Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Aeußerungen nichts Ungebührliches sehe, beklagte sich auch darüber, daß die Untersuchung einstweilen nieder geschlagen worden, indem er dadurch in Ungewißheit erhalten sei, auch nicht um Gnade, sondern um Gerechtigkeit gebeten habe.

In dem von dem Physicus Dr. Thomsen über den geistigen Zustand des Inculpaten erstatteten Gutachten ward es ausgeführt, daß bei demselben weder eigent liche Verrücktheit, noch eine fire Idee vorhanden und er für geistig unfrei nicht zu halten, seinem Benehmen vielmehr Heuchelei und Bosheit zum Grunde liege.

Nachdem das Criminalgericht an das Obercriminalgericht die Acten eingesandt batte, erfolgte unterm 21sten October 1847 die Resolution:

daß der Inculpat Friedrich Petersen,

in Erwägung, daß derselbe, nachdem er von dem Eiderstedtischen Criminalgericht zu Tönning in Gemäßheit obercriminalgerichtlichen Rescripts vom 12ten Mai 1844 wegen fortgeseßter unzüchtiger Handlungen gegen seine Schülerinnen seines Amtes entsegt und mit einer viermal fünftägigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod, von der Stallerschaft zu Garding unterm 7ten August 1845 wegen mehrerer in einem um Wiederaufnahme der Untersuchung an Se. Maje stät den König gerichteten Gesuche vorgebrachten unziemlichen Aeußerungen über die Untersuchungsbehörde und seinen Vertheidiger mit fünftägiger Gefängniß strafe bei Wasser und Brod, von der nämlichen Be börde unterm 18ten Decbr. f. 3. wegen der von ihm in einem abermaligen Gesuche an den König wider Se. Majestät Allerböchfiselbst vorgebrachten unziem lichen Aeußerungen mit zweimal fünftägiger Gefäng nißstrafe bei Wasser und Brod belegt worden; gegen wärtig, zufolge Allerhöchften desfälligen Auftrags vom 10ten Juli 1847, wiederum in Untersuchung gezogen, geständigermaaßen in mehrfachen vorliegenden an Se. Majestät unmittelbar von ihm eingereichten Gesuchen fortgesezte grobe Beleidigungen gegen den König und zwar in Beziehung auf Alderböchstdessen Regierungsbandlungen ausgestoßen hat, wie er denn namentlich

1) in einem Gesuche vom 5ten Juli 1846 geäußert: Sollten Ew. Königl. Majestät nach reiflicher Prüfung und Berathung meiner Sache das bisher wider mich stattgehabte gerichtliche Verfahren billigen und als Recht erkennen, nun so sage ich, Ew. K. Majestät vermögen so wenig wie Heredes, nech Judas der Berräther, Recht und Unrecht zu erkennen, Allerböchstdieselben sind entweder durch das Christenthum nie zur Wiedergeburt gelangt, over, wie einst König

Salomo, aus der Gnade gefallen und gottlos geworden",

2) in einem Gesuche vom 7ten November s. I.: „Ob nun Gottesfurcht und Frömmigkeit die Krone Ew. Königl. Majestät ziere, oder ob dieselbe durch Gotteslosigkeit geschändet wird? Das Volk schließt leßteres",

3) in einer Eingabe vom 7ten Juni 1847, in welcher Inculpat sich über die von Sr. Majestät aus allerböchster Gnade geschehene einstweilige Aufhebung der nach seiner legten Bestrafung bei der Stallerschaft bereits einmal wegen Majestätsbeleidigung wider ihn eingeleitet gewesenen Criminaluntersuchung beschwert: „Ist es nicht diabolisch, durch Aufhebung der Untersuchung mich in Beziehung auf mein Verfahren wo möglich in Ungewißheit zu erhalten, oder in neue Zweifel zu versezen?"

daß Inculpat zwar, wiewohl nicht einmal unumrungen nicht babe beleidigen wollen, es aber hierauf, wunden erklärt, daß er den König durch diese Aeußewenig, als darauf ankommt, daß er dieselben zum da dieselben offenbar objectiv injuriös sind, eben so Theil nur bedingterweise, nämlich für den Fall, daß e. Majestät das wider den Inculpaten stattgehabte gerichtliche Verfahren billigen werde, ausgestoßen bat, indem er seine angebliche Ansicht, daß jenes Verfahren ungerecht gewesen, weder begründet hat, noch berechtigt ist, seine etwanige bloß subjective Ansicht als objective Wahrheit zum Grunde zu legen, und daran für einen gewissen Fall Injurien, geschweige denn Majestätsbeleidigungen zu knüpfen, auch seine angebliche Hauptabsicht, durch jene Aeußerungen die Aufmerksamkeit des Königs mehr auf seine Sache binzulenken, seine Strafbarkeit nicht vermindert;

