt sind:

Uamens Sr. Königl. Majestät.

Auf die von dem Amthause vor Gottorff am 24sten April d. J. anbero eingesandte Supplication für den Inculpaten Peter Hinrich Johnsen aus Boel gegen ein wider denselben vom Amthause vor Gottorff am

3ten Februar d. I. abgesprochenes Straferkenntniß wegen versuchten Raubes,

wird, nachdem annoch mehrere von dem Mitinculpaten Nannsen beantragte Vernehmungen stattgefunden, nach erfolgter Wiedereinsendung der Acten,

in Erwägung

1) daß es sich aus den Geständnissen des Inculpaten ergiebt, daß bei dem von ihm in Gemeinschaft mit andern in der Nacht vom 15./16. Mai v. J. ge=: schehenen Eindringen in das Haus des Hufners Thiessen in Strurdorf die Verbrecher, welche beabsichtigten, sich dort befindliche Gegenstände anzueignen, Wachen bei den Personen, von welchen möglicherweise Widerstand zu besorgen, ausgestellt haben, und daß von ihnen Drohungen ausgesprochen sind, um den Eigenthümer und dessen Leute von dem Schuße der wegzunehmen. den Sachen zurückzuhalten; hiernach aber die verbrecherische Thätigkeit, welche dem Inculpaten zur Last fällt, in dem angefochtenen Erkenntniß mit Recht als nächster Versuch eines Raubes bezeichnet worden; daß auch

2) der Inculpat darüber, daß er als Miturheber des gedachten Verbrechens verurtheilt worden, mit Grund Rechtens sich nicht beschweren kann, indem nicht nur die von ihm bei der Ausführung des Verbrechens, seinem eigenen Geständniß zufolge, bewiesene Thätigkeit, da er mitgearbeitet an Durchbrechung der Wand, miteingedrungen ist in die Behausung, die Knechte durch seine Gegenwart in ihrer Kammer hat abhalten wollen, die beabsichtigte Entwendung zu hindern, auch, als er die seiner Angabe nach von Nannsen bei ihrem ersten Ankommen ausgesprochene Drohung: Ruhig, wer nicht ruhig ist, wird vor den Kopf geschossen", vernommen, da geblieben ist und dadurch seine Billi gung dieser Drohung zu erkennen gegeben hat, ihn als Miturheber des Verbrechens erkennen läßt: sondern auch dieser Grad seiner

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(Forthegung.)

Montag den 21sten Februar.

6. Der Hofjägermeister v. Ahlefeldt, Erbherr auf Lindau und Königsförde, Citant, wider den Dr. Volquardts zu Gettorf, Citaten, wegen Pflichtigkeit zur Revensdorfer Mühle s. w. d. a.

Eodem dato, event. Dienstag den 22sten Febr. 7. Der Musicus Adelbert Wieck in Schleswig, Appellant, wider Margaretha Catharina Tams c. c. daselbst, Appellatin, wegen außerebelicher Schwänge

aus dem Umstande herbrecherischen Thätigkeit schon rung s. w. d. a., jezt Appellation wider das Erkennt

daß er mit seinen Gedaß er mit Genossen, wie er selbst einräumt, vor Verübung des Verbrechens eine Verabredung getroffen hat, nicht nur, daß sie eine Entwendung begehen, sondern auch, daß fie die Leute im Hause im Fall des Widerstandes durch Drohungen schrecken wollten; sowie

3) daß das Maaß der wider den Inculpaten erkannten Strafe der Größe der ihm zur Last fallenden Verschuldung als Miturheber des nächsten Versuchs eines in seiner Vollendung mit Todesstrafe durch das Gesez bedrohten Verbrechens völlig entsprechend erachtet werden muß, wogegen die Umstände, welche für eine Herabseßung dieses Strafmaaßes von dem Vertheidiger des Inculpaten haben geltend gemacht wer-den sollen, theils überall nicht geeignet sind, eine Herabsegung der Strafe zu bewirken, theils auch nicht einmal als wirklich vorhanden haben nachgewiesen - werden können; daß übrigens aber

4) eine Verpflichtung des Inculpaten, für sämmt.

niß des Schleswiger Magistrats vom 28. Juli 1847. Eodem dato, event. Dienstag den 22sten Febr. 8. Lestere wider Ersteren in derselben Sache. Donnerstag den 24ften Februar.