in fernerer Erwägung, daß an der Zurechnungsfähigkeit des Inculpaten zu zweifeln kein genügender Grund vorliegt, indem namentlich nach einem von dem Physicus Dr. Thomsen eingezogenen Gutachten bei dem Inculpaten weder eine allgemeine Verrücktheit, noch eine fire Idee, vielmehr Heuchelei, Bosheit und versteckter Hochmuth anzunehmen stehen, daß die Majestätsbeleidigung ein schweres Verbrechen ist und dem mehrmals genannten Inculpaten keine Milderungsgründe zur Seite stehen,

nunmehr wegen fortgesezter grober Majestätsbeleidigung zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe, sowie zur Erstattung der Untersuchungskosten, soweit er des Vermögens, zu verurtheilen sei.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von dem Etats- und Obergerichtsrath Nickels, R. v. D.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

2. Stück. Den 10. Januar 1848.

Gefeßgebung.

Regulativ wegen Vereinigung der Plöner Neu: stadt, des amtsklösterlichen Districts und einiger bisher zum Schloßgrunde und dem Amte Plön gehörigen Häuser und Grund: stücke mit der Stadt Plön,

vom 7ten December 1847.
(Fortseßung.)
$ 5.

Alle Zweige der Justiz und Verwaltung werden

demnächst in der vereinigten Stadtcommüne von der städtischen Behörde besorgt. Zu dem Ende haben die Beamten des Amts Plön alle auf bereits entschiedene bürgerliche und peinliche Rechtssachen und Polizeisachen bezügliche Acten, die Hebungsbücher, Brand- und andere Register, das Schuld- und Pfandprotocol, das Vormünderbuch und alle sonstigen außergerichtlichen Acten, so weit selbige die mit der Stadt zu vereinigenden Districte betreffen, in Urschrift oder auszugs weise in beglaubigter Abschrift nach einem Verzeichniß an den Magistrat abzuliefern. Das Schuld- und Pfandprotocoll der Neustadt und des Klosterdistricts wird bis auf nähere Verfügung von dem Stadtsecre= tair auf die bisherige Weise fortgeführt. In demsel ben erhalten die aus dem Amts - Schuld- und PfandProtocoll ausgehenden Grundstücke ihre Folien.

Bis zur Erlassung einer neuen Gebührentare ver bleibt es bei den für die Altstadt geltenden Gebühren bestimmungen, insofern diese nicht höher sein sollten, als die für die der Stadt einverleibten Districte bisher geltenden, in welchem Falle die lezteren für diese Di stricte bis weiter beizubehalten sind. Uebrigens genießt der Magistrat die vorfallenden Gebühren und vertheilt felbige nach den bisher bei ihm geltenden Regeln.

vorhandene Zahl der Bürgerdeputirten wird um zwei vermehrt. Zum ersten Mal werden diese beiden Deputirten von den Hauseigenthümern des zugelegten Districts aus ihrer Mitte, unter Leitung der § 11 des Reglements vom 26ften Juni 1824 angeordneten Commission, gewählt. In der Folge wird es in Ansehung dieser Deputirtenwahlen ganz nach dem gedachten Reglement verhalten.

$ 7.

Der Stadtkassirer hat die Registerführung, die Abgabenhebung und sonstige Kämmereiarbeiten in Ansehung der zugelegten Districte auf gleiche Weise wie

bisher für die Altstadt zu übernehmen, und genießt

dafür, außer den Hebungsgebühren der Haussteuer, eine Gehaltszulage von 30 Cour., wogegen die in der Neustadt bisher erlegte Quitungsgebühr bei Erhebung der Grundhäuer wegfällt.

Der altstädtische Gerichtsdiener, Polizeidiener und sonstige Unterbeamte treten auch in den zugelegten Districten in Function. Der Pförtner sowie der Polizeidiener des Amts verbleiben ohne Entschädigung bei dem legtern. Dem bisherigen Gerichtsdiener der Neustadt und des Klosterdistricts wird erforderlichen Falls eine billige Abfindung aus den. Dienstsporteln vorbehalten. $ 8.

Die Einwohner der Neustadt, des Klosterdistricts und des Schloß- und Amtsgrundes nehmen, vom Zeitpuncte der Vereinigung an, an allen der Stadt zustehenden Freiheiten und Gerechtigkeiten, namentlich in Ansehung der Befugniß zur Betreibung bürgerlicher Nahrung und Gewerbes, gleichmäßig Theil. Das die Ausübung des Handwerks in der Neustadt beschränkende Reglement vom 5ten Febr. 1752 wird demnach aufgeboben, und wie den Einwohnern der gedachten Districte die Ausübung jeder bürgerlichen Nahrung, Gewerbes und Handwerks unter den hinsichtlich der Betreibung bürgerlicher Nahrung im Allgemeinen geltenden Bedingungen freisteht, so hört hinsichtlich des Zunstwesens jeder Unterschied zwischen der Altstadt und den gedachten Districten auf. Die für einzelne Die nach dem Reglement vom 26ften Juni 1824 Gewerbegerechtigkeiten daselbst bisher an die Königl.

Das Decimationsrecht des Magistrats, soweit es noch besteht, leidet auf die mit der Stadt vereinigten Districte keine Anwendung. $ 6.

Kasse zu entrichtenden Recognitionen fallen weg. Gleichfalls hören die in der Neustadt und in der Altstadt seither erhobenen Weinaccisegelder fünftig auf. Dem Bürgermeister und den beiden ältesten Rathsverwandten wird mit Rücksicht auf den hieraus für sie hervorgehenden Verlust in ihrer Einnahme eine mit ibrem Abgang wegfallende Entschädigung von 5 ** Cour, jährlich für jeden aus der Stadtkasse beigelegt. In der Altstadt verbleibt es hinsichtlich der bisher auf sogenannte Nahrungsgerechtigkeiten betriebenen Gewerbe bis weiter bei der bestehenden Einrichtung. $. 9.

Sämmtliche Hausbesizer in der vereinigten Stadt nehmen an dem Genusse des Aalfangs in der bisher in der Altstadt bebbachteten Maaße und Ordnung Theil. Die Kosten der Aalkisten, soweit deren Abhaltung der Stadt obliegt, werden aus der gemeinsamen Stadtkasse

bestritten.

$ 10.

Die Stadt Plön behält ihre bisherige ordentliche Pflugzahl. Die außerordentliche Pflugzahl der ver einigten Stadt wird, da die Altstadt zur außerordent lichen Pflugzahl bisher mit 83 Pflug, die Neustadt und Klostergasse mit 2 Pflug angesezt gewefen sind, und` die übrigen nach). § 1 an die Stadt übergehenden Grundstücke in dieser Beziehung zu Pflug angesezt werden, künftig 101 Pflüge betragen. $ 11.

Die von den mit der Stadt zu vereinigenden Häusern und Grundstücken an die Königl. Kasse zu erle gende sogenannte Contribution: an Grundhäuer und Scheunendienstgeld, an Betrag 384 71 Cour., gleichwie die Königlichen Steuern und Landesabgaben, werden künftig in den bisherigen Terminen und übrigens auf gleichem Fuße wie in der Altstadt von dem Stadtkassirer erhoben und durch den Magistrat an die Königl. Kaffe abgeliefert,

Die bisherige Befreiung der Hausbesizer in der Neustadt und deren Familien von der Kopfsteuer bleibt unverändert. Ueber eine gleichmäßige Vertheilung der von der vereinigten Stadt zu erlegenden Kopfsteuer über sämmtliche Steuerpflichtige wird eine nähere Bestimmung vorbehalten.

Die von den Häusern in der Neustadt und Klostergaffe sowie von dem Hause unter No 225 des 10ten Quartiers zu bezahlenden Landreutergelder, welche unter Berücksichtigung der dem Hause des Apothekers Hasse zustehenden Befreiung 133 Cour. betra gen, fließen in die gemeinschaftliche Stadtkasse.

Mit den Brüchgeldern und anderen zufälligen Hebungen wird es in. Zukunft auf gleiche Weise wie in der Altstadt verhalten..

(Der Beschluß folgt.)

Entscheidungen.

der

Holsteinischen Oberdicasterien.

[ocr errors]

Der mit der unehelichen Mutter abgeschlossene Bergleich des Stuprators steht der Klage des unehelichen Kindes auf. Alimentation gegen denselben nicht entgegen.