9. Der Erbpachtsmüller Peter Hinrich Seemann in Schaalbye, Besizer der dortigen Wassermühle, Kläger, wider den Hufner Claus Schmidt zu Nübel, den Hufner Cl. Peter Friedrichsen daselbst, & Cons., Beklagte, wegen zu leistenden Schadensersaßes f. w. d. a. Eodem dato, event. Freitag den 25sten Febr.

10. Der Kaufmann J. H. Hensen in Schleswig, wider den Hausvogt Lüders in Fleckebye, wegen schuldiger 81 & 12 B.

Eodem dato, event. Freitag den 25sten Febr.

11. Der Consul und Kaufmann Johannes Friedrich Seyer in Rendsburg, Kläger und Citant, wider den Advocaten Jacobsen in Schleswig, Beklagten und Citaten, wegen Auskehrung von 125. P 44 ß Cour, f. w. d. a.

Montag den 28sten Februar. 12. Der Handlungsdiener Johann Julius Sören sen aus Schleswig, jest in Altona, wider die Tochter des weiland Justizraths und Stadtsecretairs Benicken in Schleswig c. c., betr. Entschädigung wegen eines im Concurse des Bürgers und Zimmergesellen Asmus Hinrich Giese in Schleswig verloren gegangenen Capitals von 500 x Cour.

Eodem dato, event. Dienstag den 29sten Febr. 13. Der Ober- und Landgerichts- Advocat Dr. Gülich in Schleswig, in Vollmacht des Bürgermeisters Langheim in Eckernförde, Klägers und Appellanten, wider den Major, Kammerjunker, Baron v. Brockdorff, Ritter 2c., in Schleswig, als Befißer der Stammparcele des ehemaligen Königlichen Vorwerks Hütten, Beklagten und Appellaten, betr. hauptsächlich schuldige Auslieferung der Hypothek wegen rückständiger Zinsen von einem in der Stammparcele Hüttenhof radicirten Capital s. w. d. a., jest Appellation von dem Beweiserkenntniß des Dinggerichts der Hüttener Harde vom 25ften Octbr. 1847.

Eodem dato, event. Dienstag den 29sten Febr. 14. Leßterer wider Ersteren in derselben Sache. Donnerstag den 2ten März.

1..

15. Der Bediente Christen Hansen aus Kekenis, jest in Schleswig, wider den Justizrath Fries, Kanzleirath Hennings und Kanzleisecretair Claussen in Schleswig, als Erecutoren des von dem weiland Justizrath Hoë hinterlassenen Testaments, in peto. justif. einer bei dem Proclam über den Nachlaß des verstor benen Justizraths Hoë beschafften Angabe.

Eodem dato, event. Freitag den 3ten März. 16. Der Erbpachtsmüller Michael Kaufmann bei Sonderburg, wider den Bürger und Destillateur Peter Petersen in Sonderburg, betr. ftreitige Mühlenzwangsgerechtigkeit f. w. d. a., jest Appellation gegen das Erfenntniß des Magistrats zu Sonderburg vom 13ten Detbr. 1847.

Eodem dato, event. Freitag den 3ten März.17. Besterer wider Ersteren in derselben Sache. (Die Fortseßung folgt.)

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Hagter und Appellant, wider Jacob Wittmaack in Glück-
stadt, Kläger und Appellat, hauptsächlich wegen ver-
langter Lieferung von resp. 400 und 350 Tonnen
Roggen, modo appellat.
Eodem.

2. Leßterer wider Ersteren in eadem causa.
Dienstag den 29sten Februar.

3. Claus Schwarz in Hemme, Beklagter und Provocant, modo Appellant, wider den Vollmacht Lorenzen und den Kirchspiels-Deputirten Bielenberg, als gerichtlich Committirte des Hemmer Armencollegii, Kläger, Provocaten und Appellaten, in peto. Anmullirung eines Contracts. Eodem.