In Sachen des Hufners N. N. in N. N., Beklagten und. Supplicanten, wider den Käthner und Tischler Martens in Hobemvestedt und den Käthner Friedrich Rathjen daselbst, als Vormünder der unehelichen Anna Elsabe Margaretha Ehlers, Kläger und Supplicaten, wegen verlangter Alimentation des angeblich vom Beklagten mit der Christina Ehlers außerehelich erzeugten Kindes;

baben Kläger in qualitate qua bei dem Königl. Rendsburger Amthause gegen den Beklagten einen Anspruch wegen Alimentation ibrer Pupillin erhoben und zur Begründung desselben im Wesentlichen angeführt, daß die Mutter ihrer Pupillin vom Beklagten geschwängert und in Folge dessen am 28ften Juli 1844 ein uneheliches Kind, ihre Pupillin, geboren habe; freilich habe sie nach dem der Klage angelegten Ertracte aus dem Taufregister als Vater des von ihr gebornen Kindes einen ihr unbekannten Claus Ehlers angegeben, auch sich vor ihrer Entbindung mit dem jeßigen Beklagten dahin verglichen, daß sie gegen Auskehrung von 400 jegliche Ansprüche wider ibn sowohl wegen der Alimentation als sonst aufgebe, und sich verpflichte, einen Andern als Vater des von ihr zur Welt gebrachten unehelichen Kindes anzugeben. Da nun die Rechte ihrer Pupillin hierdurch nicht ge= kränkt werden konnten, so haben die Kläger an jährlichen Alimenten von der Geburt des Kindes angerechnet bis zum 16ten Jahre die Summe von 20 Cour. beantragt.

Excipiendo: hat hiergegen der Beklagte, soweit die Erceptionsschrift jest noch in Betracht kommt, unter Ableugnung der geschehenen Schwängerung drei Einreden vorgeschüßt, nämlich:

1) die Einrede des den Klägern fehlenden Klagerechts, da allein die Mutter die betreffende Klage anstellen könne, und es dem Beklagten um so weniger gleichgültig sei, ob diese oder die Vormünder des Kindes den Anspruch erhöben, als Beklagter gegen die allein zur Klage berechtigte Mutter Einreden habe, welche er den Vormündern nicht opponiren könne, zu cenen. auch die Einrede des geschlossenen Vergleichs gehöre;

2) die Einrede der actenmäßig unzulässigen Klage, da nach dem von den Klägern eingelegten Extracte

[merged small][ocr errors][merged small]

*) Das. Erkenntniß des Rendsburger Amthauses lautet, wie folgt:

1

In Sachen der Käthner Otto Martens und Fr. Rathjen in Hohenwestedt, tut. noie der unehelichen Anna Elfabe Margr. Ehlers daselbst, Kläger, wider · den Hufner N. N. in N. N., per mand. den Advo- . caten W. E. Wiggers in Rendsburg, Beklagten, wegen Alimentation ihrer von Lesterem mit der Christina Ehlers zu Ninndorf außerehelich gezeugten Pupillin,

wird, da Partheien zum Erkenntnisse des Amthauses submittirt haben, auf schriftlich eingelegte Receffe und nach bis zur Duplik stattgehabter mündlichen Verhandlung,

in Erwägung, daß Kläger tut. noie ihre Klage auf Alimentation ihrer Pupillin darauf gründen, daß die Mutter der Lesteren, als sie im Jahre 1843 bei dem Beklagten in Dienst gestanden, von diesem geschwängert worden und in Folge deffen am 28sten Juli 1844 die Pupillin geboren habe;

in Erwägung zuvörderst, daß die mit proceßhindernder Wirkung von dem Beklagten vorgeschüßte. dilatorische Einrede der Documenten Edition beseitigt worden ist;

in Erwägung sodann, daß die Kläger gerichtskundig unterm 10ten Februar d. J. befehligt worden sind, die Vormundschaft für die unmündige, außer der Ehe geborene, Anna Elsabe Marg. Ehlers zu übernehmen, und es daher einer weiteren Activlegitimation nicht bedarf, indem der Richter schon ex officio den Legitimationspunct zu erledigen hat;

in Erwägung weiter, daß die Behauptung des Beklagten, daß die Mutter des unehelichen Kindes zunächst und principaliter zu dessen Alimentation ver pflichtet und nur sie allein auf Alimentation des Kindes gegen den Vater zu klagen berechtigt sei, offenbar auf einem Irrthum beruht, indem theils nach ausdrücklicher Vorschrift des §.16 der Armenordnung vom 29sten Decbr. 1811 uneheliche Kinder gerade zunächst vom Vater und erst nach ihm von der Mutter zu alimentiren sind, theils die Alimentenflage, wenn sie der Mutter gegen ihren Schwängerer zusteht, um so zweifelhafter" nach einer entschiedenen Praris von dem unehelichen Kinde selbst, oder im Falle der Unmündigkeit von dessen Vormündern gegen den präsumtiven Vater angestellt werden kann, als