4. Terminus zur Ablegung der Curatel-Rechnung für den abwesenden Johann Friedrich Fürstenau. Donnerstag den 2ten März.

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5. Der p. t. Armenvorsteher H. Zunge in Röste husen, m. n. des Marner Armencollegii, Kläger und Appellant, wider Marg. Hinrichs vom Helferdeich, jezt im_Kronprinzen - Koeg, c. c. c., Beklagte und Appellatin, betr. Zurückerstattung der von Seiten der Marner Armenkasse für das uneheliche Kind der Appellatin verwandten Verpflegungskosten, nunc appellat.

Eodem.

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Schleswig - Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

8. Stück. Den 21. Februar 1848.

Gefeßgebung.

I.

Bekanntmachung der Schleswig Holsteinischen Regierung, das Kirchengebet betr.,

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vom Isten Februar 1848.

e. Majestät der König haben unterm 27sten v. M. allergnädigst zu befehlen geruht, daß bei dem Kirchengebet für das Königliche Haus nunmehr Folgendes beobachtet werden soll:

Nach der Fürbitte für Seine Majestät, den König Frederik den Siebenten, soll für Ihro Majestät die verwittwete Königin Caroline Amalie, für Jhro Majestät die verwittwete Königin Marie Sophie Friederike, für Seine Königliche Hoheit den Erbprinzen Frederik Ferdinand und dessen Gemahlin Jbro Königliche Hoheit die Erbprinzessin Caroline, sowie für die übrigen Königlichen Prinzessinnen und für das gesammte Königliche Erbhaus gebetet werden.

Vorstehendes ist in Gemäßheit Schreibens der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzelei vom 29sten 9. M. unterm 1sten d. M. durch die Schleswig-Holsteinische Regierung zur öffentlichen Kunde gebracht.

II.

Circulair der Königl. Schleswig Holsteinischen Regierung, das Aufhören des Geläutes mit den Kirchenglocken und die Zulassung der öffentlichen Instrumentalmusik nach der Bei sehung Sr. Majestät, des höchstseligen Königs Christian des Achten,

vom 14ten Februar 1848.

Zufolge Schreibens der Schleswig-Holstein-Lauen burgischen Kanzelei vom 10ten d. M. ist das in Veranlassung des tödtlichen Hintritts des höchstseligen

Königs Christian des Achten angeordnete Läuten mit den Glocken in. sämmtlichen Kirchen der Herzog= thümer Schleswig und Holstein an dem Tage nach der auf den 26sten d. M. festgesezten Beiseßung, also Sonntag den 27sten d. M., wieder einzustellen und die in derselben Veranlassung eingestellte Kirchenmusik und öffentliche Instrumentalmusik von demselben Tage an wieder freizugeben.

Vorstehendes ist sämmtlichen Behörden der Herzogthümer Schleswig und Holstein zur Nachachtung und Wahrnehmung des Erforderlichen durch ein Circulair der Schleswig-Holsteinischen Regierung auf Gottorff vom 14ten d. M. bekannt gemacht.

III.

Circulair der Schleswig-Holsteinischen Regierung, betr. die Zulassung der Handwerksgesellen in Rußland,

vom 26sten Januar 1848.

Einer der Königl. Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzelei von dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten gemachten Mittheilung zufolge find von der Kaiserlich Russischen Regierung, um dem stets wachsenden Zusammenflusse fremder Handwerksgesellen und anderer Individuen aus den unteren Klassen in Zukunft Schranken zu seßen, neuerdings nachstehende Verfügungen getroffen worden.

In Zukunft sollen nur solche fremde Handwerkslassen werden, welche die dort angesessenen Handwerksgesellen innerhalb der Gränzen des Kaiserreichs zugemeister und Fabrikanten ausdrücklich kommen lassen.

Jeder Handwerksmeister und Fabrikant, welcher einen Gesellen aus der Fremde kommen lassen will, muß zu diesem Behuf die Erlaubniß der Vocalpolizeibehörde einbolen, indem er schriftlich erklärt, daß er sich für die Gesinnung und Aufführung des fraglichen Individuums verantwortlich mache. Nachdem er einen desfälligen Erlaubnißschein erlangt, hat er selbigen

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