[blocks in formation]

"

"

??

pro 1843 p. 80, pro 1845 p. 33 C., theils endlich im. Vaterlande eine solche Klage nach § 19 der Armenordnung selbst den Armenwesen competirt;

in fernerer Erwägung, daß daher auch der Einwand des Beklagten, daß er die Mutter durch Auszahlung einer Summe von 400 K, Cour, abgefunden habe, bei dem Auftreten der Vormünder Namens des unmündigen Kindes keiner weiteren Widerlegung bedarf;

in Erwägung weiter, daß der Beklagte es in Abrede stellt, sich mit der Mutter der Pupillin der Kläger fleischlich vermischt zu haben, und dieses, da die Klage darauf gegründet ist, zum Beweise zu verstellen sein wird;

in Erwägung aber, daß der Sat documenta per productionem fiunt communia freilich unbestritten ist, aus der bloßen Aechtheit des Ertracts aus dem Lauf- · register jedoch noch keinesweges auch die juristische Wahrheit des ganzen Inhalts desselben folgt, dieser vielmehr theilweise von den Klägern bestritten ist, (France, Civilproceß, Bd. 1. § 165 in fine) und überdieß im vorliegenden Falle die Angabe der Mutter hinsichtlich der Vaterschaft des Kindes, deren Wahrheit, ganz abgesehen von ihrer Unbestimmtheit und innern Unglaubwürdigkeit, durch die von dem Beklagten selbst eingeräumte Abkaufung der Mutter vor ihrer Niederkunft noch zweifelhafter wird, das jebt selbstständig auftretende Kind nicht binden und dessen Vormündern in keine Wege präjudicirlich sein kann, da sogar der Mutter selbst, auch wenn ein gewiffer Claus Ehlers mit ihr concumbirt hätte, gegen jeden beliebigen der etwanigen mehreren Concumbenten klagbar zu werden, freistehen würde;

in endlicher Erwägung, daß, die Einrede der Zu« vielforderung anlangend, Kläger die Verabreichung der Alimente von der Geburt ihrer Pupillin an in Anspruch nehmen, während Beklagter event. sie nur von dem Beginn der Vormundschaft an zugestehen will, Erstere aber ihren desfälligen Antrag nicht weiter begründet haben; und daher, wenn auch die Kläger selbstverständlich nicht für sich, sondern Namens und für die von ihnen vertretene Pupillin gegen den_präsumtiven, principaliter zur Alimentation verpflichteten, Vater klagend auftreten, hier erst der Zeitpunct der Uebernahme der Vormundschaft als Anfang der Hülfsbedürftigkeit angenommen werden fann, und denjenigen, welche etwa bis dahin ohne principale Verpflichtung die Alimentation übernom men haben, ihre desfälligen Eriaßansprüche unbenommen bleiben, endlich auch die Größe und der Umfang der zu reichenden Unterstüßung und Alimente durch den § 18 der Armenordnung von dem Ermessen der Gerichte abhängig gemacht ist, eine

Einbringung ihrer Gegenerklärung mitgetheilt, und steht, nachdem diese eingegangen, zur Frage: ob die in inferiori vorgebrachten drei Einreden des Beklagten für begründet zu erachten?

In Erwägung nun, daß die erste Einrede des Beflagten, nämlich die des den Klägern fehlenden Klagrechts, unbegründet erscheint, weil geseßlich dem unehelichen Vater die Pflicht obliegt, das von ihm außer der Ehe erzeugte Kind zu alimentiren, und ihm diese Verpflichtung nach den Bestimmungen des § 3 der Verordnung vom 14ten Mai 1839 und des § 16 der Armenverordnung vom 29sten Decbr. 1841 hauptsäch lich und vor der unehelichen Mutter geseßlich auferlegt ist, weil ferner das durch die ihm gerichtlich bestellten Vormünder vertretene uneheliche Kind zur gerichtlichen Anstellung dieses Anspruchs in vollem Maaße befugt erscheint, indem dieser Anspruch demselben selbstständig zusteht, es auch rechtlich als homo sui juris anzu sehen ist, und weil ein desfälliger zwischen dem Beflagten und der Mutter des unehelichen Kindes in dieser Hinsicht abgeschlossener Vergleich die demselben zuständigen Gerechtsame rechtlich nicht zu afficiren vermag, da die uneheliche Mutter weder aus dem Gesichtspuncte der mütterlichen Gewalt noch der zu führenden Vormundschaft das uneheliche Kind zu vertreten. hat, im vorliegenden Falle aber um so weniger, als dem selben Vormünder gerichtlich bestellt sind, mithin ein derartiger Vergleich als eine res inter alios acta zu betrachten ist; *)

in fernerer Erwägung, daß gleichfalls die zweite Einrede des Beklagten von keiner rechtlichen Relevanz erscheint, da der Ertract aus dem Taufregister in Ver bindung mit dem zwischen dem Beklagten und der Mutter der Pupillin der Kläger abgeschlossenen Ver

eine beweisende Kraft beizulegen, jedenfalls keinen hinreichenden Beweis darbietet, um den von den Klägern in qual. qua erhobenen Anspruch sofort als unzulässig zu verwerfen; sowie

in Erwägung, die dritte Einrede des Beklagten anlangend, daß dieselbe jezt nur noch rücksichtlich der Größe der jährlich geforderten Summe von 20 an Alimenten in Betracht kommt, Beklagter jedoch mit dieser Einrede gleichfalls zu enthören ist, da die Bestimmung der Größe der jährlichen Alimente geseglich dem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung der vorliegenden jedesmaligen Verhältnisse überlassen ist, eine solche Berücksichtigung aber in dem Erkenntnisse des Königl. Amthauses bereits stattgefunden hat;

in Betracht, daß die von dem Beklagten in inferiori vorgebrachten Einreden und hiernach gestellten Beschwerden für unbegründet zu erachten;

wird auf die sub præs. den 1sten April d. J. eingereichte Supplicationsschrift, nach darüber eingezogener Erklärung des Gegentheils, dem Beklagten und Supplicanten ,,ein abschlägiger Bescheid"

ertheilt, derselbe auch schuldig erkannt, die ex æquo et bono zu 10 Cour. bestimmten Kosten der abschriftlich anliegenden Gegenerklärung den Klägern innerhalb 4 Wochen ab ins. zu erstatten.

Urkundlich c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 18ten October 1847.

gleich, abgesehen von der Frage, ob demselben überall Das Feilbieten der Loose zur Kopenhagener Classen:

jährliche Unterstüßung von 20 Cour. aber nach den dem Gerichte bekannten Vermögensverhältnissen des Beklagten und bei der notorischen Armuth der Mutter und ihrer Familie als angemessen und keinesweges zu hoch erscheint,

hicdurch erkannt: daß,

würden Kläger in qual. qua rechtlicher Art und Ordnung nach, unter Vorbehalt des Gegen beweises und der Eide, darthun und erweisen, daß der Beklagte im Jahre 1843 zu einer mit der am 28sten Juli 1844 erfolgten Geburt ihrer Pupillin übereinstimmenden Zeit mit der Mutter der Lesteren den Beischlaf vollzogen habe,

dann in der Hauptsache wie auch der Kosten halber weiter ergehen solle, was Rechtens. Rendsburger Amthaus, den 28sten November 1846. *) Achnliche Grundsäße sind auch von dem Oberappella tionsgericht für Churhessen angenommen und befolgt worden, cfr. Zeitschrift für Recht und Gefeß gebung in Churhessen, 2tes Heft, Cassel 1837, S. 156.

lotterie ist erlaubt.

Der Collecteur für die Kopenhagener Classenlotterie C. C. Tabbert in Altona hatte seinen Geschäftsträger W. J. Spanier im Juni d. 3. mit Loosen der 4ten Classe, welche den 5ten Juli zur Ziehung stand, nach Heide geschickt, um dieselben bei den in seiner Collecte spielenden Einwohnern abzusehen. Spanier unterzog sich in Begleitung seines substituirten Bevollmächtigten, Namens S. Cohen, aus Wandsbeck, diesen Geschäften nach besten Kräften, ward aber in der Fortsegung seines Geschäftes durch eine Denunciation der Polizeibedienten behindert. Die Denunciation hatte nämlich eine Untersuchung abseiten der Königlichen Landvogtei und ein verurtheilendes Erkenntniß zur Folge, welches sich auf die Circulair - Verfügung der Königlichen 1847 berief, vermöge deren das Hausiren mit Loosen Schleswig-Holsteinischen Regierung vom 10ten April für die Kopenhagener Classenlotterie als durch die Verordnung vom 24sten October 1837 verboten anzu

« ZurückWeiter »